TE Bvwg Beschluss 2017/8/1 I416 2160232-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2017
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Entscheidungsdatum

01.08.2017

Norm

AVG 1950 §68
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I416 2160232-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2017, Zl. 1042508505/170329417, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2017, Zl. 1042508505/170329417, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. 1042508505/170329417 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Z 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Zl. 1042508505/140096089 entstanden sei. So führte es im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass einerseits hinsichtlich der im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe diesen bereits rechtskräftig eine Asylrelevanz abgesprochen worden sei und andererseits kein nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, da die Angaben wonach er in Algerien seiner Einberufung ohne jegliche Konsequenzen über 11 Jahre nicht gefolgt sei und darüberhinaus im September 2014 einen Pass habe anfertigen lassen, lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Fluchtsituation darstellen würde, dies insbesondere da er keinerlei Beweise für diese Behauptung habe vorlegen können. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei darüberhinaus anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland.1. Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. 1042508505/170329417 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.03.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 6, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Zl. 1042508505/140096089 entstanden sei. So führte es im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass einerseits hinsichtlich der im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe diesen bereits rechtskräftig eine Asylrelevanz abgesprochen worden sei und andererseits kein nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, da die Angaben wonach er in Algerien seiner Einberufung ohne jegliche Konsequenzen über 11 Jahre nicht gefolgt sei und darüberhinaus im September 2014 einen Pass habe anfertigen lassen, lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Fluchtsituation darstellen würde, dies insbesondere da er keinerlei Beweise für diese Behauptung habe vorlegen können. Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei darüberhinaus anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland.

2. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 04.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Mit Schreiben vom 04.04.2017 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Ersuchen an die PI XXXX Straße um Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Mit Schreiben vom 05.04.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Zustellung nicht möglich gewesen sei, da der Wohnungsmieter, XXXX angab, noch nie etwas von einem XXXX gehört zu haben und auch niemanden in seiner Wohnung wohnen lassen würde. Auch eine Nachschau in der Wohnung sei negativ verlaufen. Der derzeitige Aufenthaltsort von XXXX könne nicht erhoben werden. Auch im Rahmen einer fernmündlichen Nachfrage der Behörde gab der Wohnungsmieter an, einen XXXX nicht zu kennen.3. Mit Schreiben vom 04.04.2017 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Ersuchen an die PI römisch 40 Straße um Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Mit Schreiben vom 05.04.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Zustellung nicht möglich gewesen sei, da der Wohnungsmieter, römisch 40 angab, noch nie etwas von einem römisch 40 gehört zu haben und auch niemanden in seiner Wohnung wohnen lassen würde. Auch eine Nachschau in der Wohnung sei negativ verlaufen. Der derzeitige Aufenthaltsort von römisch 40 könne nicht erhoben werden. Auch im Rahmen einer fernmündlichen Nachfrage der Behörde gab der Wohnungsmieter an, einen römisch 40 nicht zu kennen.

4. Mit Zustellverfügung vom 06.04.2017 wurde die Bescheid Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde verfügt. Am 06.04.2017 erfolgte die Beurkundung von der Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustG des verfahrensgegenständlichen Bescheides, da die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG aufgrund des unbekannten Aufenthaltes als nicht zweckmäßig erschien.4. Mit Zustellverfügung vom 06.04.2017 wurde die Bescheid Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde verfügt. Am 06.04.2017 erfolgte die Beurkundung von der Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustG des verfahrensgegenständlichen Bescheides, da die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG aufgrund des unbekannten Aufenthaltes als nicht zweckmäßig erschien.

5. Mit E- Mail vom 27.04.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seitens der mit Verfahrensanordnung bestellten Rechtberatung, "Verein Menschenrechte Österreich" kontaktiert und um Mitteilung ersucht, mitzuteilen, wann der Bescheid zugestellt wurde, bzw. ob eine persönliche Abholung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich ist. Mit telefonischer Rückäußerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Rechtsberatung mitgeteilt, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 06.04.2017 zugestellt worden und somit seit 21.04.2017 rechtskräftig ist. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 05.05.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass die Zustellung durch Hinterlegung durch die Polizei mangelhaft erfolgt und daher rechtsunwirksam sei, weshalb um Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung ersucht werde.

