Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W225 2126411-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde (vormals: Berufung) der XXXX ", vertreten durch XXXX , vom XXXX gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom XXXX , XXXX , womit hinsichtlich des Vorhabens der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West Riegersdorf (A2) – Dobersdorf, die Bewilligung zur Aufforstung zweier Grundstücksteile in der KG Altenmarkt erteilt wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde (vormals: Berufung) der römisch 40 ", vertreten durch römisch 40 , vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom römisch 40 , römisch 40 , womit hinsichtlich des Vorhabens der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West Riegersdorf (A2) – Dobersdorf, die Bewilligung zur Aufforstung zweier Grundstücksteile in der KG Altenmarkt erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom XXXX , wurde der XXXX , vertreten durch die XXXX , die Bewilligung zur Aufforstung zweier Grundstücksteile in der KG Altenmarkt gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Gesetzes vom 20.4.1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen idgF erteilt.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom römisch 40 , wurde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , die Bewilligung zur Aufforstung zweier Grundstücksteile in der KG Altenmarkt gemäß den Paragraphen 6, 7 und 9 des Gesetzes vom 20.4.1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen idgF erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 17.12.2012 Beschwerde (vormals: Berufung) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark (UVS Steiermark).2. Gegen diesen Bescheid erhob die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 17.12.2012 Beschwerde (vormals: Berufung) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark (UVS Steiermark).
Begründet wurde dazu ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid auf die mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom XXXX , erteilte Genehmigung zur Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S 7, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf, und auf die in diesem Bescheid enthaltene Auflage Nr. 93 stütze, nach welcher eine zum Hühnerbach parallel verlaufende Hecke vorgeschrieben worden sei, die die Maßnahme AM 320 (Ergänzung der bestehenden Hühnerbach-Begleitvegetation) umsetzen solle. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. 2011/06/0202-8, sei dieser Bescheid aufgehoben sowie ein Nachfolgebescheid bisher nicht erlassen worden. Durch die Aufhebung des Bescheides mangle es der angefochtenen Entscheidung an einer tatsächlichen und rechtlichen Grundlage, da zum derzeitigen Zeitpunkt überhaupt nicht feststehe, ob die von der Projektwerberin ASFINAG beantragte Genehmigung im UVP-Verfahren erteilt werden könne oder nicht. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie habe bisher auch keine Erklärung zum Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000, § 39 Abs. 3 AVG abgegeben, sodass derzeit nicht gesagt werden könne, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen sei. Durch die Aufhebung des Bescheides trete gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden habe. Damit sei der Nichtigkeitsgrund des § 68 Abs. 4 Z 3 und 4 AVG gegeben, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grunde aufzuheben sei.Begründet wurde dazu ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid auf die mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom römisch 40 , erteilte Genehmigung zur Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S 7, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) - Dobersdorf, und auf die in diesem Bescheid enthaltene Auflage Nr. 93 stütze, nach welcher eine zum Hühnerbach parallel verlaufende Hecke vorgeschrieben worden sei, die die Maßnahme AM 320 (Ergänzung der bestehenden Hühnerbach-Begleitvegetation) umsetzen solle. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. 2011/06/0202-8, sei dieser Bescheid aufgehoben sowie ein Nachfolgebescheid bisher nicht erlassen worden. Durch die Aufhebung des Bescheides mangle es der angefochtenen Entscheidung an einer tatsächlichen und rechtlichen Grundlage, da zum derzeitigen Zeitpunkt überhaupt nicht feststehe, ob die von der Projektwerberin ASFINAG beantragte Genehmigung im UVP-Verfahren erteilt werden könne oder nicht. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie habe bisher auch keine Erklärung zum Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000, Paragraph 39, Absatz 3, AVG abgegeben, sodass derzeit nicht gesagt werden könne, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen sei. Durch die Aufhebung des Bescheides trete gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden habe. Damit sei der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 AVG gegeben, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grunde aufzuheben sei.
