TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/28 W108 2141394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2017
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Entscheidungsdatum

28.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §15 Abs1
GebAG §16
GebAG §23 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §6 Abs1
GebAG §7 Abs3
GebAG §9 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 15 heute
  2. GebAG § 15 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 15 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 15 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W108 2141394-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch:

Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 07.06.2016, Jv 978/16v – 23 -1, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Reisekosten mit EUR 295,20 (statt mit EUR 129,56) und die Aufenthaltskosten mit EUR 66,80 (statt mit EUR 42,00) festgesetzt werden und die Gebühr des Beschwerdeführers insgesamt mit EUR 362,00 (statt mit EUR 171,60) bestimmt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Reisekosten mit EUR 295,20 (statt mit EUR 129,56) und die Aufenthaltskosten mit EUR 66,80 (statt mit EUR 42,00) festgesetzt werden und die Gebühr des Beschwerdeführers insgesamt mit EUR 362,00 (statt mit EUR 171,60) bestimmt wird.

Der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 190,40 ist dem Zeugen von der belangten Behörde kostenfrei nachzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde als Zeuge aus dem Ausland zur Verhandlung am 18.03.2016 für 13:30 Uhr vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz geladen und an diesem Tag als Zeuge vernommen, wobei er um 16:32 Uhr entlassen wurde.

2. Mit Antrag vom 15.05.2016 machte der Zeuge über seinen Rechtsvertreter fristgerecht seinen Gebührenanspruch im Betrag von insgesamt EUR 362,00 (Reisekosten: EUR 295,20; Nächtigungs- und Verpflegungskosten EUR 66,80) geltend und begehrte die Bestimmung der Zeugengebühr in der genannten Höhe.

Die Reisekosten wurden wie folgt konkretisiert und mit Fahrplänen/Preisinformationen bescheinigt:

Bus/Zug von XXXX nach Stuttgart EUR 10,00Bus/Zug von römisch 40 nach Stuttgart EUR 10,00

Zug von Stuttgart nach Graz EUR 135,40

Straßenbahn Graz EUR 2,20

Straßenbahn Graz EUR 2,20

Zug von Graz nach Stuttgart EUR 135,40

Bus/Zug von Stuttgart nach XXXX EUR 10,00Bus/Zug von Stuttgart nach römisch 40 EUR 10,00

EUR 295,20

Aufgrund der mehr als zehnstündigen Reisedauer und dem angesetzten Verhandlungsbeginn um 13:30 Uhr sei die Anreise bereits am Vortag erforderlich gewesen. Ebenso sei aufgrund der Entlassung um 16:32 Uhr eine Rückreise erst am nächsten Tag möglich gewesen. Es würden daher Nächtigungs- und Verpflegungskosten für zwei Tage angesprochen:

Frühstück EUR 8,00

Mittagessen EUR 17,00

Abendessen EUR 17,00

Nächtigungskosten EUR 24,80

Gesamt EUR 66,80

3. Die für die Bestimmung der Gebühr zuständige Justizverwaltungsbehörde leitete aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren ein und teilte dem Beschwerdeführer mit einem als "Verbesserungsverfahren" bezeichneten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.05.2016 zugestellten Schreiben mit, dass dem Antrag keine Originalrechnungen beilägen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr wie folgt zustünde:

Bild kann nicht dargestellt werden

Überdies wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, bis spätestens 13.05.2016 allfällige Originalrechnungen auch in Kopie (Zugkarte oder Rechnung der Nächtigung) vorzulegen und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei ungenütztem Verstreichen die Gebühr wie oben zur Auszahlung gelangen werde.

4. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11.05.2016 wurde beantragt, die Frist bis zum 30.05.2016 zu erstrecken.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.06.2016 bestimmte der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Graz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Gebühr des Beschwerdeführers als Zeugen in der Höhe von (gerundet) EUR 171,60 (siehe oben Punkt 3.).

