Entscheidungsdatum
03.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2165776-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zahl: 1087123505-170786672, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zahl: 1087123505-170786672, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer kam am 19.04.2017 in Kontakt mit den österreichischen Behörden und wurde wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln festgenommen. In weiterer Folge wurde gegen in die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien wurde er am 02.06.2017 (rechtkräftig mit 07.06.2017) zur Zahl 72 HV 60/17w wegen §§ 27 Abs 1 Z 1, 27 Abs 2a, 27 Abs 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und neun Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien wurde er am 02.06.2017 (rechtkräftig mit 07.06.2017) zur Zahl 72 HV 60/17w wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und neun Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Monaten verurteilt.
1.2. Der BF wurde am 04.07.2017 zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung das PAZ HG überstellt und der Behörde zur Einvernahme vorgeführt. Es wurde ihm zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Parteiengehör gewährt.
1.3. Am selben Tag wurde der der BF niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Ja aber ich weiß seinen Namen nicht und auch nicht wie die Organisation heißt.
Beginn des Ermittlungsverfahrens
Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör
Wann Sie zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind entzieht sich der Kenntnis der Behörde.
Bekannt ist jedoch dass Sie am 19.04.2017 wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln festgenommen wurden und in weiterer Folge gegen Sie die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien wurden Sie am 02.06.2017 (rechtskräftig mit 07.06.2017) zur Zahl 72 HV 60/17w wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien wurden Sie am 02.06.2017 (rechtskräftig mit 07.06.2017) zur Zahl 72 HV 60/17w wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Sie befinden sich zurzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Strafhaft.
Sie wurden am 04.07.2017 zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung in das PAZ HG überstellt und wurden Sie im Zuge dessen der ho. Behörde zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. Ihnen wurde zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Schubhaft Parteigehört gewahrt und Sie gaben folgende Stellungnahme ab:Sie wurden am 04.07.2017 zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung in das PAZ HG überstellt und wurden Sie im Zuge dessen der ho. Behörde zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. Ihnen wurde zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Schubhaft Parteigehört gewahrt und Sie gaben folgende Stellungnahme ab:
F: Wann, Wie und Warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist?
A: Ich bin am 24.02.2017 mit dem Zug von Italien kommen nach Wien eingereist. Ich wollte als Tourist mir Wien anschaun. Gebildete Menschen wollen sich Wien anschaun.
F: Was wollten Sie sich genau in Wien ansehen?
A: Unterschiedliche Gebäude die ich sonst noch nie gesehen habe, genau Angaben kann ich jedoch nicht machen.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 19.04.2017 Unterkunft bezogen?
A: Anfangs habe ich in einem Hostel gewohnt, genaue Adresse und Name weiß ich leider nicht mehr. Ich habe rund € 29,-- pro Nacht gezahlt. Das Geld ging mir jedoch schnell aus und ich habe über ein Monat auf der Straße gewohnt.
F: Warum haben Sie sich nicht behördlich gemeldet? Sie sind verpflichtet sich innerhalb der ersten drei Tage Ihres Aufenthaltes behördlich zu melden!
A: Ich habe auf der Straße gelebt.
F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich?
A: XXXX, XXXX, Italien. Ich wohne dort gratis bei einem Freund.A: römisch 40 , römisch 40 , Italien. Ich wohne dort gratis bei einem Freund.
F: Warum sind Sie nicht nach Italien zurückgekehrt als Ihnen das Geld ausgegangen ist? Stattdessen lebten Sie lieber im Winter auf der Straße?
A: Ich wollte das Land verlassen, hatte jedoch kein Geld. Ich habe jemanden getroffen der mir Drogen gab und sagte , wenn ich Sie verkaufe gibt er mir genug Geld um nach Italien zurückfahren zu können.
F: Wo befinden sich Ihre Effekte?
A: Alles was ich besitze habe ich auf der Straße verloren.
F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert?
A: Ich bin mit rund € 750,-- nach Österreich gekommen. Das Geld habe ich jedoch schnell fürs Hostel und für Essen ausgegeben. Das Monat bis zu meiner Festnahme habe ich auf der Straße gewohnt und bei der Caritas gegessen. Eine Frau hat mir auch einmal € 20,-- geschenkt.
