Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2164737-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 09.02.2017 gegen die Bescheide des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253065010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 09.02.2017 gegen die Bescheide des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253065010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben, und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 15.04.2015 stellte XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Flächen mit einem Ausmaß von 50,0402 ha.1. Am 15.04.2015 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Flächen mit einem Ausmaß von 50,0402 ha.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895119010, wurden - auf Basis der dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 zugewiesenen Direktzahlungen - dem BF 50,04 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR XXXX zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX, davon EUR2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895119010, wurden - auf Basis der dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 zugewiesenen Direktzahlungen - dem BF 50,04 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , davon EUR
XXXX als Basisprämie und EUR XXXX als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Weiteren: Greeningprämie) gewährt.römisch 40 als Basisprämie und EUR römisch 40 als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Weiteren: Greeningprämie) gewährt.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.
3. Infolge einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895119010, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4177300010, nunmehr für das Antragsjahr 2015 50,0418 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden.3. Infolge einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895119010, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4177300010, nunmehr für das Antragsjahr 2015 50,0418 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurden.
Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Aufgrund einer Änderung des Referenzbetrages der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 von EUR XXXX auf EUR XXXX wurde der Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4177300010, mit einem weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253065010, insofern geändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 50,0418 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR XXXX zugewiesen wurden und Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR XXXX gewährt bzw. ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.4. Aufgrund einer Änderung des Referenzbetrages der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 wurde der Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4177300010, mit einem weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253065010, insofern geändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 50,0418 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR römisch 40 zugewiesen wurden und Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR römisch 40 gewährt bzw. ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert wurde.
Dieser Abänderungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2017 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.02.2017 Beschwerde. Er beantragte die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung, anderenfalls den angefochtenen Bescheid abzuändern.
Im Wesentlichsten zusammenfassend begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass er im MFA für das Antragsjahr 2013 Zahlungsansprüche manuell beantragt habe, um einen Verfall von Zahlungsansprüchen zu verhindern.
Infolge einer Nachberechnung aufgrund eines Flächenabgleiches der Jahre 2011 bis 2014 sei es auch zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämien für die Antragsjahre 2012, 2013 und 2014 gekommen. Im Zuge der vorliegenden Nachberechnungen, in der die bisher gültige Ausgangsbasis rückwirkend durch die AMA verändert worden wäre, ergäben sich Differenzen. Zur Bereinigung der offensichtlichen Mängel, bedingt durch die rückwirkende Berechnungsänderung, habe er eine Korrektur zur manuellen Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 durchgeführt. Aufgrund der Neuberechnung des Antragsjahres 2013 erfolge eine Neuberechnung des Antragsjahres 2014 und darauf aufbauend die Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Diese Neuberechnung durch die AMA sei ebenfalls nicht korrekt.
6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 07.05.2013 beantragte der BF u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 und spezifizierte zu diesem Zweck in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Der Antrag des BF umfasste auch das Formblatt "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie". Tatsächlich brachte der BF mit dem angeführten Formular zum Ausdruck, dass anstelle der ihm für das Antragsjahr 2013 zur Verfügung stehenden 53,68 Zahlungsansprüchen lediglich 50,81 Zahlungsansprüche beantragt werden sollten. Konkret sollten drei Zahlungsanspruchs-Gruppen gar nicht und eine in leicht verringertem Ausmaß genutzt werden.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120740413, betreffend die EBP 2013 wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dem Antrag auf manuelle Beantragung wurde stattgegeben. In Summe wurden 2,87 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt. Dabei wurde eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,70 ha zugrunde gelegt. Ebenso viele Zahlungsansprüche gelangten zur Auszahlung.Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120740413, betreffend die EBP 2013 wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dem Antrag auf manuelle Beantragung wurde stattgegeben. In Summe wurden 2,87 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt. Dabei wurde eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,70 ha zugrunde gelegt. Ebenso viele Zahlungsansprüche gelangten zur Auszahlung.
1.2. Auf Grundlage des vom BF gestellten MFA 2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122773750, eine EBP in Höhe von EUR XXXX [EUR XXXX – EUR XXXX (Abzug Haushaltsdisziplin)] gewährt. Dabei wurde von vorhandenen 50,16 Zahlungsansprüchen mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR XXXX ausgegangen.1.2. Auf Grundlage des vom BF gestellten MFA 2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122773750, eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 [EUR römisch 40 – EUR römisch 40 (Abzug Haushaltsdisziplin)] gewährt. Dabei wurde von vorhandenen 50,16 Zahlungsansprüchen mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR römisch 40 ausgegangen.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2015 auch für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.
