TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/1 W255 2150636-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2017
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Entscheidungsdatum

01.08.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W255 2150636-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015, Zl. 1067164109/150460071, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015, Zl. 1067164109/150460071, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 zu Recht:

A)

Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 05.05.2015 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Töchtern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für sich sowie Anträge auf internationalen Schutz für ihre minderjährigen Kinder.

2. Am 05.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Dabei gab die BF ua an, dass sie in Armenien geboren sei und seit 2004 in Afghanistan, wo ihre Kinder geboren seien, gelebt habe. Sie habe Afghanistan verlassen, da sie Christin sei und in Afghanistan von der Bevölkerung verachtet und verspottet worden sei. Ihre Töchter hätten nicht zur Schule gehen können und in Afghanistan keine Zukunft gehabt. Nachdem eine Frau in Afghanistan gesteinigt worden sei, weil sie einen Zettel zusammengeknüllt und auf den Boden geworfen habe, habe der Ehegatte der BF (und Vater der gemeinsamen Kinder) entschieden, dass die BF und die Kinder Afghanistan sofort verlassen müssten. Nach Armenien könne die BF deshalb nicht zurückkehren, da ihr Ehegatte Muslim sei und man Muslime in Armenien schlecht behandle.

3. Am 03.09.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA). Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie am 17.03.1979 in Stepanakert, Region Berg Karabach, geboren und während dem Krieg nach Armenien geflüchtet sei. Sie habe einen armenischen Reisepass, der damals in der Region Berg Karabach ausgestellt worden sei. Die BF habe in Armenien als Flüchtling gelebt. Ihre drei Kinder seien in Afghanistan geboren und hätten die afghanische Staatsbürgerschaft. Die BF habe ihren (nunmehrigen) Ehegatten, einen afghanischen Staatsbürger, ca. 2001 in Armenien kennengelernt. Ca. 2003/2004 habe sie Armenien gemeinsam mit ihrem (nunmehrigen) Ehegatten verlassen, da dieser enorme Schwierigkeiten in Armenien gehabt habe und zweimal knapp dem Tod entkommen sei. In Armenien habe eine große Feindschaft gegenüber Muslimen geherrscht und beim Ehegatten der BF handle es sich um einen Muslim. Er sei zweimal blutüberströmt nach Hause gekommen und der Staat habe ihm keinen Schutz geboten. Zudem habe der Vater einer Freundin versucht, die BF zu vergewaltigen; sie habe sich dagegen wehren können. Die BF habe in Afghanistan geheiratet und gemeinsam mit ihren drei Kindern sowie ihrem Ehegatten in der Stadt XXXX gelebt. Die BF habe in Afghanistan ihren christlichen Glauben nicht ausüben können. Ihre Schwiegereltern hätten gewollt, dass sie zum Islam konvertiere. In Österreich übe die BF ihren christlichen Glauben aus und gehe ohne Probleme in die Kirche. Die Kinder der BF seien wegen ihrem Ehegatten muslimischen Glaubens, aber die BF wolle, dass die Kinder Christen werden bzw. sich selbst einmal ihre Religion aussuchen. In Armenien habe die BF Schulbildung genossen und als Kellnerin gearbeitet. In Afghanistan habe sie nie gearbeitet und das Haus nicht verlassen. Sie sei von der Familie ihres Ehegatten geschlagen worden und ihren Töchtern habe eine Zwangsheirat gedroht. Die Töchter hätten in Afghanistan ein Kopftuch tragen müssen, während sie in Österreich frei entscheiden dürften, was sie tragen. Die BF wolle, dass ihre Töchter lernen und studieren und frei entscheiden, wie sie sich kleiden. Die BF habe Afghanistan im April 2015 gemeinsam mit ihren drei Töchtern, aber ohne ihren Ehegatten verlassen. Wo sich ihr Ehegatte derzeit befinde, wisse die BF nicht. Er habe unbedingt zu ihr wollen. Zuletzt habe sie erfahren, dass er über die Türkei nach Österreich kommen wolle.3. Am 03.09.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA). Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie am 17.03.1979 in Stepanakert, Region Berg Karabach, geboren und während dem Krieg nach Armenien geflüchtet sei. Sie habe einen armenischen Reisepass, der damals in der Region Berg Karabach ausgestellt worden sei. Die BF habe in Armenien als Flüchtling gelebt. Ihre drei Kinder seien in Afghanistan geboren und hätten die afghanische Staatsbürgerschaft. Die BF habe ihren (nunmehrigen) Ehegatten, einen afghanischen Staatsbürger, ca. 2001 in Armenien kennengelernt. Ca. 2003 aus 2004, habe sie Armenien gemeinsam mit ihrem (nunmehrigen) Ehegatten verlassen, da dieser enorme Schwierigkeiten in Armenien gehabt habe und zweimal knapp dem Tod entkommen sei. In Armenien habe eine große Feindschaft gegenüber Muslimen geherrscht und beim Ehegatten der BF handle es sich um einen Muslim. Er sei zweimal blutüberströmt nach Hause gekommen und der Staat habe ihm keinen Schutz geboten. Zudem habe der Vater einer Freundin versucht, die BF zu vergewaltigen; sie habe sich dagegen wehren können. Die BF habe in Afghanistan geheiratet und gemeinsam mit ihren drei Kindern sowie ihrem Ehegatten in der Stadt römisch 40 gelebt. Die BF habe in Afghanistan ihren christlichen Glauben nicht ausüben können. Ihre Schwiegereltern hätten gewollt, dass sie zum Islam konvertiere. In Österreich übe die BF ihren christlichen Glauben aus und gehe ohne Probleme in die Kirche. Die Kinder der BF seien wegen ihrem Ehegatten muslimischen Glaubens, aber die BF wolle, dass die Kinder Christen werden bzw. sich selbst einmal ihre Religion aussuchen. In Armenien habe die BF Schulbildung genossen und als Kellnerin gearbeitet. In Afghanistan habe sie nie gearbeitet und das Haus nicht verlassen. Sie sei von der Familie ihres Ehegatten geschlagen worden und ihren Töchtern habe eine Zwangsheirat gedroht. Die Töchter hätten in Afghanistan ein Kopftuch tragen müssen, während sie in Österreich frei entscheiden dürften, was sie tragen. Die BF wolle, dass ihre Töchter lernen und studieren und frei entscheiden, wie sie sich kleiden. Die BF habe Afghanistan im April 2015 gemeinsam mit ihren drei Töchtern, aber ohne ihren Ehegatten verlassen. Wo sich ihr Ehegatte derzeit befinde, wisse die BF nicht. Er habe unbedingt zu ihr wollen. Zuletzt habe sie erfahren, dass er über die Türkei nach Österreich kommen wolle.

4. Mit Schreiben vom 09.09.2015 nahm der damalige rechtsfreundliche Vertreter der BF zu den anlässlich der am 03.09.2015 ausgehändigten Länderberichten betreffend Armenien und Afghanistan Stellung.

5. Am 11.09.2015 übermittelte der zuständige Sachbearbeiter des BFA der Staatendokumentation eine Anfrage im Hinblick auf die Lage von Muslimen in Armenien.

6. Am 05.10.2015 übermittelte die Staatendokumentation dem zuständigen Sachbearbeiter des BFA eine Anfragebeantwortung, laut der Muslime in Armenien ihren Glauben frei ausüben können würden und es zu keinen gezielten Diskriminierungen, Misshandlungen oder Verfolgungen von Mitgliedern der muslimischen Gemeinde komme; weiters, dass es in Armenien nur eine kleine muslimische Gemeinde und nur eine aktive Moschee in der Hauptstadt Jerewan gebe.

