Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
G305 2160893-1/5Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Vorlageantrag der Firma XXXX GmbH in XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Vorlageantrag der Firma römisch 40 GmbH in römisch 40 , römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde oder kurz StGKK) aus, dass die Dienstgeberin LXXXX mit Sitz in XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,00 zu entrichten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde oder kurz StGKK) aus, dass die Dienstgeberin LXXXX mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,00 zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für XXXX, VSNR:Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für römisch 40 , VSNR:
XXXX nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Die BF sei gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen gehabt, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Kalenderjahres sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln gewesen.römisch 40 nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Die BF sei gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen gehabt, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Kalenderjahres sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der BF vom XXXX, in der es heißt, dass der Lohnzettel für den Dienstnehmer XXXX nicht geschickt werden könne, da keine Sozialversicherungsnummer vorliege. Ein dennoch übermittelter Lohnzettel für den angeführten Dienstnehmer sei zwar vom Finanzamt, nicht aber von der belangten Behörde akzeptiert worden. Ihre Beschwerde verband die BF mit dem Ersuchen um weitere Anweisungen und um Aufhebung des Bescheides.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der BF vom römisch 40 , in der es heißt, dass der Lohnzettel für den Dienstnehmer römisch 40 nicht geschickt werden könne, da keine Sozialversicherungsnummer vorliege. Ein dennoch übermittelter Lohnzettel für den angeführten Dienstnehmer sei zwar vom Finanzamt, nicht aber von der belangten Behörde akzeptiert worden. Ihre Beschwerde verband die BF mit dem Ersuchen um weitere Anweisungen und um Aufhebung des Bescheides.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde der BF ab und bestätigte die vorbezeichnete bescheidmäßige Erledigung.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 gerichtete Beschwerde der BF ab und bestätigte die vorbezeichnete bescheidmäßige Erledigung.
Begründend wurde ausgeführt, dass vorliegend die Möglichkeit bestanden habe, die fehlende Sozialversicherungsnummer unter der E-Mail-Adresse vsnr-dringend@stgkk.at anzufordern. Außerdem sei es möglich gewesen, sich im Wege einer telefonischen Anfrage bei der Kasse zu informieren, wie im Anlassfall vorzugehen sei. Im Beobachtungszeitraum (12 Monate) seien bereits drei Lohnzettel verspätet übermittelt worden, wobei in zwei Fällen von der Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG abgesehen wurde.Begründend wurde ausgeführt, dass vorliegend die Möglichkeit bestanden habe, die fehlende Sozialversicherungsnummer unter der E-Mail-Adresse vsnr-dringend@stgkk.at anzufordern. Außerdem sei es möglich gewesen, sich im Wege einer telefonischen Anfrage bei der Kasse zu informieren, wie im Anlassfall vorzugehen sei. Im Beobachtungszeitraum (12 Monate) seien bereits drei Lohnzettel verspätet übermittelt worden, wobei in zwei Fällen von der Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG abgesehen wurde.
4. Mit Vorlageantrag vom XXXX bekämpfte die BF die zum XXXX datierte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und führte begründend aus, dass drei Telefonate mit der belangten Behörde geführt worden seien, in der das Problem beschrieben wurde. Es habe jedoch niemand helfen können, da der Dienstnehmer XXXX keine Sozialversicherungsnummer habe bzw. haben solle. Als eine Sachbearbeiterin der belangten Behörde den fehlenden Lohnzettel für den Dienstnehmer urgierte, sei ihr geantwortet worden, dass ohne Sozialversicherungsnummer kein Lohnzettel geschickt werden könne. Anstatt der BF mit der Sozialversicherungsnummer weiterzuhelfen, habe sie ihr EUR 40,00 Strafe auferlegt. Die BF habe nach wie vor keine Sozialversicherungsnummer des genannten Dienstnehmers. Auch sei das Argument, dass es in den letzten 12 Monaten in zwei weiteren Fällen zu Versäumnissen gekommen sei, so nicht richtig. Vielmehr sei es zu keinen Versäumnissen gekommen. Festgehalten wurde weiter, dass die Meldung