Auf der Grundlage der im Antragsjahr 2014 gewährten Brutto-Direktzahlungen wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895119010, bzw. in weiterer Folge mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4177300010, 50,0418 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR XXXX zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX, davon EUR XXXX als Basisprämie und EUR XXXX als Greeningprämie gewährt.Auf der Grundlage der im Antragsjahr 2014 gewährten Brutto-Direktzahlungen wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895119010, bzw. in weiterer Folge mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4177300010, 50,0418 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , davon EUR römisch 40 als Basisprämie und EUR römisch 40 als Greeningprämie gewährt.
1.4. Auf Grund eines rückwirkenden Abgleichs der beantragten Flächen 2011 – 2014 kam es beim BF u.a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 im Rahmen der Verwaltungskontrolle nachträglich zu einer Verringerung der ermittelten Fläche. Dies hatte eine Änderung der Nutzung der Zahlungsansprüche und damit einhergehend eine Änderung der Zahlungsanspruchs-Nrn. zur Folge.
1.5. Eine Auswirkung dieser Änderung betraf die Gewährung der EBP für das Jahr 2013. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470730010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Differenzbetrag in Höhe von EUR XXXXzurückgefordert. Dem Antrag auf manuelle Beantragung wurde neuerlich stattgegeben. Dabei wurden eine beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 50,70 ha, eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 49,14 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 49,14 sowie eine ermittelte Fläche mit einem Ausmaß von 49,14 ha zugrunde gelegt. Allerdings gelangten nur 48,41 Zahlungsansprüche zur Auszahlung, da von den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Zahlungsansprüchen nur 48,41 Zahlungsansprüche beantragt wurden. Darüber hinaus wurden in Summe 3,33 Zahlungsansprüche für verfallen und 1,94 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.1.5. Eine Auswirkung dieser Änderung betraf die Gewährung der EBP für das Jahr 2013. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470730010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Differenzbetrag in Höhe von EUR XXXXzurückgefordert. Dem Antrag auf manuelle Beantragung wurde neuerlich stattgegeben. Dabei wurden eine beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 50,70 ha, eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 49,14 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 49,14 sowie eine ermittelte Fläche mit einem Ausmaß von 49,14 ha zugrunde gelegt. Allerdings gelangten nur 48,41 Zahlungsansprüche zur Auszahlung, da von den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Zahlungsansprüchen nur 48,41 Zahlungsansprüche beantragt wurden. Darüber hinaus wurden in Summe 3,33 Zahlungsansprüche für verfallen und 1,94 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2016 Beschwerde erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren wurde am 04.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht zur GZ W118 2152049-1 anhängig gemacht.
1.6. Die zweite Auswirkung der oben angeführten Änderung der Zahlungsansprüche infolge des rückwirkenden Abgleichs der beantragten Flächen 2011 – 2014 betraf die Gewährung der EBP 2014. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697123010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX [EUR XXXX – EUR XXXX (Abzug Haushaltsdisziplin)] gewährt. Dabei wurde von vorhandenen 49,35 Zahlungsansprüchen mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR XXXX ausgegangen.1.6. Die zweite Auswirkung der oben angeführten Änderung der Zahlungsansprüche infolge des rückwirkenden Abgleichs der beantragten Flächen 2011 – 2014 betraf die Gewährung der EBP 2014. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697123010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 [EUR römisch 40 – EUR römisch 40 (Abzug Haushaltsdisziplin)] gewährt. Dabei wurde von vorhandenen 49,35 Zahlungsansprüchen mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR römisch 40 ausgegangen.
Gegen diesen Abänderungsbescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.11.2016 Beschwerde erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren wurde am 04.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht zur GZ W118 2152055-1 anhängig gemacht.
1.7. Dritte Auswirkung der oben angeführten Änderung der Zahlungsansprüche infolge des rückwirkenden Abgleichs der beantragten Flächen 2011 – 2014 betraf die Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Ausgehend von der Änderung des Referenzbetrages der EBP für das Antragsjahr 2014 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253065010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt bzw. ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.7. Dritte Auswirkung der oben angeführten Änderung der Zahlungsansprüche infolge des rückwirkenden Abgleichs der beantragten Flächen 2011 – 2014 betraf die Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Ausgehend von der Änderung des Referenzbetrages der EBP für das Antragsjahr 2014 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253065010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt bzw. ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit der verfahrensgegenständlichen rechtzeitigen Beschwerde vom 09.02.2017 beeinsprucht.
