Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
BFA-VG §16 Abs1Spruch
W159 2154251-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 28 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins
VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das BFA hat mit Bescheid vom 08.03.2016, Zl. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Das BFA hat mit Bescheid vom 08.03.2016, Zl. römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2016 persönlich zugestellt, wobei sich im Verwaltungsakt ein persönlich unterfertigter Rückschein befindet, auf dem die Übernahme des Bescheides vom 10.03.2016 durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt ist.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 07.04.2017 eine Beschwerde ein, mit der gleichzeitig der XXXX zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt wurde.Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 07.04.2017 eine Beschwerde ein, mit der gleichzeitig der römisch 40 zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt wurde.
Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid erst am 13.03.2017 zugestellt worden sei. Zum Beweis hiefür wurden Schreiben der Post AG vom 05.04.2016 und vom 15.03.2016 vorgelegt. Die österreichische Post AG habe den Bescheid bzw. die Sendung verloren und bis zum 13.03.2017 nicht zugestellt.
Das BFA legte in weiterer Folge Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das BFA verwies darin auf den Zustellnachweis, laut dem der Bescheid dem Beschwerdeführer am 10.03.2016 nachweislich und persönlich zugestellt worden sei, weshalb das BFA davon ausgehe, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 07.04.2016 abgelaufen.
Mit Verspätungsvorhalt vom 23.06.2017 (zugestellt am 27.06.2017) wurde der Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt, die ungenützt verstrichen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet ist und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, wobei die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ungenutzt verstrichen ist.
Im Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer basierend auf dem unzweifelhaften Akteninhalt dargelegt, dass seine Behauptung, dass die Beschwerde rechtszeitig und die Zustellung am 13.03.2017 erfolgt sei, nicht logisch nachvollziehbar und mit den vorgelegten Schriftstücken der Post AG nicht belegbar ist.
In den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Post vom 15.03.2016 und vom 05.04.2016 wird insbesondere kein Bezug zum Bescheid vom 08.03.2016 hergestellt, wird dort als Betreff im Übrigen Rsb angeführt, wurde der Bescheid vom 08.03.2016 jedoch mit RSa zugestellt. Ein Zusammenhang mit dem nachweislich zugestellten Bescheid vom 08.03.2016 ist nicht erkennbar.
Im Schreiben der Post vom 05.04.2016 wurde weiter ausgeführt, dass die Behördensendung (nicht näher bezeichnet) trotz intensiver Suche nicht gefunden werden konnte. Auch wurde darin angeführt, dass für ihn per Einschreiben beim Absender (nicht näher bezeichnet) ein Duplikat angefordert worden ist.
Für den zuständigen Richter erschließt sich nicht, wie der Beschwerdeführer zur Aussage in der Beschwerde kommt, dass ihm der Bescheid erst am 13.03.2017 zugestellt worden ist. Dies ergibt sich aus den beiden vorgelegten Schreiben der Post, die keinen Bezug zum Bescheid vom 08.03.2016 herstellen, nicht.
Der Beschwerdeführer hat, wie bereits ausgeführt, die Frist zur Erhebung einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Er hat insbesondere nicht, wie aufgefordert, einen Nachweis über die Zustellung des Bescheides vom 08.03.2016 erst am 13.03.2017 durch die Post erbracht. Auch hat er nicht darlegen können, dass die vorgelegten Schreiben der Post vom 15.03.2016 und vom 05.04.2016 den Bescheid vom 08.03.2016 behandeln. In den Schreiben wurde von einer "Behördensendung" und einem "Absender" gesprochen. Würden die Behauptungen des Beschwerdeführer zutreffen, hätte er durch ein entsprechendes Schreiben der Post leicht nachweisen können, um welche Behördensendung von welcher Behörde es sich in den beiden Schreiben handelt, zumal seitens der Post ein Duplikat angefordert worden sein soll. Auch den Nachweis für die Zustellung des Duplikats durch die Post am 13.03.2017 blieb der Beschwerdeführer schuldig.
Nach der eindeutigen Aktenlage hat der Beschwerdeführer den Bescheid vom 08.03.2016 persönlich übernommen, was durch seine Unterschrift auf dem Rückschein vom 10.03.2016 bestätigt ist, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Zustellung am 13.03.2017 nicht nachvollzogen werden kann. Mangels Stellungnahme, bleibt das Vorbringen in der Beschwerde vollkommen unnachvollziehbar und sind die vorgelegten Schriftstücke vollkommen ungeeignet, den behaupteten Sachverhalt zu untermauern.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 16 Abs. 1 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF lautet wie folgt:
" Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Der angefochtene Bescheid wurde am 10.03.2016 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt. Im Verwaltungsakt befindet sich ein persönlich unterfertigter Rückschein, auf dem die Übernahme des Bescheides vom 10.03.2016 durch die eigenhändige Überschrift des Beschwerdeführers bestätigt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 07.04.2017, sohin ein Jahr nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, beim BFA eingebracht. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 07.04.2016 abgelaufen. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war, ist die gegenständliche Beschwerde offenkundig verspätet.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. (Verwaltungsgerichtshof, 24.03.2015, Zl.Ra 2015/09/0011).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. (Verwaltungsgerichtshof, 24.03.2015, Zl.Ra 2015/09/0011).
Die Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der Behörde beträgt somit gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG vier Wochen.Die Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der Behörde beträgt somit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vier Wochen.
Diese Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen. Die vierwöchige gesetzliche (nicht erstreckbare und nicht dem Ermessen unterliegende) Frist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde begann am 10.03.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 07.04.2016.
Die am 07.04.2017 eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die am 07.04.2017 eingebrachte Beschwerde war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen und stützt sich im Übrigen auf eine klare Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fremdenpass, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W159.2154251.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017