Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2140900-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 07.11.2016, Zl. Jv 55406-33a/16, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 07.11.2016, Zl. Jv 55406-33a/16, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) verpflichtet, als Unterhaltsschuldner die Gerichtsgebühren gem. § 24 Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985 (UVG), zu bezahlen.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) verpflichtet, als Unterhaltsschuldner die Gerichtsgebühren gem. Paragraph 24, Unterhaltsvorschußgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, (UVG), zu bezahlen.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.09.2016, Zl. 17 Pu 150/11p – VNR 1, des Landesgerichts Wels wurden dem BF Gebühren/Kosten gem. § 24 UVG in Höhe von EUR 114,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.09.2016, Zl. 17 Pu 150/11p – VNR 1, des Landesgerichts Wels wurden dem BF Gebühren/Kosten gem. Paragraph 24, UVG in Höhe von EUR 114,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben.
3. Mit am 04.10.2016 eingelangtem Schreiben beantragte der BF den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren. Dies begründete er mit seinem sehr geringen Einkommen. Die Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) Traun zum Bezug der Notstandshilfe für 2015 und 2016 würde dem Gericht bereits vorliegen.
4. Mit Schreiben vom 07.10.2016, zugestellt am 12.10.2016, forderte der Präsident des Oberlandesgerichts Wien den BF auf, seinen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu präzisieren, einen Fragebogen auszufüllen und Bescheinigungsmittel anzuschließen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des BF, die geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 122,00 gem. § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), nachzulassen, nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF mit Schreiben vom 07.10.2016 die Möglichkeit geboten worden sei, das Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Der Antragsteller habe darauf nicht reagiert. Rechtlich ergebe sich daraus, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im gegenständlichen Fall würden keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers vorliegen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen könnten.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des BF, die geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 122,00 gem. Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), nachzulassen, nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF mit Schreiben vom 07.10.2016 die Möglichkeit geboten worden sei, das Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Der Antragsteller habe darauf nicht reagiert. Rechtlich ergebe sich daraus, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im gegenständlichen Fall würden keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers vorliegen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen könnten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 25.11.2016 (ursprünglich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, von diesem weitergeleitet und am 02.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangt) das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, der Bescheid gehe fälschlicher Weise davon aus, dass keine Unterlagen über seine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation vorliegen würden. Er habe die AMS-Auszahlungsbestätigungen für 2015 und 2016 nämlich mittlerweile vorgelegt.
7. Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 (eingelangt am 16.01.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist verpflichtet, Gebühren in Höhe von EUR 122,00 zu zahlen.
1.2. Der BF ist am XXXX geboren und seiner Tochter gegenüber unterhaltspflichtig.1.2. Der BF ist am römisch 40 geboren und seiner Tochter gegenüber unterhaltspflichtig.
1.3. Der BF legte eine Bestätigung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe vom 01.01.2015 bis 25.09.2016 vor. Weitere Unterlagen übermittelte er auch nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht. Der Beschwerde waren ebenfalls keine Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des BF beigefügt.
1.4. Der BF beantragte den Nachlass der Gebührenforderung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG begegnet werden kann. Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine "besondere Härte" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG begegnet werden kann. Da ein Antrag auf Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des BF – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.
3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Nachlassverfahren festzuhalten, dass die Gebührenforderung von EUR 122,00 eine höhenmäßig überschaubare Summe ist, und kann einer 1963 geborenen Person die allenfalls ratenmäßige Zahlung dieser Gebührenschuld zugemutet werden. Der BF hat trotz der sich aus der Rechtslage ergebenden Verpflichtung keine Nachweise erbracht, anhand derer eine finanzielle Situation festgestellt hätte werden können, die die Zahlung von EUR 122,00 unzumutbar erscheinen lassen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen.
3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
besondere Härte, Gerichtsgebührenpflicht, Nachlassantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2140900.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017