Mit der im genannten Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 171,60 aus Amtsgeldern zu überweisen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 11.07.2016 fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid im Umfang des Zuspruches von Reisekosten bloß in der Höhe von EUR 117,60 und des Nichtzuspruches von Nächtigungskosten angefochten wurde. Dem Fristerstreckungsantrag sei nicht nachgekommen worden. Als Grundlage für die Zuerkennung der Kosten für die Zugfahrt nach Graz sei im Bescheid "laut ÖBB-Auskunft" angegeben worden. Dem Beschwerdeführer erschließe sich nicht, wie dieser Betrag zustande komme, da die Ticketabfrage bei der ÖBB und der Deutschen Bahn zu einem ganz anderen Ergebnis führe. Obwohl der Bescheid hinsichtlich der Aufenthaltskosten von einem zweitägigen Aufenthalt ausgehe, seien dem Beschwerdeführer keine Nächtigungskosten zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer hätte Anspruch auf Nächtigungskosten in der Höhe von EUR 24,80.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 11.07.2016 fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid im Umfang des Zuspruches von Reisekosten bloß in der Höhe von EUR 117,60 und des Nichtzuspruches von Nächtigungskosten angefochten wurde. Dem Fristerstreckungsantrag sei nicht nachgekommen worden. Als Grundlage für die Zuerkennung der Kosten für die Zugfahrt nach Graz sei im Bescheid "laut ÖBB-Auskunft" angegeben worden. Dem Beschwerdeführer erschließe sich nicht, wie dieser Betrag zustande komme, da die Ticketabfrage bei der ÖBB und der Deutschen Bahn zu einem ganz anderen Ergebnis führe. Obwohl der Bescheid hinsichtlich der Aufenthaltskosten von einem zweitägigen Aufenthalt ausgehe, seien dem Beschwerdeführer keine Nächtigungskosten zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer hätte Anspruch auf Nächtigungskosten in der Höhe von EUR 24,80.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In den Verwaltungsakten liegen ein Auskunftsersuchen der Leiterin der Gebührenbemessung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz an die ÖBB vom 29.07.2016 und die bezughabende Auskunft der ÖBB vom 01.08.2016 ein, wonach sich die im Bescheid genannte ÖBB-Auskunft über den Fahrpreis EUR 117,60 für die Fahrt von XXXX nach Graz und retour nicht bestätigen ließ.In den Verwaltungsakten liegen ein Auskunftsersuchen der Leiterin der Gebührenbemessung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz an die ÖBB vom 29.07.2016 und die bezughabende Auskunft der ÖBB vom 01.08.2016 ein, wonach sich die im Bescheid genannte ÖBB-Auskunft über den Fahrpreis EUR 117,60 für die Fahrt von römisch 40 nach Graz und retour nicht bestätigen ließ.

8. Mit Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2017 wurde unter gleichzeitiger Nachholung der Beschwerdemitteilung (vgl. § 10 VwGvG) den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, binnen Frist zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach u.a. aufgrund des nicht bestätigten Fahrpreises in der Höhe von EUR 117,60 dem Zeugen Reisekosten in beantragter und bescheinigter Höhe (EUR 295,20) zustünden und die beantragten Nächtigungskosten in der Höhe von EUR 24,80 nicht zu vergüten seien, weil eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehe, eine Bescheinigung bzw. ein Beweis über tatsächliche Nächtigungen und deren Kosten (bzw. eine Bescheinigung hinsichtlich der Mehrauslagen) aber nicht beigebracht worden sei, schriftlich Stellung zu nehmen.8. Mit Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2017 wurde unter gleichzeitiger Nachholung der Beschwerdemitteilung vergleiche Paragraph 10, VwGvG) den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, binnen Frist zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach u.a. aufgrund des nicht bestätigten Fahrpreises in der Höhe von EUR 117,60 dem Zeugen Reisekosten in beantragter und bescheinigter Höhe (EUR 295,20) zustünden und die beantragten Nächtigungskosten in der Höhe von EUR 24,80 nicht zu vergüten seien, weil eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehe, eine Bescheinigung bzw. ein Beweis über tatsächliche Nächtigungen und deren Kosten (bzw. eine Bescheinigung hinsichtlich der Mehrauslagen) aber nicht beigebracht worden sei, schriftlich Stellung zu nehmen.