6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Ersuchen an die PI XXXX um eine nochmalige Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 19.05.2017, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Nachschau gehalten worden sei, es sei aber nicht geöffnet worden und sei mit dem Hauseigentümer/Hausverwaltung Kontakt aufgenommen worden und von diesem bestätigt worden, dass die Wohnung leer stehe, da der Mieter gekündigt worden sei.6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Ersuchen an die PI römisch 40 um eine nochmalige Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 19.05.2017, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Nachschau gehalten worden sei, es sei aber nicht geöffnet worden und sei mit dem Hauseigentümer/Hausverwaltung Kontakt aufgenommen worden und von diesem bestätigt worden, dass die Wohnung leer stehe, da der Mieter gekündigt worden sei.

7. Nach Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung – Verein Menschenrechte Österreich - durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2017, wurde diesem seitens der Rechtsberatung mit E-Mail vom 19.05.2017 eine undatierte und nur vom Unterkunftgeber unterfertigte Nutzungsvereinbarung bezüglich der Adresse XXXX in 1170 Wien zwischen XXXX als Unterkunftnehmer und XXXX als Unterkunftgeber vorgelegt und gleichzeitig ausgeführt, dass sie nicht wisse ob bzw. bis wann er dort wohnhaft gewesen sei, der Bescheid jedoch aufgrund der seit 04.05.2017 bestehenden Vollmacht direkt an die Rechtsberatung übermittelt werden könne. Am 29.05.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bestätigung über den Erhalt der Dokumente mit 29.05.2017 per FAX rückübermittelt.7. Nach Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung – Verein Menschenrechte Österreich - durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2017, wurde diesem seitens der Rechtsberatung mit E-Mail vom 19.05.2017 eine undatierte und nur vom Unterkunftgeber unterfertigte Nutzungsvereinbarung bezüglich der Adresse römisch 40 in 1170 Wien zwischen römisch 40 als Unterkunftnehmer und römisch 40 als Unterkunftgeber vorgelegt und gleichzeitig ausgeführt, dass sie nicht wisse ob bzw. bis wann er dort wohnhaft gewesen sei, der Bescheid jedoch aufgrund der seit 04.05.2017 bestehenden Vollmacht direkt an die Rechtsberatung übermittelt werden könne. Am 29.05.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bestätigung über den Erhalt der Dokumente mit 29.05.2017 per FAX rückübermittelt.

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er nicht nach Algerien zurück möchte und dass seine Familie hier lebe. Er sei bemüht Deutsch zu lernen und mit einer im Irak geborenen Frau namensXXXX nach islamischem Recht verheiratet. Er fühle sich in Österreich sicher und sei gut integriert. Er halte seine bisherigen Aussagen aufrecht und ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, die Behörde hätte es hingegen verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen nachzugehen. So habe sie es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Er führte weiters unsubstantiiert aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen. Insgesamt habe die belangte Behörde eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Es würde auch durch seine Person keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen. Ihm sei sein Fehlverhalten bewusst und er werde in Zukunft keine weiteren Taten mehr begehen, weshalb die Abschiebung nicht verhältnismäßig sei und die Behörde diesen Umstand nicht ausreichend gewürdigt habe und deshalb ihre Entscheidung mit Willkür belastet habe. Er stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochten Bescheid in vollem Umfang beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, in eventu ihm gemäß §§ 55, 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen, die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben, sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs A1 Teil 1 und die Kopie einer als "Heiratsurkunde" bezeichneten Unterlage vor.8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er nicht nach Algerien zurück möchte und dass seine Familie hier lebe. Er sei bemüht Deutsch zu lernen und mit einer im Irak geborenen Frau namensXXXX nach islamischem Recht verheiratet. Er fühle sich in Österreich sicher und sei gut integriert. Er halte seine bisherigen Aussagen aufrecht und ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, die Behörde hätte es hingegen verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen nachzugehen. So habe sie es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Er führte weiters unsubstantiiert aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen. Insgesamt habe die belangte Behörde eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Es würde auch durch seine Person keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen. Ihm sei sein Fehlverhalten bewusst und er werde in Zukunft keine weiteren Taten mehr begehen, weshalb die Abschiebung nicht verhältnismäßig sei und die Behörde diesen Umstand nicht ausreichend gewürdigt habe und deshalb ihre Entscheidung mit Willkür belastet habe. Er stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochten Bescheid in vollem Umfang beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, in eventu ihm gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen, die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben, sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs A1 Teil 1 und die Kopie einer als "Heiratsurkunde" bezeichneten Unterlage vor.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

10. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 brachte der Verein Menschenrechte Österreich eine schriftliche Stellungnahme ein und führte dazu im Wesentlichen aus, dass eine Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch gemäß § 23 ZustG nur dann erfolgen dürfe, wenn es die Partei iSd § 8 ZustG unterlassen habe, die Änderung ihrer Abgabenstelle unverzüglich mitzuteilen und eine Abgabenstelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Da der Beschwerdeführer zwischen dem 04.04.2017 und 09.05.2017 an der Abgabestelle mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, hätte die Behörde den Bescheid nicht ohne Zustellversuch iSd § 23 ZustG im Akt hinterlegen dürfen. Vielmehr hätte die Behörde den Bescheid nach dem ersten Zustellversuch iSd § 17 ZustG hinterlegen müssen und den Beschwerdeführer darüber informieren müssen. Dadurch dass sie dies nicht getan hätte sei die Zustellung mangelhaft erfolgt und sei somit die Zustellung erst zu dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, als das Dokument dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, weshalb die Einbringung der Beschwerde als fristgerecht anzusehen wäre. Diesem Schreiben wurde ein ZMR Auszug vom 04.04.2017, Stellungnahme vom 05.05.2017, ZMR Auszug vom 09.05.2017, sowie ein Hauptmietvertrag lautend auf XXXX, eine Nutzungsvereinbarung des Unterkunftgebers XXXX, E- Mail Korrespondenz zwischen dem BFA und dem VMÖ und eine Übernahmebestätigung vom 29.05.2017.10. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 brachte der Verein Menschenrechte Österreich eine schriftliche Stellungnahme ein und führte dazu im Wesentlichen aus, dass eine Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 23, ZustG nur dann erfolgen dürfe, wenn es die Partei iSd Paragraph 8, ZustG unterlassen habe, die Änderung ihrer Abgabenstelle unverzüglich mitzuteilen und eine Abgabenstelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Da der Beschwerdeführer zwischen dem 04.04.2017 und 09.05.2017 an der Abgabestelle mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, hätte die Behörde den Bescheid nicht ohne Zustellversuch iSd Paragraph 23, ZustG im Akt hinterlegen dürfen. Vielmehr hätte die Behörde den Bescheid nach dem ersten Zustellversuch iSd Paragraph 17, ZustG hinterlegen müssen und den Beschwerdeführer darüber informieren müssen. Dadurch dass sie dies nicht getan hätte sei die Zustellung mangelhaft erfolgt und sei somit die Zustellung erst zu dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, als das Dokument dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, weshalb die Einbringung der Beschwerde als fristgerecht anzusehen wäre. Diesem Schreiben wurde ein ZMR Auszug vom 04.04.2017, Stellungnahme vom 05.05.2017, ZMR Auszug vom 09.05.2017, sowie ein Hauptmietvertrag lautend auf römisch 40 , eine Nutzungsvereinbarung des Unterkunftgebers römisch 40 , E- Mail Korrespondenz zwischen dem BFA und dem VMÖ und eine Übernahmebestätigung vom 29.05.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zum Sachverhalt:

Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 03.04.2017 erfolgte am 06.04.2017 durch Hinterlegung im Akt.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 03.04.2017 erfolgte am 06.04.2017 durch Hinterlegung im Akt.

