Entscheidungsdatum
03.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2164640-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vom 31.07.2017 ("gegen die Schubhaft") wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 31.07.2017 ("gegen die Schubhaft") wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig..Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig..
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei konnte festgestellt werden, dass er zuvor schon in Schweden (2012), Deutschland (2014) und Frankreich (2014) erfolglos derartige Anträge gestellt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 11.05.2017 wegen Zuständigkeit Schwedens zur Verfahrensführung gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Schweden angeordnet sowie die entsprechende Abschiebung für zulässig erklärt.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei konnte festgestellt werden, dass er zuvor schon in Schweden (2012), Deutschland (2014) und Frankreich (2014) erfolglos derartige Anträge gestellt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 11.05.2017 wegen Zuständigkeit Schwedens zur Verfahrensführung gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Schweden angeordnet sowie die entsprechende Abschiebung für zulässig erklärt.
Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem mit Erkenntnis vom 06.06.2017, W105 2159329-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer.
2. Mit Erkenntnis vom 24.07.2017, W268 2164640-1/15E, hat das Bundesverwaltungsgericht eine über den Beschwerdeführer angeordnete Schubhaft für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen.
3. Am 27.07.2017 und 28.07.2017 erließ das Bundesamt Festnahmeaufträge (Festnahme zum Zwecke der Abschiebung). In Ergänzung zu diesen wurden am selben Tag auch ein Durchsuchungsauftrag – bezogen auf den Wohnsitz seiner österreichischen Lebensgefährtin sowie einer Wiener Adresse – erlassen. Am 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. In einer Meldung vom 30.07.2017 hielt das Bundesamt fest, dass im Zuge eines Kontaktgesprächs (am selben Tag) gegen den Beschwerdeführer Zwangsgewalt hatte ausgeübt werden müssen.
Am 31.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer begleiteten "Problemabschiebung gemäß § 46 FPG" auf dem Luftweg erfolgreich nach Schweden überstellt.Am 31.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer begleiteten "Problemabschiebung gemäß Paragraph 46, FPG" auf dem Luftweg erfolgreich nach Schweden überstellt.
4. Mit Schreiben vom 31.07.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin (und Lebensgefährtin) eine "Schubhaftbeschwerde" ein und bezeichnete die "Schubhaft" als unverhältnismäßig und nicht erforderlich. Begründend wurde insbesondere auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers verwiesen. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Patientenbrief vom 11.05.2017 (Psychiatrische Abteilung) vorgelegt. Zudem erklärte die Vertreterin, "die Bürgschaft" für den Beschwerdeführer zu übernehmen.
Beigelegt war eine "Vollmacht für die Erteilung von Auskünften im Asylverfahren" (vom 12.07.2017) erweitert um die Möglichkeit "Schubhaftbeschwerde einrichten". Eine "Empfangsberechtigung für Bescheide" wurde hingegen ausgeschlossen.
5. Am 01.08.2017 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und verzichtete ausdrücklich auf die Erstattung einer Stellungnahme.
6. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung, die in Österreich ab Mai 2017 medikamentös behandelt wurde. Eine regelmäßige Therapie wurde ärztlicherseits nachdrücklich empfohlen. Über den Beschwerdeführer wurde am 28.07.2017 nicht die Schubhaft angeordnet, sondern er wurde an diesem Tag festgenommen und anschließend im PAZ angehalten ("Verwaltungsverwahrungshaft").
