Entscheidungsdatum
27.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2165194-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl XXXX, wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl römisch 40 , wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbots:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt mit dem Urteil des Landgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wegen Suchtgiftdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Es handelte sich um seine vierte Verurteilung in Deutschland; in Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt mit dem Urteil des Landgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Suchtgiftdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Es handelte sich um seine vierte Verurteilung in Deutschland; in Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten.
Der BF war von XXXX .2016 bis XXXX .2017 in Österreich als XXXX erwerbstätig. Bis XXXX .2017 war sein Nebenwohnsitz bei seiner Arbeitsstelle (XXXX) gemeldet. Am XXXX.2017 wurde er aufgrund von zwei Europäischen Haftbefehlen festgenommen. Der Festnahme lag einerseits der Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX, XXXX, zugrunde, der darauf basiert, dass der BF aus der oben angeführten Verurteilung noch eine Restfreiheitsstrafe von 729 Tagen zu verbüßen hat, und andererseits der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX, Zweigstelle XXXX, vom XXXX, XXXX, nach dem dem BF eine vorsätzliche Körperverletzung zur Last gelegt wird.Der BF war von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 in Österreich als römisch 40 erwerbstätig. Bis römisch 40 .2017 war sein Nebenwohnsitz bei seiner Arbeitsstelle (römisch 40 ) gemeldet. Am römisch 40 .2017 wurde er aufgrund von zwei Europäischen Haftbefehlen festgenommen. Der Festnahme lag einerseits der Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zugrunde, der darauf basiert, dass der BF aus der oben angeführten Verurteilung noch eine Restfreiheitsstrafe von 729 Tagen zu verbüßen hat, und andererseits der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zweigstelle römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , nach dem dem BF eine vorsätzliche Körperverletzung zur Last gelegt wird.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde über den BF die Übergabehaft verhängt. Am XXXX.2017 wurde seine Übergabe an die deutschen Behörden zur Strafverfolgung und -vollstreckung angeordnet. Am XXXX.2017 wurde der BF den deutschen Behörden übergeben. Aktuell wird er in der Justizvollzugsanstalt XXXX in XXXX angehalten; die Haft endet voraussichtlich am XXXX.2019.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über den BF die Übergabehaft verhängt. Am römisch 40 .2017 wurde seine Übergabe an die deutschen Behörden zur Strafverfolgung und -vollstreckung angeordnet. Am römisch 40 .2017 wurde der BF den deutschen Behörden übergeben. Aktuell wird er in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 in römisch 40 angehalten; die Haft endet voraussichtlich am römisch 40 .2019.
Mit Schreiben vom 06.04.2017, das dem BF am folgenden Tag übergeben wurde, wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen; gleichzeitig wurden konkrete Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Privat- und Familienleben und zu seinen Bindungen zu seinem Heimatstaat an ihn gerichtet. Der BF erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem oben genannten Bescheid wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren durch das Landgericht XXXX begründet.Mit dem oben genannten Bescheid wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren durch das Landgericht römisch 40 begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Vorlage weiterer Dokumente ankündigt und insbesondere auf seine Erwerbstätigkeit in Österreich hinweist.