1.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2017, GZ W118 2152049-1/2E, W118 2152055-1/3E, wurde den Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend der Anfechtung der EBP-Entscheidungen 2013 und 2014 der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470730010, betreffend das Antragsjahr 2013 und vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697123010, betreffend das Antragsjahr 2014 stattgegeben, diese Entscheidungen behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die AMA zurückverwiesen. In der Begründung dieses Beschlusses kommt dabei das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es aus Gründen der Billigkeit angezeigt sei, nachträglich eine Anpassung der manuellen Beantragung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, zuzulassen. Im Weiteren wird in diesem Beschluss ausgeführt, dass ausgehend von einer verfehlten Beurteilung der Möglichkeit zur nachträglichen Anpassung der manuellen Beantragung (von Zahlungsansprüchen), die AMA hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 weitere Ermittlungen betreffend die Zuweisung der Zahlungsansprüche unterlassen habe. Da die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2013 Voraussetzung für eine Prämiengewährung für das Jahr 2014 sowie für die Beurteilung einer angeführten Übertragung von Zahlungsansprüchen darstelle, sei auch der EBP-Bescheid betreffend das Antragsjahr 2014 aufzuheben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffend der im Bundesverwaltungsgericht zu den Geschäftszahlen W118 2152049-1 und W118 2152055-1 geführten Beschwerdeverfahren. Der Inhalt dieser Unterlagen ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten,
[ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ].
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ]"
"Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
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"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
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"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
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b) Rechtliche Würdigung:
Der vorliegende Fall betrifft die Abhängigkeit von im Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen von der im Antragsjahr 2014 dem Beschwerdeführer gewährten EBP, wenn sich die Entscheidung hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 nachträglich ändert.
Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde in der gegenständlichen Angelegenheit ist die denk- und rechtslogische Konsequenz der Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470730010, betreffend die Gewährung der EBP 2013 bzw. den Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697123010, betreffend die EBP 2014.
Aus Artikel 26 Abs. 2 der VO (EU) 1307/2013 ergibt sich, dass die im Antragsjahr 2014 einem Betriebsinhaber gewährten Direktzahlungen (im gegenständlichen Fall: die dem BF für das Antragsjahr 2014 gewährte EBP) die Berechnungsgrundlage für den Wert der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2015 zuzuteilenden Zahlungsansprüche bildet. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus der vom Betriebsinhaber im MFA 2015 beantragten beihilfefähigen Fläche (wobei jedoch auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 7 der VO (EU) 1307/2013 § 8a Abs. 2 MOG zu berücksichtigen ist). Im Ergebnis bedeutet das, dass je höher die im Antragsjahr einem Betriebsinhaber gewährten Direktzahlungen waren, desto mehr Direktzahlungen bekommt er auch im Antragsjahr 2015.Aus Artikel 26 Absatz 2, der VO (EU) 1307 aus 2013, ergibt sich, dass die im Antragsjahr 2014 einem Betriebsinhaber gewährten Direktzahlungen (im gegenständlichen Fall: die dem BF für das Antragsjahr 2014 gewährte EBP) die Berechnungsgrundlage für den Wert der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2015 zuzuteilenden Zahlungsansprüche bildet. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus der vom Betriebsinhaber im MFA 2015 beantragten beihilfefähigen Fläche (wobei jedoch auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 7 der VO (EU) 1307 aus 2013, Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG zu berücksichtigen ist). Im Ergebnis bedeutet das, dass je höher die im Antragsjahr einem Betriebsinhaber gewährten Direktzahlungen waren, desto mehr Direktzahlungen bekommt er auch im Antragsjahr 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die an den BF gerichteten Bescheide der AMA zu den Antragsjahren 2013 und 2014 mit Beschluss vom 19.07.2017, W118 2152049-1 und W118 2152055-1, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die AMA zurückverwiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wird ausgeführt, dass die nachträgliche Korrektur der manuellen Beantragung auch im Nachhinein, so wie sie durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurde, zulässig sei und dass auf der Grundlage dieser Korrektur eine Neuberechnung der EBP für die Jahre 2013 und 2014 zu erfolgen hätte.
Durch die Änderung des EBP-Bescheides 2014 des BF ändert sich auch die Grundlage für die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen.Durch die Änderung des EBP-Bescheides 2014 des BF ändert sich auch die Grundlage für die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen.
Das bedeutet, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Viel mehr ist die Zurückverweisung und die damit verbundene Neuberechnung auch der dem BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen im Ergebnis rascher und kostensparender, zumal vom erkennenden Gericht unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG der AMA auch für das Antragsjahr 2015 aufgetragen werden würde, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF mit Bescheid mitzuteilen.Das bedeutet, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Viel mehr ist die Zurückverweisung und die damit verbundene Neuberechnung auch der dem BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen im Ergebnis rascher und kostensparender, zumal vom erkennenden Gericht unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG der AMA auch für das Antragsjahr 2015 aufgetragen werden würde, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF mit Bescheid mitzuteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2164737.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017