Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
AVG 1950 §63 Abs5Spruch
W180 2116011-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zahl II/7-EBP/07-119239291, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zahl II/7-EBP/07-119239291, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 28.12.2007, Zahl II/7-EBP/07-69502767, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.03.2013 wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 ein Abänderungsbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.
Die gegenständliche Berufung übermittelte der Beschwerdeführer am 12.11.2013 an die AMA und stellte unter einem den Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verjährung der AMA bei der Rückforderung".
Mit Schreiben vom 27.02.2015 führte die AMA ein Parteiengehör durch. Darin wies sie den Beschwerdeführer einerseits auf die Verspätung seiner Berufung hin und erläuterte ihm andererseits, dass keine Gründe zur Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 08.03.2013 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er habe gegen den Abänderungsbescheid vom 28.03.2013 nicht rechtzeitig Berufung erheben können, da das "Fehlverhalten der AMA" erst durch ein späteres Gutachten sowie eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zu belegen gewesen wäre. Zudem liege Verjährung vor.
Mit Bescheid vom 23.04.2015, Zahl I/1/1/Inv15145/Ho, wies die AMA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Abänderungsbescheid vom 28.03.2013 ab. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Die AMA legte am 20.10.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid ist mit 28.03.2013 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde am 02.04.2013 verschickt. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Rechtsmittel an, den Bescheid im März 2013 erhalten zu haben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid spätestens am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit spätestens am 05.04.2013, erhalten hat.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in einem mit Schreiben vom 27.02.2015 durchgeführten Parteiengehör die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 07.03.2015 erläuterte der Beschwerdeführer, dass er nicht früher habe Berufung erheben können, weil seine Berufungsgründe erst durch ein Gutachten sowie eine spätere Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen seien.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Zu A):
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zwischen 03. und 05.04.2013 zugestellt.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Fassung war die Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde binnen zwei Wochen einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Fassung war die Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde binnen zwei Wochen einzubringen.
Das Marktordnungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Fassung sah keine Fristen für Rechtsmittel vor, weshalb die subsidiäre zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 63 Abs. 5 AVG anzuwenden war.Das Marktordnungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Fassung sah keine Fristen für Rechtsmittel vor, weshalb die subsidiäre zweiwöchige Rechtsmittelfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG anzuwenden war.
Ausgehend von der Bescheidzustellung Anfang April 2013 - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rechtsmittel bereits im März 2013 - erweist sich das per E-Mail am 12.11.2013 bei der AMA eingelangte Rechtsmittel als verspätet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich in den Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis besonders deutlich, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Die belangte Behörde hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt übermittelt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme keinen Zustellmangel behauptet und nichts vorgebracht, dass die Zustellung des Bescheides in Frage stellt. Bereits in seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm der Bescheid zugestellt worden sei und dies noch im März 2013.
Es war daher mit Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung vorzugehen.
Zum mit der Berufung verbundenen Wiederaufnahmeantrag wird erläuternd darauf hingewiesen, dass dieser bereits von der Behörde mit Bescheid vom 23.04.2015 abgewiesen wurde. Die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages wurde vom Beschwerdeführer in der Folge nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der Wiederaufnahmeantrag ist daher nicht Gegenstand des gegenständlichen gerichtlichen Verfahrens und dem Gericht ist es verwehrt, auf diesen einzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berufungsfrist, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2116011.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017