TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/31 I412 2118769-1

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Veröffentlicht am 31.07.2017
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Entscheidungsdatum

31.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

I412 2118769-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Thomas XXXX (Vers. Nr. XXXX), vertreten durch TELOS Law Group, Winalek, Wulte-Lang, Nikodem, Weinzinger, Rechtsanwälte GmbH, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 22.06.2015, Zl. Vers. Nr. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Thomas römisch 40 (Vers. Nr. römisch 40 ), vertreten durch TELOS Law Group, Winalek, Wulte-Lang, Nikodem, Weinzinger, Rechtsanwälte GmbH, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 22.06.2015, Zl. Vers. Nr. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.06.2015 entschied die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) über einen auf bescheidmäßige Feststellung der vorgeschriebenen Beiträge für das Jahr 2013 gerichteten Antrag des Thomas XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) iVm § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wie folgt:Mit Bescheid vom 22.06.2015 entschied die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) über einen auf bescheidmäßige Feststellung der vorgeschriebenen Beiträge für das Jahr 2013 gerichteten Antrag des Thomas römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wie folgt:

"1. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 1.598,97.

2. Für die Dauer der Pflichtversicherung zur Krankenversicherung beträgt der monatliche Beitrag im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 122,32.

Der Beitrag nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen-Vorsorgegesetz beträgt im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 monatlich € 5,92 und im Monat Juli 2013 € 24,46.

Für die Dauer der Pflichtversicherung zur Pensionsversicherung beträgt der monatliche Beitrag im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 295,81.

Der Beitrag für die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung beträgt im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 monatlich €

27,96."

Diese Entscheidung stütze die belangte Behörde zu 1. auf § 25 Abs 1, 2, 5, 6 GSVG, § 25a GSVG, § 26 Abs 7 GSVG, § 35a GSVG, § 35b GSVG in der der im Jahr 2013 geltenden Fassung sowie zu 2. auf § 27 Abs 1 und 2 GSVG, § 27a GSVG, § 27d GSVG, § 31 GSVG, § 35 GSVG der im Jahr 2013 geltenden Fassung; § 52 Betriebliches Mitarbeiter und Selbstständigen-Vorsorgegesetz (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.Diese Entscheidung stütze die belangte Behörde zu 1. auf Paragraph 25, Absatz eins, 2, 5, 6, GSVG, Paragraph 25 a, GSVG, Paragraph 26, Absatz 7, GSVG, Paragraph 35 a, GSVG, Paragraph 35 b, GSVG in der der im Jahr 2013 geltenden Fassung sowie zu 2. auf Paragraph 27, Absatz eins und 2 GSVG, Paragraph 27 a, GSVG, Paragraph 27 d, GSVG, Paragraph 31, GSVG, Paragraph 35, GSVG der im Jahr 2013 geltenden Fassung; Paragraph 52, Betriebliches Mitarbeiter und Selbstständigen-Vorsorgegesetz (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache die bescheidmäßige Feststellung der vorgeschriebenen Beiträge für das Jahr 2013 beantragt habe. Aktenkundig seien im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesene bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 18.334,04 sowie aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von €

9.071,75. Er sei jedenfalls im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 als Betriebsführer der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterlegen, habe im Juni und Juli 2013 Arbeitslosengeld bezogen und bekomme seit 01.08.2013 eine Berufsunfähigkeitspension von der PVA ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 20.12.2012 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er ab dem 29.11.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei.

Darüber hinaus sei ihm mitgeteilt worden, dass über den Bestand der Pflichtversicherung erst endgültig entschieden werde, wenn der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr vorliege.

Da der am 19.01.2015 eingelangte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze ausweise, sei der Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.12.2013 in die Pflichtversicherung einzubeziehen gewesen. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2015 zur Kenntnis gebracht worden.

Im Weiteren begründete die belangte Behörde zu den einzelnen Spruchpunkten ihre Entscheidung und legte die Berechnung der vorgeschriebenen Beträge zur Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie nach dem BMSVG dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht vom Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde vom 20.07.2015.

