TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/4 W147 2160256-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2017
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Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21b
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §2a
BAO §20
BAO §264 Abs1
BAO §264 Abs3
BAO §272 Abs1
BAO §274 Abs1
BAO §278
BAO §279 Abs1
BAO §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21b heute
  2. § 21b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21b gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21b gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21b gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21b gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21b gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21c heute
  2. § 21c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21c gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21c gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21c gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  6. § 21c gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21c gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21d heute
  2. § 21d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21d gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21d gültig von 07.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21d gültig von 01.08.2013 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  6. § 21d gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  7. § 21d gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  8. § 21d gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  9. § 21d gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  10. § 21d gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21e heute
  2. § 21e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21e gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21e gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21e gültig von 21.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006
  6. § 21e gültig von 18.08.1999 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21e gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21e gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21e gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21f heute
  2. § 21f gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21f gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21f gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
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  6. § 21f gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
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  8. § 21f gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21f gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
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  5. § 21g gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21g gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21i heute
  2. § 21i gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. § 21i gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21i gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 21i gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  6. § 21i gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 264 heute
  2. BAO § 264 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 264 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 264 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 264 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 264 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 264 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 264 heute
  2. BAO § 264 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 264 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 264 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 264 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 264 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 264 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 272 heute
  2. BAO § 272 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 272 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 272 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 272 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  6. BAO § 272 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  7. BAO § 272 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2013
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W147 2160256-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9. Mai 2017, Zl. I/I/5-Schub/AMBBS-39/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien, römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9. Mai 2017, Zl. I/I/5-Schub/AMBBS-39/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 21 a, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit als Schreiben der AMA vom 27. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume 1. und 2. Quartal 2016, Beitragsart Legehennen, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt bei der AMA eingebracht und auch keine Zahlungen geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die angeführten Beitragserklärungen bis spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens einzubringen und den Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 352,00 einzuzahlen.

2. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 2. März 2017, Zahl I/I/5-Geics/AMBBS-52/2017, wurden dem Beschwerdeführer für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragszeiträume 1. und 2. Quartal 2016 Agrarmarketingbeiträge in Höhe von EUR 352,00 sowie ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 105,60 vorgeschrieben.

In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe für die im Spruch angeführten Beitragszeiträume Beiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet. Die AMA schreibe einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 30% des Beitrages vor, da dem Beschwerdeführer das Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der mehrmaligen Beitragsvorschreibungen zugemutet werden könnte.

3. In der rechtzeitig hiegegen eingebrachten Beschwerde vom 29. März 2017 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Legehennen in ausgestalteten Käfigen – in sogenannter "Käfighaltung" – halte. Aus den in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages würde sich eindeutig ergeben, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die AMA bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern würde diese regelrecht bekämpfen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer um Nachsicht der Zahlungen angesucht. Dieses Ansuchen, welches auch bewilligt worden sei, gelte für einen Zeitraum, bis der Beschwerdeführer Legehennen in anderer Form als der Käfighaltung halte. Bis dato halte der Beschwerdeführer jedoch lediglich Legehennen in ausgestalteter Käfighaltung. Ein Marketingbeitrag sei daher nicht zu bezahlen und aufgrund des bewilligten Ansuchens auch keine Beitragserklärung abzugeben, solange die Käfighaltung aufrecht bleibe. Die vorgeschriebenen Beitragszahlungen sowie der Erhöhungsbetrag seien daher nicht fällig, sodass diese zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu die Sache an die AMA zurückverwiesen und darüber hinaus, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem EuGH das System der Agrarmarketingbeiträge zur Prüfung des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot vorlegen.3. In der rechtzeitig hiegegen eingebrachten Beschwerde vom 29. März 2017 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Legehennen in ausgestalteten Käfigen – in sogenannter "Käfighaltung" – halte. Aus den in Paragraph 21 a, AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecken der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages würde sich eindeutig ergeben, dass damit ein Werbezweck verfolgt werden solle. Die AMA bewerbe Hühnereier aus Käfighaltung aber nicht, sondern würde diese regelrecht bekämpfen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer um Nachsicht der Zahlungen angesucht. Dieses Ansuchen, welches auch bewilligt worden sei, gelte für einen Zeitraum, bis der Beschwerdeführer Legehennen in anderer Form als der Käfighaltung halte. Bis dato halte der Beschwerdeführer jedoch lediglich Legehennen in ausgestalteter Käfighaltung. Ein Marketingbeitrag sei daher nicht zu bezahlen und aufgrund des bewilligten Ansuchens auch keine Beitragserklärung abzugeben, solange die Käfighaltung aufrecht bleibe. Die vorgeschriebenen Beitragszahlungen sowie der Erhöhungsbetrag seien daher nicht fällig, sodass diese zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu die Sache an die AMA zurückverwiesen und darüber hinaus, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem EuGH das System der Agrarmarketingbeiträge zur Prüfung des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot vorlegen.