F: Woher haben Sie das Geld?
A: Ich arbeite ab und zu auf einer Farm in Italien und habe mir das Geld erspart.
F: Wie viel Bargeld besitzen Sie zurzeit?
A: Ich habe keine Barmittel. Im Gefängnis arbeite ich und bekomme etwas Taschengeld.
F: Warum begingen Sie den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften?
A: Ich hatte kein Geld für Essen und für meine Rückreise nach Italien.
F: Sind Sie in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein
F: Leben von Ihnen Familienangehörige oder enge Freunde im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union?
A: Nein
F: Wann waren Sie das letzte Mal in Nigeria?
A: Ich habe 2013 Nigeria verlassen weil Krieg ausgebrochen ist und meine Familie gestorben ist. Ich habe in Nigeria nichts und möchte mir in Europa ein neues Leben aufbauen.
F: Werden Sie in Ihrer Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt?
A: Nein
F: Leiden Sie unter einen schweren Krankheit oder sind Sie gesundheitlich beeinträchtigt?
A: Nein
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und bin nicht sorgepflichtig. In Österreich wohnen keine Familienangehörige oder enge Freunde. Meine gesamte Familie ist bereits verstorben und bin somit alleine. Ich verfüge über einen gültigen italienischen Fremdenpass und einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel PERMESSO DI SOGGIORNO "MOTIVI UMANITARI", jedoch besitze ich keine Barmittel und keine Unterkunft.
Entscheidung
Es ist beabsichtigt gegen Sie aufgrund Ihres Fehlverhaltens eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot zu erlassen, Ihnen von Amts wegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Es ist beabsichtigt gegen Sie aufgrund Ihres Fehlverhaltens eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot zu erlassen, Ihnen von Amts wegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Sie reisten zwar legal in das Bundesgebiet ein, waren jedoch bereits vor Ihrer strafrechtlichen Verurteilung gemäß Artikel 6 SGK illegal im Bundesgebiet aufhältig, da Sie sich Ihren Aufenthalt und die Rückreise nach Italien nicht finanzieren konnten. Aufgrund der vorliegenden Vorrausetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes, kann in Ihrem Fall gemäß § 52 Abs. 6 FPG nicht von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden, da Sie eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.Sie reisten zwar legal in das Bundesgebiet ein, waren jedoch bereits vor Ihrer strafrechtlichen Verurteilung gemäß Artikel 6 SGK illegal im Bundesgebiet aufhältig, da Sie sich Ihren Aufenthalt und die Rückreise nach Italien nicht finanzieren konnten. Aufgrund der vorliegenden Vorrausetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes, kann in Ihrem Fall gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden, da Sie eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
Des Weiteren wird Ihnen die Möglichkeit gegeben einen Einblick in das Länderinformationsblatt für Nigeria (Stand: 02.09.2016) zu werfen.
Der Bescheid wird Ihnen, in den nächsten Tagen zugestellt und Sie werden zum nächstmöglichen Termin der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Nach Entlassung aus der Strafhaft wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen und werden Sie zum nächstmöglichen Charter-Termin nach Nigeria abgeschoben.
F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung deiner Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der Schubhaft Stellung nehmen?F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung deiner Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft Stellung nehmen?
A: Ich habe alles verstanden und möchte nach Italien zurück. Ich benötige das Länderinformationsblatt nicht da ich nach Italien zurückkehren möchte."
1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 1087123505/170786672, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 11.07.2017, um 08:28 Uhr, durch persönliche Übergabe, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat, zugestellt.1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 1087123505/170786672, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 11.07.2017, um 08:28 Uhr, durch persönliche Übergabe, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat, zugestellt.
Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder. Sie sind nigerianischer Staatsbürger und Ihre Identität steht fest. Sie sind 26 Jahre alt und in arbeitsfähigem Alter. Sie sind gesund und der englischen Sprache mächtig. Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt Wien Josefstadt in Strafhaft.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Sie waren vor Ihrer Festnahme noch nie im Bundesgebiet behördlich gemeldet und somit nach Haftentlassung unterstandslos. Sie besitzen keine Barmittel um Ihren illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Sie gingen in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nach und bestehen somit keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet. Stattdessen wurden Sie straffällig und befinden sich seitdem in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Sie waren vor Ihrer Festnahme noch nie im Bundesgebiet behördlich gemeldet und somit nach Haftentlassung unterstandslos. Sie besitzen keine Barmittel um Ihren illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Sie gingen in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nach und bestehen somit keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet. Stattdessen wurden Sie straffällig und befinden sich seitdem in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Laut Ihrer Stellungnahme befinden sich im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keinerlei Familienangehörige oder enge Freunde. Somit bestehen keinerlei familiäre noch soziale Bindungen. Laut Ihren eigenen Angaben ist Ihre gesamte Familie bereits verstorben und Sie sind alleine."
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus:
"Sie durften als Tourist mit einem biometrischen Reisepass und einem Aufenthaltstitel für 90 von 180 Tagen mit ausreichend Bargeld für den Aufenthalt und die Heimreise legal nach Österreich einreisen. Sie reisten zwar legal in das Bundesgebiet ein, waren jedoch bereits vor Ihrer strafrechtlichen Verurteilung gemäß Artikel 6 SGK illegal im Bundesgebiet aufhältig, da Sie sich Ihren Aufenthalt und die Rückreise nach Italien nicht finanzieren konnten. Stattdessen wurden Sie straffällig und befinden sich zurzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Obwohl Sie laut eigenen und unbewiesenen Angaben bereits zwei Monate vor Ihrer Festnahme im Bundesgebiet aufhältig waren haben Sie sich behördlich nicht gemeldet und ist der Behörde somit nicht bekannt wo Sie Unterkunft bezogen haben. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme waren Sie nicht willens Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich bekannt zu geben und gaben an im Winter auf der Straße gelebt zu haben. Sie sind somit nach Ihrer Haftentlassung unterstandslos. In Österreich sind Sie noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und bestehen somit keine beruflichen Bindungen zu Österreich. Laut Ihrer Stellungnahme befinden sich im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keinerlei Familienangehörige oder enge Freunde. Somit bestehen keinerlei familiäre noch soziale Bindungen. Laut Ihren eigenen Angaben ist Ihre gesamte Familie bereits verstorben und Sie sind alleine. Aufgrund dieser Tatsachen besteht seit 11.07.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig wäre.Obwohl Sie laut eigenen und unbewiesenen Angaben bereits zwei Monate vor Ihrer Festnahme im Bundesgebiet aufhältig waren haben Sie sich behördlich nicht gemeldet und ist der Behörde somit nicht bekannt wo Sie Unterkunft bezogen haben. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme waren Sie nicht willens Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich bekannt zu geben und gaben an im Winter auf der Straße gelebt zu haben. Sie sind somit nach Ihrer Haftentlassung unterstandslos. In Österreich sind Sie noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und bestehen somit keine beruflichen Bindungen zu Österreich. Laut Ihrer Stellungnahme befinden sich im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keinerlei Familienangehörige oder enge Freunde. Somit bestehen keinerlei familiäre noch soziale Bindungen. Laut Ihren eigenen Angaben ist Ihre gesamte Familie bereits verstorben und Sie sind alleine. Aufgrund dieser Tatsachen besteht seit 11.07.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig wäre.