7. Am 09.10.2015 übermittelte der zuständige Sachbearbeiter des BFA der Staatendokumentation eine weitere Anfrage zwecks Abklärung der rechtlichen Möglichkeiten des Erwerbs der armenischen Staatsbürgerschaft für die Kinder der BF.

8. Am 02.11.2015 übermittelte die Staatendokumentation dem zuständigen Sachbearbeiter des BFA eine Anfragebeantwortung, laut der Kinder, deren Mutter die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, dann die armenische Staatsbürgerschaft aufgrund einseitiger Zustimmung der Mutter erhalten können würden, wenn sie in Armenien leben.

9. Am 06.11.2015 übermittelte der zuständige Sachbearbeiter des BFA der Staatendokumentation eine dritte Anfrage zwecks Klärung der Frage, ob die drei minderjährigen Kinder der BF die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und/oder, ob die Kinder jemals in Armenien aufhältig gewesen sind.

10. Am 30.11.2015 übermittelte die Staatendokumentation dem zuständigen Sachbearbeiter des BF eine Anfragebeantwortung, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF weder im Wähler-, noch im Einwohnerregister aufscheine und über die Kinder keine Informationen gefunden worden seien sowie, dass die Staatsbürgerschaft offiziell am Passamt der Polizei überprüft werden könne.

11. Am 26.04.2016 wurde die BF neuerlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, aus der Region Berg Karabach zu stammen und nach Armenien geflüchtet zu sein. Sie habe nur einen Flüchtlingsausweis besessen, den sie in Armenien zurückgelassen habe. Der Ehegatte der BF halte sich – nachdem er bereits in der Türkei gewesen sei – wieder in Afghanistan auf, da er in der Türkei aufgegriffen und festgenommen worden sei. Der Ehegatte der BF sei in den 1980ern als Student in Armenien gewesen, sei in den 1990er Jahren in den Iran übersiedelt und habe Anfang 2000 einen afghanischen Freund, der mit einer armenischen Frau (einer Freundin der BF) verheiratet sei, in Armenien besucht. Über dieses Pärchen hätten sich die BF und ihr Ehegatte kennengelernt und ab 2002 denselben Haushalt in Armenien geteilt. 2004 hätten sie gemeinsam Armenien verlassen. Die BF sei immer überzeugte Christin gewesen und sei dies heute noch. In Afghanistan habe sie sich so gut wie ausschließlich zu Hause versteckt aufgehalten. Auch die Kinder seien nicht ins Freie gegangen. Die BF habe nicht mit ihren Kindern nach Armenien zurückkehren können, da ihr Ehegatte nicht zugestimmt habe. Der Ehegatte sei überzeugter Muslim. Jedes Mal, wenn die BF mit ihm über Skype kommuniziere, würden sie streiten, weil die BF nicht verschleiert sei. Sie hoffe aber sehr, dass er sich in Österreich ändern würde. In Armenien sei es ganz anders gewesen als in Afghanistan und sie hätten ein ganz normales westliches Leben gelebt. Die Kinder der BF würden in Österreich in die Kirche gehen, Kerzen anzünden und im Kirchenchor singen. Sie hätten auch Ostern gefeiert. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung vom 30.11.2015 gab die BF ua an, dass sie deshalb sicher nicht auf der Wählerliste in Armenien stehe, weil sie dort mit einem Flüchtlingsausweis gelebt habe und bis heute nicht wisse, welchen Status sie in Armenien habe. Auf Vorhalt, dass sie in der vorangehenden Einvernahme angegeben habe, armenische Staatsbürgerin zu sein, erklärte sie, dass sie sich vermutlich falsch ausgedrückt habe. Tatsächlich sei auf ihrem Flüchtlingsausweis "Armenierin" gestanden, deshalb habe sie dies so angeführt. Ein anderes Dokument außer dem Flüchtlingsausweis habe sie aber nicht bekommen. Befragt, ob der Ehegatte der BF, für den Fall, dass dieser der Familie nach Österreich nachziehe, die Freiheiten der BF und der Töchter so akzeptieren würde, wie es in Österreich üblich sei, antwortete die BF, dass sie dies glaube und ihr Ehegatte dies respektieren müssen werde.

Seitens der BF wurden dem BFA folgende Dokumente übermittelt:

* afghanische Geburtsurkunden der drei Töchter der BF

* Unterstützungserklärung einer Privatperson vom 30.08.2015 betr. die BF

* Deutschkursteilnahmebestätigung (Mai 2015 – August 2015) vom 27.08.2015 betr. die BF

* afghanische Heiratsurkunde betr. die BF

* Schulnachrichten der Volksschule XXXX vom 29.01.2016 betr. die zwei älteren Töchter der BF* Schulnachrichten der Volksschule römisch 40 vom 29.01.2016 betr. die zwei älteren Töchter der BF

* Bestätigung des Gymnasiums XXXX vom 21.04.2016 betr. die Meldung der ältesten Tochter der BF als außerordentliche Schülerin für das Schuljahr 2016/17* Bestätigung des Gymnasiums römisch 40 vom 21.04.2016 betr. die Meldung der ältesten Tochter der BF als außerordentliche Schülerin für das Schuljahr 2016/17

* Stellungnahme der Volksschule XXXX vom 20.04.2016 betr. die älteste Tochter der BF* Stellungnahme der Volksschule römisch 40 vom 20.04.2016 betr. die älteste Tochter der BF

* Stellungnahme der Volksschule XXXX vom 20.04.2016 betr. die zweitälteste Tochter der BF* Stellungnahme der Volksschule römisch 40 vom 20.04.2016 betr. die zweitälteste Tochter der BF

* Unterstützungserklärung einer Privatperson vom 07.04.2016 betr. die BF und ihre Töchter

* ÖSD Zertifikate A1 und A2 betr. die BF

* vier Farbfotos, die die zwei älteren Tochter der BF bei gemeinsamen Aktivitäten mit MitschülerInnen zeigen.

12. Mit Schreiben vom 09.05.2016 nahm der damalige rechtsfreundliche Vertreter der BF zu den anlässlich der am 26.04.2016 ausgehändigten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Stellung.

13. Am 26.01.2017 übermittelte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin der BF dem BFA ihre Vollmachtsbekanntgabe und ersuchte das BFA um Auskunft, wann mit einer Entscheidung bzw. weiteren Verfahrensschritten gerechnet werden dürfe.

14. Mit Schreiben vom 31.01.2017 teilte der zuständige Sachbearbeiter des BFA der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF mit, dass eine Finalisierung des gegenständlichen Verfahrens im Laufe der ersten Jahreshälfte angestrebt werde, so sich keine unerwarteten Einflüsse ergeben sollten.

