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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des H G in M, vertreten durch Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/1 (Heuplatz), gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. November 2012, Zl. 07-B-BRM-1428/1-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. O GesmbH, 2. Gemeinde M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bauansuchen vom 27. Februar 2012 beantragte die erstmitbeteiligte Partei (Bauwerberin) beim Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Produktionsstätte und eines Verkaufsshops für einen Pizzaerzeugungsbetrieb auf den Grundstücken Nr. 354/5, 717/3, 356/2, 367/1, 386/4, alle KG T, auf einer Gesamtfläche von 7.572,00 m2, mit der Widmung "Bauland-Gewerbegebiet, mit dem Vorbehalt ‚Nicht für UVP-Vorhaben gemäß K-UPG'" (Beschluss des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 13. Dezember 2011, Kundmachung am 5. April 2012).
2 Mit Schreiben/Kundmachung vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer als Anrainer mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2012 geladen. 2 Mit Schreiben/Kundmachung vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer als Anrainer mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2012 geladen.
3 Mit Schreiben vom 12. April 2012 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Im Wesentlichen brachte er vor, es fehle das vermessene Geländeprofil, die Widmung scheine nirgendwo auf und sei unklar, die Besitzverhältnisse seien nicht klar, die Grundteilung sei nicht ersichtlich, die Grenzen und der Standort des Gewerkes sollten am 16. April 2012 ausgepflockt sein, "nicht aber die FOK", weiters würden die Abstandsflächen nicht aufscheinen.
Von diesem großen Gewerke würden Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen ausgehen; die verunreinigten Abwässer mit Schadstoffen bildeten eine Gefahr für die Quellen in E (wird näher ausgeführt).
Es werde eine erhebliche Beeinträchtigung für Teile der Gemeinde, der Anrainer und der höher gelegenen Häuser und Grundstücke und auch eine Gefahr für Leib und Leben eintreten.
Es sei zu überlegen, ob es die richtige Entscheidung sei, einen Industriebetrieb in dieser Größe in der gegenständlichen Wohngemeinde zu positionieren.
4 In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2012 wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers verlesen. Er schloss sich auch den Einwendungen der Anrainer T an, wonach das Bauvorhaben "enorm dimensioniert" sei, keine widmungsgemäße Verwendung der Baugrundstücke vorliege, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde und die Wasserversorgung des projektierten Betriebes nicht gewährleistet sei. Überdies seien das Baubewilligungsverfahren und das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht in zwei getrennten, sondern in einem konzentrierten Verfahren zu führen, und es sei auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 2012 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung für den Neubau einer Produktionsstätte mit Verkaufsshop unter Auflagen erteilt, wobei im Einklang mit den Einreichunterlagen die Bezeichnung des Grundstückes Nr. 386/4 auf
Nr. 368/4 richtiggestellt wurde.
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 29. Mai 2012, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 15. Oktober 2012 (Beschlussfassung vom selben Tag) als unbegründet abgewiesen wurde.
7 Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2012 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2012 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Vorbringens, durch die Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens werde mit erheblichen Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen zu rechnen sein, könne auf die Gutachten "zur Feststellung der ‚Widmungskonformität'" des Ing. MMag. G vom 6. August 2012 und "zur Prüfung auf umweltschutzmedizinisch und gesundheitlich relevante Auswirkungen" der Dr. K vom 7. August 2012 verwiesen werden. Darin seien die Emissionen schlüssig und nachvollziehbar beurteilt sowie als zumutbar und nicht über das ortsübliche Maß hinausgehend bewertet worden (wird näher ausgeführt).
