TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/1 W197 2152752-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2017
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Entscheidungsdatum

01.08.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W197 2152752 1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings und MigrantInnenhilfe, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 29/409, über die Beschwerde vom 11.04.2017 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings und MigrantInnenhilfe, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 29/409, über die Beschwerde vom 11.04.2017 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 3 iVm 22a Abs. 1 BFA-VG, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 iVm FPG § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit 22a Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit FPG Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich 2002 einen Asylantrag, wobei das Verfahren (Bundesasylamt 27.01.2003, 02 39.525-BAG; Unabhängiger Bundesasylsenat 04.01.2007, 234.882/6-XIII/65/06) negativ erledigt wurde.

1.2. Mit Bescheid vom 05.02.2007 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Da der Beschwerdeführer zuvor untergetaucht war, konnte die Anordnung nicht vollzogen werden.

1.3. Im Juni 2007 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und kehrte nach Indien zurück, reiste Jedoch im März 2010 neuerlich ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen wies das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurück, die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof als verspätet zurück (Bundesasylamt 17.04.2010, 10 02.939-EAST-Ost, Asylgerichtshof 11.05.2010, C7 234882-2/2010/5E). Der Beschwerdeführer hielt sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 06.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückwies. Wann dieser Bescheid erlassen wurde ist nicht aktenkundig. Sämtliche der zitierten Entscheidungen sind rechtskräftig.

1.4. Am 03.04.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle festgenommen und über ihn mit Bescheid vom selben Tage die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund hungerstreikbedingter Haftunfähigkeit am 19.05.2010 enthaftet.

1.5. Am 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle festgenommen und über ihn mit Bescheid vom selben Tage die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund hungerstreikbedingter Haftunfähigkeit am 16.07.2010 enthaftet.

1.6. Am 14.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesamt für fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Er gab unter anderem zu Protokoll: "Ich möchte nicht in mein Heimatland zurückkehren".

1.7. Mit Bescheid vom 30.08.2016, Zahl: 516690405/160980395, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2a FPG auf, mit der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirken. Mit Schreiben vom 14.09.2016 teilte der damalige Parteienvertreter des Beschwerdeführers mit, bei der Indischen Botschaft vorgesprochen habe. Eine Bestätigung darüber sei dem Beschwerdeführer seitens der Botschaft nicht ausgestellt worden.1.7. Mit Bescheid vom 30.08.2016, Zahl: 516690405/160980395, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG auf, mit der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirken. Mit Schreiben vom 14.09.2016 teilte der damalige Parteienvertreter des Beschwerdeführers mit, bei der Indischen Botschaft vorgesprochen habe. Eine Bestätigung darüber sei dem Beschwerdeführer seitens der Botschaft nicht ausgestellt worden.

1.8. Am 20.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 01.02.2017, Zahl:1.8. Am 20.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 01.02.2017, Zahl:

516690405/161439507 ab, die dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit unter der Zahl: W220 1234882-3 hg. anhängig.

1.9. Es wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer erwirkt. Er wurde am 11.04.2017 um 08:25 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und am 12.04.2017 um 22:51 nach Indien abgeschoben.

1.10. Gegen diese Maßnahme richtet sich gegenständliche, am 11.04.2017 erhobene und mit Schriftsatz vom 15.04.2017 ergänzte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der Beschwerdeführer tauchte mehrmals unter um sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen. Sein gesamtes Handeln war nur darauf ausgerichtet, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu verlängern. Der Beschwerdeführer hätte unter keinen Umständen dazu bewogen werden können, freiwillig das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der Beschwerdeführer tauchte mehrmals unter um sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen. Sein gesamtes Handeln war nur darauf ausgerichtet, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu verlängern. Der Beschwerdeführer hätte unter keinen Umständen dazu bewogen werden können, freiwillig das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.