3. Am XXXX fand vor dem UVS Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In weiterer Folge wurde das Verfahren nicht bis 31.12.2013 beendet.3. Am römisch 40 fand vor dem UVS Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In weiterer Folge wurde das Verfahren nicht bis 31.12.2013 beendet.
4. Nach der Auflösung des UVS Steiermark erklärte sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark für zuständig, das vor dem UVS Steiermark anhängig gewordene Verfahren weiterzuführen und zu entscheiden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24.07.2014, GZ. LVwG 43.10-473/2014-19, wurde der Beschwerde (vormals: Berufung) vom 17.12.2012 stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom 28.11.2012 aufgehoben.
5. Gegen dieses Erkenntnis wurde durch die XXXX mit Schreiben XXXX Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des daraus erfließenden Sachlichkeitsgebotes geltend gemacht.5. Gegen dieses Erkenntnis wurde durch die römisch 40 mit Schreiben römisch 40 Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des daraus erfließenden Sachlichkeitsgebotes geltend gemacht.
6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2014, E 1230/2014-8, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24.07.2014 aufgehoben. Da über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVP-G 2000 getroffen worden seien, gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden habe, habe das Landesverwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Das angefochtene Erkenntnis sei daher aufzuheben.6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2014, E 1230/2014-8, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24.07.2014 aufgehoben. Da über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVP-G 2000 getroffen worden seien, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden habe, habe das Landesverwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Das angefochtene Erkenntnis sei daher aufzuheben.
7. Mit Schreiben vom 19.05.2016, XXXX wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld der Akt vorgelegt.7. Mit Schreiben vom 19.05.2016, römisch 40 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld der Akt vorgelegt.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 29.09.2011, XXXX , wurde die Errichtung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, nach UVP-G 2000, ForstG 1975, BStG 1971 und STSG genehmigt (UVP-Genehmigungsbescheid).Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 29.09.2011, römisch 40 , wurde die Errichtung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, nach UVP-G 2000, ForstG 1975, BStG 1971 und STSG genehmigt (UVP-Genehmigungsbescheid).
Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom 28.11.2012, XXXX , wurde der XXXX vertreten durch die XXXX , die Bewilligung zur Aufforstung eines Teiles des Grundstückes Nr. XXXX , KG XXXX , im Flächenausmaß von 4.511 m² und eines Teiles des Grundstückes Nr. XXXX , KG XXXX im Ausmaß von 2.680 m² entsprechend einer einen Bestandteil des zitierten Bescheides bildenden planlichen Darstellung vom August 2012 erteilt.Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom 28.11.2012, römisch 40 , wurde der römisch 40 vertreten durch die römisch 40 , die Bewilligung zur Aufforstung eines Teiles des Grundstückes Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , im Flächenausmaß von 4.511 m² und eines Teiles des Grundstückes Nr. römisch 40 , KG römisch 40 im Ausmaß von 2.680 m² entsprechend einer einen Bestandteil des zitierten Bescheides bildenden planlichen Darstellung vom August 2012 erteilt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012, 2011/06/0202-8, wurde der UVP-Genehmigungsbescheid des BMVIT vom XXXX wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Befangenheit der den Bescheid unterfertigenden Organwalterin) aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012, 2011/06/0202-8, wurde der UVP-Genehmigungsbescheid des BMVIT vom römisch 40 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Befangenheit der den Bescheid unterfertigenden Organwalterin) aufgehoben.
Mit Bescheid vom 12.02.2015, XXXX , wurde durch den BMVIT erneut die Errichtung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, nach UVP-G 2000, ForstG 1975, BStG 1971 und STSG genehmigt (sogenannter Ersatzbescheid). Zugleich wurden der Straßenverlauf gemäß § 4 Abs 1 BStG bestimmt, die Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG 1975 erteilt und die Tunnelvorentwürfe nach § 7 STSG genehmigt. Dieser Ersatzbescheid wurde am 12.02.2015 durch Edikt kundgemacht, gilt seit 26.02.2015 als erlassen und wurde dagegen Beschwerden eingebracht.Mit Bescheid vom 12.02.2015, römisch 40 , wurde durch den BMVIT erneut die Errichtung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, nach UVP-G 2000, ForstG 1975, BStG 1971 und STSG genehmigt (sogenannter Ersatzbescheid). Zugleich wurden der Straßenverlauf gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG bestimmt, die Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, ForstG 1975 erteilt und die Tunnelvorentwürfe nach Paragraph 7, STSG genehmigt. Dieser Ersatzbescheid wurde am 12.02.2015 durch Edikt kundgemacht, gilt seit 26.02.2015 als erlassen und wurde dagegen Beschwerden eingebracht.
