Entscheidungsdatum
28.07.2017Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
W178 2161091-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.04.2017, GZ. 08114/GF:3846517, betreffend Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.04.2017, GZ. 08114/GF:3846517, betreffend Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antrag des Herrn XXXX als Arbeitgeber vom 24.02.2017 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau XXXX, StA Ukraine, für die Tätigkeit als Büroangestellte bei XXXX wurde vom AMS Wien Esteplatz mit Bescheid vom 03.04.2017 gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG abgelehnt, mit der Begründung, dass sie wiederholt ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung im Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Über die Möglichkeit den Antrag zurückzuziehen sei sie informiert worden.1. Der Antrag des Herrn römisch 40 als Arbeitgeber vom 24.02.2017 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau römisch 40 , StA Ukraine, für die Tätigkeit als Büroangestellte bei römisch 40 wurde vom AMS Wien Esteplatz mit Bescheid vom 03.04.2017 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG abgelehnt, mit der Begründung, dass sie wiederholt ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung im Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Über die Möglichkeit den Antrag zurückzuziehen sei sie informiert worden.
2. Dagegen hat Herr XXXX als in Frage kommender Arbeitgeber Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der damalige Arbeitgeber ohne das Wissen von Frau XXXX sie nicht innerhalb der Frist, sondern erst im Oktober 2016 an und nach Ende der Tätigkeit wieder abgemeldet habe, dies sei- ebenfalls ohne Wissen von Frau XXXX – im November 2016 passiert. Der Bescheid sei nur dem Arbeitgeber und nicht an Frau XXXX zugestellt worden. Auch der hier angefochtene Bescheid sei nur ihm zugestellt worden. Der Gesetzestext besagt, dass es sich um Verstöße der Person handeln muss, Frau XXXX habe keine Verstöße begangen.2. Dagegen hat Herr römisch 40 als in Frage kommender Arbeitgeber Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der damalige Arbeitgeber ohne das Wissen von Frau römisch 40 sie nicht innerhalb der Frist, sondern erst im Oktober 2016 an und nach Ende der Tätigkeit wieder abgemeldet habe, dies sei- ebenfalls ohne Wissen von Frau römisch 40 – im November 2016 passiert. Der Bescheid sei nur dem Arbeitgeber und nicht an Frau römisch 40 zugestellt worden. Auch der hier angefochtene Bescheid sei nur ihm zugestellt worden. Der Gesetzestext besagt, dass es sich um Verstöße der Person handeln muss, Frau römisch 40 habe keine Verstöße begangen.
4- Auf Aufforderung des Gerichts wurde seitens der belangten Behörde der Bescheid vom 24.06.2016 (Beschäftigungsbewilligung) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Frau XXXX ist ukrainische Staatsbürgerin, sie studiert in Österreich Jus. Sie hat den ersten Studienabschnitt positiv abgeschlossen.Frau römisch 40 ist ukrainische Staatsbürgerin, sie studiert in Österreich Jus. Sie hat den ersten Studienabschnitt positiv abgeschlossen.
Dem Dienstgeber XXXX, Eventagentur, wurde für Frau XXXX eine Beschäftigungsbewilligung (sogenannte Studenten-Bewilligung) vom 27.06.2016 bis 26.06.2017 erteilt; sie nahm ihre Tätigkeit mitDem Dienstgeber römisch 40 , Eventagentur, wurde für Frau römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung (sogenannte Studenten-Bewilligung) vom 27.06.2016 bis 26.06.2017 erteilt; sie nahm ihre Tätigkeit mit
22. Oktber 2016 für einen Tag auf, ebenso wieder am 02.01.2017; sie wurde für diese Tage auch zur Sozialversicherung gemeldet.
Dieser Bescheid war laut Bescheidadressaten sowohl an die Genannte gerichtet als auch an den Bf und wurde den beiden auch zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des AMS und dem sonstigen Parteienvorbringen.
Die belangte Behörde stellt die Bescheide/Bewilligungen ohne Zustellnachweis zu. Es ist davon auszugehen, dass diese in der Regel auch dem Adressaten zukommen.
Abgesehen von der Frage, ob die Beschäftigungsbewilligung an Frau XXXX zugestellt wurde, ist der festgestellte Sachverhalt nicht strittig, abgesehen vom Datum der zweiten Beschäftigung, was aber nicht relevant ist.Abgesehen von der Frage, ob die Beschäftigungsbewilligung an Frau römisch 40 zugestellt wurde, ist der festgestellte Sachverhalt nicht strittig, abgesehen vom Datum der zweiten Beschäftigung, was aber nicht relevant ist.