des Lohnzettels rechtzeitig durchgeführt worden sei, doch sei dieser nur von der Finanz akzeptiert worden. Ein Versäumnis liege daher in diesem Fall auf keinen Fall vor. Den Vorlageantrag verband die BF sodann mit dem Begehren, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, den Beitragszuschlag zu stornieren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.4. Mit Vorlageantrag vom römisch 40 bekämpfte die BF die zum römisch 40 datierte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und führte begründend aus, dass drei Telefonate mit der belangten Behörde geführt worden seien, in der das Problem beschrieben wurde. Es habe jedoch niemand helfen können, da der Dienstnehmer römisch 40 keine Sozialversicherungsnummer habe bzw. haben solle. Als eine Sachbearbeiterin der belangten Behörde den fehlenden Lohnzettel für den Dienstnehmer urgierte, sei ihr geantwortet worden, dass ohne Sozialversicherungsnummer kein Lohnzettel geschickt werden könne. Anstatt der BF mit der Sozialversicherungsnummer weiterzuhelfen, habe sie ihr EUR 40,00 Strafe auferlegt. Die BF habe nach wie vor keine Sozialversicherungsnummer des genannten Dienstnehmers. Auch sei das Argument, dass es in den letzten 12 Monaten in zwei weiteren Fällen zu Versäumnissen gekommen sei, so nicht richtig. Vielmehr sei es zu keinen Versäumnissen gekommen. Festgehalten wurde weiter, dass die Meldung des Lohnzettels rechtzeitig durchgeführt worden sei, doch sei dieser nur von der Finanz akzeptiert worden. Ein Versäumnis liege daher in diesem Fall auf keinen Fall vor. Den Vorlageantrag verband die BF sodann mit dem Begehren, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, den Beitragszuschlag zu stornieren und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom5. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom
XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.römisch 40 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
6. Am XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Angestellte der belangten Behörde, XXXX, und der für die Lohnverrechnung bei der BF zuständige Gesellschafter, XXXX, als Zeugen einvernommen wurden.6. Am römisch 40 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Angestellte der belangten Behörde, römisch 40 , und der für die Lohnverrechnung bei der BF zuständige Gesellschafter, römisch 40 , als Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Bis längstens XXXX hätten der Lohnzettel und die Beitragsnachweise für das Beschäftigungsjahr 2016 für den Dienstnehmer XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Dienstnehmer oder kurz DN) ins ELDA-System der belangten Behörde gestellt werden müssen.1. Bis längstens römisch 40 hätten der Lohnzettel und die Beitragsnachweise für das Beschäftigungsjahr 2016 für den Dienstnehmer römisch 40 , VSNR: römisch 40 (in der Folge: Dienstnehmer oder kurz DN) ins ELDA-System der belangten Behörde gestellt werden müssen.
2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der für die Lohnverrechnung bei der BF zuständige Gesellschafter, XXXX, am 09.01.2017 versucht hatte, den Lohnzettel und die Beitragsnachweise für den Dienstnehmer ins ELDA-System der belangten Behörde zu stellen.2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der für die Lohnverrechnung bei der BF zuständige Gesellschafter, römisch 40 , am 09.01.2017 versucht hatte, den Lohnzettel und die Beitragsnachweise für den Dienstnehmer ins ELDA-System der belangten Behörde zu stellen.
Da jedoch die Angabe der Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers fehlte, konnten der Lohnzettel und die Beitragsnachweise nicht ins ELDA-System übernommen werden.
Nach dem erfolglos gebliebenen Übermittlungsversuch stellte das ELDA-System ein am 09.01.2017, um 02:42:53 Uhr automatisch generiertes "Protokoll der erhaltenen Meldung" und ein ebenfalls zum angeführten Zeitraum automatisch generiertes "Fehlerprotokoll" bereit.
Das "Protokoll der erhaltenen Meldung" enthielt den Hinweis:
"Eingaben pruefen! Siehe Fehlerprotokoll".
Das Fehlerprotokoll enthielt den Hinweis: "Status *N* 1511:
Versicherungsnummer ungueltig (10-stellig)" und die damit im Zusammenhang stehende Erläuterung "N = Nichtuebernahme: Die Meldung wird nicht weitergeleitet! Nochmalige Uebermittlung mit korrekten Angaben notwendig. Bitte beachten Sie die Meldefrist!".
3. Es steht fest, dass es die BF verabsäumte, bis Fristablauf (28.02.2017) im ELDA-System Nachschau zu halten, ob die Übermittlung erfolgreich war.