Sie missachten permanent die österreichische Rechtsordnung und muss die Behörde somit davon ausgehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, untertauchen und erneut straffällig werden um Ihren illegalen Aufenthalt finanzieren zu können. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Des Weiteren ist eine Vorführung zur nigerianischen Delegation zwecks Identitätsfeststellung am 14.07.2017 geplant um ehestmöglich ein Heimreisezertifikat zu erhalten, damit Ihre Schubhaft so kurz wie möglich gehalten wird.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie wurden bereits einmal straffällig und befinden sich nun in Strafhaft und eine Entlassung aus dieser ist jederzeit möglich. Es besteht die Gefahr, dass Sie nach der Entlassung Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und erneut straffällig werden.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien wurden Sie am 02.06.2017 (rechtskräftig mit 07.06.2017) zur Zahl 72 HV 60/17w wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien wurden Sie am 02.06.2017 (rechtskräftig mit 07.06.2017) zur Zahl 72 HV 60/17w wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Im Urteil ist angeführt, dass Sie am 19.04.2017 in Wien ab der dritten tat gewerbsmäßig, nachdem Sie bereits zwei solcher Taten begangen hatten (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) nicht übersteigenden Menge, und zwar Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20 % Cocain durch gewinnbringenden VerkaufIm Urteil ist angeführt, dass Sie am 19.04.2017 in Wien ab der dritten tat gewerbsmäßig, nachdem Sie bereits zwei solcher Taten begangen hatten (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) nicht übersteigenden Menge, und zwar Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20 % Cocain durch gewinnbringenden Verkauf
A./ überlassen, und zwar
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden Mittäter im Bereich 1150 Wien, Mariahilfer Straße 130, sohin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und an einem allgemein zugänglichen Ort, einem Beamten 0,6 Gramm brutto Kokain gegen ein Entgelt von € 20,--, wobei die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde;römisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden Mittäter im Bereich 1150 Wien, Mariahilfer Straße 130, sohin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und an einem allgemein zugänglichen Ort, einem Beamten 0,6 Gramm brutto Kokain gegen ein Entgelt von € 20,--, wobei die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde;
II./ alleine einem unbekannten Suchtgiftabnehmer eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain gegen ein Entgelt von € 20,--;römisch zwei./ alleine einem unbekannten Suchtgiftabnehmer eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain gegen ein Entgelt von € 20,--;
B./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB), und zwar weitere 45 Kugeln mit 47 Gramm brutto Kokain an mehrere unbekannte Abnehmer, indem Sie diese in Ihrem Mund zum unmittelbaren Verkauf an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielten.B./ zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar weitere 45 Kugeln mit 47 Gramm brutto Kokain an mehrere unbekannte Abnehmer, indem Sie diese in Ihrem Mund zum unmittelbaren Verkauf an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielten.
Sie haben hiermit das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln begangen.
Offensichtlich haben Sie nicht genug Bargeld um Ihren Aufenthalt zu finanzieren bzw. nutzten Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet um strafbare Handlungen zu begehen. Sie befanden sich nur kurz im Bundesgebiet und waren niemals gemeldet.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Der Judikatur des BVwG und des VwGH folgend ist die bescheidmäßige Verhängung von Schubhaft zu einem Zeitpunkt, als die tatsächliche Entlassung aus der strafrechtlichen Anhaltung der Behörde nicht absehbar war, als rechtskonform und verhältnismäßig erkannt worden.
Da der genaue Zeitpunkt Ihrer Entlassung sich der Kenntnis der Behörde entzieht, jedoch wie oben dargelegt ein massives öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung Ihrer Person besteht, erweist sich die gegenständliche Bescheiderlassung als notwendig, geeignet und verhältnismäßig, da die Möglichkeit besteht, Sie könnten jederzeit per Beschluss aus der U-Haft entlassen werden.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie waren noch niemals im Bundesgebiet gemeldet und nutzten Ihre kurzen Aufenthalte um strafbare Handlungen zu setzen. Da Sie sich laut Aktenlage nicht an die österreichische Rechtsnormen halten können und auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nicht als kooperativ erwiesen kann nach einer Einzellfallabwägung in Ihrem Fall kein gelinderes Mittel angewendet werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie befinden sich derzeit in Strafhaft und somit geht die Behörde davon aus, dass Sie haftfähig sind, zumal Sie auch nichts Gegenteiliges behauptet haben.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.07.2017, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass es der BF auf Grund humanitärer Umstände über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfüge. Er sie als Tourist nach Österreich gekommen und auf Grund finanzieller Problem zum Verkauf von Drogen verleitet worden.
Er habe den Wunsch geäußert, nach Italien zurückzukehren.
Dies habe die Behörde nicht festgestellt.
Der BF sei "Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels" und verfüge in Italien über ein "schützenswertes Privatleben". Aus diesem Grund hätte gegen ihn keine Rückkehrentscheidung für Nigeria verhängt werden dürfen.
Der BF sei vielmehr zu verpflichten gewesen, sich unverzüglich nach Italien zu bewegen.
Damit – so die Beschwerde nach Ausführung unionsrechtlicher Argumente – hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass gegen den BF keine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei; stattdessen wäre seine Ausreise nach Italien anzuordnen gewesen.