Es wurde nicht vorgebracht, dass die Genannte schon vor dem 22.10.2016 "schwarz", d.h. ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gearbeitet hat, vgl. auch Stellungnahme vom 22.03.2017 des Bf. Daher ist auch nicht von einem solchen rechtswidrigen Verhalten des damaligen Dienstgebers auszugehen.Es wurde nicht vorgebracht, dass die Genannte schon vor dem 22.10.2016 "schwarz", d.h. ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gearbeitet hat, vergleiche auch Stellungnahme vom 22.03.2017 des Bf. Daher ist auch nicht von einem solchen rechtswidrigen Verhalten des damaligen Dienstgebers auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undGemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate (Hervorhebung durch das Gericht)
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
Das Gericht verweist auf das Erk des VwGH vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0149, in dem ausgeführt wird, dass nach dem - zum damaligen, im Wortlaut dem hier anzuwendenden § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG entsprechenden - § 4 Abs. 3 Z. 10 leg. cit. ergangenen Judikat, die Beschäftigungsbewilligung - außer den Gründen der Abs. 1 und 2 - nur erteilt werden darf, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate.Das Gericht verweist auf das Erk des VwGH vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0149, in dem ausgeführt wird, dass nach dem - zum damaligen, im Wortlaut dem hier anzuwendenden Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG entsprechenden - Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, leg. cit. ergangenen Judikat, die Beschäftigungsbewilligung - außer den Gründen der Absatz eins und 2 - nur erteilt werden darf, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate.
Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Als einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG.ZitatendeFür die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Als einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG.Zitatende
3.2 Im konkreten Fall:
Frau XXXX hat die Tätigkeit nicht vor Ablauf der 6-Wochenfrist ab Beginn der Laufzeit bei derXXXX, Eventagentur, angetreten.Frau römisch 40 hat die Tätigkeit nicht vor Ablauf der 6-Wochenfrist ab Beginn der Laufzeit bei derXXXX, Eventagentur, angetreten.
Sie hat erst am 22.10.2016 und am 02.01.2017 für dieses Unternehmen gearbeitet und wurde zur Sozialversicherung gemeldet. Die Verstöße gegen die Bewilligungspflicht liegen objektiv vor.
Das Gericht geht davon aus, dass der Genannten die Belehrung über die Frist für die Arbeitsaufnahme zugekommen ist;
entscheidungswesentlich ist das nicht.
Richtig ist - wie in der Beschwerde vorgebracht – dass die Meldepflicht in der Sozialversicherung nicht die Beschäftigte, sondern den Dienstgeber trifft (§ 35 ASVG). Dem Dienstnehmer ist eine Kopie der Anmeldung zu übermitteln. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG mit der Wendung "in der Person des Ausländers" darauf geregelt, dass im Bereich der Ausländerbeschäftigung auch die Verantwortung der Ausländerin eine Rolle spielt.Richtig ist - wie in der Beschwerde vorgebracht – dass die Meldepflicht in der Sozialversicherung nicht die Beschäftigte, sondern den Dienstgeber trifft (Paragraph 35, ASVG). Dem Dienstnehmer ist eine Kopie der Anmeldung zu übermitteln. Allerdings hat der Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG mit der Wendung "in der Person des Ausländers" darauf geregelt, dass im Bereich der Ausländerbeschäftigung auch die Verantwortung der Ausländerin eine Rolle spielt.
Das Gericht geht davon aus, dass die Genannte ihre Tätigkeit erst mit 22.10.2016 aufgenommen hat und wieder am 02.101.2017.
Damit war mit den Arbeitsaufnahmen die Bewilligung erloschen und die Genannte hat in zwei Fällen - ohne Bewilligung gearbeitet. Damit ist schon von einer wiederholten Tätigkeit ohne Bewilligung auszugehen und es kommt § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG zur Anwendung. Dieser strengen Auslegung des Gesetzes durch das AMS ist im Sinne des Funktionierens des Regimes der grundsätzlichen Bewilligungspflicht von Tätigkeit von Ausländern und Ausländerinnen zu folgen.Damit war mit den Arbeitsaufnahmen die Bewilligung erloschen und die Genannte hat in zwei Fällen - ohne Bewilligung gearbeitet. Damit ist schon von einer wiederholten Tätigkeit ohne Bewilligung auszugehen und es kommt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zur Anwendung. Dieser strengen Auslegung des Gesetzes durch das AMS ist im Sinne des Funktionierens des Regimes der grundsätzlichen Bewilligungspflicht von Tätigkeit von Ausländern und Ausländerinnen zu folgen.
Eine rechtskräftige Verurteilung (des Dienstgebers)nach § 28 AuslBG ist nicht erforderlich, vgl. Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, RZ 139, 140.Eine rechtskräftige Verurteilung (des Dienstgebers)nach Paragraph 28, AuslBG ist nicht erforderlich, vergleiche Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, RZ 139, 140.
3.3 Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber auch in diesem Fall kann das Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen absehen; die Voraussetzungen liegen hier vor:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG existiert zwar wenig Judikatur des VwGH, nach dem Wortlaut ist eine Auslegung möglich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG existiert zwar wenig Judikatur des VwGH, nach dem Wortlaut ist eine Auslegung möglich.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2161091.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017