So entging ihr das ins ELDA-System gestellte Fehlerprotokoll und der darin enthaltene Hinweis, sowie die damit im Zusammenhang stehende Erläuterung, die mit der Sozialversicherungsnummer des Dienstgebers versehenen Lohnzettel und die Beitragsnachweise ins ELDA-System zu stellen.
4. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein erstes Urgenzschreiben und am XXXX ein zweites Urgenzschreiben, worin jeweils die Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers angegeben war.4. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein erstes Urgenzschreiben und am römisch 40 ein zweites Urgenzschreiben, worin jeweils die Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers angegeben war.
5. Die Beschwerdeführerin legte den Lohnzettel und die Beitragsnachweise für den oben näher bezeichneten Dienstnehmer erst am 19.06.2017 - sohin verspätet - der belangten Behörde vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt und der Einvernahme der Zeugin XXXX und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt und der Einvernahme der Zeugin römisch 40 und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass der am 09.01.2017 vorgenommene Übermittlungsversuch des Lohnzettels und der Beitragsgrundlage für den Dienstnehmer XXXX wegen der unterlassenen Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht erfolgreich war, ergibt sich einerseits aus dem "Protokoll der erhaltenen Meldungen" und andererseits aus dem Fehlerprotokoll aus dem ELDA-System. Die Beschwerdeführerin ist den Angaben in den angeführten Protokollen nicht entgegengetreten. Die Aussage des Zeugen DUNKLER - er ist der für die Lohnverrechnung bei der BF zuständige Gesellschafter -, dass er keine Fehlermeldung erhalten hätte, wird schon durch die im hg. Gerichtsakt einliegenden Protokolle widerlegt und erweist sich daher als unglaubwürdig.Dass der am 09.01.2017 vorgenommene Übermittlungsversuch des Lohnzettels und der Beitragsgrundlage für den Dienstnehmer römisch 40 wegen der unterlassenen Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht erfolgreich war, ergibt sich einerseits aus dem "Protokoll der erhaltenen Meldungen" und andererseits aus dem Fehlerprotokoll aus dem ELDA-System. Die Beschwerdeführerin ist den Angaben in den angeführten Protokollen nicht entgegengetreten. Die Aussage des Zeugen DUNKLER - er ist der für die Lohnverrechnung bei der BF zuständige Gesellschafter -, dass er keine Fehlermeldung erhalten hätte, wird schon durch die im hg. Gerichtsakt einliegenden Protokolle widerlegt und erweist sich daher als unglaubwürdig.
Anlässlich seiner Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab XXXX auf die Frage des Vorsitzenden "Was haben Sie, als Sie am 09.01.2017 versuchten, den Lohnzettel des Dienstnehmers XXXX ins ELDA-System der StGKK zu überspielen, im ELDA-System festgestellt?" am XXXX an: "Zunächst gar nichts. Ich habe anstelle der SV-Nr. eine Nummer mit 4 Nullen und anschließend das Geburtsdatum eingegeben. Ich habe keine Fehlermeldung erhalten und konnte den Lohnzettel senden." Auf die an seine Antwort unmittelbar anschließende Ergänzungsfrage des Vorsitzenden "Wie und wann sind Sie draufgekommen, dass die Übermittlung des Lohnzettels nicht funktioniert hat?" gab der Zeuge an: "Ich habe von Frau XXXX von der XXXXGKK ein Schreiben bekommen. Wenn ich danach gefragt werde, wann ich dieses Schreiben erhalten habe, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe auf dieses Schreiben mit E-Mail vom XXXX geantwortet. Im Schreiben der XXXXGKK wurde die BF darauf aufmerksam gemacht, dass es bei mehreren DN Probleme mit der elektronischen Übermittlung der Lohnzettel gegeben habe. Ich habe auf mein E-Mail vom XXXX keine Antwort mehr bekommen. Es kam dann der Bescheid vomAnlässlich seiner Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab römisch 40 auf die Frage des Vorsitzenden "Was haben Sie, als Sie am 09.01.2017 versuchten, den Lohnzettel des Dienstnehmers römisch 40 ins ELDA-System der StGKK zu überspielen, im ELDA-System festgestellt?" am römisch 40 an: "Zunächst gar nichts. Ich habe anstelle der SV-Nr. eine Nummer mit 4 Nullen und anschließend das Geburtsdatum eingegeben. Ich habe keine Fehlermeldung erhalten und konnte den Lohnzettel senden." Auf die an seine Antwort unmittelbar anschließende Ergänzungsfrage des Vorsitzenden "Wie und wann sind Sie draufgekommen, dass die Übermittlung des Lohnzettels nicht funktioniert hat?" gab der Zeuge an: "Ich habe von Frau römisch 40 von der XXXXGKK ein Schreiben bekommen. Wenn ich danach gefragt werde, wann ich dieses Schreiben erhalten habe, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe auf dieses Schreiben mit E-Mail vom römisch 40 geantwortet. Im Schreiben der XXXXGKK wurde die BF darauf aufmerksam gemacht, dass es bei mehreren DN Probleme mit der elektronischen Übermittlung der Lohnzettel gegeben habe. Ich habe auf mein E-Mail vom römisch 40 keine Antwort mehr bekommen. Es kam dann der Bescheid vom
XXXX."römisch 40 ."
