Entscheidungsdatum
26.07.2017Norm
BBG §40Spruch
W238 2007115-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, kurz Sozialministeriumservice), vom 07.03.2014, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, kurz Sozialministeriumservice), vom 07.03.2014, Passnummer römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4 BBG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG sowie gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, Absatz eins und 2, 45 Absatz eins und 2, 55 Absatz 4, BBG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
"Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.08.2013 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird Folge gegeben. Der Grad der Behinderung beträgt siebzig von Hundert (70 v.H.)."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde am 02.08.2007 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt, in dem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.
2. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 10.09.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.01.2008 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der (damals zuständigen) Bundesberufungskommission vom 23.09.2009 abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 10.09.2008 bestätigt.2. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 10.09.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.01.2008 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der (damals zuständigen) Bundesberufungskommission vom 23.09.2009 abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 10.09.2008 bestätigt.
3. Mit Eingabe vom 01.08.2013 beantragte die Beschwerdeführerin erneut unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
4. In dem daraufhin seitens der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.10.2013 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Hemisyndrom rechts nach Meningeomoperation, Polyneuropathiesyndrom Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte sensorische Störung mit Gangunsicherheit; Therapiereserven.
04.06.01
40
2
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.
02.01.01
20
3
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Klinik und nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht.
06.06.01
20
4
Mäßiger Bluthochdruck
05.01.02
20
5
Gonarthrose beidseits Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung nachweisbar.
02.02.01
10
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde, da diese eine relevante Zusatzbehinderung darstellen würden. Die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.
5. Nach Einräumung des Parteiengehörs in Bezug auf das wiedergegebene Gutachten und Erhebung von Einwendungen seitens der Beschwerdeführerin legte die Behörde den Akt erneut dem Ärztlichen Dienst vor und veranlasste die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung. Angemerkt wurde, dass der Akt zuvor irrtümlich mit dem Ersuchen um Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung übermittelt worden sei.
6. In dem daraufhin seitens des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin erstatteten Sachverständigengutachten vom 07.02.2015 wurden die dauernden Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin nach der Richtsatzverordnung bewertet. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde in diesem Gutachten mit näherer Begründung erneut mit 50 v.H. eingeschätzt.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, kurz Sozialministeriumservice, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 07.03.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.08.2013 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden sei. Das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Die Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, kurz Sozialministeriumservice, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 07.03.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.08.2013 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden sei. Das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Die Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
8. Mit Eingabe vom 03.04.2014 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, dass es für einen alten Menschen sehr schwer sei, MRT- und Gamma Knife-Untersuchungen durchzuführen. Da es aber für den Nachweis offenbar notwendig gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Untersuchungen unter Aufwand aller Kräfte vornehmen lassen. Wie aus der klinisch-neurologischen Symptomatik hervorgehe, sei der Zustand der Beschwerdeführerin nicht gut. Der Anerkennung einer 100%-igen Behinderung dürfte angesichts dieses Nachweises nichts mehr im Wege stehen. Der Beschwerde wurde ein ambulanter Patientenbrief der Universitätsklinik für Neurochirurgie (Gamma Knife Ambulanz) des AKH Wien vom 01.04.2014 beigelegt.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 17.04.2014 vorgelegt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015 wurde der Akt dem bereits im Verwaltungsverfahren befassten Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens vom 23.10.2013 unter Berücksichtigung der medizinischen Beweismittel im Hinblick auf die Beurteilung des Grades der Behinderung vorgelegt.
11. Am 03.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Aktengutachten vom 10.03.2015 ein, in dem – zunächst erneut auf Grundlage der Einschätzungsverordnung – mit näherer Begründung ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt wurde.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2015 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
13. Mit Eingabe vom 23.06.2015 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass die herangezogenen Unterlagen aus dem Jahr 2013 stammen und nicht mehr zutreffen würden.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2015 und vom 24.08.2015 wurde der befasste Sachverständige erneut beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstatten, wobei um Einschätzung der Gesundheitsschädigungen nach der Richtsatzverordnung ersucht wurde.
15. Am 28.01.2016 langte ein weiteres Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 ein, in dem als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Restsymptomatik nach Meningeomoperation links, Zustand nach Revision mittels Gamma-Knife Oberer Rahmensatz, da Lähmungserscheinungen am rechten Bein beschrieben, jedoch Gebrauchsfähigkeit der übrigen Extremitäten erhalten und Einschränkung beim Überwinden von Stiegen dokumentiert wird; inkludiert Sturzneigung.
gz 436
60
2
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit wiederkehrenden infektbedingten Exazerbationen mittlerer Rahmensatz, da eine ständige mäßig bis mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit reichlich schleimigem, teilweise eitrigen Auswurf und entsprechender Funktionsstörung vorliegt.