Darin wird vorgebracht, dass der Bescheid aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern angefochten werde. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Kommanditist der XXXX und weil der Einkommensteuerbescheid 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufweise in die Pflichtversicherung einzubeziehen sei. Diese Rechtsansicht widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil im Bescheid keine detaillierte Prüfung die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommanditist betreffend durchgeführt worden sei.Darin wird vorgebracht, dass der Bescheid aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern angefochten werde. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Kommanditist der römisch 40 und weil der Einkommensteuerbescheid 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufweise in die Pflichtversicherung einzubeziehen sei. Diese Rechtsansicht widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil im Bescheid keine detaillierte Prüfung die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommanditist betreffend durchgeführt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei entgegen § 2 Abs 1 Z 4 GSVG als Kommanditist nicht erwerbstätig, sondern beziehe lediglich Kapitaleinkünfte. Hierüber seien keine Feststellungen getroffen worden.Der Beschwerdeführer sei entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als Kommanditist nicht erwerbstätig, sondern beziehe lediglich Kapitaleinkünfte. Hierüber seien keine Feststellungen getroffen worden.

Weiters bestehe die Versicherungspflicht nur dann, wenn die zugrundeliegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde. Auch dies hätte die belangte Behörde erst feststellen müssen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Feststellung, dass den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschäftigung als Kommanditist bei der XXXX im Jahr 2013 keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG treffe und stellte in eventu den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Feststellung, dass den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschäftigung als Kommanditist bei der römisch 40 im Jahr 2013 keine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG treffe und stellte in eventu den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Kommanditist der XXXX, welcher ursprünglich der Gesellschaftsvertrag vom 22.07.2003 zugrunde liegt und der bis auf die mit Zusatz vom 08.12.2003 sowie vom 30.12.2011 vorgenommenen Änderungen im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2013 in Geltung war.1.1. Der Beschwerdeführer ist Kommanditist der römisch 40 , welcher ursprünglich der Gesellschaftsvertrag vom 22.07.2003 zugrunde liegt und der bis auf die mit Zusatz vom 08.12.2003 sowie vom 30.12.2011 vorgenommenen Änderungen im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2013 in Geltung war.

Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1Paragraph eins

Die Gesellschaftsfirma lautet XXXX KEG. In weiterer Folge in diesem Vertrag Gesellschaft genannt.Die Gesellschaftsfirma lautet römisch 40 KEG. In weiterer Folge in diesem Vertrag Gesellschaft genannt.

§ 2Paragraph 2

Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb folgender Gewerbe:

Elektrotechnik, Immobilientreuhänder, Zimmermeister und Baumeister.

(...)

§ 3Paragraph 3

Die Komplementärin (persönlich haftende Gesellschaft)

XXXX, registriert in (...), vertreten durch Director (Geschäftsführer) Ing. THOMAS H. sowie Director (Geschäftsführer) Ing. RUDOLF H.römisch 40 , registriert in (...), vertreten durch Director (Geschäftsführer) Ing. THOMAS H. sowie Director (Geschäftsführer) Ing. RUDOLF H.

und die Kommanditisten (nicht haftende Gesellschafter) der Gattung A

MARIA H. (...),

Ing. THOMAS H. (...),

Ing. RUDOLF H. (...),

FRANZ H. (...),

SUSANNE H. (...),

und die Kommanditisten (nicht haftende Gesellschafter) der Gattung B

mj JAKOB H. (...),

mj ELISABETH H. (...)

errichten hiermit eine Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG).

§ 4Paragraph 4

Die Gesellschaft beginnt mit der Firmenbucheintragung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und dauert jeweils vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

§§ 5Paragraphen 5

Höhe und Fälligkeit der Einlagen:

a) die persönlich haftende Gesellschafterin XXXX leistet keine Bareinlage.a) die persönlich haftende Gesellschafterin römisch 40 leistet keine Bareinlage.

b) die persönlich nicht haftenden Gesellschafter der Gattung A:

THOMAS H., SUSANNE H., RUDOLF H., MARIA H., FERDINAND H., HERTA H.

leisten eine Bareinlage von jeweils Euro 24.000,-. FRANZ H. leistet eine Bareinlage von Euro 4000,-. Alle Einlagen sind fällig bis 31.12.2004.

c) die persönlich nicht haftende Gesellschafter der Gattung B. mf JAKOB H. und mj. ELISABETH H. leisten eine Bareinlage von jeweils Euro 24.000,-. Fällig bis 31.12.2004.

d) Summe der Einlagen: Euro 148.000,-.