Die in der Folge angestellte Gesamtbetrachtung zeigt jedoch auf, dass es der Zeuge offenbar unterlassen hatte, den Erfolg der Übermittlung der Meldungen im ELDA-System zu überprüfen. Anderenfalls hätte er bei einer Nachschau, zu der er verpflichtet gewesen wäre, die automatisch generierten Protokolle (darunter das Fehlerprotokoll) im ELDA-System sehen müssen. Dass er die Nachschau unterließ, ergibt sich für das erkennende Bundesverwaltungsgericht auch aus seiner Antwort auf die Frage des Vorsitzenden "Haben Sie vor dem 28.02.2017 mit der XXXXGKK wegen dieser Problematik Kontakt aufgenommen?": "Nein, das habe ich nicht, da ich kein Problem sah."
In Anbetracht dessen waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, gemäß § 11 Abs. 1 ASVG mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASVG mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.1. In der Beschwerdeschrift hat die BF nicht bestritten, dass die Lohnzettel und Beitragsnachweise für das Beschäftigungsjahr 2016 für den Dienstnehmer XXXX wegen der unterlassenen Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht rechtzeitig bis 28.02.2017 an die belangte Behörde übermittelt wurden. Die erstmals im Vorlageantrag der BF erhobene Behauptung, die Meldung des Lohnzettels rechtzeitig durchgeführt zu haben, wurde einerseits durch das Fehlerprotokoll im ELDA-System und andererseits durch die Angaben des Zeugen XXXX widerlegt.3.2.1. In der Beschwerdeschrift hat die BF nicht bestritten, dass die Lohnzettel und Beitragsnachweise für das Beschäftigungsjahr 2016 für den Dienstnehmer römisch 40 wegen der unterlassenen Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht rechtzeitig bis 28.02.2017 an die belangte Behörde übermittelt wurden. Die erstmals im Vorlageantrag der BF erhobene Behauptung, die Meldung des Lohnzettels rechtzeitig durchgeführt zu haben, wurde einerseits durch das Fehlerprotokoll im ELDA-System und andererseits durch die Angaben des Zeugen römisch 40 widerlegt.
In der mündlichen Verhandlung vom XXXX trat die BF dem Umstand nicht entgegen, dass die um die Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers vervollständigten Lohnzettel und die Beitragsgrundlagennachweise für das Beschäftigungsjahr 2016 am 19.06.2017, sohin verspätet, an die belangte Behörde übermittelt wurden.In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 trat die BF dem Umstand nicht entgegen, dass die um die Sozialversicherungsnummer des Dienstnehmers vervollständigten Lohnzettel und die Beitragsgrundlagennachweise für das Beschäftigungsjahr 2016 am 19.06.2017, sohin verspätet, an die belangte Behörde übermittelt wurden.
Der Beitragszuschlag ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).Der Beitragszuschlag ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist somit Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"), gegenständlich somit die BF.Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist somit Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"), gegenständlich somit die BF.
Verfahrensgegenständlich langten die Lohnzettel und die Beitrasgsgrundlagennachweise für das Beschäftigungsjahr 2016 erst am 19.06.2017 bei der belangten Behörde ein. Im gegenständlichen Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung für das Beschäftigungsjahr 2016 gemäß § 34 Abs. 2 vierter Satz ASVG elektronisch bis zum 28.02.2017 zu übermitteln gehabt.Verfahrensgegenständlich langten die Lohnzettel und die Beitrasgsgrundlagennachweise für das Beschäftigungsjahr 2016 erst am 19.06.2017 bei der belangten Behörde ein. Im gegenständlichen Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweisung für das Beschäftigungsjahr 2016 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, vierter Satz ASVG elektronisch bis zum 28.02.2017 zu übermitteln gehabt.
