Entscheidungsdatum
03.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2165779-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2017, Zahl: 15-1059895409/170421615, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2017, Zahl: 15-1059895409/170421615, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger und reiste unbekannten Datums illegal aus Algerien aus und in Österreich ein und stellte am 09.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF benutzte im Laufe des Verfahrens verschiedene Namen und Staatszugehörigkeiten.
1.2 Der Asylantrag des BV wurde am 29.04.2015 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und mit einer ebenfalls rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden.1.2 Der Asylantrag des BV wurde am 29.04.2015 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und mit einer ebenfalls rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden.
1.3. Der BF reiste nicht freiwillig aus sondern stellte am 06.09.2016 einen Folgeantrag, der mit Bescheid vom 27.09.2016 der Behörde, rechtskräftig am 12.10.2016, wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und gleichzeitig die Anordnung zur Außerlandesbringung in die Schweiz ausgesprochen.
1.4. Der BF stellte auch in Schweden, Norwegen und der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz, wobei er sich diesen Verfahren durch Untertauchen entzogen hat.
1.5. Der BF stellte am 30.11. 2016 aus der Schubhaft seinen 4. Antrag auf internationalen Schutz wobei ihm der Aktenvermerk vom 14.12.2016 zur Kenntnis gebracht wurde, dass Ihm faktische Abschiebeschutzes gem. §12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt.1.5. Der BF stellte am 30.11. 2016 aus der Schubhaft seinen 4. Antrag auf internationalen Schutz wobei ihm der Aktenvermerk vom 14.12.2016 zur Kenntnis gebracht wurde, dass Ihm faktische Abschiebeschutzes gem. §12a Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt.
1.6. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens stimmte die Schweiz am 17.03.2017 nach Art. 18 (1) c VO Dublin der Rückübernahme des BF zu. Der BF wurden am 28.03.2017 in die Schweiz abgeschoben.1.6. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens stimmte die Schweiz am 17.03.2017 nach Artikel 18, (1) c VO Dublin der Rückübernahme des BF zu. Der BF wurden am 28.03.2017 in die Schweiz abgeschoben.
1.7. Der BF wurde insgesamt dreizehn Mal in die Schweiz abgeschoben, reiste jedoch jedesmal in kurzer Zeit wieder illegal nach Österreich ein und hielt sich hier unrechtmäßig im Verborgenen auf.
1.8. Der BF hat die ihm zugewiesene Unterkunft in Tirol am 21.12.2016 eigenmächtig verlassen und ist untergetaucht. Er war für die Behörde somit bis zu seiner Anhaltung im Rahmen einer Zufallskontrolle in Wien nicht greifbar. Der BF ist nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung und Anordnungen der Behörde zu halten. Insbesondere ist er auch seiner Meldepflicht nie nachgekommen.
1.9. Am 04.04.2017 wurden der von Organen der öffentlichen Sicherheit aufgrund einer Zufallskontrolle erneut aufgegriffen und in der Folge auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. § 40 Abs. 1 Z.1 festgenommen und der Behörde vorgeführt.1.9. Am 04.04.2017 wurden der von Organen der öffentlichen Sicherheit aufgrund einer Zufallskontrolle erneut aufgegriffen und in der Folge auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen und der Behörde vorgeführt.
1.10. Am 05.04.2017 wurden der BF in die JA XXXX eingeliefert und am selben Tag wurde unter der Zahl XXXX – XXXX vom LG XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt.1.10. Am 05.04.2017 wurden der BF in die JA römisch 40 eingeliefert und am selben Tag wurde unter der Zahl römisch 40 – römisch 40 vom LG römisch 40 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
1.11. Am 09.05.2017 wurde der BF vom LG XXXX unter der Zahl XXXX, rechtskräftig mit 09.05.2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen strafbarer Handlungen nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (2a) 2. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG verurteilt.1.11. Am 09.05.2017 wurde der BF vom LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 09.05.2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen strafbarer Handlungen nach Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG verurteilt.
1.12. Auf Grund seiner eigenen Angaben wird festgestellt, dass der BF mittellos ist, im Bundesgebiet weder familiär, beruflich oder sozial integriert ist, keine gesicherte Unterkunft hat und auch nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen. Der BF ist 23 Jahre alt, gesund und nicht gewillt, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
1.13. Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz bezüglich der Rückübernahme des BF wurde am 05.04.2017 eingeleitet, die Zustimmung der Schweiz erfolgte am 18.04 2017. Am 12.07.2017 stellte die Behörde eine Buchungsanfrage, wobei für den 01.08.2017 eine Buchungsbestätigung erlangt wurde. Der BF wurde am 17.07.2017 aus der Haft entlassen, der Behörde vorgeführt und in Schubhaft genommen.
1.14. Festgestellt wird, dass die Behörde unverzüglich noch während der Haft des BF zweckmäßig die Außerlandesbringung des BF organisiert hat und diese auch innerhalb kurzer Zeit möglich war.
1.15. Mit Mandatsbescheid vom 25.06.2017 war über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.1.15. Mit Mandatsbescheid vom 25.06.2017 war über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.
1.16. Gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese damit, dass keine erheblich Fluchtgefahr bestehe, dass die Haft unverhältnismäßig und die Anordnung eines gelinderes Mittels geboten gewesen sei. Beantragt wurde zudem eine mündliche Verhandlung, Aufwand- und Kostenersatz.
1.17. Der BF ist haftfähig, es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Unverhältnismäßigkeit der Haft bewirken würden.
1.18. Der BF wurde am XXXX in die Schweiz abgeschoben.1.18. Der BF wurde am römisch 40 in die Schweiz abgeschoben.
1.19. Die Behörde legte die Akten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.20. Wegen geklärten Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund desbisherigen Verhalten des BF ist mehrfach hervorgekommen ist, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung und Anordnungen der Behörde zu halten. Der BF wurde bislang 13 Mal in die Schweiz abgeschoben, wobei er sofort wieder illegal ins Bundesgebiet zurückkehrte und untertauchte. Er hat sich Asylverfahren in zumindest drei Staaten entzogen. Er hat zudem eine ihm zugewiesene Unterkunft eigenmächtig verlassen und ist untergetaucht.
2.3. Der BF ist in Österreich nicht integriert, ist mittellos und besitzt auch keine gesicherte Unterkunft. Im Hinblick dessen und auf Grund seines bisherigen Verhaltens war auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen zu finden
2.4. Die Abschiebung des BF in die Schweiz ist rasch und problemlos möglich, die Behörde hat auch alle Schritte dazu zeitgerecht und zweckmäßig gesetzt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Wie festgestellt wurde dem BF die abweisende Entscheidung der Behörde samt Rückkehrentscheidung vor seiner Schubhafteinvernahme eigenhändig zugestellt und damit erlassen. Die Rückkehrentscheidung ist, da die Aufschiebende Wirkung aberkannt wurde damit durchsetzbar, wenn auch noch nicht durchführbar. Die diesbezüglichen Ausführengen des BF zur Unzulässigkeit der Schubhaft gehen damit ins Leere.
3.1.2. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.3. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.4. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.4. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. II. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungenalleine der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.4. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenersatz
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
3.5. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2165779.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017