8 Der Sachverständige für Hochbau Ing. L habe in seinem Gutachten vom 19. Juli 2012 die Berechnung der Geschoßflächenzahl von 0,40 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, wobei als Berechnungsgrundlage die Gesamtfläche der Baugrundstücke von
7.572 m2 herangezogen worden sei. Fälschlicherweise sei davon ausgegangen worden, dass die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke bereits zu der neu eröffneten EZ 623, KG T, vereinigt worden seien. Im Gutachten vom 10. Oktober 2012 habe Ing. L richtiggestellt, dass die Vereinigung der Baugrundstücke noch nicht durchgeführt worden sei, sich an der Berechnung der Geschoßflächenzahl von 0,40 jedoch nichts ändere bzw. die Gesamtfläche der betroffenen Baugrundstücke von 7.572 m2 als Berechnungsgrundlage gleichbleibe. Durch das Gutachten vom 10. Oktober 2012 seien keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen hervorgekommen, die Berechnungsgrundlage für die Geschoßflächenzahl bleibe gleich, der Berechnungsweg ändere sich nicht und auch das Ergebnis der Geschoßflächenzahl von 0,40 bleibe dasselbe.
9 Zum Einwand der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gewerbegebiet M R - West" sei auszuführen, dass sämtliche Verwaltungsbehörden geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden hätten. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit komme weder den Baubehörden I. und II. Instanz noch der Vorstellungsbehörde zu. Es könne auf das diesbezügliche Gutachten des Ing. MMag. G vom 6. August 2012 verwiesen werden. 9 Zum Einwand der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gewerbegebiet M R - West" sei auszuführen, dass sämtliche Verwaltungsbehörden geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden hätten. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit komme weder den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz noch der Vorstellungsbehörde zu. Es könne auf das diesbezügliche Gutachten des Ing. MMag. G vom 6. August 2012 verwiesen werden.
10 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1983, Zl. 83/05/0201) folgend, berühre die Frage, ob einem Bauansuchen sämtliche Miteigentümer zugestimmt hätten, nicht die Rechtssphäre des Nachbarn.
11 Das gegenständliche Vorhaben habe laut ergänzender Stellungnahme der Bauwerber eine jährliche Produktionskapazität von 720 t, und es komme zu einer Flächeninanspruchnahme von
7.572 m2 (= 0,7572 ha). Da die Schwellenwerte der Z. 18 lit. a und der Z. 84 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 durch das gegenständliche Vorhaben bei weitem nicht erreicht würden, sei keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben.7.572 m2 (= 0,7572 ha). Da die Schwellenwerte der Ziffer 18, Litera a und der Ziffer 84, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 durch das gegenständliche Vorhaben bei weitem nicht erreicht würden, sei keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben.
12 Aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienten, könne für Nachbarn, die Parteien eines Bauverfahrens seien, kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden.
13 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
14 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. 16 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
17 Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (15. Oktober 2012) des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde von Bedeutung:
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 idF LGBl. Nr. 62/1996 (siehe Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 1, LGBl. Nr. 80/2012):Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, (siehe Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Absatz eins,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,):
"§ 23
Parteien, Einwendungen
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
...
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
..."
18 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die gegenständliche Umwidmung in "Gewerbegebiet M R - West" sei rechtswidrig erfolgt, die Besitzverhältnisse seien unklar bzw. sei die Grundteilung laut Mappe nicht ersichtlich und unklar. Die Grenzen und der Standort des Gewerkes stimmten nicht, und die Erteilung der Baugenehmigung sei offensichtlich auf fremdem Grund erfolgt.
19 Die belangte Behörde selbst weise auf Fehler des Gutachtens des Sachverständigen für Hochbau Ing. L vom (richtig:) 19. Juli 2012 hin, zumal eine falsche Berechnungsgrundlage angenommen worden sei. Allein auf Grund dieses Fehlers hätte sie erkennen müssen, dass die Grundteilung laut Mappe nicht ersichtlich und unklar sei, die Dimension des Bauvorhabens (Neubau) über 1.816,50 m2, die Bauwerkshöhe bis fast 10 m sowie die Gesamtfläche 14.200,45 m2 betrage, die Grenzen und der Standort des Gewerkes nicht stimmten und die Erteilung einer Baugenehmigung auf offensichtlich fremdem Grund erfolgt sei.