15. Am 08.02.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF beim BFA eine Säumnisbeschwerde für die BF und ihre drei minderjährigen Kinder ein und begründete dies ua damit, dass seit der Einvernahme vom 26.04.2016 keine weitere Einvernahme durch das BFA erfolgt sei. Das Verfahren der BF und ihrer Kinder sei seit Anfang Mai 2015, sohin seit 21 Monaten, beim BFA anhängig. Im vorliegenden Fall treffe die BF kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, vielmehr treffe das BFA ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung. Das BFA möge daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einen Bescheid über die Anträge der BF und ihrer Kinder auf internationalen Schutz erlassen, in eventu gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.15. Am 08.02.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF beim BFA eine Säumnisbeschwerde für die BF und ihre drei minderjährigen Kinder ein und begründete dies ua damit, dass seit der Einvernahme vom 26.04.2016 keine weitere Einvernahme durch das BFA erfolgt sei. Das Verfahren der BF und ihrer Kinder sei seit Anfang Mai 2015, sohin seit 21 Monaten, beim BFA anhängig. Im vorliegenden Fall treffe die BF kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, vielmehr treffe das BFA ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung. Das BFA möge daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einen Bescheid über die Anträge der BF und ihrer Kinder auf internationalen Schutz erlassen, in eventu gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.

16. Am 20.03.2017 langte die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Vorlage wies das BFA daraufhin, dass im Februar 2017 eine Säumnisbeschwerde eingelangt sei, eine Bescheiderstellung jedoch nicht zeitgerecht erfolgen habe können. Das BFA verzichte auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

17. Am 07.05.2017 reiste der Ehegatte der BF und Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.05.2017 fand die Erstbefragung des Ehegatten der BF statt.

18. Am 18.05.2017 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen das Protokoll der Erstbefragung des Ehegatten der BF vom 08.05.2017.

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF und ihre älteste Tochter als Parteien sowie der Ehegatte der BF als Zeuge einvernommen wurden.

Die BF gab im Wesentlichen an, dass sie in der Region Bergkarabach geboren sei und zu Beginn des Krieges nach Armenien geflüchtet sei. Sie habe nie einen armenischen Reisepass, sondern ausschließlich einen Flüchtlingsausweis besessen. Bestimmte Rechte, wie das Wahlrecht, seien ihr deshalb in Armenien nicht zugekommen. Die BF habe in Armenien acht Jahre die Schule besucht und sich ihren Lebensunterhalt als Kellnerin verdient. Ca. 1999/2000 habe sie in Armenien ihren nunmehrigen Ehegatten über gemeinsame Freunde kennengelernt. Ab 2001 habe die BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten gewohnt. Die BF sei Christin, ihr Ehegatte Muslim. Die Leute in der Umgebung hätten die BF schlecht behandelt und beschimpft, weil sie mit einem Muslim zusammengelebt habe. Viele armenische Männer hätten sie belästigt und ihr vorgeschlagen, gegen Geld mit ihnen zu schlafen. Ihr Ehegatte sei geschlagen und sein Stand am Markt angezündet worden. Aus diesen Gründen sei die BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten 2003/2004, als sie mit ihrem ersten Kind schwanger gewesen sei, nach Afghanistan übersiedelt und habe dort ihren Ehegatten geheiratet. In Afghanistan hätten die Schwiegereltern der BF versucht, diese zum Konvertieren zum Islam zu zwingen. Ihre Kinder hätten wie in einem Gefängnis und in ständiger Angst gelebt. Die BF sei von ihrer Schwiegermutter als "Kafur" beschimpft und geschlagen worden, als die Schwiegermutter auf dem Hals der BF einen Kreuzanhänger gesehen habe. In Österreich habe sich die BF taufen lassen. Auch ihre Tochter habe sich taufen lassen wollen, aber das bisher nicht gemacht. Die BF wolle, dass ihre Kinder selbst entscheiden, welcher Religion sie folgen. In Afghanistan habe die BF ihren ganzen Körper verdecken müssen und sie sei kaum außer Haus gegangen, da man sie umgebracht hätte, wenn man erfahren hätte, dass sie Christin sei. Die BF könne sich nun in Österreich frei bewegen, frei kommunizieren, atmen und lernen. Frauen und Männer würden in Österreich frei miteinander kommunizieren können. Die BF habe nun verstanden, dass sie keine dumme Frau sei, sondern einen guten Lernerfolg habe. Sie gehe in die Kirche und sei eine freie Frau. Die BF wolle in Österreich studieren und einen Beruf erlernen. Auch ihre Töchter (mit Ausnahme der jüngsten) hätten sich in Afghanistan verhüllen müssen und seien aufgrund der Gefahren nicht außer Haus gegangen. In Österreich würden die Kinder nun in christliche Schule, im Sommer ins Schwimmbad und im Winter Skifahren oder Schlittschuhlaufen gehen.Die BF gab im Wesentlichen an, dass sie in der Region Bergkarabach geboren sei und zu Beginn des Krieges nach Armenien geflüchtet sei. Sie habe nie einen armenischen Reisepass, sondern ausschließlich einen Flüchtlingsausweis besessen. Bestimmte Rechte, wie das Wahlrecht, seien ihr deshalb in Armenien nicht zugekommen. Die BF habe in Armenien acht Jahre die Schule besucht und sich ihren Lebensunterhalt als Kellnerin verdient. Ca. 1999 aus 2000, habe sie in Armenien ihren nunmehrigen Ehegatten über gemeinsame Freunde kennengelernt. Ab 2001 habe die BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten gewohnt. Die BF sei Christin, ihr Ehegatte Muslim. Die Leute in der Umgebung hätten die BF schlecht behandelt und beschimpft, weil sie mit einem Muslim zusammengelebt habe. Viele armenische Männer hätten sie belästigt und ihr vorgeschlagen, gegen Geld mit ihnen zu schlafen. Ihr Ehegatte sei geschlagen und sein Stand am Markt angezündet worden. Aus diesen Gründen sei die BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten 2003 aus 2004,, als sie mit ihrem ersten Kind schwanger gewesen sei, nach Afghanistan übersiedelt und habe dort ihren Ehegatten geheiratet. In Afghanistan hätten die Schwiegereltern der BF versucht, diese zum Konvertieren zum Islam zu zwingen. Ihre Kinder hätten wie in einem Gefängnis und in ständiger Angst gelebt. Die BF sei von ihrer Schwiegermutter als "Kafur" beschimpft und geschlagen worden, als die Schwiegermutter auf dem Hals der BF einen Kreuzanhänger gesehen habe. In Österreich habe sich die BF taufen lassen. Auch ihre Tochter habe sich taufen lassen wollen, aber das bisher nicht gemacht. Die BF wolle, dass ihre Kinder selbst entscheiden, welcher Religion sie folgen. In Afghanistan habe die BF ihren ganzen Körper verdecken müssen und sie sei kaum außer Haus gegangen, da man sie umgebracht hätte, wenn man erfahren hätte, dass sie Christin sei. Die BF könne sich nun in Österreich frei bewegen, frei kommunizieren, atmen und lernen. Frauen und Männer würden in Österreich frei miteinander kommunizieren können. Die BF habe nun verstanden, dass sie keine dumme Frau sei, sondern einen guten Lernerfolg habe. Sie gehe in die Kirche und sei eine freie Frau. Die BF wolle in Österreich studieren und einen Beruf erlernen. Auch ihre Töchter (mit Ausnahme der jüngsten) hätten sich in Afghanistan verhüllen müssen und seien aufgrund der Gefahren nicht außer Haus gegangen. In Österreich würden die Kinder nun in christliche Schule, im Sommer ins Schwimmbad und im Winter Skifahren oder Schlittschuhlaufen gehen.