Des weiterer sei auf Grund der freiwilligen Ausreisebereitschaft des BF, ausreichender Mittel für einen Ausreise und vorhandener Reisedokumente sei allerdings nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei; der BF hätte lediglich von der Behörde angewiesen werden müssen, sich "unverzüglich" nach Italien zu begeben.
Es sei, so das zentrale Argument der Beschwerde, im Ergebnis der die Rückkehrentscheidung verfügende Bescheid rechtswidrig.
Damit sei die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig, da sie sich auf einen rechtswidrigen Bescheid stütze.
Darüber hinaus sei die Verhängung der Haft unverhältnismäßig (gewesen), da vermeidbar durch eine zeitgerechte "Abwicklung der Abschiebung" und "außer Verhältnis". Die Behörde habe spätestens seit der Verurteilung des BF am 02.06.2017 knapp sieben Wochen Zeit gehabt, eine Abschiebung nach Nigeria zu organisieren. Die Beschwerde räumt allerdings auch ein, dass der BF mittlerweile der nigerianischen Vertretung vorgeführt worden sei und seine Abschiebung nach Nigeria bereits "zeitnah bevorsteht". Schubhaft sei, so die Beschwerde, nach Rspr des VwGH zu vermeiden, wenn sie im Anschluss an eine längere (sic!) Strafhaft verhängt werde und dürfe nur ultima ratio sein.
Im Fall des BF sei die Schubhaft vermeidbar gewesen und somit unverhältnismäßig.
Ebenso wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszwecks ausreichend sei. Warum im vorliegenden Fall ein gelinderes Mittel nicht in Frage komme, werde von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt. periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten vermöge daher nicht zu überzeugen. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 28.07.2017, hg. eingelangt am 28.07.2017, legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme:
"Herr XXXX ( BF) wurde am XXXX, um 08:00 Uhr in Wien 8., Wickenburggasse 18-22 aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des PAZ Hernalser Gürtel und nach den Bestimmungen des BFA-VG."Herr römisch 40 ( BF) wurde am römisch 40 , um 08:00 Uhr in Wien 8., Wickenburggasse 18-22 aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des PAZ Hernalser Gürtel und nach den Bestimmungen des BFA-VG.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 072 Hv 60/2017w wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 072 Hv 60/2017w wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Aufgrund dessen wurde am 11.07.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen.
Am 04.07.2017, um 11:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 13.07.2017, um 08:48 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid in der JA-Wien Josefstadt zugestellt.
Am 14.07.2017 wurde der BF der nigerianischen Delegation vorgeführt und festgestellt, dass seine Identität bestätigt.
Am 19.07.2017, um 08:00 Uhr wurde Genannter Verbüßung der Strafhaft in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
Der BF wurde nun für den Charter nach Nigeria am 10.08.2017 nominiert und wurde ihm am heutigen Tage die Information über die bevorstehende Abschiebung zugestellt.
Am 28.07.2017, um 06:52 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ha. ein.
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt. Es wurde während der Strafhaft die Identität von der nigerianischen Delegation bestätigt und einer HRZ Ausstellung zugestimmt. Der BF wurde somit für den Charter am 10.08.2017 angemeldet. Eine Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF am heutigen Tage, um 08:35 Uhr zugestellt.
Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Im Falle einer Entlassung wird der BF sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für den BF nicht in Frage kommt.
Der BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen und wird der BF daher sich in keinem Verfahren vor dem BFA stellen, wo der BF Gefahr läuft, dass die Abschiebung nach Nigeria erfolgreich durchgeführt werden kann. Vielmehr wird der BF alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden muss.
Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."
Neben der Abweisung der Beschwerde wurde die Verpflichtung des BF zum Ersatz der entstandenen Kosten begehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und ist vorbestraft.
Gegen den BF besteht seit 11.07.2017 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre erstrecktem Rückkehrverbot.
Der BF verfügt in Österreich nicht über familiäre, beruflich oder sozial Anknüpfungsmomente.
Der BF ist von den Behörden seines Heimatstaates als Staatsangehöriger identifiziert worden und wird von seinem Heimatstaat rückübernommen. Ein Termin für den Flug nach Nigeria steht fest und ist absehbar (erste Augusthälfte).
Der BF ist gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er nigerianischer Staatsangehöriger ist. Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR. Dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und seiner Aussage, er verfüge über keine Dokumente.