9. Mit als "I. Stellungnahme, II. Urkundenvorlage" bezeichnetem Schriftsatz vom 28.06.2017 legte der Beschwerdeführer eine Rechnung eines Hotels in Graz vom 18.03.2016 über den Aufenthalt vom 17.03.2016 bis zum 18.03.2016 über EUR 142,75 (1 × Garage EUR 11,00; 2 × Frühstück EUR 30,00; 2 × Ortstaxe EUR 3,00; 1 × Übernachtung EUR 98,75) vor, die als Rechnungsempfänger die Ehefrau des Beschwerdeführers ausweist, vor und er führte dazu aus, dass er am Tag vor seiner Einvernahme vom 17.03.2016 bis zum 18.03.2016 in einem Hotel in Graz übernachtet habe. Es handle sich um eine tatsächliche, unvermeidliche Nächtigung, da die Reise aufgrund der Distanz zum Wohnort des Beschwerdeführers ansonsten zur Nachtzeit hätte angetreten werden müssen. Die gemeinsame Übernachtung in einem Doppelzimmer mit seiner Ehefrau sei von dieser gebucht worden, weshalb nur diese auf der Rechnung aufscheine.9. Mit als "I. Stellungnahme, römisch zwei. Urkundenvorlage" bezeichnetem Schriftsatz vom 28.06.2017 legte der Beschwerdeführer eine Rechnung eines Hotels in Graz vom 18.03.2016 über den Aufenthalt vom 17.03.2016 bis zum 18.03.2016 über EUR 142,75 (1 × Garage EUR 11,00; 2 × Frühstück EUR 30,00; 2 × Ortstaxe EUR 3,00; 1 × Übernachtung EUR 98,75) vor, die als Rechnungsempfänger die Ehefrau des Beschwerdeführers ausweist, vor und er führte dazu aus, dass er am Tag vor seiner Einvernahme vom 17.03.2016 bis zum 18.03.2016 in einem Hotel in Graz übernachtet habe. Es handle sich um eine tatsächliche, unvermeidliche Nächtigung, da die Reise aufgrund der Distanz zum Wohnort des Beschwerdeführers ansonsten zur Nachtzeit hätte angetreten werden müssen. Die gemeinsame Übernachtung in einem Doppelzimmer mit seiner Ehefrau sei von dieser gebucht worden, weshalb nur diese auf der Rechnung aufscheine.

10. Die belangte Behörde teilte dazu mit Schriftsatz vom 12.07.2017 mit, dass mittels der nunmehr vorgelegten Rechnung eine tatsächliche Nächtigung bescheinigt worden sei, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass sich die Rechnung auf zwei Personen beziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort/Ladungsort des Beschwerdeführers XXXX (Deutschland) zum Landesgericht für Strafsachen Graz und retour EUR 295,20 betragen (Bus/Zug von XXXX nach Stuttgart EUR 10,00; Zug von Stuttgart nach Graz EUR 135,40; Straßenbahn Graz EUR 2,20; Straßenbahn Graz EUR 2,20; Zug von Graz nach Stuttgart EUR 135,40; Bus/Zug von Stuttgart nach XXXX EUR 10,00) und für die Fahrt von XXXX nach Graz (über Stuttgart bzw. XXXX ) Massenbeförderungsmittel (Bus/Zug) zur Verfügung standen sowie dass der Beschwerdeführer vom 17.03.2016 bis zum 18.03.2016 eine Nachtunterkunft in einem Hotel in Graz in Anspruch genommen hat.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort/Ladungsort des Beschwerdeführers römisch 40 (Deutschland) zum Landesgericht für Strafsachen Graz und retour EUR 295,20 betragen (Bus/Zug von römisch 40 nach Stuttgart EUR 10,00; Zug von Stuttgart nach Graz EUR 135,40; Straßenbahn Graz EUR 2,20; Straßenbahn Graz EUR 2,20; Zug von Graz nach Stuttgart EUR 135,40; Bus/Zug von Stuttgart nach römisch 40 EUR 10,00) und für die Fahrt von römisch 40 nach Graz (über Stuttgart bzw. römisch 40 ) Massenbeförderungsmittel (Bus/Zug) zur Verfügung standen sowie dass der Beschwerdeführer vom 17.03.2016 bis zum 18.03.2016 eine Nachtunterkunft in einem Hotel in Graz in Anspruch genommen hat.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2016 und den vorgelegten Fahrplänen/Preisinformationen, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung eines Hotels in Graz vom 18.03.2016 und der hierzu erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.07.2017.