4. Mit als Bescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 9. Mai 2017, Zl. I/I/5-Schub/AMBBS-39/2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Gewährung von Nachsicht für die Haltung von Legehennen in Käfighaltung auf den Beitragszeitraum 2007 und 2008 beschränkt gewesen sei. Ab 01.01.2009 würde für alle Legehennenbetriebe, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Umstieg auf eine andere Haltungsform erfolgt sei, die uneingeschränkte Verpflichtung zur Zahlung des Marketingbeitrages gelten, zumal das AMA-Gesetz die Einhebung des Beitrages für Legehennen völlig unabhängig von der jeweiligen Haltungsform festlege.

5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet sich der binnen offener Frist eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers.

6. Die Beschwerdevorlage der AMA langte am 2. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Nach hg. Aufforderung vom 12. Juni 2017 übermittelte die AMA mit E-Mail vom 13. Juni 2017 fehlende Aktenteile.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hielt in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in den Beitragszeiträumen 1. und 2. Quartal 2016 Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in ausgestalteten Käfigen. Auch nach Aufforderung durch die AMA hat der Beschwerdeführer weder Beitragserklärungen eingebracht noch die geschuldeten Agrarmarketingbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 352,00 für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die oben genannten Beitragszeiträume vollständig entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich klar und ohne jeden Zweifel aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde einschließlich Vorlageantrag.

Die Negativfeststellung fußt auf dem Verwaltungsakt, dem kein derartiges Schreiben zu entnehmen ist, auch wurde von dem Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet, dass er ein derartiges Formular eingereicht bzw. Zahlungen geleistet hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.Gemäß Paragraph 2 a, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, durch einen Einzelrichter.Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß Paragraph 272, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, durch einen Einzelrichter.

Außer in den Fällen des § 278 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 279, BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Über die Beschwerde hat gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderc) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderd) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.Gemäß Paragraph 264, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (Paragraph 264, Absatz 3, BAO).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 2. März 2017, Zahl I/I/5-Geics/AMBBS-52/2017, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom 9. Mai 2017, Zl. I/I/5-Schub/AMBBS-39/2017.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 der AMA.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist bei Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21d Abs. 2 Z 8 AMA-Gesetz 1992 BGBl. Nr. 376/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Legehennen EUR 7,00 je 100 Stück Legehennen.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 8, AMA-Gesetz 1992 Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Legehennen EUR 7,00 je 100 Stück Legehennen.

Gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, im Verlautbarungsblatt der AMA vom 22. Dezember 2014, beträgt der Beitrag EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, im Verlautbarungsblatt der AMA vom 22. Dezember 2014, beträgt der Beitrag EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen.

Der Beitrag (in den Fällen des Abs. 1 Z 4) ist zufolge § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.Der Beitrag (in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4,) ist zufolge Paragraph 21 f, Absatz 2, spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

Der Beitragsschuldner hat in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, bis zu dem in § 21f Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Der Beitragsschuldner hat in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, AMA-Gesetz 1992 nach Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, bis zu dem in Paragraph 21 f, Absatz 2, genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013).Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,).

Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013).Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,).

Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 142-147/2014, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig war.Mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 142-147/2014, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig war.

Bei vorliegender Rechtssache handelt es sich nicht um einen Anlassfall. Die als verfassungswidrig festgestellte Bestimmung ist daher nach Artikel 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Feststellung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, zumal der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat (vgl. VfGH 18.03.1986, G 243/85, G 244/85).Bei vorliegender Rechtssache handelt es sich nicht um einen Anlassfall. Die als verfassungswidrig festgestellte Bestimmung ist daher nach Artikel 140 Absatz 7, B-VG auf die vor der Feststellung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, zumal der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat vergleiche VfGH 18.03.1986, G 243/85, G 244/85).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde ein neues gerichtliches Rechtsschutzsystem eingerichtet, das nunmehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Kriterien der Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK erfüllt, und die für die bisherige Rechtslage festgestellte Verfassungswidrigkeit saniert (vgl. VfGH 08.10.2014, G 142-147/2014: "Diese Verfassungswidrigkeit kann sowohl durch die Beseitigung der die Sanktion vorsehenden Norm als auch durch die Aufhebung der den Instanzenzug regelnden Bestimmung, sofern dadurch ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis zuständig gemacht würde, bereinigt werden.").Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde ein neues gerichtliches Rechtsschutzsystem eingerichtet, das nunmehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Kriterien der Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne von Artikel 6 Absatz eins, EMRK erfüllt, und die für die bisherige Rechtslage festgestellte Verfassungswidrigkeit saniert vergleiche VfGH 08.10.2014, G 142-147/2014: "Diese Verfassungswidrigkeit kann sowohl durch die Beseitigung der die Sanktion vorsehenden Norm als auch durch die Aufhebung der den Instanzenzug regelnden Bestimmung, sofern dadurch ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis zuständig gemacht würde, bereinigt werden.").