Über den Beschwerdeführer wurden mit mehreren Straferkenntnissen Geldstrafen wegen Übertretungen der fremdenrechtlichen Bestimmungen verhängt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Behörde sämtliche Maßnahmen zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers rasch und zielgerichtet gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten überzeugend dargetan, dass er nicht willens war, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, um so seine drohende Abschiebung zu hintertreiben und sich einen weitgehend unbehelligten – wenn auch unrechtmäßigen – Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Daran vermag auch die im Schriftsatz seines ehemaligen Parteienvertreters vom 14.09.2016 aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer hätte sich zur Indischen Botschaft begeben, dort sei ihm jedoch weder ein Heimreisezertifikat noch eine Bestätigung über seinen Botschaftsbesuch ausgestellt worden, nichts zu ändern:

Hätte der Beschwerdeführer nämlich dort seine zutreffenden Personalien angegeben, hätte er wohl ein Heimreisezertifikat erhalten, wie dies dem Bundesamt letztendlich auch gelungen ist. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch vor dem Bundesamt zu Protokoll gegeben, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

Zu Spruchpunkt A. I. (Festnahme und Abschiebung):Zu Spruchpunkt A. römisch eins. (Festnahme und Abschiebung):

In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 11.04.2017 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung bis 12.04.2017 (= Zeitpunkt der Außerlandesbringung) § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 11.04.2017 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung bis 12.04.2017 (= Zeitpunkt der Außerlandesbringung) Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:

"Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [ ]"

In materieller Hinsicht wiederum stellten die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 Z 1–3 FPG den Prüfungsmaßstab dar:In materieller Hinsicht wiederum stellten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, FPG den Prüfungsmaßstab dar:

§ 40 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG lautet:

"Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

[ ]"

§ 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG lautet:Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG lautet:

"Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

[ ]

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

[ ]"

§ 46 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, FPG lautet:

"Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

[ ]"

Die Überprüfung der Festnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zeigt, dass die Festnahme und Anhaltung aufgrund derselben im vollen Einklang mit den diesbezüglichen Normen stand:

Da das den Beschwerdeführer betreffende, von ihm mit Antrag eingeleitete Asylverfahren mit Entscheidung des Unabhängiger Bundesasylsenates vom 04.01.2007, Zahl: 234.882/6-XIII/65/06, mit welcher bestätigt wurde, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2003, Zahl: 02 39.525-BAG), rechtskräftig negativ entschieden war, war ab diesem Zeitpunkt "eine Anordnung zur Außerlandesbringung [ ] durchsetzbar" (§ 61 FPG). Das Beschwerdevorbringen, es bestehe gegen den Beschwerdeführer keine gültige Ausweisungsentscheidung, erweist sich somit als rechtsirrig.Da das den Beschwerdeführer betreffende, von ihm mit Antrag eingeleitete Asylverfahren mit Entscheidung des Unabhängiger Bundesasylsenates vom 04.01.2007, Zahl: 234.882/6-XIII/65/06, mit welcher bestätigt wurde, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2003, Zahl: 02 39.525-BAG), rechtskräftig negativ entschieden war, war ab diesem Zeitpunkt "eine Anordnung zur Außerlandesbringung [ ] durchsetzbar" (Paragraph 61, FPG). Das Beschwerdevorbringen, es bestehe gegen den Beschwerdeführer keine gültige Ausweisungsentscheidung, erweist sich somit als rechtsirrig.

Wie oben bereits festgehalten, durfte die Verwaltungsbehörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund seiner Aussage, er wolle nicht in sein Heimatland zurück, zu Recht annehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch zukünftig jedem Zugriff der Verwaltungsbehörde entzieht.

Ebenso aber ist Z 2 leg. cit verwirklicht, weil der Beschwerdeführer, seiner "Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen" ist.Ebenso aber ist Ziffer 2, leg. cit verwirklicht, weil der Beschwerdeführer, seiner "Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen" ist.

Zu Spruchteil A. II. – KostenbegehrenZu Spruchteil A. römisch zwei. – Kostenbegehren

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme,
Festnahmeauftrag, Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2152752.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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