20 Das Ausmaß des Bauvorhabens sei "enorm". Das gegenständlich geplante Unternehmen könne keinesfalls als Kleinunternehmen klassifiziert werden; es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
21 Bei den geplanten Sickerschächten der Parkplätze fehlten entsprechende Ölscheider, sodass eine Gefährdung des Grundwassers und eine Gesundheitsgefährdung durch verunreinigtes Grund-Trinkwasser zu erwarten seien.
22 Entgegen der von der belangten Behörde geteilten Ansicht der Baubehörde werde durch das Bauvorhaben in subjektivöffentliche Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, und zwar hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes bzw. der Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung bzw. "Entfernung des Grundwassers" sowie hinsichtlich der Verkehrssicherheit (Gefährdung der Gesundheit durch verschmutztes Wasser bzw. Lärmimmissionen, verursacht durch den mit dem Bauprojekt in Zusammenhang stehenden Mehrverkehr).
23 Es komme zu einer Entwertung der Grundstücke des Beschwerdeführers.
24 Die vom gegenständlichen Bauprojekt ausgehenden Immissionen seien gesundheitsschädlich.
25 Bei den Gutachten betreffend Schallbelastung sei hinsichtlich der Berechnung von einem ebenen Gelände ausgegangen worden, was falsch sei, zumal das Grundstück des Beschwerdeführers "z.B. 20 m höher" liege.
26 Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, dass weder ihr noch den Baubehörden eine Prüfung der gegenständlichen integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gewerbegebiet M R - West" auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit zukommt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gegenständliche Umwidmung sei rechtswidrig erfolgt, ist für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes erweist sich nicht schon dann als gesetzwidrig, wenn der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird. Wesentlich ist vielmehr, ob die geänderte Planung sachgerecht ist und ob die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen oder nicht (vgl. dazu etwa W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 E 30 zu § 15 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich angesichts dessen nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen. 26 Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, dass weder ihr noch den Baubehörden eine Prüfung der gegenständlichen integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Gewerbegebiet M R - West" auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit zukommt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gegenständliche Umwidmung sei rechtswidrig erfolgt, ist für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes erweist sich nicht schon dann als gesetzwidrig, wenn der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird. Wesentlich ist vielmehr, ob die geänderte Planung sachgerecht ist und ob die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen oder nicht vergleiche , dazu etwa W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 E 30 zu Paragraph 15, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich angesichts dessen nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen.
27 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Besitzverhältnisse seien unklar bzw. die Grundteilung sei nicht ersichtlich und unklar, ist zu entgegnen, dass dem Anrainer im Hinblick auf die Besitzverhältnisse von Baugrundstücken ein Mitspracherecht nicht eingeräumt ist, kann dies doch in keiner Weise seine Rechtssphäre berühren (vgl. etwa das zur Tiroler Bauordnung 2011 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/06/0179). 27 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Besitzverhältnisse seien unklar bzw. die Grundteilung sei nicht ersichtlich und unklar, ist zu entgegnen, dass dem Anrainer im Hinblick auf die Besitzverhältnisse von Baugrundstücken ein Mitspracherecht nicht eingeräumt ist, kann dies doch in keiner Weise seine Rechtssphäre berühren vergleiche , etwa das zur Tiroler Bauordnung 2011 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/06/0179).
28 Was das Vorbringen zu dem von der belangten Behörde thematisierten Fehler im Gutachten des Sachverständigen für Hochbau Ing. L vom (richtig:) 19. Juli 2012 betrifft (bereits erfolgte Vereinigung der Baugrundstücke zu der neu eröffneten EZ 623, KG T), ist dem Beschwerdeführer mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass dies von Ing. L in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 richtiggestellt worden sei, sich aber - ausgehend vom unveränderten Grundbuchsstand - dadurch an der Berechnung der Geschoßflächenzahl von 0,40 nichts ändere bzw. auch die Gesamtfläche der betroffenen Baugrundstücke von
7.572 m2 als Berechnungsgrundlage gleichbleibe. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit der Aktenlage.