284
40
3
degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar ist und der geringe Beckenschiefstand in dieser Position inkludiert ist.
gz 190
20
zugeordnet wurden.
Nach der Richtsatzverordnung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden zu keiner Erhöhung führen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Der Bluthochdruck könne medikamentös ausreichend behandelt werden und erreiche ohne nachgewiesene Adaptationszeichen keinen Grad der Behinderung. Durch die unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde des AKH Wien nunmehr abweichende Einschätzung von Leiden 1 sei die Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. Es handle sich um einen Dauerzustand.
16. Mit Schreiben vom 22.02.2016 erfolgte eine neuerliche Vorlage des Verwaltungsaktes an den Sachverständigen mit dem Ersuchen um Ergänzung des aktenmäßigen Sachverständigengutachtens vom 16.11.2015 hinsichtlich der im Gutachten vom 10.03.2015 eingeschätzten Gesundheitsschädigung 4.
17. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 17.02.2017 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
18. Am 20.02.2017 und am 18.04.2017 erfolgten Urgenzen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des am 22.02.2016 angeforderten Gutachtens beim ärztlichen Dienst der belangten Behörde.
19. Am 27.04.2017 langte das ergänzende Aktengutachten vom 19.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt:
"1) Restsymptomatik nach Meningeomoperation links, Zustand nach Revision mittels Gamma- Knife Pos.: gz 436 60 %
oberer Rahmensatz, da Lähmungserscheinungen am rechten Bein beschrieben, jedoch Gebrauchsfähigkeit der übrigen Extremitäten erhalten und Einschränkung beim Überwinden von Stiegen dokumentiert wird; inkludiert Sturzneigung.
2) chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit wiederkehrenden Infekt bedingten Exazerbation Pos.: 284 40 %
mittlerer Rahmensatz, da eine ständige mäßig bis mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit reichlich schleimigem, teilweise eitrigen Auswurf und entsprechender Funktionsstörung vorliegt.
3) degenerative Veränderung der Wirbelsäule Pos.: 190 20 %
unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar ist und der geringe Beckenschiefstand in dieser Position inkludiert ist.
4) Gonarthrose beidseits Pos.: 122 10 %
unterer Rahmensatz, da zwar morphologische Veränderungen dokumentiert werden, jedoch keine Funktionseinschränkung im Gelenk beschrieben wird.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 %, da das führende Leiden unter lf. Nr. 1) durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht wird, weil dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht."
20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin verfügt seit 02.08.2007 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Mit Berufungsbescheid der (damals zuständigen) Bundesberufungskommission vom 23.09.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.01.2008 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung rechtskräftig abgewiesen.
Am 01.08.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Restsymptomatik nach Meningeomoperation links, Zustand nach Revision mittels Gamma- Knife 2) Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit wiederkehrenden Infekt bedingten Exazerbationen
3) Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
4) Gonarthrose beidseits
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 sowie vom 19.04.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 v. H.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen über das Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H., über die rechtskräftige Abweisung eines am 13.01.2008 eingebrachten Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie über die nunmehr verfahrensgegenständliche Beantragung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 01.08.2013 basieren auf dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus einem durch das Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 sowie vom 19.04.2017. Darin wird auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als seitens des Sachverständigen festgestellt werden konnte.
Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 16.11.2015 und vom 19.04.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung im Verwaltungsverfahren sowie – in Ergänzung dazu – aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung korrekt eingestuft (zur Anwendung der Richtsatzverordnung vgl. die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 16.11.2015 und vom 19.04.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung im Verwaltungsverfahren sowie – in Ergänzung dazu – aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung korrekt eingestuft (zur Anwendung der Richtsatzverordnung vergleiche die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).
Aufgrund einer durch Befunde objektivierten Verschlechterung von Leiden 1 ("Restsymptomatik nach Meningeomoperation links, Zustand nach Revision mittels Gamma- Knife") und der dadurch bedingten geänderten Einschätzung dieses Leidens wurde vom beigezogenen Sachverständigen in Abweichung zu den Vorgutachten insgesamt ein um zwei Stufen höherer Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. festgestellt. Begründend wurde diesbezüglich vom Gutachter schlüssig ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 ("chronisch obstruktive Atemwegserkrankung") um eine Stufe erhöht wird, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt.
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurden der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist zur Äußerung übermittelt. Keine der Parteien hat Einwände gegen die Sachverständigengutachten erhoben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 und vom 19.04.2017. Sie werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
( )"
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
( )"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
( )"
"§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
"§ 55. (4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."§ 55. (4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
3.3. §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 09.06.1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (Richtsatzverordnung), BGBl. II Nr. 150/1965, sehen Folgendes vor:3.3. Paragraphen eins, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 09.06.1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (Richtsatzverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 1965,, sehen Folgendes vor:
"§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung."§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken."