Die älteste Tochter der BF gab zusammengefasst an, dass sie am XXXX in Kabul geboren sei, in Afghanistan nie die Schule besucht und das Haus aus Angst sehr selten verlassen habe. Sie habe ihren ganzen Körper verdecken müssen, nur ihre Augen seien offen und nicht verhüllt gewesen. Sie spreche Russisch, Armenisch, Afghanisch, Deutsch und Englisch. Sie sei als Muslimin aufgewachsen, weil ihr Vater das so wollen habe. In Afghanistan habe sie wegen ihres Vaters beten müssen, in Österreich tue sie das nicht mehr und sage das auch ihrem Vater. Nun lerne sie das Christentum kennen und sei bestrebt, in der Schule gut benotet zu werden. Sie habe viele Freundschaften in Österreich geschlossen, könne hier lernen, sich frei bewegen und hinausgehen. Sie müsse in Österreich im Unterschied zu Afghanistan nicht mit 13 oder 14 Jahren heiraten und könne und wolle selber in Zukunft ihren Partner auswählen. Ab nächstem Semester werde sie auch einen Volleyballkurs besuchen und in einem Chor singen.Die älteste Tochter der BF gab zusammengefasst an, dass sie am römisch 40 in Kabul geboren sei, in Afghanistan nie die Schule besucht und das Haus aus Angst sehr selten verlassen habe. Sie habe ihren ganzen Körper verdecken müssen, nur ihre Augen seien offen und nicht verhüllt gewesen. Sie spreche Russisch, Armenisch, Afghanisch, Deutsch und Englisch. Sie sei als Muslimin aufgewachsen, weil ihr Vater das so wollen habe. In Afghanistan habe sie wegen ihres Vaters beten müssen, in Österreich tue sie das nicht mehr und sage das auch ihrem Vater. Nun lerne sie das Christentum kennen und sei bestrebt, in der Schule gut benotet zu werden. Sie habe viele Freundschaften in Österreich geschlossen, könne hier lernen, sich frei bewegen und hinausgehen. Sie müsse in Österreich im Unterschied zu Afghanistan nicht mit 13 oder 14 Jahren heiraten und könne und wolle selber in Zukunft ihren Partner auswählen. Ab nächstem Semester werde sie auch einen Volleyballkurs besuchen und in einem Chor singen.

Der Ehegatte der BF und Vater der drei gemeinsamen Töchter gab zusammengefasst an, dass er am XXXX in Kabul geboren sei. Er habe bis 1988 in Afghanistan gelebt, sei dann nach Armenien gegangen, um dort eine Arbeitsschule zu besuchen, habe 1991/1992 seinen Militärdienst in Afghanistan verrichtet, 1996 sei er zunächst nach Pakistan und nach ca. ein bis zwei Jahren in den Iran übersiedelt. 2000 sei der Ehegatte der BF nach Armenien zurückgekehrt und habe dort über gemeinsame Freunde die BF kennengelernt. Er sei als Muslim in Armenien angegriffen und verletzt worden. Die Polizei habe ihn nicht schützen wollen. Die BF sei schlecht behandelt worden, da sie mit einem Muslim zusammengelebt habe. Die BF sei in Armenien selbst "Migrantin" gewesen, da sie nur einen "Zettel" (gemeint: Flüchtlingsausweis) gehabt habe. Als die BF mit dem ersten Kind schwanger gewesen sei, seien die BF und ihr Ehegatte nach Afghanistan übersiedelt. Dort habe die BF ihren christlichen Glauben nicht ausüben können, da sie sonst umgebracht worden wäre. Die BF sei in Afghanistan von ihrer Schwiegerfamilie beschimpft worden. Die älteste Tochter der BF habe sich sehr verändert, während ihr Vater sie ca. 2 Jahre nicht gesehen habe. Er habe sie nicht wiedererkannt. Er könne es kaum beschreiben, aber sie sei wie eine Blume aufgegangen, die man gegossen habe.Der Ehegatte der BF und Vater der drei gemeinsamen Töchter gab zusammengefasst an, dass er am römisch 40 in Kabul geboren sei. Er habe bis 1988 in Afghanistan gelebt, sei dann nach Armenien gegangen, um dort eine Arbeitsschule zu besuchen, habe 1991 aus 1992, seinen Militärdienst in Afghanistan verrichtet, 1996 sei er zunächst nach Pakistan und nach ca. ein bis zwei Jahren in den Iran übersiedelt. 2000 sei der Ehegatte der BF nach Armenien zurückgekehrt und habe dort über gemeinsame Freunde die BF kennengelernt. Er sei als Muslim in Armenien angegriffen und verletzt worden. Die Polizei habe ihn nicht schützen wollen. Die BF sei schlecht behandelt worden, da sie mit einem Muslim zusammengelebt habe. Die BF sei in Armenien selbst "Migrantin" gewesen, da sie nur einen "Zettel" (gemeint: Flüchtlingsausweis) gehabt habe. Als die BF mit dem ersten Kind schwanger gewesen sei, seien die BF und ihr Ehegatte nach Afghanistan übersiedelt. Dort habe die BF ihren christlichen Glauben nicht ausüben können, da sie sonst umgebracht worden wäre. Die BF sei in Afghanistan von ihrer Schwiegerfamilie beschimpft worden. Die älteste Tochter der BF habe sich sehr verändert, während ihr Vater sie ca. 2 Jahre nicht gesehen habe. Er habe sie nicht wiedererkannt. Er könne es kaum beschreiben, aber sie sei wie eine Blume aufgegangen, die man gegossen habe.

Im Zuge der Verhandlung wurden Länderinformationen betreffend Afghanistan (LBI der Staatendokumentation mit Stand vom März 2017) sowie Länderinformationen betreffend Armenien (LBI der Staatendokumentation mit Stand vom 05.05.2017, Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 22.03.2016, ein Report des Danish Immigration Service vom September 2016 anlässlich einer Fact Finding Mission sowie das armenische Staatsbürgerschaftsgesetz) in das Verfahren eingebracht. Seitens der BF wurden Schulbesuchsbestätigungen und eine Schulnachricht betreffend ihre Kinder, zwei Unterstützungsschreiben für ihre Familie, ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 der BF sowie eine Tazkira des Ehegatten vorgelegt.

20. Am 13.06.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Staatendokumentation eine Anfrage zwecks Klärung der Frage, ob die BF und/oder ihre Eltern die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und/oder je besessen haben und zwecks Übermittlung eines Musters eines armenischen Flüchtlingsausweises aus den 1980er und 1990er Jahren.

21. Am 16.06.2017 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen die beim Ehegatten der BF im Zuge der Asylantragstellung / Erstbefragung bei diesem sichergestellten Dokumente (armenischer Schülerausweis und afghanischer Führerschein).

