RS Vwgh 2004/2/24 2001/14/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
IESG;

Rechtssatz

Soweit die GmbH ein Unternehmerwagnis der Geschäftsführerin darin erblickt, dass sie arbeitsrechtlichen Schutzes und etwa der Entgeltfortzahlung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz entbehre, genügt es auf die hg Rechtsprechung (Hinweis E 31. Jänner 2002, 2001/15/0063) hinzuweisen, wonach dieses Merkmal für die Frage der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 unmaßgeblich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140053.X03

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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