Entscheidungsdatum
02.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2165497-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 21.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4182021010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 21.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4182021010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B.)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 14.04.2015 beantragte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 20,2640 ha.1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 14.04.2015 beantragte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 20,2640 ha.
2. Am 30.07.2015 und am 22.09.2015 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde u.a. hinsichtlich des Feldstückes 12, Schlag 2/6 eine als Dauerweide genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 3,6214 ha festgestellt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2937903010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 16,13 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2937903010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 16,13 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
Die Berechnung der Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche ergibt sich dabei aus der in dieser Entscheidung enthaltenen Tabelle "Reduktionsfaktor". Dabei wurde hinsichtlich des Feldstückes 12 des Heimbetriebes des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieses in drei Schläge (2, 5 und 6) zu unterteilen sei.
Zu Schlag 2 wurde festgehalten, dass diese Fläche mit einem Ausmaß von 4,0442 ha als Hutweide beantragt worden wäre. Diesbezüglich sei bei der o.a. Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche als Hutweide mit einem Ausmaß von 0,2101 ha ermittelt worden. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß § 8a Abs. 2 MOG ergebe sich eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende Fläche von 0,0420 ha.Zu Schlag 2 wurde festgehalten, dass diese Fläche mit einem Ausmaß von 4,0442 ha als Hutweide beantragt worden wäre. Diesbezüglich sei bei der o.a. Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche als Hutweide mit einem Ausmaß von 0,2101 ha ermittelt worden. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG ergebe sich eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende Fläche von 0,0420 ha.
Zu Schlag 5 wurde festgehalten, dass diese Fläche mit einem Ausmaß von 0,0000 ha beantragt worden wäre. Diesbezüglich sei bei der o.a. Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche als Hutweide mit einem Ausmaß von 0,1703 ha ermittelt worden. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß § 8a Abs. 2 MOG ergebe sich eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende Fläche von 0,0341 ha.Zu Schlag 5 wurde festgehalten, dass diese Fläche mit einem Ausmaß von 0,0000 ha beantragt worden wäre. Diesbezüglich sei bei der o.a. Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche als Hutweide mit einem Ausmaß von 0,1703 ha ermittelt worden. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG ergebe sich eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende Fläche von 0,0341 ha.
Zu Schlag 6 wurde festgehalten, dass diese Fläche mit einem Ausmaß von 0,0000 ha beantragt worden wäre. Diesbezüglich sei bei der o.a. Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche mit einem Ausmaß von 3,6214 ha als Dauerweide ermittelt worden. Eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,1590 ha unterliege jedoch der Reduktion. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß § 8a Abs. 2 MOG ergebe sich eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende Fläche von 3,4943ha.Zu Schlag 6 wurde festgehalten, dass diese Fläche mit einem Ausmaß von 0,0000 ha beantragt worden wäre. Diesbezüglich sei bei der o.a. Vor-Ort-Kontrolle eine Fläche mit einem Ausmaß von 3,6214 ha als Dauerweide ermittelt worden. Eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,1590 ha unterliege jedoch der Reduktion. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG ergebe sich eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende Fläche von 3,4943ha.
Der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2937903010, wurde nicht angefochten.
4. Infolge einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen, wurden dem BF mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4182021010, für das Antragsjahr 2015 16,1341 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Abgesehen von der Ergänzung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen und der dadurch bedingten geringfügigen betraglichen Änderungen, erfolgten in dieser Entscheidung keine weiteren Änderungen. Insbesondere die Tabelle "Reduktionsfaktor" blieb – abgesehen von der Festlegung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen - unverändert.4. Infolge einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen, wurden dem BF mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4182021010, für das Antragsjahr 2015 16,1341 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Abgesehen von der Ergänzung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen und der dadurch bedingten geringfügigen betraglichen Änderungen, erfolgten in dieser Entscheidung keine weiteren Änderungen. Insbesondere die Tabelle "Reduktionsfaktor" blieb – abgesehen von der Festlegung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen - unverändert.