Das BFA legte die Verwaltungsakten und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss einer Stellungnahme vor und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
In den vorgelegten Akten befinden sich neben den üblichen Abfragen (Melderegister, Versicherungsdatenauszug uä) eine den BF betreffende Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX, Kopien seines deutschen Personalausweises, seiner österreichischen E-Card sowie einer spanischen und einer deutschen Gesundheitskarte, eine Ausfertigung des Auslieferungsbriefs des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, ein Übergabebericht vom XXXX.2017 und ein ausführlicherer Bericht über die Übergabe vom XXXX.2017, ein ECRIS-Auszug des BF vom 10.04.2017, aus dem neben der Verurteilung durch das Landgericht XXXX vom XXXX auch drei frühere strafgerichtliche Verurteilungen des BF zu kurzen, zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen hervorgehen, sowie ein E-Mail über den Aufenthalt des BF in der JustizvollzugsanstaltIn den vorgelegten Akten befinden sich neben den üblichen Abfragen (Melderegister, Versicherungsdatenauszug uä) eine den BF betreffende Vollzugsinformation der Justizanstalt römisch 40 , Kopien seines deutschen Personalausweises, seiner österreichischen E-Card sowie einer spanischen und einer deutschen Gesundheitskarte, eine Ausfertigung des Auslieferungsbriefs des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, ein Übergabebericht vom römisch 40 .2017 und ein ausführlicherer Bericht über die Übergabe vom römisch 40 .2017, ein ECRIS-Auszug des BF vom 10.04.2017, aus dem neben der Verurteilung durch das Landgericht römisch 40 vom römisch 40 auch drei frühere strafgerichtliche Verurteilungen des BF zu kurzen, zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen hervorgehen, sowie ein E-Mail über den Aufenthalt des BF in der Justizvollzugsanstalt
XXXX.römisch 40 .
Das BFA führte keine Erhebungen darüber durch, welche Taten den Verurteilungen des BF zugrunde liegen, und beschaffte sich insbesondere keine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts XXXX vom XXXX. Es stellte nicht fest, wann der BF die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging und welche Erschwerungs- und Milderungsgründe vorlagen. Es fehlen auch Ermittlungen zum Verhalten des BF nach dieser Verurteilung. Ebensowenig wurde erhoben, ob schon eine Entscheidung über die dem BF von der Staatsanwaltschaft XXXX, Zweigstelle XXXX, vorgeworfene vorsätzliche Körperverletzung getroffen wurde und bejahendenfalls, welche. Es wurden keine Ermittlungen dazu vorgenommen, ob und wann der BF aus dem Vollzug der am XXXX verhängten Freiheitsstrafe entlassen wurde und wann und warum der Vollzug der Reststrafe angeordnet wurde. Zu diesen Themen wurden im angefochtenen Bescheid auch keine Feststellungen getroffen.Das BFA führte keine Erhebungen darüber durch, welche Taten den Verurteilungen des BF zugrunde liegen, und beschaffte sich insbesondere keine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Es stellte nicht fest, wann der BF die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging und welche Erschwerungs- und Milderungsgründe vorlagen. Es fehlen auch Ermittlungen zum Verhalten des BF nach dieser Verurteilung. Ebensowenig wurde erhoben, ob schon eine Entscheidung über die dem BF von der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zweigstelle römisch 40 , vorgeworfene vorsätzliche Körperverletzung getroffen wurde und bejahendenfalls, welche. Es wurden keine Ermittlungen dazu vorgenommen, ob und wann der BF aus dem Vollzug der am römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe entlassen wurde und wann und warum der Vollzug der Reststrafe angeordnet wurde. Zu diesen Themen wurden im angefochtenen Bescheid auch keine Feststellungen getroffen.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist auch in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist auch in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das BVwG die Prozessökonomie fördern. Es liegen vielmehr erhebliche Ermittlungslücken vor, die Erhebungen notwendig machen, die das BFA als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen kann.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters, der die von ihm ausgehende Gefährdung aufheben oder maßgeblich mindern kann, grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl VwGH Ra 2016/21/0233).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters, der die von ihm ausgehende Gefährdung aufheben oder maßgeblich mindern kann, grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH Ra 2016/21/0233).