II. Geschäftsführung Vertretung und Prokurarömisch zwei. Geschäftsführung Vertretung und Prokura

§ 6Paragraph 6

Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin XXXX berechtigt. Sie handelt durch die satzungsmäßig bestellten Organe, die Directoren (Geschäftsführer). Jeder Director handelt selbstständig und hat die Einzelgeschäftsführungsbefugnis und die Einzelvertretungsbefugnis.Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin römisch 40 berechtigt. Sie handelt durch die satzungsmäßig bestellten Organe, die Directoren (Geschäftsführer). Jeder Director handelt selbstständig und hat die Einzelgeschäftsführungsbefugnis und die Einzelvertretungsbefugnis.

Die stimmberechtigten Gesellschafter können einen oder mehrere Prokuristen (Handlungsbevollmächtigte) bestellen. Diese haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Directoren der Komplementärin.

§7

Einfache Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.

§ 8Paragraph 8

Die Gesellschaft und ihre Organe sind vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit.

IV. Jahresabschluss, Gewinn und Verlustbeteiligung, Entnahmerechtrömisch vier. Jahresabschluss, Gewinn und Verlustbeteiligung, Entnahmerecht

§ 12Paragraph 12

Die geschäftsführenden Organe der Gesellschaft haben zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechend, zu erstellen.

§ 13Paragraph 13

Über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses, die Entnahme aus Rücklagen beschließen die stimmberechtigten Gesellschafter nach ihrem Ermessen. Sie können den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages bzw. den Bilanzgewinn, sofern die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder Rücklagen ausgelöst werden, ausschütten, vortragen oder in andere Gewinnrücklagen einstellen. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Gewinn des Geschäftsjahres können bereits vor dessen Ablauf beschlossen werden.

(...)

§ 17Paragraph 17

Ein eventueller Verlust ist aus dem Reservefond (Rücklagenkonto) zu decken. Die Kommanditisten haften nicht über ihre Einlage hinaus.

§ 18Paragraph 18

Nur über ihr Guthaben auf dem Sonderkonto können die Gesellschafter frei verfügen.

(...)

VI. Stimmrecht, Weisungsrecht, Beschlussfassung, Gesellschafterversammlungrömisch sechs. Stimmrecht, Weisungsrecht, Beschlussfassung, Gesellschafterversammlung

§ 22Paragraph 22

Das Stimmrecht der Gesellschafter der Gattung A und der Komplementärin bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Einlagen, jeweils volle € 1000,- der Einlage gewähren eine Stimme. Die Gesellschafter der Gattung B besitzen kein Stimmrecht (ausgenommen Satzungsänderungen).

§ 23Paragraph 23

Die stimmberechtigten Gesellschafter können durch Beschluss den geschäftsführenden Organen allgemeine und spezielle Weisungen erteilen, zu deren Einhaltung diese verpflichtet sind.

Falls nicht anders festgeschrieben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschafter gefasst.

Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur einstimmig d.h. mit der Stimme aller Gesellschafter durchgeführt werden (Komplementärin und Gesellschafter der Gattung A plus B).

(...)

§ 25Paragraph 25

Die Gesellschafterversammlung kann von jedem Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Zur Gesellschafterversammlung sind alle durch eingeschriebenen Brief einzuladen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von 28 Tagen liegen. Wenn keine Satzungsänderungen auf der Tagesordnung vorgesehen sind, müssen nicht stimmberechtigte Gesellschafter nicht geladen werden.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% der stimmberechtigten Gesellschafter anwesend sind.

Einzelne stimmberechtigte Gesellschafter können sich durch schriftliche Vollmacht von anderen stimmberechtigten Gesellschaftern vertreten lassen.

(...)

XIII. Schlussbestimmungenrömisch dreizehn. Schlussbestimmungen

§ 35Paragraph 35

Abänderungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind unwirksam; es sei denn, sie wären schriftlich niedergelegt. Dies gilt ebenfalls für diese Schriftformklausel.

(...)

1.2.

