Entscheidungsdatum
27.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2165266-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 06.06.2017, XXXX, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 06.06.2017, römisch 40 , betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP, Antragsteller oder Wehrpflichtiger) beantragte mit dem mit 26.05.2017 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, seit 07.10.2012 (Einzug) Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 620,-- zu bezahlen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 06.06.2017, wurde der Antrag der bP nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 06.06.2017, wurde der Antrag der bP nach einem Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstünden, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (Zuweisungsbescheid) gegen Entgelt gewohnt habe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstünden, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (Zuweisungsbescheid) gegen Entgelt gewohnt habe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.
Im konkreten Fall seien die Eltern der bP Hauptmieter und die bP leiste keine Mietzahlungen an die Eltern. Es handle sich um ein unentgeltliches Untermietverhältnis.
Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an einem "entgeltlichen Rechtsverhältnis" zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung iSd § 31 Abs. 1 HGG.Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an einem "entgeltlichen Rechtsverhältnis" zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 09.06.2017) richtete sich die am 30.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass bei den Ermittlungen der Behörde (Telefongespräch) ein Missverständnis unterlaufen sei. Es sei ihm die Frage gestellt worden, ob er an seine Eltern Miete bezahle und habe er dies verneint. Diese Antwort sei zu revidieren. Er zahle zwar keinen fixen Betrag, weil er als Student über kein geregeltes Einkommen verfüge, doch leiste er einen Beitrag für die Miete an die Eltern in bar in unterschiedlicher Höhe je nach Verdienst aus seinen Nebenjobs. Die Mutter habe auch bis Mai 2017 Familienbeihilfe erhalten und diese für die Bezahlung der Miete verwendet. Beigelegt waren Einkommensbestätigungen über die Einkünfte der bP in letzten Jahr, sowie Unterlagen wonach die bP für seine Eltern diverse Zahlungen (Tanken, Reparaturkosten des Autos der Mutter, Versicherung, Urlaub) geleistet hat. Aufgrund dieser Zahlungen ergebe sich eine durchschnittliche Zahlung von € 501,95 pro Monat an die Eltern.
4. Mit Schreiben vom 24.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP erhielt am 22.09.2017 ihren Einberufungsbefehl.
Die bP wohnt seit 02.04.2013 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung (lt. Meldebestätigung Kreisverwaltung MÜNCHEN vom 05.04.2013) die von deren Eltern mit Mietvertrag vom 14.09.2012 gemietet wurde.
Die bP leistete Beiträge zu den Mietkosten an ihre Eltern in unterschiedlicher Höhe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den der bP bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen sie nicht entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (Auszug;Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lauten (Auszug;
Hervorhebungen durch das BVwG):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
----------
1.-Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
[ ]
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
----------
1.-alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, [ ]1.-alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, [ ]
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der "entgeltlichen eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 Z 1 HGG vorliegt bzw. ob die erstmals in der Beschwerde angeführten Zahlungen des Antragstellers "Entgelt" iSd § 31 Abs. 3 HGG darstellen.3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das Tatbestandsmerkmal der "entgeltlichen eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG vorliegt bzw. ob die erstmals in der Beschwerde angeführten Zahlungen des Antragstellers "Entgelt" iSd Paragraph 31, Absatz 3, HGG darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung das Folgende ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):
Ausgehend von § 20 Abs. 1 des WehrG 2001 entspricht es dem Regelfall, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber, der - explizit - ausgeführt hat, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine "Klarstellung" entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden (siehe die Materialien zum HGG 2001, RV, 357 BlgNR 21. GP; VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011).Ausgehend von Paragraph 20, Absatz eins, des WehrG 2001 entspricht es dem Regelfall, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber, der - explizit - ausgeführt hat, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine "Klarstellung" entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden (siehe die Materialien zum HGG 2001, RV, 357 BlgNR 21. GP; VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011).
Unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom 19. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom 23. September 2014, 2012/11/0150; VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom 19. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom 23. September 2014, 2012/11/0150; VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).
3.3.2. Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Der Umstand, dass nicht die bP selbst, sondern andere (seine Eltern) die Zahlung des Mietzinses übernommen haben bzw. übernehmen, stellt zwar für sich alleine keinen Ausschließungsgrund für den Bezug einer Wohnkostenbeihilfe dar (vgl. dazu VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011), dennoch scheitert ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe verfahrensgegenständlich aus folgenden Erwägungen:Der Umstand, dass nicht die bP selbst, sondern andere (seine Eltern) die Zahlung des Mietzinses übernommen haben bzw. übernehmen, stellt zwar für sich alleine keinen Ausschließungsgrund für den Bezug einer Wohnkostenbeihilfe dar vergleiche dazu VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011), dennoch scheitert ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe verfahrensgegenständlich aus folgenden Erwägungen:
Das schuldrechtliche Nutzungsrecht liegt nach dem vorgelegten Mietvertrag unstrittig bei den Eltern der bP. Die bP hat lediglich angegeben, Beiträge zu den Mietkosten an seine Eltern in unterschiedlicher Höhe zu leisten. Das macht die gegenständliche Wohnung aber nicht zur "eigenen Wohnung" die er gegen Entgelt bewohnt (vgl. oben VwGH vom 19.05.1998, 98/11/0101; VwGH vom 23.01.2001, 2001/11/0002 mit weiteren Nachweisen).Das schuldrechtliche Nutzungsrecht liegt nach dem vorgelegten Mietvertrag unstrittig bei den Eltern der bP. Die bP hat lediglich angegeben, Beiträge zu den Mietkosten an seine Eltern in unterschiedlicher Höhe zu leisten. Das macht die gegenständliche Wohnung aber nicht zur "eigenen Wohnung" die er gegen Entgelt bewohnt vergleiche oben VwGH vom 19.05.1998, 98/11/0101; VwGH vom 23.01.2001, 2001/11/0002 mit weiteren Nachweisen).
Dieses Ergebnis wird auch durch das ebenfalls oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2010, 2007/11/0011 gestützt, weil der VwGH darin ausgeführt hat, dass die Tragung des Mietzinses durch Dritte dann nicht schadet, wenn es sich um Mietzinszahlungen für eine vom Antragsteller gemietete Wohnung handelt, was im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall ist.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Einberufungsbefehl, Entgelt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2165266.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017