22. Mit Schreiben vom 04.07.2017 nahm die rechtsfreundliche Vertreterin des BF Stellung zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen und führte darin zusammengefasst aus, dass die BF als Flüchtling aus der Region Bergkarabach einen zeitlich begrenzten Flüchtlingsausweis, jedoch nie einen armenischen Reisepass besessen habe. Es würde sich bei der BF um eine staatenlose Person handeln. Es sei höchst zweifelhaft, ob die BF in Armenien die armenische Staatsbürgerschaft erlangen könnte. Auch für die Kinder der BF, die außerhalb Armeniens geboren seien und über keinerlei armenische Dokumente verfügen würden, sei es fraglich, ob diese ohne Vorlage jeglicher armenischer Dokumente die Staatsbürgerschaft erlangen könnten. Weiters übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF dem Bundesverwaltungsgericht den (österreichischen) Taufschein der BF und eine Bestätigung über die Sicherstellung der LPD Niederösterreich gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG von Unterlagen des Ehegatten der BF.22. Mit Schreiben vom 04.07.2017 nahm die rechtsfreundliche Vertreterin des BF Stellung zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen und führte darin zusammengefasst aus, dass die BF als Flüchtling aus der Region Bergkarabach einen zeitlich begrenzten Flüchtlingsausweis, jedoch nie einen armenischen Reisepass besessen habe. Es würde sich bei der BF um eine staatenlose Person handeln. Es sei höchst zweifelhaft, ob die BF in Armenien die armenische Staatsbürgerschaft erlangen könnte. Auch für die Kinder der BF, die außerhalb Armeniens geboren seien und über keinerlei armenische Dokumente verfügen würden, sei es fraglich, ob diese ohne Vorlage jeglicher armenischer Dokumente die Staatsbürgerschaft erlangen könnten. Weiters übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF dem Bundesverwaltungsgericht den (österreichischen) Taufschein der BF und eine Bestätigung über die Sicherstellung der LPD Niederösterreich gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG von Unterlagen des Ehegatten der BF.

23. Am 07.07.2017 übermittelte die Staatendokumentation dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung, in der ausgeführt wurde, dass deshalb nicht geklärt werden habe können, ob die BF die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und/oder je besessen hat, da eine solche Klärung die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Behörden des Herkunftslandes bedingen würde und daher auch trotz Zustimmung der BF seitens der Staatendokumentation nicht durchgeführt worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, ob die Eltern der BF je die armenische Staatsbürgerschaft besessen haben, da derartige Informationen nicht öffentlich zugänglich seien. Die Übermittlung eines Musters eines in den 1980er oder 1990er Jahren in Armenien ausgestellten Flüchtlingsausweises sei nicht möglich gewesen. Bis 1999 seien zwecks Registrierung von Personen verschiedene Dokumente an Flüchtlinge ausgestellt worden. Dabei habe es sich jedoch weder um Reisedokumente noch um Identitätsdokumente im Sinne internationalen Rechts gehandelt. Erst ab 1999 seien derartige Ausweise (die in der Anfragebeantwortung näher beschrieben wurden) ausgehändigt worden.

24. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.07.2017 wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF und dem BFA zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen gewährt. Seitens des BFA wurde keine Stellungnahme abgegeben. Seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF wurde mit Schreiben vom 13.07.2017 mitgeteilt, dass keine (inhaltliche) Stellungnahme erstattet werde.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahmen der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Säumnisbeschwerde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts zur BF, zur Zahl W255 2150626-1, 2150632-1 und 2150641-1 (Kinder der BF), das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX , Bergkarabach, geboren. Die BF übersiedelte zu Beginn des Krieges in der Region Bergkarabach im Jahr 1988 gemeinsam mit ihren Eltern nach XXXX , Armenien, wo sie fortan lebte. Die BF ist staatenlos und verfügte in Armenien über einen Flüchtlingsausweis. Sie hat nie die armenische Staatsbürgerschaft besessen.1.1. Die BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 , Bergkarabach, geboren. Die BF übersiedelte zu Beginn des Krieges in der Region Bergkarabach im Jahr 1988 gemeinsam mit ihren Eltern nach römisch 40 , Armenien, wo sie fortan lebte. Die BF ist staatenlos und verfügte in Armenien über einen Flüchtlingsausweis. Sie hat nie die armenische Staatsbürgerschaft besessen.

1.2. Die BF ist seit ihrer Geburt Christin. Sie hat sich nach ihrer Einreise in Österreich am 21.01.2017 (auch in Österreich) in der Pfarre XXXX taufen lassen (Römisch-katholische Kirche).1.2. Die BF ist seit ihrer Geburt Christin. Sie hat sich nach ihrer Einreise in Österreich am 21.01.2017 (auch in Österreich) in der Pfarre römisch 40 taufen lassen (Römisch-katholische Kirche).

1.3. Die BF spricht Russisch, Armenisch und Deutsch. Sie verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über Deutschsprachkenntnisse auf B1 Niveau.

1.4. Die BF besuchte acht Jahre die Schule in Armenien und verdiente sich ihren Lebensunterhalt in Armenien als Kellnerin. Sie führte in Armenien ein selbstbestimmtes Leben. Im Jahr 1999/2000 lernte die BF in Armenien über gemeinsame Freunde XXXX alias XXXX alias XXXX , kennen, führte bald darauf mit diesem eine Lebensgemeinschaft und teilte sich ab 2001 ihren Wohnsitz mit diesem.1.4. Die BF besuchte acht Jahre die Schule in Armenien und verdiente sich ihren Lebensunterhalt in Armenien als Kellnerin. Sie führte in Armenien ein selbstbestimmtes Leben. Im Jahr 1999 aus 2000, lernte die BF in Armenien über gemeinsame Freunde römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , kennen, führte bald darauf mit diesem eine Lebensgemeinschaft und teilte sich ab 2001 ihren Wohnsitz mit diesem.

1.5. Im Dezember 2003 übersiedelte die BF gemeinsam mit XXXX alias XXXX alias XXXX von Armenien nach XXXX , Afghanistan. Grund für die Ausreise aus Armenien war, dass die BF in Armenien aufgrund ihrer Beziehung mit einem Muslim beschimpft und ihr (nunmehriger) Ehegatte von Privatpersonen körperlich attackiert und verletzt wurde.1.5. Im Dezember 2003 übersiedelte die BF gemeinsam mit römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 von Armenien nach römisch 40 , Afghanistan. Grund für die Ausreise aus Armenien war, dass die BF in Armenien aufgrund ihrer Beziehung mit einem Muslim beschimpft und ihr (nunmehriger) Ehegatte von Privatpersonen körperlich attackiert und verletzt wurde.

1.6. Die BF heiratete XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, ca. 2004 in XXXX . Die BF hat mit ihrem Ehegatten drei gemeinsame Töchter, XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA. Afghanistan, XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA. Afghanistan und XXXX , geb. XXXX alias XXXX in XXXX , StA. Afghanistan.1.6. Die BF heiratete römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, ca. 2004 in römisch 40 . Die BF hat mit ihrem Ehegatten drei gemeinsame Töchter, römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA. Afghanistan, römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA. Afghanistan und römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 in römisch 40 , StA. Afghanistan.

1.7. Die BF lebte von Dezember 2003 bis 24.04.2015 – somit 11 ¿ Jahre – gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den drei gemeinsamen Töchtern in Kabul, Afghanistan. Am 24.04.2015 reiste die BF gemeinsam mit ihren drei Töchtern von Afghanistan über die Türkei und weitere der BF unbekannte Staaten nach Österreich, wo sie am 05.05.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährigen Kinder stellte. Der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes (vor Einreise in das österreichische Bundesgebiet) ist Afghanistan.