Gemäß § 20 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Gemäß Paragraph 20, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Absatz 3, B-VG).

Der Beschwerdeführer ist den Sachverhaltsfeststellungen der AMA nicht konkret entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass im Betrieb des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträumen Legehennen gehalten wurden. Auch gegen die rechnerische Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung der Beitragsschuld bzw. die Richtigkeit der dieser zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse der AMA wurden keine Einwendungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat weder die von ihm zu entrichtenden Beiträge berechnet und Beitragserklärungen eingebracht noch Agrarmarketingbeiträge entrichtet.

Der Beschwerdeführer ist dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen dahingehend entgegengetreten, dass der Agrarmarketingbeitrag für Werbezwecke eingehoben werde, die AMA Hühnereier aus (erlaubter) Käfighaltung aber nicht bewerbe, sondern diese regelrecht bekämpfe.

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an (vgl. VwGH 21.12.2012, Zl. 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der AMA besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die vom Beschwerdeführer erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der AMA erfasst und der Betrieb des Beschwerdeführers kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags in Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 normiert ist. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung wird der Beitrag (auch) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen erhoben. Der Beitragszweck knüpft demnach an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein an vergleiche VwGH 21.12.2012, Zl. 2010/17/0258); eine Ausklammerung von Produkten beispielsweise aufgrund einer bestimmten Haltungsform von Legehennen aus dem Aufgabengebiet der AMA besteht insofern nicht. Darüber hinaus wird der Beitrag gemäß Ziffer 4 der genannten Bestimmung (auch) zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse erhoben. Auch die vom Beschwerdeführer erzeugten Produkte sind daher grundsätzlich vom Maßnahmenkatalog der AMA erfasst und der Betrieb des Beschwerdeführers kann aus den allgemeinen Marketingtätigkeiten und der dadurch gestalteten Marktsituation (allenfalls indirekt) entsprechenden Nutzen ziehen.

Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07).Im Übrigen fällt die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem auch die rechtspolitische Entscheidung zusteht, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen vergleiche VfGH 12.10.2007, B 968/07).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 12.10.2007 (im Zusammenhang mit der Durchführung des Weinmarketings durch die Österreich Wein Marketing GmbH) zur Zweckbindung der AMA-Beiträge Folgendes ausgeführt:

"Die AMA-Beiträge zur Förderung des Agrarmarketings sind zweckgebunden. Die Verwendung für andere als die im Gesetz angeführten Zwecke wäre rechtswidrig, würde aber die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig machen. [ ] Die Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben durch den Dritten übt die AMA im konkreten Fall des Weinmarketings über die ihr vorbehaltenen vertraglichen Rechte aus. Eine weitere Kontrolle ist durch die gesellschaftsrechtlichen Rechte, insbesondere das Weisungsrecht der Gesellschafter, sowie über die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder gewährleistet. Der einzelne Beitragspflichtige hat aber – wie übrigens auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch staatliche Organe – kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen."

Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass es sich bei dem Agrarmarketingbeitrag um eine verbotene Beihilfe handle. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2003, Zl. 2000/17/0084, und die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen. Das erkennende Gericht verweist diesbezüglich allerdings auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen "zwingenden Verwendungszusammenhang" zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe:

Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die AMA und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vgl. auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).Wie sich aus dem EuGH-Urteil vom 27.10.2005 in der Rechtssache Nazairdis SAS ergibt, liegt hinsichtlich der Agrarmarketingbeiträge kein Fall vor, in welchem sich die allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Durchführung der Werbemaßnahmen durch die AMA und das mit der Durchführung der Werbemaßnahmen betraute Unternehmen insoweit auf die Seite der Abgabenerhebung auswirkte, dass auch die Abgabenerhebung unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages falle (VwGH 20.03.2006, 2005/17/0230 RS 3; vergleiche auch VwGH 14.11.2013, 2013/17/0029).

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den diese aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt (vgl. VwGH 24.09.2007, Zl. 2004/17/0108). Somit hat der Beschwerdeführer eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Ergebnis nicht dargetan.Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den diese aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt vergleiche VwGH 24.09.2007, Zl. 2004/17/0108). Somit hat der Beschwerdeführer eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Ergebnis nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er habe mit einem – dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegten – Schreiben um Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge angesucht und sei dieses Ansuchen von der AMA bewilligt worden, bis er Legehennen in anderer Form als der Käfighaltung halte. Bis dato halte der Beschwerdeführer jedoch lediglich Legehennen in ausgestalteter Käfighaltung.