Dieser Gesellschaftsvertrag vom 22. Juli 2003 wurde mit Zusatz vom 8. Dezember 2003 insofern abgeändert, als die minderjährigen Gesellschafter, sowie weitere Gesellschafter bis auf weiteres als mögliche Gesellschafter ausscheiden bzw. nicht in die zu gründende Firma XXXX KEG einsteigen.Dieser Gesellschaftsvertrag vom 22. Juli 2003 wurde mit Zusatz vom 8. Dezember 2003 insofern abgeändert, als die minderjährigen Gesellschafter, sowie weitere Gesellschafter bis auf weiteres als mögliche Gesellschafter ausscheiden bzw. nicht in die zu gründende Firma römisch 40 KEG einsteigen.

Verbliebene Gesellschafter sind damit (sh. Punkt 3 des Zusatzes zum Gesellschaftsvertrag): XXXX, SUSANNE H. Ing. THOMAS H.Verbliebene Gesellschafter sind damit (sh. Punkt 3 des Zusatzes zum Gesellschaftsvertrag): römisch 40 , SUSANNE H. Ing. THOMAS H.

Einlage: 48.000,- Euro (je Euro 24.000,- von SUSANNE und THOMAS H.).

Ing. RUDOLF H. L scheidet als Director (Geschäftsführer) der Fa. XXXX aus.Ing. RUDOLF H. L scheidet als Director (Geschäftsführer) der Fa. römisch 40 aus.

1.3.

Die XXXX errichtete als Bauherr ein Büro- und Wohngebäude, bestehend aus drei Wohnungen und fünf Geschäftsräumlichkeiten mit 31 Parkplätzen. Seit der Fertigstellung im Jahr 2011 werden die einzelnen Einheiten vermietet.Die römisch 40 errichtete als Bauherr ein Büro- und Wohngebäude, bestehend aus drei Wohnungen und fünf Geschäftsräumlichkeiten mit 31 Parkplätzen. Seit der Fertigstellung im Jahr 2011 werden die einzelnen Einheiten vermietet.

1.4.

Zum 30.12.2011 wurde ein weiterer Zusatz zum Gesellschaftsvertrag der XXXX beschlossen.Zum 30.12.2011 wurde ein weiterer Zusatz zum Gesellschaftsvertrag der römisch 40 beschlossen.

Der Komplementärin XXXX wurde vertraglich eine Stimme zugesichert. Dadurch ergab sich ab diesem Zeitpunkt ein Stimmenverhältnis von 24 Stimmen für den Beschwerdeführer, 24 Stimmen für die weitere Kommanditistin und eine Stimme für die geschaftsführende Komplementär- Gesellschaft XXXX.Der Komplementärin römisch 40 wurde vertraglich eine Stimme zugesichert. Dadurch ergab sich ab diesem Zeitpunkt ein Stimmenverhältnis von 24 Stimmen für den Beschwerdeführer, 24 Stimmen für die weitere Kommanditistin und eine Stimme für die geschaftsführende Komplementär- Gesellschaft römisch 40 .

Gesellschafter (Shareholder) seit der Gründung am 23.06.2003 waren im maßgeblichen Zeitraum Mag. HERTA H., Ing. FERDINAND H. zu je 50%.

1.5.

Mit 10.05.2012 schied der Beschwerdeführer als Director der XXXX aus. Dieser wurde am 03.06.2013 (Wirkung ab 01.06.2013) von der XXXX als geringfügig beschäftigter Prokurist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet, welche die Teilversicherung in der Unfallversicherung zur Kenntnis nahm.Mit 10.05.2012 schied der Beschwerdeführer als Director der römisch 40 aus. Dieser wurde am 03.06.2013 (Wirkung ab 01.06.2013) von der römisch 40 als geringfügig beschäftigter Prokurist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet, welche die Teilversicherung in der Unfallversicherung zur Kenntnis nahm.

1.6.

Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist seit 15.11.2013 zudem die Firma B. GmbH. Diese Gesellschaft verfügt über kein Stimmrecht, sie besorgt die Geschäftsführung der XXXX. Gesellschafter sind neben dem Beschwerdeführer SUSANNE H., EDITH O., und WOLFGANG O. mit einem Geschäftsanteil von je 25 %. Geschäftsführerin ist SUSANNE H.Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist seit 15.11.2013 zudem die Firma B. GmbH. Diese Gesellschaft verfügt über kein Stimmrecht, sie besorgt die Geschäftsführung der römisch 40 . Gesellschafter sind neben dem Beschwerdeführer SUSANNE H., EDITH O., und WOLFGANG O. mit einem Geschäftsanteil von je 25 %. Geschäftsführerin ist SUSANNE H.