Die Höhe der Fahrtkosten (EUR 295,20) vom Wohnort/Ladungsort des Beschwerdeführers in Deutschland nach Graz und retour ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers und den dazu beigebrachten Bescheinigungen. Die Reisekosten wurden im Antrag konkretisiert und mit Fahrplänen/Preisinformationen in der Höhe von EUR 295,20 bescheinigt. Demgegenüber wurde die im Bescheid genannte ÖBB-Auskunft über den Fahrpreis von EUR 117,60 für die Fahrt von XXXX nach Graz und retour bei einer von der belangten Behörde nach Beschwerdeerhebung durchgeführten Rückfrage bei der ÖBB nicht bestätigt. Dass die Wegstrecke von XXXX nach Graz (über XXXX bzw. Stuttgart) und retour mit Massenverkehrsmitteln (Bus/Bahn) zurückgelegt werden kann, ergibt sich ebenfalls aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2016 und den dazu beigebrachten Bescheinigungen. Überdies trat keine der Verfahrensparteien dem diesbezüglichen vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen.Die Höhe der Fahrtkosten (EUR 295,20) vom Wohnort/Ladungsort des Beschwerdeführers in Deutschland nach Graz und retour ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers und den dazu beigebrachten Bescheinigungen. Die Reisekosten wurden im Antrag konkretisiert und mit Fahrplänen/Preisinformationen in der Höhe von EUR 295,20 bescheinigt. Demgegenüber wurde die im Bescheid genannte ÖBB-Auskunft über den Fahrpreis von EUR 117,60 für die Fahrt von römisch 40 nach Graz und retour bei einer von der belangten Behörde nach Beschwerdeerhebung durchgeführten Rückfrage bei der ÖBB nicht bestätigt. Dass die Wegstrecke von römisch 40 nach Graz (über römisch 40 bzw. Stuttgart) und retour mit Massenverkehrsmitteln (Bus/Bahn) zurückgelegt werden kann, ergibt sich ebenfalls aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2016 und den dazu beigebrachten Bescheinigungen. Überdies trat keine der Verfahrensparteien dem diesbezüglichen vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen.

Mit der Vorlage der Rechnung eines Hotels in Graz vom 18.03.2016 hat der Beschwerdeführer eine tatsächliche Nächtigung und die sich auf ihn und seine Ehefrau beziehenden Kosten hierfür bescheinigt, wovon auch die belangte Behörde ausgeht.

Der Sachverhalt steht nunmehr – nach dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren (insbesondere durch Einräumung der Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, Stellung zu nehmen) - fest. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse festzustellen. Die Verfahrensparteien erstatteten kein dem entgegenstehendes Vorbringen. Bedeutsame Umstände im Tatsachenbereich sind anhand des dargelegten Verfahrensganges/Sachverhaltes nicht (mehr) ungeklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. In der Sache:

3.1.3.1. Aufgrund der Beschwerde sind nur die Reisekosten sowie die Nächtigungskosten strittig.

3.1.3.2. Zu den Reisekosten:

Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Gemäß § 7 Abs. 1 GebAG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GebAG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs. 2 GebAG).Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (Paragraph 7, Absatz 2, GebAG).

Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (§ 7 Abs. 3 GebAG).Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (Paragraph 7, Absatz 3, GebAG).

Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,),

wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,),

wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oderwenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder

wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,).

Gemäß § 9 Abs. 2 GebAG sind Kosten nach Abs. 1 die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GebAG sind Kosten nach Absatz eins, die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).

§ 9 Abs. 3 GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.Paragraph 9, Absatz 3, GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer, der an seiner Adresse in XXXX in Deutschland geladen wurde, für seine Reise zum Ort der Vernehmung nach Graz und retour den Ersatz der Kosten der Beförderung mit – zur Verfügung stehenden - Massenbeförderungsmitteln (Bus/Zug von XXXX nach Stuttgart; Zug von Stuttgart nach Graz; Straßenbahn Graz). Die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels sind gemäß 7 Abs. 3 GebAG nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei die allgemeinen Tarifermäßigungen maßgebend sind. Nach den Feststellungen beträgt der Fahrpreis für die Reise des Beschwerdeführers vom Wohnort/Ladungsort zum Ort der Vernehmung nach Graz und retour wie vom Beschwerdeführer beantragt und bescheinigt EUR 295,20. Die Reisekosten waren daher gemäß 7 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 1 GebAG antragsgemäß mit diesem Betrag festzusetzen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich abzuändern, da mit dem angefochtenen Bescheid Reisekosten in der Höhe von lediglich EUR 129,56 (117,60 + 7,56 + 4,40) festgesetzt wurden.Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer, der an seiner Adresse in römisch 40 in Deutschland geladen wurde, für seine Reise zum Ort der Vernehmung nach Graz und retour den Ersatz der Kosten der Beförderung mit – zur Verfügung stehenden - Massenbeförderungsmitteln (Bus/Zug von römisch 40 nach Stuttgart; Zug von Stuttgart nach Graz; Straßenbahn Graz). Die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels sind gemäß 7 Absatz 3, GebAG nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei die allgemeinen Tarifermäßigungen maßgebend sind. Nach den Feststellungen beträgt der Fahrpreis für die Reise des Beschwerdeführers vom Wohnort/Ladungsort zum Ort der Vernehmung nach Graz und retour wie vom Beschwerdeführer beantragt und bescheinigt EUR 295,20. Die Reisekosten waren daher gemäß 7 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, GebAG antragsgemäß mit diesem Betrag festzusetzen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich abzuändern, da mit dem angefochtenen Bescheid Reisekosten in der Höhe von lediglich EUR 129,56 (117,60 + 7,56 + 4,40) festgesetzt wurden.