5. Gegen diese dem BF am 13.09.2016 zugestellte Entscheidungen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.09.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer wendet sich dabei gegen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Reduktion bei einer Fläche von 0,1590 ha bei Feldstück 12, Schlag 6 (Der Beschwerdeführer machte seine Ausführungen zu Feldstück 12, Schlag 3. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich Feldstück 12, Schlag 6 gemeint.) und verweist darauf, dass bei der am 30.07.2015 und am 22.09.2015 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle das Feldstück 12, Schlag 6 mit einem Ausmaß von 3,6214 als Dauerweide festgestellt worden wäre. Daher müsse dieser Schlag wie beantragt und durch die Vor-Ort-Kontrolle bestätigt mit diesem Flächenmaß ohne Reduktion zur Gänze berücksichtigt werden. Dies sei sowohl bei der Neuzuteilung der Zahlungsansprüche und bei der Gewährung der Basisprämie als auch der Greeningprämie zu berücksichtigen.
6. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2016 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer hat am 18.03.2013 im MFA für das Antragsjahr 2013 auch eine Einheitliche Betriebsprämie für das von ihm landwirtschaftlich genutzte Heimbetriebs-Feldstück 12 beantragt. Dabei hat er Feldstück 12, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 3,58 ha als Dauergrünland sowie Feldstück 12, Schlag 2 mit einem Ausmaß von 0,18 ha und Feldstück 12, Schlag 3 mit einem Ausmaß von 0,29 ha beantragt.
1.2. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer auch für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für von ihm im INVEKOS-GIS beantragte landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Ausmaß von 20,2640 ha sowie die Gewährung von Direktzahlungen. Dabei beantragte er auch eine Beihilfe für das von ihm landwirtschaftlich genutzte Heimbetriebs-Feldstück 12. Dieses Feldstück unterteilte er dabei in die Schläge 2 und 4. Das Feldstück 12, Schlag 2 mit einem Ausmaß von 4,0442 ha beantragte er dabei als Hutweide; zum Feldstück 12, Schlag 4 mit einem Ausmaß von 0,0951 ha gab er als Nutzung "LSE Feldgehölz / Baum- / Gebüschgruppe" an.
1.3. Bei einer am 30.07.2015 und am 22.09.2015 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF wurde vom zuständigen Kontrollor der AMA das Feldstück 12 in die Schläge 2, 5 und 6 unterteilt. Zu Feldstück 12, Schlag 2 wurde festgestellt, dass es sich um eine Hutweide mit einem Ausmaß von 0,2101 ha handelt. Feldstück 2, Schlag 5 mit einem Ausmaß von 0,1703 ha wurde ebenfalls als Hutweide identifiziert, während Feldstück 12, Schlag 6 mit einem Ausmaß von 3.6214 ha die Schlagnutzung Dauerweide zugeordnet wurde.
1.4. Im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2937903010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr unter Verweis auf die am 30.07.2015 und am 22.09.2015 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle sowie unter Berücksichtigung von § 8a Abs. 2 MAO 16,13 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.4. Im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2937903010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr unter Verweis auf die am 30.07.2015 und am 22.09.2015 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle sowie unter Berücksichtigung von Paragraph 8 a, Absatz 2, MAO 16,13 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
Bei der Festsetzung der Anzahl der im Antragsjahr in dieser Entscheidung wurde Folgendes berücksichtigt:
a) Vom BF im MFA 2013 beim Heimbetriebs-Feldstück 12 beantragte Schläge:
Feldstück 12, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 3,58 ha beantragt als Dauergrünland,
Feldstück 12, Schlag 2 mit einem Ausmaß von 0,18 ha beantragt als Hutweide,
Feldstück 12, Schlag 3 mit einem Ausmaß von 0,29 ha beantragt als Hutweide;
b) Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2015 bzw. 22.09.2015:
Feldstück 12, Schlag 2 mit einem Ausmaß von 0,2101 ha als Hutweide festgestellt,
Feldstück 12, Schlag 5 mit einem Ausmaß von 0,1703 ha als Hutweide festgestellt,
Feldstück 12, Schlag 6 mit einem Ausmaß von 3,6214 als Dauerweide festgestellt;
c) § 8a Abs. 2 MOG, wonach für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen wird;c) Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG, wonach für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen wird;
d) § 5 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, wonach Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen sind.d) Paragraph 5, Absatz 2, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, wonach Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen sind.
e) Artikel 18 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche zu berücksichtigen ist.e) Artikel 18 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,, wonach für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche zu berücksichtigen ist.
Das Ergebnis der Berechnung der Anzahl der im Antragsjahr 2015 dem Beschwerdeführer zuzuweisenden Zahlungsansprüchen ist in der Tabelle "Reduktionsfaktor" wiedergegeben. Die für die zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu berücksichtigende Fläche des Heimgut-Feldstückes 12 beträgt 3,5704 ha (0,0420 ha + 0,0341 ha + 3,4943 ha).