Mit 23.11.2013 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Prokura bei der XXXX gelöscht.Mit 23.11.2013 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Prokura bei der römisch 40 gelöscht.

1.7.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese die Daten des Einkommensteuerbescheides 2013 erhalten habe, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten und dieser bei Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen vom 01.06.2013 - 31.12.2013 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei.

Die Daten des Einkommensteuerbescheides vom 20.11.2014 für das Jahr 2013 weisen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von €

9.071,75, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 18.334,04, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von €

10.290,94 aus.

Bei einer persönlichen Vorsprache in der Landesstelle der belangten Behörde zur Abklärung von Unklarheiten seine Vorschreibung das zweite Quartal betreffend, beantragte der Beschwerdeführer am 22.05.2015 die bescheidmäßige Feststellung der vorgeschriebenen Beiträge für das Jahr 2013.

Daraufhin wurde am 22.06.2015 der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den darin aufliegenden Gesellschaftsverträgen bzw. dem Beschwerdevorbringen und ist unstrittig.

Die unter Punkt 1.7. angeführten Feststellungen wurden ebenfalls dem Akt der belangten Behörde entnommen, die den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers in einem Aktenvermerk festgehalten hat. Der auf bescheidmäßige Feststellung der Beiträge gerichtete Antrag wurde zudem vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers in einer E-Mail an die belangte Behörde vom 01.06.2015 wiederholt.

Vom Beschwerdeführer wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches den festgestellten Sachverhalt in Zweifel ziehen kann bzw. deckt sich dieser mit dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst angeführten Sachverhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 -, 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die für den Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (1. Spruchteil) sowie der für die Dauer der Pflichtversicherung zur Krankenversicherung festgestellte monatliche Beitrag im selben Zeitraum, der festgestellte Beitrag nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsogegesetz im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 sowie im Juli 2013, der für die Dauer der Pflichtversicherung zur Pensionsversicherung festgestellte monatliche Beitrag, sowie der monatliche Beitrag für die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung (2. Spruchteil) ist.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde jedoch nicht über das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im maßgeblichen Zeitraum, welcher das Jahr 2013 umfasst, abgesprochen.Mit dem bekämpften Bescheid wurde jedoch nicht über das Bestehen der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im maßgeblichen Zeitraum, welcher das Jahr 2013 umfasst, abgesprochen.

Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0043 mit weiteren Nennungen).Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0043 mit weiteren Nennungen).

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich Vorbringen zur Frage der Versicherungspflicht erstattete, ist die Erfüllung des Pflichtversicherungstatbestandes daher vom erkennenden Gericht als Vorfrage zu prüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Aktenkundig und unstrittig ist, dass im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20.11.2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €

18.334,04 sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 9.071,75 ausgewiesen sind bzw. durch das zuständige Finanzamt Innsbruck festgestellt worden sind.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid keine detaillierte Prüfung durchgeführt, wie sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommanditist tatsächlich darstellt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0041 (welches auch vom Beschwerdeführer angeführt wird), zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgesprochen hat, sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, 2013/08/0003, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0041 (welches auch vom Beschwerdeführer angeführt wird), zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgesprochen hat, sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, 2013/08/0003, mwN).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, 2012/08/0235, mwN).Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, 2012/08/0235, mwN).

Gemäß § 116 Abs. 1 HGB (jetzt UGB) erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung der OHG auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (Abs. 2). Nach § 164 HGB (jetzt UGB) sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 5 zu § 164).Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, HGB (jetzt UGB) erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung der OHG auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (Absatz 2,). Nach Paragraph 164, HGB (jetzt UGB) sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vergleiche Torggler-Kucsko, aaO, Rz 4 zu Paragraph 116,; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen vergleiche Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 5 zu Paragraph 164,).

Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann somit durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/08/0227, mwN).Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann somit durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/08/0227, mwN).