Gegen diesen Ersatzbescheid des BMVIT vom XXXX erhobene Beschwerden (u.a. der gegenständlichen Beschwerdeführerin) wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015, W225 2106319-1/67, ab- bzw. zurückgewiesen.Gegen diesen Ersatzbescheid des BMVIT vom römisch 40 erhobene Beschwerden (u.a. der gegenständlichen Beschwerdeführerin) wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015, W225 2106319-1/67, ab- bzw. zurückgewiesen.
Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015 durch die Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.02.2017, E 2087-3088/2016-8, abgelehnt. Über eine am 06.12.2016 durch die Beschwerdeführerin eingebrachte außerordentliche Revision wurde beim Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Insbesondere wird angemerkt, dass die in den Feststellungen angeführten Bescheide und höchstgerichtlichen Entscheidungen der Beschwerdeführerin bekannt sind. So nimmt diese in ihrer Beschwerde Bezug auf den BMVIT Bescheid vom 29.09.2011, sowie das VwGH Erkenntnis vom 12.11.2012. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegen den Ersatzbescheid des BMVIT vom 12.02.2015 selbst Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. gegen das in weiterer Folge erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015 eine Beschwerde an den VfGH erhoben und eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, BGBI. I Nr. 58/2017, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt sowohl für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt als auch für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 oder aufgrund der alten Rechtslage von einer anderen – etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann – zu erlassenden Bescheide (vgl. RV 2252 Blg Nr 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; vgl. auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062).Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2017,, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt sowohl für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt als auch für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, die von der Landesregierung nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 oder aufgrund der alten Rechtslage von einer anderen – etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann – zu erlassenden Bescheide vergleiche Regierungsvorlage 2252 Blg Nr 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 40, UVP-G 2000; vergleiche auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062).
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom 17.12.2012 wurde die Bewilligung zur Aufforstung zweier Grundstücksteile in der KG XXXX erteilt. Bereits dem Ansuchen der XXXX vom XXXX war zu entnehmen, dass die beantragte Bewilligung die Erfüllung der projektgemäßen Bestimmungen zur "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A2) – Dobersdorf" zum Zwecke hatte und ist der angefochtene Bescheid daher als teilkonzentrierter Genehmigungsbescheid nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zu bewerten. Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom XXXX betreffend die Bewilligung zur Aufforstung zweier Grundstücksteile in der KG XXXX , obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht. Auch der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 03.12.2014, E 1230/2014-8, aus, dass das LVwG Steiermark mit Erlassung des Erkenntnisses vom 24.07.2014 in der gegenständlichen Angelegenheit eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat und verwies – mit Verweis auf § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 – auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom 17.12.2012 wurde die Bewilligung zur Aufforstung zweier Grundstücksteile in der KG römisch 40 erteilt. Bereits dem Ansuchen der römisch 40 vom römisch 40 war zu entnehmen, dass die beantragte Bewilligung die Erfüllung der projektgemäßen Bestimmungen zur "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A2) – Dobersdorf" zum Zwecke hatte und ist der angefochtene Bescheid daher als teilkonzentrierter Genehmigungsbescheid nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zu bewerten. Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Fürstenfeld vom römisch 40 betreffend die Bewilligung zur Aufforstung zweier Grundstücksteile in der KG römisch 40 , obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht. Auch der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 03.12.2014, E 1230/2014-8, aus, dass das LVwG Steiermark mit Erlassung des Erkenntnisses vom 24.07.2014 in der gegenständlichen Angelegenheit eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat und verwies – mit Verweis auf Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 – auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren die Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren die Senatszuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Die Beschwerde (vormals: Berufung) wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist (§ 61 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBI. I Nr. 158/1998) bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich daher als rechtzeitig.3.2. Die Beschwerde (vormals: Berufung) wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist (Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 158 aus 1998,) bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich daher als rechtzeitig.