1.8. Der Ehegatte der BF reiste am 07.05.2017 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.9. Die BF, ihr Ehegatte und ihre Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die älteste Tochter der BF ( XXXX ) besuchte im Schuljahr 2015/2016 als außerordentliche Schülerin die 4. Klasse der Volksschule XXXX und im Schuljahr 2016/2017 die 1. Klasse des Gymnasiums und Realgymnasiums XXXX . Die zweitälteste Tochter der BF ( XXXX ) besuchte in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 die 3. und 4. Klasse der Volksschule XXXX . Die Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die Kinder der BF sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.1.9. Die BF, ihr Ehegatte und ihre Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die älteste Tochter der BF ( römisch 40 ) besuchte im Schuljahr 2015 aus 2016, als außerordentliche Schülerin die 4. Klasse der Volksschule römisch 40 und im Schuljahr 2016 aus 2017, die 1. Klasse des Gymnasiums und Realgymnasiums römisch 40 . Die zweitälteste Tochter der BF ( römisch 40 ) besuchte in den Schuljahren 2015 aus 2016, und 2016 aus 2017, die 3. und 4. Klasse der Volksschule römisch 40 . Die Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die Kinder der BF sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

1.10. Die Eltern der BF sind verstorben. Sie verfügt über keine Verwandten in Afghanistan oder Armenien. Die BF hält derzeit keinen Kontakt zu Menschen, die in Afghanistan leben.

1.11. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.12. Bei der BF handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die BF legt in Österreich regelmäßig Verhaltensweisen an den Tag, auf Grund derer sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden würde.

2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017:

1. Frauen

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

a. Bildung

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).

Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).

Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 – 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren

63.911 Frauen (CSO 2016).

b. Frauenuniversität in Kabul

Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:

MORAA 31.5.2016).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch:

University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).

c. Berufstätigkeit

Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).

Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).

d. Strafverfolgung und Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).

Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016).

Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).

Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurden Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: UNAMA 4.2015).Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurden Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: UNAMA 4.2015).

Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016).

Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 – März 2015), was eine Reduzierung von 13% gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67% der Täter bei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60% wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016).

Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016).

Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).

e. Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).

f. Ehrenmorde

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).

g. Legales Heiratsalter

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).

In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).

h. Frauenhäuser

USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).

Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

2. Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).

Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).

Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).

2.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016:

"7. Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen

Die Regierung hat seit 2001 einige wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz), den Erlass von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen und die Einrichtung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten.

Die Verbesserungen der Situation von Frauen und Mädchen blieben jedoch Berichten zufolge marginal und Afghanistan wird weiterhin als ‚sehr gefährliches' Land für Frauen und Mädchen betrachtet. Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Menschenrechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt endemisch. Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen nach wie vor weit verbreitet und nimmt weiter zu. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen.

Beobachter berichten, dass Gesetze zum Schutz von Frauenrechten weiterhin nur langsam umgesetzt werden, dies betrifft insbesondere die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz). Das im August 2009 verabschiedete Gesetz stellt 22 gegen Frauen gerichtete gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräuche, einschließlich Kinderheirat, Zwangsheirat sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt, unter Strafe und legt die Bestrafung der Täter fest. Den Behörden fehlt Berichten zufolge der politische Wille, das Gesetz umzusetzen. Dementsprechend wird es Berichten zufolge nicht vollständig durchgesetzt, insbesondere nicht in ländlichen Gebieten. Die überwiegende Mehrheit der Fälle der gegen Frauen gerichteten Gewaltakte, einschließlich schwerer Straftaten gegen Frauen, wird immer noch nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen statt wie vom Gesetz vorgesehen strafrechtlich verfolgt. UNAMA berichtet, dass sowohl die afghanische nationale Polizei (ANP) als auch die Staatsanwaltschaften zahlreiche Fälle, einschließlich schwerwiegender Straftaten, an Jirgas und Shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiterleiten und dadurch die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) unterminieren und die Praktizierung schädlicher traditioneller Bräuche fördern. Durch Entscheidungen gemäß diesen Mechanismen sind Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanierung und Ausgrenzung ausgesetzt.

Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses.

Während die in diesem Abschnitt beschriebenen Menschenrechtsprobleme Frauen und Mädchen im gesamten Land betreffen, gibt die Situation in Gebieten, die tatsächlich von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, Anlass zu besonderer Sorge.

Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge in diesen Gebieten die Rechte von Mädchen und Frauen in schwerwiegender Weise beschnitten, darunter ihr Recht auf Bewegungsfreiheit und politische Partizipation. Außerdem besteht in von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrollierten Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass Frauen besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz ausgesetzt sind und ihnen keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte zur Verfügung stehen. Die von den regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten betriebene Paralleljustiz verletzt Berichten zufolge tatsächlich regelmäßig die Rechte von Frauen.

[...]

8. Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen

Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund ‚moralischer Vergehen' wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und ‚Weglaufen von zu Hause' (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden ‚moralische Vergehen' zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen ‚moralischen Vergehen' Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen.

[...]

In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden."

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die BF und ihre drei Kinder.

2. Zur Person der BF und ihren Fluchtgründen (Pkt. II.1.):2. Zur Person der BF und ihren Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.1.):

2.1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Personenstand, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die von der BF vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Dokumente (insb. afghanische Geburtsurkunden der der Töchter, österreichischer Taufschein, Schulnachrichten etc).

2.2. Die Angaben der BF zu ihrem Heimatdorf, ihrer Herkunftsprovinz, ihren Aufenthaltsorten in Berg Karabach, Armenien und Afghanistan, ihrem schulischem und beruflichen Werdegang und ihrem familiären Hintergrund sind chronologisch stringent. Die von der BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren weitgehend gleichbleibend und widerspruchsfrei.

2.3. Die Identität der BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung der BF als Verfahrenspartei.

Die Feststellung, dass die BF staatenlos ist, stützt sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF und den Ergebnissen der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Die BF konnte zudem nachvollziehbar erklären, warum vor dem BFA zunächst Armenien als ihre Staatsangehörigkeit angeführt wurde, obwohl sie nie die armenische Staatsbürgerschaft besessen, sondern sich als Flüchtling mit Flüchtlingsausweis in Armenien aufgehalten hat. Seitens der Staatendokumentation wurde zwar zunächst darauf hingewiesen, dass eine Abfrage der Staatsangehörigkeit über das Passamt möglich sei, nach einer diesbezüglich konkreten Anfrage aber mit Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur des VfGH und § 33 Abs. 3 und 4 BFA-VG mitgeteilt, dass die Staatendokumentation eine derartige Abfrage (doch) nicht durchführe. Mangels anderwärtiger Beweise war die Staatsangehörigkeit somit ausschließlich auf Grund der Aussagen der BF und ihres Ehegatten festzustellen.Die Feststellung, dass die BF staatenlos ist, stützt sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF und den Ergebnissen der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Die BF konnte zudem nachvollziehbar erklären, warum vor dem BFA zunächst Armenien als ihre Staatsangehörigkeit angeführt wurde, obwohl sie nie die armenische Staatsbürgerschaft besessen, sondern sich als Flüchtling mit Flüchtlingsausweis in Armenien aufgehalten hat. Seitens der Staatendokumentation wurde zwar zunächst darauf hingewiesen, dass eine Abfrage der Staatsangehörigkeit über das Passamt möglich sei, nach einer diesbezüglich konkreten Anfrage aber mit Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur des VfGH und Paragraph 33, Absatz 3 und 4 BFA-VG mitgeteilt, dass die Staatendokumentation eine derartige Abfrage (doch) nicht durchführe. Mangels anderwärtiger Beweise war die Staatsangehörigkeit somit ausschließlich auf Grund der Aussagen der BF und ihres Ehegatten festzustellen.