Dementsprechend ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch den Gesellschaftsvertrag über das ihm gemäß § 164 UGB zustehende Widerspruchsrecht, das lediglich die außergewöhnlichen Geschäfte der KG betrifft, hinausgehende rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die gewöhnliche unternehmerische Tätigkeit der KG eingeräumt wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, 2012/08/0123, vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0110, und vom 2. September 2013, 2011/08/0357), oder ob er von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen konnte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2009, 2007/08/0043, und vom 16. Februar 2011, 2007/08/0099, wonach es nicht darauf ankommt, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden; vgl. zum Ganzen erneut das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/08/0227).Dementsprechend ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch den Gesellschaftsvertrag über das ihm gemäß Paragraph 164, UGB zustehende Widerspruchsrecht, das lediglich die außergewöhnlichen Geschäfte der KG betrifft, hinausgehende rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die gewöhnliche unternehmerische Tätigkeit der KG eingeräumt wurden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, 2012/08/0123, vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0110, und vom 2. September 2013, 2011/08/0357), oder ob er von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen konnte vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2009, 2007/08/0043, und vom 16. Februar 2011, 2007/08/0099, wonach es nicht darauf ankommt, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden; vergleiche zum Ganzen erneut das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/08/0227).

Wie bereits im Bescheid des Landeshauptmann von Tirol vom 07.08.2012 zur Frage des Vorliegens der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 festgestellt wurde, (der im übrigen vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden ist) wird in § 23 des weiterhin gültigen Gesellschaftsvertrages festgelegt, dass die stimmberechtigten Gesellschafter durch Beschluss den geschäftsführenden Organen allgemeine und spezielle Weisungen erteilen können, zu deren Einhaltung diese verpflichtet sind.Wie bereits im Bescheid des Landeshauptmann von Tirol vom 07.08.2012 zur Frage des Vorliegens der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 festgestellt wurde, (der im übrigen vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden ist) wird in Paragraph 23, des weiterhin gültigen Gesellschaftsvertrages festgelegt, dass die stimmberechtigten Gesellschafter durch Beschluss den geschäftsführenden Organen allgemeine und spezielle Weisungen erteilen können, zu deren Einhaltung diese verpflichtet sind.

Eine Einschränkung irgendeiner Art, zu welchen Geschäften der Gesellschaft diese Weisungen von den stimmberechtigen Gesellschaftern erteilt werden können, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht und wird derartiges auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zudem ist im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass sämtliche Änderungen der Schriftform bedürfen, auch eine konkludente Änderung kann daher nicht eingetreten sein.

Dem Beschwerdeführer als stimmberechtigten Kommanditisten war es daher im maßgeblichen Zeitraum sehr wohl möglich, die Entscheidungsinitiative in sämtlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung zu übernehmen und diese Geschäftsführungsmaßnahmen auch gegen den Willen der Geschäftsführung durchzusetzen, da diese zur Einhaltung erteilter Weisungen verpflichtet ist.

Dabei konnte die Einflussnahme auf die Geschäftsführung jederzeit erfolgen, da der Gesellschaftsvertrag jedem Gesellschafter die Möglichkeit eröffnet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wobei es - wie bereits ausgeführt - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge nicht darauf ankommt, in welcher Häufigkeit von diesem Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend war.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sowie die anderen Gesellschafter über eine (gemeint wohl: keine) Stimmenmehrheit verfügen, und somit auch keiner der Kommanditisten im Wege von Gesellschafterbeschlüssen z.B. den geschäftsführenden Organen allgemeine oder spezielle Weisungen erteilen könne.

Seit Veränderung der Stimmverhältnisse in der XXXX mit 30.12.2011 hätten der Beschwerdeführer und SUSANNE H. als Kommanditisten keine beherrschende Stellung als Gesellschafter mehr inne, weil keiner der Gesellschafter eine Stimmenmehrheit gemäß dem Gesellschaftsvertrag und auch kein Vetorecht habe.Seit Veränderung der Stimmverhältnisse in der römisch 40 mit 30.12.2011 hätten der Beschwerdeführer und SUSANNE H. als Kommanditisten keine beherrschende Stellung als Gesellschafter mehr inne, weil keiner der Gesellschafter eine Stimmenmehrheit gemäß dem Gesellschaftsvertrag und auch kein Vetorecht habe.

Des weiteren verweist der Beschwerdeführer darauf, dass mit der Aufnahme der B. GmbH als unbeschränkt haftenden Gesellschafterin und der Löschung der Prokura des Beschwerdeführers eine weitere maßgebliche Änderung eingetreten sei.