Hiezu ist festzuhalten, dass mit Bescheid der AMA vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, gemäß § 236 Abs. 1 BAO Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007 gewährt wurde. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Nachsicht in diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden.Hiezu ist festzuhalten, dass mit Bescheid der AMA vom 21.11.2007, Zl. I/2/5-amb/2007, gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO Nachsicht der Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2007 gewährt wurde. Eine über den genannten Zeitraum hinausgehende Nachsicht in diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf die in der Begründung des Bescheides der AMA vom 21.11.2007 enthaltenen Ausführungen bezieht ("Ab dem 01.01.2008 ist für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern (außer bei Haltung in Käfigen gemäß Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG) bei der Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings ein gerundeter Beitragssatz von EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen zu leisten."), ist darauf hinzuweisen, dass sich daraus keine unbefristete Erteilung einer Nachsicht ableiten lässt. Es handelt sich offenkundig um einen Hinweis auf den im Zusammenhang mit der Haltung von Legehennen wesentlichen Inhalt der (mit Ausnahme von § 7 Abs. 3 zweiter Satz) am 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Nr. 12/2007, im Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007. Im Übrigen konnte nur der – keineswegs unklare – Spruch dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen, dem angeführten Begründungsteil mangelt es jedenfalls an Rechtsverbindlichkeit (vgl. VwGH 16.02.2012, 2010/01/0033, mwH).Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf die in der Begründung des Bescheides der AMA vom 21.11.2007 enthaltenen Ausführungen bezieht ("Ab dem 01.01.2008 ist für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern (außer bei Haltung in Käfigen gemäß Artikel 5 und Artikel 6, der Richtlinie 1999/74/EG) bei der Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings ein gerundeter Beitragssatz von EUR 4,40 je 100 Stück Legehennen zu leisten."), ist darauf hinzuweisen, dass sich daraus keine unbefristete Erteilung einer Nachsicht ableiten lässt. Es handelt sich offenkundig um einen Hinweis auf den im Zusammenhang mit der Haltung von Legehennen wesentlichen Inhalt der (mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz) am 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Nr. 12 aus 2007,, im Verlautbarungsblatt der AMA vom 19.10.2007. Im Übrigen konnte nur der – keineswegs unklare – Spruch dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen, dem angeführten Begründungsteil mangelt es jedenfalls an Rechtsverbindlichkeit vergleiche VwGH 16.02.2012, 2010/01/0033, mwH).

Die Ausnahme von der Beitragspflicht in § 7 Abs. 3 zweiter Satz der oa. Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings vom 19.10.2007, der zufolge von der Beitragsschuld Legehennen ausgenommen sind, die gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999, ABl. Nr. L 203, S 53., (Anm.: Bestimmungen für die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten bzw. ausgestalteten Käfigen) gehalten werden, ist gemäß § 12 Abs. 2 dieser Verordnung mit Ablauf des 01. Januar 2009 außer Kraft getreten.Die Ausnahme von der Beitragspflicht in Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz der oa. Verordnung des Verwaltungsrates der AMA über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings vom 19.10.2007, der zufolge von der Beitragsschuld Legehennen ausgenommen sind, die gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999, ABl. Nr. L 203, S 53., Anmerkung, Bestimmungen für die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten bzw. ausgestalteten Käfigen) gehalten werden, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung mit Ablauf des 01. Januar 2009 außer Kraft getreten.

Für den Legehennenbetrieb des Beschwerdeführers ist daher unabhängig von der Haltungsform ab dem 1. Quartal 2009 ein Beitrag zu entrichten und ist die Vorschreibung durch die AMA daher insgesamt zu Recht erfolgt.

In Anbetracht der bereits mehrmals erfolgten Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen betreffend die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte. Aufgrund der wiederholten Nichtentrichtung der Beiträge war von der belangte Behörde gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 ein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben.In Anbetracht der bereits mehrmals erfolgten Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen betreffend die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte. Aufgrund der wiederholten Nichtentrichtung der Beiträge war von der belangte Behörde gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 ein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben.

Hinsichtlich der Höhe des von der AMA verhängten Erhöhungsbetrages wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst – vor dem Hintergrund der in § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 normierten Obergrenze in Höhe des Zweifachen des Beitrags – keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen.Hinsichtlich der Höhe des von der AMA verhängten Erhöhungsbetrages wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst – vor dem Hintergrund der in Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 normierten Obergrenze in Höhe des Zweifachen des Beitrags – keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war trotz § 274 Abs. 1 BAO abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war trotz Paragraph 274, Absatz eins, BAO abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragserklärung, Beitragsrückstand, Beitragsschuld,
Beschwerdevorentscheidung, Erhöhungsbetrag, Ermessen,
Ermessensausübung, Ermessensübung, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Marketingbeitrag, Marktordnung, Vorlageantrag,
Vorschreibung, Werbung, Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2160256.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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