3.3. Zu A)
Der Vorwurf, dass es dem angefochtenen Bescheid durch die Aufhebung des Bescheides des BMVIT vom 29.09.2011, XXXX , mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012, 2011/06/0202, an einer tatsächlichen und rechtlichen Grundlage mangle, da nicht feststehe, ob die Genehmigung im UVP-Verfahren erteilt werden könne bzw. welche Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen es zu berücksichtigen gelte, geht ins Leere, da mit Datum vom 12.02.2015 ein Ersatzbescheid des BMVIT erlassen und die Genehmigung zur Errichtung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, nach dem UVP-G, ForstG, BStG und STSG erneut erteilt wurde. In diesem Ersatzbescheid wird insbesondere auch die Einhaltung des Gesetztes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (Stmk. LBGI. 61/1982), auf dessen §§ 6, 7 und 9 sich die im angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung stützt, vorgeschrieben (Nebenbestimmung Nr. 93).Der Vorwurf, dass es dem angefochtenen Bescheid durch die Aufhebung des Bescheides des BMVIT vom 29.09.2011, römisch 40 , mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012, 2011/06/0202, an einer tatsächlichen und rechtlichen Grundlage mangle, da nicht feststehe, ob die Genehmigung im UVP-Verfahren erteilt werden könne bzw. welche Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen es zu berücksichtigen gelte, geht ins Leere, da mit Datum vom 12.02.2015 ein Ersatzbescheid des BMVIT erlassen und die Genehmigung zur Errichtung der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, nach dem UVP-G, ForstG, BStG und STSG erneut erteilt wurde. In diesem Ersatzbescheid wird insbesondere auch die Einhaltung des Gesetztes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (Stmk. LBGI. 61 aus 1982,), auf dessen Paragraphen 6, 7 und 9 sich die im angefochtenen Bescheid erteilte Genehmigung stützt, vorgeschrieben (Nebenbestimmung Nr. 93).
Dieser Ersatzbescheid kann seit 27.02.2015 konsumiert werden. Dem steht auch eine anhängige Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015, W225 2106319-1/67, nicht entgegen.
Überdies gilt es anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, zwar ausführt, dass ein gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassender Bescheid des BMVIT und ein gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. zu erlassender Bescheid (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien, der Verwaltungsgerichtshof sich dabei jedoch lediglich auf die bereits in § 24 f Abs. 7 leg. cit. normierte Koordinierungspflicht stützt und sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht ableiten lässt, dass zwischen einem zu erlassenden Bescheid des BMVIT und anderen im teilkonzentrierten Verfahren zu erlassenden Bescheiden eine derartige Abhängigkeit besteht, dass der Wegfall des UVP-Genehmigungsbescheides eine Aufhebung der anderen im teilkonzentrierten Verfahren zu erlassenen Bescheide jedenfalls zur Folge hat.Überdies gilt es anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, zwar ausführt, dass ein gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 zu erlassender Bescheid des BMVIT und ein gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. zu erlassender Bescheid (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien, der Verwaltungsgerichtshof sich dabei jedoch lediglich auf die bereits in Paragraph 24, f Absatz 7, leg. cit. normierte Koordinierungspflicht stützt und sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht ableiten lässt, dass zwischen einem zu erlassenden Bescheid des BMVIT und anderen im teilkonzentrierten Verfahren zu erlassenden Bescheiden eine derartige Abhängigkeit besteht, dass der Wegfall des UVP-Genehmigungsbescheides eine Aufhebung der anderen im teilkonzentrierten Verfahren zu erlassenen Bescheide jedenfalls zur Folge hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte somit entfallen, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) bedeutet hätte. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte somit entfallen, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist) bedeutet hätte. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Bescheiderlassung, Beschwerde derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2126411.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017