Diesem Vorbringen ist zunächst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2015, Zl. 2015/08/0235, entgegenzuhalten, wonach es auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens bei der Beurteilung der Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung nicht ankommt.

Im zitierten Erkenntnis (auch dieses wird vom Beschwerdeführer selbst angeführt) wird deutlich gemacht, dass es - wie im gegenständlichen Fall - nichts an der über die Mitwirkungsrechte des Kommanditisten nach § 164 UGB hinausgehenden Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft - im vorliegenden Fall der XXXX - ändert, dass eine Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit der Zustimmung eines weiteren Gesellschafters (im Erkenntnis eines weiteren Beiratsmitglieds) bedarf, um der geschäftsführenden Komplementärin Weisungen zu erteilen.Im zitierten Erkenntnis (auch dieses wird vom Beschwerdeführer selbst angeführt) wird deutlich gemacht, dass es - wie im gegenständlichen Fall - nichts an der über die Mitwirkungsrechte des Kommanditisten nach Paragraph 164, UGB hinausgehenden Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft - im vorliegenden Fall der römisch 40 - ändert, dass eine Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit der Zustimmung eines weiteren Gesellschafters (im Erkenntnis eines weiteren Beiratsmitglieds) bedarf, um der geschäftsführenden Komplementärin Weisungen zu erteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt hier weiter aus, dass wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dessen Prokura mit 23.12.2013 gelöscht worden ist, ist schon deshalb unbeachtlich, als maßgeblicher Zeitraum und damit Sache des vorliegenden Verfahrens lediglich der Zeitraum des Jahres 2013 ist.

Dass der Beschwerdeführer Prokurist der Fa. XXXX war, welchem gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages als Handlungsbevollmächtigten die gleichen Rechte und Pflichten wie den Directoren der Komplementärin zukommen, deutet indes ebenfalls auf das Vorhandensein eines maßgeblichen Einflusses des Beschwerdeführers hin und rechtfertigt damit zusätzlich seine Einbeziehung in die Pflichtversicherung.Dass der Beschwerdeführer Prokurist der Fa. römisch 40 war, welchem gemäß Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrages als Handlungsbevollmächtigten die gleichen Rechte und Pflichten wie den Directoren der Komplementärin zukommen, deutet indes ebenfalls auf das Vorhandensein eines maßgeblichen Einflusses des Beschwerdeführers hin und rechtfertigt damit zusätzlich seine Einbeziehung in die Pflichtversicherung.

Für das erkennende Gericht ist damit im Jahr 2013 somit auch kein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.08.2012 zugrunde lag, erkennbar, welche vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde.

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bildet einen Auffangtatbestand und stellt bezüglich des Eintretens der Versicherungspflicht darauf ab, dass bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 nicht bereits die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist (siehe Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 80 zu § 2).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bildet einen Auffangtatbestand und stellt bezüglich des Eintretens der Versicherungspflicht darauf ab, dass bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, nicht bereits die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist (siehe Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 80 zu Paragraph 2,).

Es ist für das vorliegende Verfahren, in dem die Frage der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (lediglich) eine Vorfrage für die festgestellten Beiträge darstellt, auch unbeachtlich, dass die zuständige Gebietskrankenkasse betreffend den Beschwerdeführer in einem anderen Versicherungszweig, nämlich der Unfallversicherung, eine Anmeldung akzeptiert hat.

Der Vollständigkeit halber ist des weiteren anzumerken, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge entschieden werden, dass dieser nicht der Pflichtversicherung unterliegt, schon daher nicht entsprochen werden kann, als eine Vorfrage nicht in den Spruch einer Entscheidung, sondern lediglich in deren Begründung aufgenommen werden kann (sh. das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0036).

Zur Hauptfrage, der von der belangten Behörde festgestellten Beitragspflicht bzw. der monatlichen Beitragsgrundlagen, wurden vom Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht.

Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid die monatliche Beitragsgrundlage sowie die monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie den Beitrag nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz festgestellt.

Da für das erkennende Gericht auch kein Anhaltspunkt besteht, dass die Berechnungen von der belangten Behörde, die in der Begründung des angefochtenen Bescheid ausführlich unter Anführung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen dargelegt worden sind, fehlerhaft vorgenommen worden wären, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die spruchgemäß festgestellten Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Gewerbebetrieb, Versicherungspflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2118769.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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