Die Angabe, wonach der BF bereits vorbestraft ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellung, wonach die nigerianische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt hat und seine Rückführung nach Nigeria in Aussicht genommen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde.
Dass der BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde und sich auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine näheren Anhaltspunkte über mögliche Erkrankungen des BF finden.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sieGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist nigerianischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht ein durchsetzbares Rückkehrverbot. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF, wonach er "illegal" im Bundesgebiet aufgehalten habe und seinen Unterhalt mit Suchtmittelgeschäften finanziert habe. Der BF habe nie über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt.
Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung keine taugliche Grundlage für die Verhängung der Schubhaft) sei (vgl die Ausführungen oben).Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung keine taugliche Grundlage für die Verhängung der Schubhaft) sei vergleiche die Ausführungen oben).
Dazu ist auszuführen, dass Gegentand des hier anhängigen Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu dieser Frage (nämlich der Gesetzmäßigkeit der Rückkehrentscheidung) ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung eine Vorfrage für die Gesetzmäßigkeit der Verhängung von Schubhaft darstellte. Der Bescheid der Behörde vom 05.07.2017 (1097123505/170482185), mit dem eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde und festgestellt wurde, dass sein Abschiebung gem § 46 FPG zulässig ist, gehört dem Rechtsbestand an. Die hat auch die Beschwerde nicht bestritten: es wurde "lediglich" die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Gültigkeit des in Rede stehenden Bescheides bestritten.Dazu ist auszuführen, dass Gegentand des hier anhängigen Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu dieser Frage (nämlich der Gesetzmäßigkeit der Rückkehrentscheidung) ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung eine Vorfrage für die Gesetzmäßigkeit der Verhängung von Schubhaft darstellte. Der Bescheid der Behörde vom 05.07.2017 (1097123505/170482185), mit dem eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde und festgestellt wurde, dass sein Abschiebung gem Paragraph 46, FPG zulässig ist, gehört dem Rechtsbestand an. Die hat auch die Beschwerde nicht bestritten: es wurde "lediglich" die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Gültigkeit des in Rede stehenden Bescheides bestritten.
Es ist somit der Beschwerde nicht beizupflichten, das im vorliegenden Fall keine taugliche Grundlage für den angefochtenen Schubhaftbescheid bestünde.
4. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass das Fehlen jeglicher sozialer Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich das Vorliegen von Fluchtgefahr nahelege:
Sie führt aus, dass der BF im Bundesgebiet über keine Familie verfüge und nicht ausreichend integriert sei. Ebenso verfüge er über keine Barmittel und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach.
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass - wie oben angeführt- die persönlichen Interessen des BF, welcher im Bundesgebiet weder soziale Anknüpfungspunkte, noch eine berufliche Verankerung hat sowie angesichts seines bisherigen Verhaltens des Untertauchens, mangelnder Kooperationsbereitschaft sowie seiner Vorstrafe, kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
5. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass der BF vehement dem behördlichen Verfahren entzogen habe und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er habe er in Österreich weder familiäre Anknüpfungsmomente, noch verfüge er über Barmittel. Daher könne im Fall des BF auch kein gelinderes Mittel angewendet werden, zumal das gelindere Mittel in seinem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen könne und der BF das gelindere Mittel nur dazu nützen werde, um erneut unterzutauchen.
Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich alleine die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 2007/21/0246, 2007/21/0432) vermag. Daher vertrat die Beschwerde die Meinung, dass die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten jedenfalls ausreichend gewesen wären.Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich alleine die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 2007/21/0246, 2007/21/0432) vermag. Daher vertrat die Beschwerde die Meinung, dass die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten jedenfalls ausreichend gewesen wären.
6. § 77 FPG lautet wie folgt:6. Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.
Gerade im Hinblick auf die zeitnah erfolgte Abklärung seiner Identität und der schriftlichen Zusicherung der belangten Behörde, die Abschiebung nach Nigeria sei "zeitnah" und organisiert, erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer – jedenfalls auch verhältnismäßig.
7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Behörde:7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Behörde:
der Termin für die Rückführung ist für die erste Augusthälfte geplant, ist tatsächlich mit der Möglichkeit der Abschiebung des BF zu rechnen.
8. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2165776.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017