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers am 28.07.2017, sowie den weiteren asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer und den gegenständlichen Gerichtsakten (Bundesverwaltungsgericht) zu 2159329-1, 2164640-1 und 2164640-2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer – medizinisch belegten – Anpassungsstörung, die in Österreich ambulant medikamentös behandelt worden ist. Beides ist dem Patientenbrief vom 11.05.2017 klar zu entnehmen. Keine Zweifel bestehen an der rechtlichen Qualität der Anhaltung von 28.07.2017 bis 31.07.2017, weil diese aus der Aktenlage unmissverständlich hervorgehen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
2.2. Umfang und Inhalt der Beschwerde
Die Beschwerde richtet sich ihrem Telos nach zweifelsfrei gegen die Festnahme des Beschwerdeführers und die darauf gestützte Anhaltung. Angesichts der Bevollmächtigung einer gerade einmal 18-jährigen juristischen Laiin zur Vertreterin ist in diesem Fall – anders als es insbesondere bei Personen der Fall ist, die zeitgleich als Rechtberater im Asylverfahren agieren, in thematisch einschlägigen Vereinen mitarbeiten oder gar berufsmäßige Parteienvertreter sind – darauf abzustellen, ob das Ziel der Beschwerde hinreichend schlüssig erkennbar ist. Insbesondere muss eine Vollmacht, die zur Einbringung ("Einrichtung") einer "Schubhaftbeschwerde" ermächtigt, als Ermächtigung zur Einbringung einer Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist der Vertreterin auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Festnahme und Anhaltung angesichts des weitgehend deckungsgleichen Eingriffs (Freiheitsentzug) irrig mit dem in diesem Zusammenhang im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Terminus "Schubhaft" tituliert und nicht mit der juristisch korrekten Fachbezeichnung.Die Beschwerde richtet sich ihrem Telos nach zweifelsfrei gegen die Festnahme des Beschwerdeführers und die darauf gestützte Anhaltung. Angesichts der Bevollmächtigung einer gerade einmal 18-jährigen juristischen Laiin zur Vertreterin ist in diesem Fall – anders als es insbesondere bei Personen der Fall ist, die zeitgleich als Rechtberater im Asylverfahren agieren, in thematisch einschlägigen Vereinen mitarbeiten oder gar berufsmäßige Parteienvertreter sind – darauf abzustellen, ob das Ziel der Beschwerde hinreichend schlüssig erkennbar ist. Insbesondere muss eine Vollmacht, die zur Einbringung ("Einrichtung") einer "Schubhaftbeschwerde" ermächtigt, als Ermächtigung zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist der Vertreterin auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Festnahme und Anhaltung angesichts des weitgehend deckungsgleichen Eingriffs (Freiheitsentzug) irrig mit dem in diesem Zusammenhang im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Terminus "Schubhaft" tituliert und nicht mit der juristisch korrekten Fachbezeichnung.
Zweifelsfrei ist auch, dass die Beschwerde vor der Abschiebung des Beschwerdeführers verfasst worden ist, weshalb sie sich keinesfalls gegen die am 31.07.2017 erfolgte Abschiebung richten kann.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Deren Inhalt und Umfang gehen aus ihrem Wortlaut klar und zweifelsfrei hervor.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Deren Inhalt und Umfang gehen aus ihrem Wortlaut klar und zweifelsfrei hervor.
Zu Spruchteil A)
2.3. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.2.3. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit Juni 2017 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Dies ist im Übrigen auch unstrittig.
Soweit sich die Argumentation der Beschwerde auf gesundheitliche Probleme bezieht, die nachweislich bereits während des Asylverfahrens evident waren, hätten diese im Asylverfahren oder allenfalls in einer Revision oder Beschwerde gegen das oben angeführte Erkenntnis vom 06.06.2017 geltend gemacht werden müssen. Das Bestehen einer Fluchtgefahr ist wiederum im Zusammenhang mit der Festnahme gemäß § 34 BFA-VG nicht von Relevanz.Soweit sich die Argumentation der Beschwerde auf gesundheitliche Probleme bezieht, die nachweislich bereits während des Asylverfahrens evident waren, hätten diese im Asylverfahren oder allenfalls in einer Revision oder Beschwerde gegen das oben angeführte Erkenntnis vom 06.06.2017 geltend gemacht werden müssen. Das Bestehen einer Fluchtgefahr ist wiederum im Zusammenhang mit der Festnahme gemäß Paragraph 34, BFA-VG nicht von Relevanz.
Die Beschwerde gegen die Festnahme und die auf sie gestützte Anhaltung ist daher als unbegründet abzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W137.2164640.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017