Die BF ist ihrer Übermittlungspflicht somit nicht zeitgerecht nachgekommen.
Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß
§ 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der HöchstbeitragsgrundlageParagraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde(Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sowohl dem Grunde
(arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Soweit die BF in der Beschwerde einwendet, dass sie keine Sozialversicherungsnummer gehabt habe, sie aber den Lohnzettel geschickt habe und dieser von der StGKK nicht akzeptiert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Dazu gehört es auch, den Erfolg der Übermittlung aus eigenem zu überprüfen. Hätte die BF eine Nachschau im ELDA-System durchgeführt, hätte ihr schon auf Grund des automatisch generierten Fehlerprotokolls auffallen müssen, dass die Übermittlung ins ELDA-System nicht erfolgreich war. In der Folge hätte sie nur entsprechend den Hinweisen im Fehlerprotokoll vorzugehen gehabt, um eine erfolgreiche Übermittlung zu gewährleisten.
Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass das Fehlen eines Verschuldens und somit der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht ausschließt. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141 und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass das Fehlen eines Verschuldens und somit der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG nicht ausschließt. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141 und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Der zur Vorschreibung gelangte Beitragszuschlag beträgt EUR 40,00, ein Ermessensfehler hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH vomDer zur Vorschreibung gelangte Beitragszuschlag beträgt EUR 40,00, ein Ermessensfehler hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich vergleiche VwGH vom
17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt - wie bereits oben ausgeführt - sowohl dem Grunde (arg. "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Dabei handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687/1964 und 9691/1983 zur Frage der Verfassungskonformität des § 113 Abs. 1 ASVG angestellt hat.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt - wie bereits oben ausgeführt - sowohl dem Grunde (arg. "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er mit der Festsetzung eines gesetzlichen Höchstrahmens für Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, innerhalb dieses Rahmens nach freier Wahl einen beliebigen Betrag festzusetzen. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Dabei handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie auch für diese Bestimmung jene Kriterien sinngemäß in Betracht zieht, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 4687 aus 1964, und 9691 aus 1983, zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG angestellt hat.
Dass die zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien für § 113 Abs. 4 ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach § 113 Abs. 4 ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (z.B. Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist. Folglich kommt die Höhe des Beitragsentgangs weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des § 113 Abs. 4 ASVG keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens (vgl. dazu auch das bereits oben erwähnte, zur Vorgängerbestimmung des § 113 Abs. 4 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1981, Zlen. 08/2119/79 und 08/2083/79, SVSlg 27.114), ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH vom 14.02.1985, Zl. 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (z.B. VwGH vom 26.03.1987, Zl. 86/08/0223).Dass die zu Paragraph 113, Absatz eins bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien für Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nur sinngemäß gelten können, ergibt sich freilich schon daraus, dass nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG Verstöße allein aufgrund der beim Versicherungsträger entstandenen Folgen einer Meldepflichtverletzung (z.B. Mehrarbeit) und unabhängig davon zu sanktionieren sind, ob und in welcher Höhe ein Beitragsausfall oder -verzug entstanden ist. Folglich kommt die Höhe des Beitragsentgangs weder zur Errechnung der Höchstgrenze und Mindesthöhe (Zinsen) noch für die Beurteilung der Art und Schwere des Verstoßes in Betracht. Die Höhe von Verzugszinsen kann daher für die Anwendung des Paragraph 113, Absatz 4, ASVG keine Rolle spielen. Sehr wohl in Betracht kommen als Ermessenskriterien für die Höhe des Beitragszuschlages jedoch die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens vergleiche dazu auch das bereits oben erwähnte, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 113, Absatz 4, ergangene VwGH-Erkenntnis vom 18.12.1981, Zlen. 08/2119/79 und 08/2083/79, SVSlg 27.114), ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH vom 14.02.1985, Zl. 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu Paragraph 113, Absatz eins bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (z.B. VwGH vom 26.03.1987, Zl. 86/08/0223).
Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand und den dadurch entstandenen Verwaltungsmehraufwand bewegt sich die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 40,00 jedenfalls im Rahmen des Zulässigen.
Bei der Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr.
10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2160893.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017