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von der Beschwerdeführerin insoweit bestritten, als sie – wie oben dargelegt – behauptet hat, dass die gesamte Fläche des Schlages 6 des Feldstückes 12 als Dauerweide zu qualifizieren ist. Diese Behauptung entspricht jedoch nicht den anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, wie in der rechtlichen Beurteilung weiter ausgeführt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, hat auszugsweise folgenden Inhalt:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"TITEL V"TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[ ]
Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[ ]"
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen."(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen."
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[ ]"
"Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
[ ]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
[ ]"
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[ ]"
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[ ]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"Basisprämie
§ 8a. [ ]Paragraph 8 a, [ ]
(2) Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."(2) Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Basisprämienregelung
Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [ ]Paragraph 5, [ ]
(2) Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen."(2) Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage, ob die AMA die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 neu zuzuweisenden Zahlungsansprüche in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform berechnet und in weiterer Folge rechtskonform zugewiesen hat.
Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.
Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist. Dabei wurde vom entsprechenden Kontrollorgan für das Antragsjahr 2015 auf dem Heimgut-Flächenstück 12, Schlag 6 auch eine Dauerweide mit einem Ausmaß von 3,6214 ha. Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass Dauerweiden keiner Reduktion gemäß § 8a Abs. 2 MOG unterliegen. Diesbezüglich könnte man – bei Außerachtlassung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 – zur Auffassung gelangen, dass die AMA zu Unrecht die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2015 festgestellte Dauerweide bei der Berechnung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche nicht in vollem Umfang berücksichtigt habe.Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist. Dabei wurde vom entsprechenden Kontrollorgan für das Antragsjahr 2015 auf dem Heimgut-Flächenstück 12, Schlag 6 auch eine Dauerweide mit einem Ausmaß von 3,6214 ha. Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass Dauerweiden keiner Reduktion gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG unterliegen. Diesbezüglich könnte man – bei Außerachtlassung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 – zur Auffassung gelangen, dass die AMA zu Unrecht die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2015 festgestellte Dauerweide bei der Berechnung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche nicht in vollem Umfang berücksichtigt habe.
§ 5 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 sieht, wie oben bereits dargelegt wurde, vor, dass bei der Neuberechnung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 bei beantragten Hutweiden auf die jeweils relevante Nutzung im Antragsjahr 2013 abzustellen ist. Das bedeutet, dass hinsichtlich dieser Flächen nicht auf die tatsächliche Nutzung im Antragsjahr 2015, wie sie bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 festgestellt wurde, abzustellen ist.Paragraph 5, Absatz 2, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 sieht, wie oben bereits dargelegt wurde, vor, dass bei der Neuberechnung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 bei beantragten Hutweiden auf die jeweils relevante Nutzung im Antragsjahr 2013 abzustellen ist. Das bedeutet, dass hinsichtlich dieser Flächen nicht auf die tatsächliche Nutzung im Antragsjahr 2015, wie sie bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 festgestellt wurde, abzustellen ist.
Unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und Artikel 18 Abs. 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 war daher eine bei der Vor-Ort-Kontrolle als Dauerweide festgestellte Fläche mit einem Ausmaß von 0,1590 ha gemäß § 8a Abs. 2 MOG auf 20 % zu reduzieren und mit diesem Ausmaß der Berechnung der Anzahl der dem BF für das Antragsjahr zuzuweisenden Zahlungsansprüchen zu Grunde zu legen.Unter Berücksichtigung von Paragraph 5, Absatz 2, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und Artikel 18 Absatz 7, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, war daher eine bei der Vor-Ort-Kontrolle als Dauerweide festgestellte Fläche mit einem Ausmaß von 0,1590 ha gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG auf 20 % zu reduzieren und mit diesem Ausmaß der Berechnung der Anzahl der dem BF für das Antragsjahr zuzuweisenden Zahlungsansprüchen zu Grunde zu legen.
Ergebnis ist, dass die von der AMA durchgeführte Berechnung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Zuweisung dieser Zahlungsansprüche rechtskonform erfolgte und daher das Beschwerdebegehren des Antragstellers abzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde (vgl. VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147 mwN oder VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008 oder VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0074).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde vergleiche VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147 mwN oder VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008 oder VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0074).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2165497.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017