Es sind daher - auch ohne dass der BF die geforderte Stellungnahme abgibt ? jedenfalls Ermittlungen darüber durchzuführen, welche Straftaten seiner Verurteilung sowie seiner Verhaftung und Übergabe an die deutschen Behörden zugrunde liegen, welche Strafzumessungsgründe für die verhängte Sanktion ausschlaggebend waren und wie sich der BF seit seinen Straftaten verhalten hat, zumal seine letzte Verurteilung schon viele Jahre zurückliegt, um eine entsprechende Gefährdungsprognose zu erstellen. Anhaltspunkte für die Annahme, der BF habe sich den deutschen Behörden entzogen und sei untergetaucht (vgl Seite 9 des angefochtenen Bescheids) sind angesichts der Meldung eines Nebenwohnsitzes und der Anmeldung des BF bei der österreichischen Sozialversicherung nicht aktenkundig. Aufgrund der Nebenwohnsitzmeldung wären auch Erhebungen zu einem allfälligen Hauptwohnsitz des BF (z.B. durch eine entsprechende Anfrage an die deutschen Behörden) angezeigt. Es ist notwendig, zumindest eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts XXXX vom XXXX beizuschaffen, um verlässlich beurteilen zu können, welcher konkreter Tat(en) er rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe für die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe maßgeblich waren und welche Zeit seither verstrichen ist. Auch eine allenfalls bereits über den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung, der der Festnahme de BF ebenfalls zugrunde lag, ergangene Entscheidung wäre zu berücksichtigen.Es sind daher - auch ohne dass der BF die geforderte Stellungnahme abgibt ? jedenfalls Ermittlungen darüber durchzuführen, welche Straftaten seiner Verurteilung sowie seiner Verhaftung und Übergabe an die deutschen Behörden zugrunde liegen, welche Strafzumessungsgründe für die verhängte Sanktion ausschlaggebend waren und wie sich der BF seit seinen Straftaten verhalten hat, zumal seine letzte Verurteilung schon viele Jahre zurückliegt, um eine entsprechende Gefährdungsprognose zu erstellen. Anhaltspunkte für die Annahme, der BF habe sich den deutschen Behörden entzogen und sei untergetaucht vergleiche Seite 9 des angefochtenen Bescheids) sind angesichts der Meldung eines Nebenwohnsitzes und der Anmeldung des BF bei der österreichischen Sozialversicherung nicht aktenkundig. Aufgrund der Nebenwohnsitzmeldung wären auch Erhebungen zu einem allfälligen Hauptwohnsitz des BF (z.B. durch eine entsprechende Anfrage an die deutschen Behörden) angezeigt. Es ist notwendig, zumindest eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts römisch 40 vom römisch 40 beizuschaffen, um verlässlich beurteilen zu können, welcher konkreter Tat(en) er rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe für die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe maßgeblich waren und welche Zeit seither verstrichen ist. Auch eine allenfalls bereits über den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung, der der Festnahme de BF ebenfalls zugrunde lag, ergangene Entscheidung wäre zu berücksichtigen.
Das BFA hat es somit unterlassen, den relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln und festzustellen. Im angefochtenen Bescheid wurde nicht dargelegt, auf Basis welcher Beweismittel und welcher beweiswürdigenden Überlegungen es zu dem Schluss kam, dass vom BF eine so schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erforderlich ist. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig.
Da zur Klärung des relevanten Sachverhalts die Kontaktaufnahme mit deutschen Behörden und allenfalls auch (je nach dem Ergebnis dieser Erhebungen) weitere Ermittlungen notwendig sein wird, führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt, zumal zu den tragenden Sachverhaltselementen überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen.
Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den konkreten Straftaten des BF und seinem Verhalten seit seiner Verurteilung XXXX auseinanderzusetzen haben und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Ermittlungsschritte vorzunehmen haben, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots einer entsprechend sorgfältigen Begründung bedarf, zumal § 67 FPG der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020) dient und vor allem in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden istDas BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den konkreten Straftaten des BF und seinem Verhalten seit seiner Verurteilung römisch 40 auseinanderzusetzen haben und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Ermittlungsschritte vorzunehmen haben, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots einer entsprechend sorgfältigen Begründung bedarf, zumal Paragraph 67, FPG der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020) dient und vor allem in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden ist
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1).
Der angefochtene Bescheid war somit in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war somit in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2165194.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017