"§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen."
"§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.""§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß Paragraph 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren."
3.4. Die Anlage zur Richtsatzverordnung, BGBl. II Nr. 150/1965, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.4. Die Anlage zur Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 1965,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"ABSCHNITT IV"ABSCHNITT römisch vier
Nervenkrankheiten
g) Hemiplegie
436. leichte bis mittelschwere Formen mit teilweise erhaltener Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Extremitäten 30-60 v.H.
"
"ABSCHNITT III"ABSCHNITT römisch drei
Innere Krankheiten
Bronchien und Lunge (unspezifische Erkrankungen und Verletzungen):
Chronische Bronchitis:
284. mittelschwere bis schwere chronische, auch spastische Bronchitis mit beträchtlicher, zeitweise eitriger Expektoration 30-50 v.H.
"
"ABSCHNITT I"ABSCHNITT römisch eins
Chirurgische und orthopädische Krankheiten
f) Wirbelsäule:
190. Veränderungen der Wirbelsäule (posttraumatisch, entzündlich degenerativ) mit röntgenologisch nachweisbaren geringgradigen Veränderungen und geringgradiger Funktionseinschränkung 20-30 v.H.
"
"ABSCHNITT I"ABSCHNITT römisch eins
Chirurgische und orthopädische Krankheiten
d) Beckengürtel und untere Extremitäten:
Kniegelenk:
122. Sonstige Bewegungseinschränkungen 10-20 v.H.
"
3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde letztlich zu Recht annahm – aufgrund der maßgeblichen Übergangsbestimmungen nach Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 09.06.1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. II 150/1965 (Richtsatzverordnung), einzuschätzen war:3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde letztlich zu Recht annahm – aufgrund der maßgeblichen Übergangsbestimmungen nach Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 09.06.1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 150 aus 1965, (Richtsatzverordnung), einzuschätzen war:
Gemäß § 41 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 (Einschätzungsverordnung), trat am 01.09.2010 in Kraft und wurde mit BGBl. II Nr. 251/2012 novelliert.Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, (Einschätzungsverordnung), trat am 01.09.2010 in Kraft und wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, novelliert.
Nach den Übergangsbestimmungen des § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbehindertengesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31.08.2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31.08.2013 auch für Verfahren nach §§ 40 ff BBG, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40 ff BBG oder aufgrund der Bestimmungen des § 14 BEinstG vorliegt. § 55 Abs. 5 BBG sieht u.a. vor, dass die Einschätzung im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31.08.2013 unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen hat.Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 55, Absatz 4, BBG ist die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbehindertengesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31.08.2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31.08.2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40, ff BBG, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40, ff BBG oder aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 14, BEinstG vorliegt. Paragraph 55, Absatz 5, BBG sieht u.a. vor, dass die Einschätzung im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31.08.2013 unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen hat.
§ 41 Abs. 1 und 2 sowie § 55 Abs. 4 und 5 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 sind mit 01.09.2010 in Kraft getreten (vgl. § 54 Abs. 12 BBG).Paragraph 41, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, sind mit 01.09.2010 in Kraft getreten vergleiche Paragraph 54, Absatz 12, BBG).
Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 01.08.2013 eingebracht.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40 ff BBG vor, da der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.01.2008 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung – wie festgestellt – mit Berufungsbescheid der (damals zuständigen) Bundesberufungskommission vom 23.09.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde.In Bezug auf die Beschwerdeführerin lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40, ff BBG vor, da der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.01.2008 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung – wie festgestellt – mit Berufungsbescheid der (damals zuständigen) Bundesberufungskommission vom 23.09.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Im Lichte der dargestellten Rechtslage war der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin daher nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.
3.6. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den Wortlaut des § 3 Richtsatzverordnung sowie die Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen.3.6. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den Wortlaut des Paragraph 3, Richtsatzverordnung sowie die Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen.
Gegenständlich wurden mit Blick auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt, die den von der Judikatur (sowie von der Richtsatzverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen.
3.7. Wie oben unter Punkt II.2.3. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 und vom 19.04.2017 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, sind weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde den Gutachten im Rahmen des ihnen gewährten Parteiengehörs entgegengetreten.3.7. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.3. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 und vom 19.04.2017 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, sind weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde den Gutachten im Rahmen des ihnen gewährten Parteiengehörs entgegengetreten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, (weiterhin) erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, (weiterhin) erfüllt.
Die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgte Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die unter einem ausgesprochene Feststellung, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt, haben sich als rechtswidrig erwiesen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den im Spruch dieses Erkenntnisses festgestellten Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin einzutragen.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.8.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.8.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.8.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 und vom 19.04.2017. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.8.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 und vom 19.04.2017. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3.8.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.8.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Richtsatzverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Richtsatzverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W238.2007115.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017