Das Geburtsdatum der jüngsten Tochter der BF ( XXXX ) kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Während die BF angab, dass XXXX am XXXX geboren sei, wäre sie laut vorgelegter afghanischer Geburtsurkunde XXXX geboren worden.Das Geburtsdatum der jüngsten Tochter der BF ( römisch 40 ) kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Während die BF angab, dass römisch 40 am römisch 40 geboren sei, wäre sie laut vorgelegter afghanischer Geburtsurkunde römisch 40 geboren worden.

Die korrekte Schreibweise und das Geburtsdatum des Ehegatten der BF können nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die BF und ihr Ehegatte haben übereinstimmend angegeben, dass der Ehegatte am XXXX geboren sei. Vom Ehegatten wurde die korrekte Schreibweise seines Namens wie folgt angegeben: XXXX . Der Ehegatte der BF hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Tazkira lautend auf " XXXX " vorgelegt. Beim Ehegatten der BF wurde ein Schülerausweis, der auf " XXXX ", sowie ein afghanischer Führerschein, der auf " XXXX " lautet, sichergestellt. Schließlich wurden eine Heiratsurkunde lautend auf " XXXX " und Geburtsurkunden der gemeinsamen Töchter, jeweils lautend auf (Töchter des) " XXXX " vorgelegt.Die korrekte Schreibweise und das Geburtsdatum des Ehegatten der BF können nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die BF und ihr Ehegatte haben übereinstimmend angegeben, dass der Ehegatte am römisch 40 geboren sei. Vom Ehegatten wurde die korrekte Schreibweise seines Namens wie folgt angegeben: römisch 40 . Der Ehegatte der BF hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Tazkira lautend auf " römisch 40 " vorgelegt. Beim Ehegatten der BF wurde ein Schülerausweis, der auf " römisch 40 ", sowie ein afghanischer Führerschein, der auf " römisch 40 " lautet, sichergestellt. Schließlich wurden eine Heiratsurkunde lautend auf " römisch 40 " und Geburtsurkunden der gemeinsamen Töchter, jeweils lautend auf (Töchter des) " römisch 40 " vorgelegt.

Das exakte Heiratsdatum der BF kann nicht festgestellt werden. Seitens der BF wurde im Verfahren eine Heiratsurkunde vorgelegt, laut der die Ehe am XXXX in Afghanistan geschlossen worden sei. Die BF und ihr Ehegatten haben jedoch übereinstimmend vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, erst im Dezember 2003 nach Afghanistan übersiedelt zu sein und im Jahr 2004 in Kabul geheiratet zu haben. Sie haben beide bestätigt, dass das Datum auf der Heiratsurkunde nicht dem tatsächlichen Heiratsdatum entspricht und das falsche Datum auf die Schwiegermutter der BF zurückzuführen ist. Die BF wurde 2003 schwanger. Ihre älteste Tochter XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Schwiegermutter der BF wollte den Anschein waren, als wären die BF und ihr Ehegatte bereits vor Eintritt der Schwangerschaft verheiratet gewesen und hat deshalb ein falsches Datum auf der Heiratsurkunde durchgesetzt. Der erkennende Richter geht davon aus, dass die diesbezüglichen Erklärungen der BF und ihres Ehegatten der Wahrheit entsprechen.Das exakte Heiratsdatum der BF kann nicht festgestellt werden. Seitens der BF wurde im Verfahren eine Heiratsurkunde vorgelegt, laut der die Ehe am römisch 40 in Afghanistan geschlossen worden sei. Die BF und ihr Ehegatten haben jedoch übereinstimmend vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, erst im Dezember 2003 nach Afghanistan übersiedelt zu sein und im Jahr 2004 in Kabul geheiratet zu haben. Sie haben beide bestätigt, dass das Datum auf der Heiratsurkunde nicht dem tatsächlichen Heiratsdatum entspricht und das falsche Datum auf die Schwiegermutter der BF zurückzuführen ist. Die BF wurde 2003 schwanger. Ihre älteste Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Schwiegermutter der BF wollte den Anschein waren, als wären die BF und ihr Ehegatte bereits vor Eintritt der Schwangerschaft verheiratet gewesen und hat deshalb ein falsches Datum auf der Heiratsurkunde durchgesetzt. Der erkennende Richter geht davon aus, dass die diesbezüglichen Erklärungen der BF und ihres Ehegatten der Wahrheit entsprechen.

2.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.5. Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen der BF und den Schulbesuchen ihrer Kinder stützen sich auf die diesbezüglich vorgelegten Dokumente.

2.6. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen von Armenien im Dezember 2003 gründen sich auf die glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der BF und ihres Ehegatten.

2.7. Die Feststellungen zur BF als eine am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF und ihres Ehegatten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die BF konnte überzeugend darlegen, dass sie sich einer westlichen Wertehaltung und einem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild zugehörig fühlt, nach einer solchen bzw. einem solchen lebt und daran festzuhalten gewillt ist, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass sie sich in Österreich alleine frei und ohne männliche Begleitung bewegt, ihre Meinung frei kundtut, ihrem Ehegatten widerspricht, sich modisch und "westlich" kleidet (vor dem Bundesverwaltungsgericht: kein Kopftuch, die Haare hinten zu einem Zopf zusammengebunden, modisch geschnittenen eng anliegenden Blazer, modisch geschnittene eng anliegende Hose), erfolgreich die deutsche Sprache gelernt hat, in Österreich die baldige Ausübung eines Berufes anstrebt und die BF im Hinblick auf ihre Kinder die Meinung vertritt, dass diese wesentliche Lebensentscheidungen (wie die Wahl des Partners, Kleidung, Berufswahl, Religion) selbständig ohne jegliche Beeinflussung und Vorgaben treffen sollen. Die BF schätzt die ihr in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere Bewegungsfreiheit, Kleidungsfreiheit, freie Bildung, freie Religionsausübung/-wahl und freie Berufswahl) auszuleben. Die BF hat bereits in Armenien ein freies Leben geführt, dort Schulbildung genossen und sich ihren Lebensunterhalt als Kellnerin verdient. Die BF hat glaubhaft dargestellt, dass sie wegen ihrem Ehegatten nach Afghanistan übersiedelt ist, sich jedoch nie mit den in Afghanistan herrschenden traditionellen und kulturellen Gepflogenheiten anfreunden konnte, sondern nur zwecks Vermeidung der Trennung von ihren Kindern weiterhin in Afghanistan geblieben ist, ehe sie gemeinsam mit den Kindern Zuflucht in Österreich gefunden hat.

3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.3.):3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.3.):

3.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3.2. Die o.a. Länderfeststellungen wurden der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.06.2017 erläutert und der BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und danach binnen einer Frist von zwei Wochen eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Aus diesen Feststellungen ergibt sich im Wesentlichen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Frauen in Afghanistan. Die BF ist diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten. Die rechtsfreundliche Vertreterin der BF hat sich diesen Erkenntnisquellen im Hinblick auf die Situation der Frauen und die konkrete Auswirkung im gegenständlichen Fall auf die BF sinngemäß angeschlossen.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).

§ 22 Abs. 1, § 73 Abs. 15 und § 75 Abs. 24 letzter Satz AsylG 2005 sehen vor:Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz 15 und Paragraph 75, Absatz 24, letzter Satz AsylG 2005 sehen vor:

"Entscheidungen

§ 22. (1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22, (1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

"

"Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1)Paragraph 73, (1)

(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft."(15) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a, 17, Absatz 6, 19, Absatz 6, 22, Absatz eins, 33, Absatz 2, 35, Absatz eins bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraphen 68, Absatz eins, 72, Ziffer 4 und 5, 75 Absatz 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu Paragraphen 51 a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, folgenden Tages in Kraft."

"Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) (24) § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.Paragraph 75, (1) (24) Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

(25) "

1.1. Im konkreten Fall stellte die BF am 05.05.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre drei minderjährigen Kinder. Am selben Tag wurde die BF von einem Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-Erstaufnahmestelle Ost wegen "A (Asyl)" erkennungsdienstlich behandelt und im Protokoll über die Erstbefragung wurde gleichfalls dieser Tag als jener der Antragstellung festgehalten.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 erhob die BF für sich und ihre Kinder Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 erhob die BF für sich und ihre Kinder Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

§ 22 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 24/2016 trat gemäß § 73 Abs. 15 erster Satz AsylG 2005 am 1. Juni 2016 in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 24 aus 2016, trat gemäß Paragraph 73, Absatz 15, erster Satz AsylG 2005 am 1. Juni 2016 in Kraft.

Demnach war die der Behörde nach der davor allein maßgeblichen Rechtslage des § 73 Abs. 1 AVG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits mit Ende des 05.11.2015 abgelaufen.Demnach war die der Behörde nach der davor allein maßgeblichen Rechtslage des Paragraph 73, Absatz eins, AVG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits mit Ende des 05.11.2015 abgelaufen.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 auch jene Verfahren erfassen wollte, die am 1. Juni 2016 noch anhängig waren und in denen zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs.1 AVG bereits abgelaufen war. Im gegenständlichen Fall waren nämlich zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde seit der Antragstellung 21 Monate und somit jedenfalls mehr als 15 Monate vergangen.Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der Anordnung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 auch jene Verfahren erfassen wollte, die am 1. Juni 2016 noch anhängig waren und in denen zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG bereits abgelaufen war. Im gegenständlichen Fall waren nämlich zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde seit der Antragstellung 21 Monate und somit jedenfalls mehr als 15 Monate vergangen.

Aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des BFA erweist sich die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133-5; vgl. auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133-5; vergleiche auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind zwischen der Erstbefragung vom 05.05.2015 und der ersten Einvernahme der BF vom 03.09.2015, zwischen dem Eingang der dritten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BFA am 30.11.2015 und der zweiten Einvernahme der BF vom 26.04.2016 sowie seit der zweiten Einvernahme der BF vom 26.04.2016 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die BF am 08.02.2017 keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Eine Anfrage der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 26.01.2017 (somit nach mehr als 20 ¿ Monaten) an das BFA, wann mit einer Entscheidung bzw. weiteren Verfahrensschritten gerechnet werden dürfe, wurde seitens des BFA damit beantwortet, dass "sollten sich keine unerwarteten Einflüsse ergeben, wird eine Finalisierung der ggstl. Verfahren im Laufe der ersten Jahreshälfte angestrebt." Aus dieser Antwort ergibt sich, dass das BFA trotz mehr als 20 monatiger Verfahrensdauer auch Anfang 2017 nicht beabsichtigt hat, das Verfahren jedenfalls zeitnah zu Ende zu führen. Das BFA leitete die Säumnisbeschwerde mit dem Hinweis, dass im Februar 2017 eine Säumnisbeschwerde eingelangt sei, eine Bescheiderstellung jedoch nicht zeitgerecht erfolgen habe können sowie, dass das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde lag sohin eine Behördenuntätigkeit von knapp 22 Monaten vor, wobei keine Anhaltspunkte hervorkamen, wonach die Säumnis des BFA nicht auf ein überwiegendes Verschulden dieser Verwaltungsbehörde zurückzuführen wäre.

Die Säumnisbeschwerde wurde sohin zu Recht erhoben, sodass die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und dieses in der Sache selbst zu entscheiden hat.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Die BF ist staatenlos. Der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes ist Afghanistan. Die BF hat sich vor ihrer Einreise in Österreich 11 ¿ Jahre durchgehend in Afghanistan aufgehalten, dort ihre drei Töchter zur Welt gebracht und ihren Ehegatten geheiratet.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Die BF ist staatenlos. Der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes ist Afghanistan. Die BF hat sich vor ihrer Einreise in Österreich 11 ¿ Jahre durchgehend in Afghanistan aufgehalten, dort ihre drei Töchter zur Welt gebracht und ihren Ehegatten geheiratet.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).

2.1. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es der BF gelungen, glaubhaft zu machen, eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau zu sein. Sie hat damit aus folgenden Gründen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe aufgezeigt:2.1. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es der BF gelungen, glaubhaft zu machen, eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau zu sein. Sie hat damit aus folgenden Gründen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe aufgezeigt:

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass alle Frauen bzw. Mädchen in Afghanistan gleichermaßen allein auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter sowie individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von den in den Länderberichten aufgezeigten Einschränkungen und Diskriminierungen kann jedoch bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen - traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Einstellung geprägten - gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, ein asylrelevantes Ausmaß erreichen.

Den o.a. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 ist zu entnehmen, dass sich die afghanische Regierung zwar bemüht, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, jedoch Frauen auf Grund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und gerade Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert werden und hinsichtlich ihre Sicherheit gefährdet sind (zur Indizwirkung solcher Länderberichte s. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Frauen sind daher besonders gefährdet, in Afghanistan Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten - wie z.B. die freie Fortbewegung oder eine ausgeübte Erwerbstätigkeit - als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.

Für die BF wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt sowie unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation der Gefahr einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die BF unterliegt einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung, weil sie auf Grund ihrer Wertehaltung und Lebensweise bei einer Rückkehr gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen würde, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. hierzu auch EGMR 20.07.2010, 23.505/09, N./Schweden, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).Für die BF wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt sowie unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation der Gefahr einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die BF unterliegt einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung, weil sie auf Grund ihrer Wertehaltung und Lebensweise bei einer Rückkehr gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen würde, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche hierzu auch EGMR 20.07.2010, 23.505/09, N./Schweden, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).

Hinzu kommt, dass die BF nicht nur aufgrund ihrer Wertehaltung und Lebensweise als westlich wahrgenommen würde, sondern es sich bei der BF um eine Christin (römisch-katholischen Glaubens) handelt, die aufgrund ihres Religionsbekenntnisses einer zusätzlichen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr neuerlich wäre.

Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen würden.

Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe, zumal die BF einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen, zugehörig ist (vgl. dazu VwGH 20.06.2002, 99/20/0172, mwN).Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe, zumal die BF einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen, zugehörig ist vergleiche dazu VwGH 20.06.2002, 99/20/0172, mwN).

Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass die BF vor diesen Bedrohungen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen die angeführten Bedrohungen keine Eingriffe von staatlicher Seite dar, es ist der Zentralregierung jedoch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der Frauen bzw. Mädchen in Afghanistan Sorge zu tragen; gegenwärtig besteht in Afghanistan dahingehend kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bzw. Mädchen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen bzw. Mädchen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die BF ist damit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als westlich orientierte (junge) Frau betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im Fall der BF nicht gegeben. Es ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen, in der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind.

Die BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat (Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes) auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Die BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat (Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes) auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Antrag auf internationalen Schutz ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht, gesamtes
Staatsgebiet, geschlechtsspezifische Verfolgung, Säumnisbeschwerde,
Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, staatenlos,
westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2150636.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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