Soweit die belangte Behörde für die Strecke von XXXX nach XXXX und retour den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe von EUR 7,56 zuerkannte, ist einerseits diese Strecke bereits in der Strecke XXXX - Stuttgart erfasst und ist andererseits der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Dass ein Massenbeförderungsmittel für diese Strecke bzw. von XXXX nach Stuttgart (über XXXX ) nicht zur Verfügung gestanden wäre oder nach der Lage der Verhältnisse nicht hätte benützt werden können, wurde von der belangten Behörde aber nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, vielmehr ergibt sich schon aus dem Gebührenantrag des Beschwerdeführers, dass für die Anreise von XXXX nach Graz und retour Massenbeförderungsmittel zur Verfügung standen, deren Benützung nach Lage der Verhältnisse zumutbar war, und beantragte der Beschwerdeführer auch nur den Ersatz der Kosten der Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln und nicht den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (für einen Teil der Strecke). Daher ist kein Grund für den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (für einen Teil der Strecke) gegeben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass hierdurch lediglich geringere Kosten angefallen wären.Soweit die belangte Behörde für die Strecke von römisch 40 nach römisch 40 und retour den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe von EUR 7,56 zuerkannte, ist einerseits diese Strecke bereits in der Strecke römisch 40 - Stuttgart erfasst und ist andererseits der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Dass ein Massenbeförderungsmittel für diese Strecke bzw. von römisch 40 nach Stuttgart (über römisch 40 ) nicht zur Verfügung gestanden wäre oder nach der Lage der Verhältnisse nicht hätte benützt werden können, wurde von der belangten Behörde aber nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, vielmehr ergibt sich schon aus dem Gebührenantrag des Beschwerdeführers, dass für die Anreise von römisch 40 nach Graz und retour Massenbeförderungsmittel zur Verfügung standen, deren Benützung nach Lage der Verhältnisse zumutbar war, und beantragte der Beschwerdeführer auch nur den Ersatz der Kosten der Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln und nicht den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (für einen Teil der Strecke). Daher ist kein Grund für den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (für einen Teil der Strecke) gegeben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass hierdurch lediglich geringere Kosten angefallen wären.

3.1.3.3. Zu den Nächtigungskosten:

Gemäß § 15 GebAG betreffend "Nächtigung" ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste (§ 15 Abs. 1 GebAG). Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 GebAG).Gemäß Paragraph 15, GebAG betreffend "Nächtigung" ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste (Paragraph 15, Absatz eins, GebAG). Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen (Paragraph 15, Absatz 2, GebAG).

§ 16 GebAG regelt "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland":Paragraph 16, GebAG regelt "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland":

Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere Beträge als u.a. der in § 15 Abs. 1 GebAG vorgesehene Betrag erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages zu vergüten (§ 16 erster Satz GebAG); darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen (§ 16 zweiter Satz GebAG).Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere Beträge als u.a. der in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG vorgesehene Betrag erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages zu vergüten (Paragraph 16, erster Satz GebAG); darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen (Paragraph 16, zweiter Satz GebAG).

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Hinsichtlich der begehrten Nächtigungskosten ist zunächst festzuhalten, dass Kosten für eine fiktive Nächtigung nicht zuzusprechen sind. § 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen (vgl. VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).Hinsichtlich der begehrten Nächtigungskosten ist zunächst festzuhalten, dass Kosten für eine fiktive Nächtigung nicht zuzusprechen sind. Paragraph 15, Absatz eins, GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen vergleiche VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).