Es wird festgestellt, dass die Behörde ein ordnungsgemäßes und einwandfreies Ermittlungsverfahren zur Erforschung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durchgeführt hat.

Es wird festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid mit 21.04.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte die Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid per Telefax am 30.05.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 06.04.2017 zugestellt wurde, leitet sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden, mit 06.04.2017 datierten Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG ab.Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 06.04.2017 zugestellt wurde, leitet sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden, mit 06.04.2017 datierten Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ab.

Dass die Behörde alle erforderlichen Schritte getätigt hat ergibt sich einerseits aus der Zustellverfügung vom 04.04.2017, wonach die Zustellung an der im ZMR angeführten Meldeadresse durch Organe der öffentlichen Sicherheit zu erfolgen hat und andererseits aus dem Bericht der PI XXXX vom 05.04.2017 wonach der Wohnungsmieter den Organen der öffentlichen Sicherheit glaubhaft versicherte, dass er vom Namen des Beschwerdeführers noch nie etwas gehört hat und auch niemanden in seiner Wohnung wohnen lässt. Auch verlief die von den Organen durchgeführte Nachschau in der Wohnung ergebnislos. Auch die seitens der belangten Behörde fernmündliche Kontaktaufnahme mit dem Wohnungsmieter brachte dasselbe Ergebnis.Dass die Behörde alle erforderlichen Schritte getätigt hat ergibt sich einerseits aus der Zustellverfügung vom 04.04.2017, wonach die Zustellung an der im ZMR angeführten Meldeadresse durch Organe der öffentlichen Sicherheit zu erfolgen hat und andererseits aus dem Bericht der PI römisch 40 vom 05.04.2017 wonach der Wohnungsmieter den Organen der öffentlichen Sicherheit glaubhaft versicherte, dass er vom Namen des Beschwerdeführers noch nie etwas gehört hat und auch niemanden in seiner Wohnung wohnen lässt. Auch verlief die von den Organen durchgeführte Nachschau in der Wohnung ergebnislos. Auch die seitens der belangten Behörde fernmündliche Kontaktaufnahme mit dem Wohnungsmieter brachte dasselbe Ergebnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lautet:3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet:

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

3.2.2. Die maßgebliche Bestimmungen des § 7 Abs. 4 Z 1 sowie § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:3.2.2. Die maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, sowie Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 7, (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. 3.2.3. Die maßgebliche Bestimmungen des § 6, des § 17 sowie § 23 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, lauten:2. 3.2.3. Die maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 6,, des Paragraph 17, sowie Paragraph 23, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, lauten:

"Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Paragraph 6, Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Verspätung der Beschwerde:

Wie umseits im Verfahrensgang und in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 03.04.2017, Zl. 1042508505/170329417, am 06.04.2017 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt, wodurch die Beschwerdefrist mit 20.04.2017 endete.

Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.05.2017 kann ebensowenig gefolgt werden wie den Ausführungen im Rahmen des Verspätungsvorhaltes, da die Behörde alle erforderlichen und zumutbaren Schritte einer Aufenthaltssfeststellung und Bescheidzustellung vorgenommen hat. Insbesondere ist den Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, die Behörde hätte den Bescheid hinterlegen müssen und den Beschwerdeführer darüber informieren nicht zu folgen, da der Wohnungsmieter den Aufenthalt des Beschwerdeführers an der Adresse glaubhaft verneint hat und folglich eine Zustellung durch Hinterlegung mit vorausgehender Zurücklassung einer Verständigung an der Abgabenstelle weder möglich noch den Zweck erfüllend anzusehen gewesen. Auch dahingehend kann die Zustellung durch Hinterlegung im Akt seitens des BFA nicht beanstandet werden. Richtig ist zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse zwischen dem 04.04.2017 und 09.05.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Inwieweit dies und die Tatsache, dass er sich am 04.04.2017 beim Magistrat dort angemeldet hat, mit der versuchten Zustellung durch Organe der öffentlichen Sicherheit am 05.04.2017 in kausalem Zusammenhang mit seiner Ortsabwesenheit steht kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgelegten Nutzungsvereinbarung kann mangels Angabe eines Datums und der Tatsache, dass diese Vereinbarung nur von einem gewissen XXXX unterschrieben ist und darüberhinaus zwar hinsichtlich der Adresse aber nicht bezüglich des Unterkunftgebers übereinstimmt, keinerlei Entscheidungsrelevanz entnommen werden, dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass die seitens der Behörde am 17.05.2017 verfügte neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslösen kann.Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.05.2017 kann ebensowenig gefolgt werden wie den Ausführungen im Rahmen des Verspätungsvorhaltes, da die Behörde alle erforderlichen und zumutbaren Schritte einer Aufenthaltssfeststellung und Bescheidzustellung vorgenommen hat. Insbesondere ist den Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, die Behörde hätte den Bescheid hinterlegen müssen und den Beschwerdeführer darüber informieren nicht zu folgen, da der Wohnungsmieter den Aufenthalt des Beschwerdeführers an der Adresse glaubhaft verneint hat und folglich eine Zustellung durch Hinterlegung mit vorausgehender Zurücklassung einer Verständigung an der Abgabenstelle weder möglich noch den Zweck erfüllend anzusehen gewesen. Auch dahingehend kann die Zustellung durch Hinterlegung im Akt seitens des BFA nicht beanstandet werden. Richtig ist zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse zwischen dem 04.04.2017 und 09.05.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Inwieweit dies und die Tatsache, dass er sich am 04.04.2017 beim Magistrat dort angemeldet hat, mit der versuchten Zustellung durch Organe der öffentlichen Sicherheit am 05.04.2017 in kausalem Zusammenhang mit seiner Ortsabwesenheit steht kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgelegten Nutzungsvereinbarung kann mangels Angabe eines Datums und der Tatsache, dass diese Vereinbarung nur von einem gewissen römisch 40 unterschrieben ist und darüberhinaus zwar hinsichtlich der Adresse aber nicht bezüglich des Unterkunftgebers übereinstimmt, keinerlei Entscheidungsrelevanz entnommen werden, dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass die seitens der Behörde am 17.05.2017 verfügte neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß Paragraph 6, Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslösen kann.

Rein präjudiziell wird noch ausgeführt, dass auch an dieser Adresse keine Zustellung möglich gewesen ist, obwohl der Beschwerdeführer seit dem 09.05.2017 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet ist und diese laut Auskunft des Miteigentümers Herrn XXXX leer steht, da der Mieter gekündigt worden ist. Auch die in diesem Fall erfolgte Hinterlegung gemäß § 17 ZustG blieb erfolglos.Rein präjudiziell wird noch ausgeführt, dass auch an dieser Adresse keine Zustellung möglich gewesen ist, obwohl der Beschwerdeführer seit dem 09.05.2017 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet ist und diese laut Auskunft des Miteigentümers Herrn römisch 40 leer steht, da der Mieter gekündigt worden ist. Auch die in diesem Fall erfolgte Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG blieb erfolglos.

Wenn letztlich damit argumentiert wird, dass seit dem 04.05.2017 eine Zustellvollmacht seitens des Vereines Menschenrechte Österreich besteht und durch die erfolgte Zustellung und Übernahme des Bescheides am 24.05.2017 und Einbringung der Beschwerde am 30.05.2017 diese als fristgerecht anzusehen ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen eine nochmalige Zustellung eines bereits zugestellten und in Rechtskraft erwachsenen Bescheides keine weiteren Rechtsfolgen auslösen kann.

Nachdem die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Hindernisses nicht geltend gemacht wurde und die Verspätung auf offensichtlich dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hat (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hat vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2160232.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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