29 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Richtigkeit der Begutachtung der Schallbelastung, weil bei der Berechnung von einem ebenen Gelände ausgegangen worden, was falsch sei, zumal das Grundstück des Beschwerdeführers "z. B. 20 m höher" liege.
Die belangte Behörde verweist in diesen Zusammenhang auf das Gutachten "zur Feststellung der ‚Widmungskonformität'" des Ing. MMag G vom 6. August 2012, in welchem eine eingehende Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen (auch hinsichtlich Schallbelastung) des gegenständlichen Vorhabens erfolgte, wobei auch die gewählten Immissionspunkte an den Grundstücksgrenzen dargestellt wurden.
Der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Gemeinde hat auch das Gutachten "zur Prüfung auf umweltschutzmedizinisch und gesundheitlich relevante Auswirkungen" der Dr. K vom 7. August 2012 eingeholt, demzufolge umweltmedizinisch relevante Auswirkungen, insbesondere was Lärm und Luftschadstoffe betreffe, zumutbar seien und nicht über das ortsübliche Maß hinausgingen.
30 Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2015, Zl. 2013/06/0147 mwN). Weder wurde Letzteres vom Beschwerdeführer aufgezeigt, noch wurde von ihm ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde konnte sich somit auf die angeführten, nicht als unschlüssig oder unvollständig zu erkennenden Sachverständigengutachten stützen. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu beanstandenden Beweiswürdigung (zur diesbezüglichen Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11.894 A/1985) diese Sachverständigengutachten ihren Erwägungen zu Grunde gelegt hat. 30 Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2015, Zl. 2013/06/0147 mwN). Weder wurde Letzteres vom Beschwerdeführer aufgezeigt, noch wurde von ihm ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde konnte sich somit auf die angeführten, nicht als unschlüssig oder unvollständig zu erkennenden Sachverständigengutachten stützen. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu beanstandenden Beweiswürdigung (zur diesbezüglichen Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11.894 A/1985) diese Sachverständigengutachten ihren Erwägungen zu Grunde gelegt hat.
31 Im Übrigen kommt Nachbarn im Baubewilligungsverfahren weder in Bezug auf die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1998, Zl. 98/05/0203) noch in Bezug auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, Zl. 98/05/0063) noch hinsichtlich einer Gefährdung der Verkehrssicherheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1975, Zl. 1818/74) ein subjektiv-öffentliches Recht zu. 31 Im Übrigen kommt Nachbarn im Baubewilligungsverfahren weder in Bezug auf die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1998, Zl. 98/05/0203) noch in Bezug auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, Zl. 98/05/0063) noch hinsichtlich einer Gefährdung der Verkehrssicherheit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1975, Zl. 1818/74) ein subjektiv-öffentliches Recht zu.
32 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Grundstücke würden entwertet, ist er auf die diesbezüglich bereits eingetretene Präklusion hinzuweisen, weil er bis zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der mündlichen Verhandlung) keine entsprechenden Einwendungen erhoben hat. Im Übrigen könnte mit diesem Vorbringen ein subjektiv-öffentliches Recht nicht dargetan werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0117). 32 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Grundstücke würden entwertet, ist er auf die diesbezüglich bereits eingetretene Präklusion hinzuweisen, weil er bis zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der mündlichen Verhandlung) keine entsprechenden Einwendungen erhoben hat. Im Übrigen könnte mit diesem Vorbringen ein subjektiv-öffentliches Recht nicht dargetan werden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0117).
33 Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass das gegenständliche Vorhaben nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 (und auch des Abs. 2) UVP-G 2000 nicht erfüllt sind. Den diesbezüglichen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. 33 Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass das gegenständliche Vorhaben nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, weil die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, (und auch des Absatz 2,) UVP-G 2000 nicht erfüllt sind. Den diesbezüglichen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
34 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 34 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
35 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr. 8/2014). 35 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, (siehe Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,).
Wien, am 14. April 2016
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060008.X00Im RIS seit
10.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016