Der Beschwerdeführer hat mit der vorgelegten Rechnung eines Hotels in Graz vom 18.03.2016 (lediglich) eine tatsächliche Nächtigung bescheinigt. Diese Nächtigung ist dem Beschwerdeführer folgend im Sinn des § 15 Abs. 1 GebAG als unvermeidlich anzusehen, zumal die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG vorliegen. Für diese eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung steht dem Beschwerdeführer als Zeugen, der aus dem Ausland geladen wurde, eine Vergütung entsprechend § 15, 16 GebAG zu. Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten gemäß § 16 GebAG ist einerseits der Beweis, dass ein höhere Betrag als der in § 15 Abs. 1 GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen ist, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen.Der Beschwerdeführer hat mit der vorgelegten Rechnung eines Hotels in Graz vom 18.03.2016 (lediglich) eine tatsächliche Nächtigung bescheinigt. Diese Nächtigung ist dem Beschwerdeführer folgend im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG als unvermeidlich anzusehen, zumal die Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG vorliegen. Für diese eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung steht dem Beschwerdeführer als Zeugen, der aus dem Ausland geladen wurde, eine Vergütung entsprechend Paragraph 15, 16, GebAG zu. Für den Zuspruch höherer Nächtigungskosten gemäß Paragraph 16, GebAG ist einerseits der Beweis, dass ein höhere Betrag als der in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen ist, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen.

Mit der vorgelegten Rechnung eines Hotels in Graz vom 18.03.2016 und dem dazu erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 28.06.2016 vermochte der Beschwerdeführer einen Beweis sowie eine Bescheinigung im Sinn des § 16 GebAG zu erbringen. Dem Beschwerdeführer war daher die tatsächliche Nächtigung vom 17.03.2016 auf den 18.03.2016 nach den höheren Ansätzen gemäß § 16 Satz GebAG im Umfang der in seinem Gebührenantrag vom 15.05.2016 – innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG – begehrten Nächtigungskosten in der Höhe von EUR 24,80 zu vergüten. Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf SEINE Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen, wobei sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken, sondern auch der Höhe nach zu erfolgen hat (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Der angefochtene Bescheid war daher auch hinsichtlich des Zuspruchs von Nächtigungskosten zu korrigieren, sodass sich zusammen mit den unbekämpft gebliebenen Gebührenpositionen Aufenthaltskosten in der Höhe von EUR 66,80 (statt wie im angefochtenen Bescheid in der Höhe von EUR 42,00) ergeben.Mit der vorgelegten Rechnung eines Hotels in Graz vom 18.03.2016 und dem dazu erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 28.06.2016 vermochte der Beschwerdeführer einen Beweis sowie eine Bescheinigung im Sinn des Paragraph 16, GebAG zu erbringen. Dem Beschwerdeführer war daher die tatsächliche Nächtigung vom 17.03.2016 auf den 18.03.2016 nach den höheren Ansätzen gemäß Paragraph 16, Satz GebAG im Umfang der in seinem Gebührenantrag vom 15.05.2016 – innerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG – begehrten Nächtigungskosten in der Höhe von EUR 24,80 zu vergüten. Nach Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf SEINE Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen, wobei sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken, sondern auch der Höhe nach zu erfolgen hat vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Der angefochtene Bescheid war daher auch hinsichtlich des Zuspruchs von Nächtigungskosten zu korrigieren, sodass sich zusammen mit den unbekämpft gebliebenen Gebührenpositionen Aufenthaltskosten in der Höhe von EUR 66,80 (statt wie im angefochtenen Bescheid in der Höhe von EUR 42,00) ergeben.

3.1.3.4. Der Beschwerde war daher im Sinn der obigen Ausführungen im Ergebnis Folge zu geben und die Gebühr des Beschwerdeführers - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides - mit insgesamt EUR 362,00 zu bestimmen. Dies entspricht der Höhe des Betrages, den der Beschwerdeführ in seinem Gebührenantrag vom 15.05.2016 begehrte.

Der Ausspruch über die kostenfreie Nachzahlung gründet auf § 23 Abs. 2 GebAG. Da die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung erhöht wurde, ist der sich daraus ergebende Mehrbetrag in der Höhe von EUR 190,40 dem Beschwerdeführer kostenfrei nachzuzahlen.Der Ausspruch über die kostenfreie Nachzahlung gründet auf Paragraph 23, Absatz 2, GebAG. Da die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung erhöht wurde, ist der sich daraus ergebende Mehrbetrag in der Höhe von EUR 190,40 dem Beschwerdeführer kostenfrei nachzuzahlen.

3.1.3.5. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.1.3.5. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

ausländischer Zeuge, Bescheinigungspflicht, Beweislast,
Massenbeförderungsmittel, Nächtigungskosten, Reisekostenersatz,
Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2141394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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