TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/4 W147 2157328-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2017
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Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21b
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §2a
BAO §264 Abs1
BAO §264 Abs3
BAO §272 Abs1
BAO §274 Abs1
BAO §278
BAO §279 Abs1
BAO §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §22
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21b heute
  2. § 21b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21b gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21b gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21b gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21b gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21b gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21c heute
  2. § 21c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21c gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21c gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21c gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  6. § 21c gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21c gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21d heute
  2. § 21d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21d gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21d gültig von 07.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21d gültig von 01.08.2013 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  6. § 21d gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  7. § 21d gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  8. § 21d gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  9. § 21d gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  10. § 21d gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21e heute
  2. § 21e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21e gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21e gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21e gültig von 21.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006
  6. § 21e gültig von 18.08.1999 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21e gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21e gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21e gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21f heute
  2. § 21f gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21f gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21f gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
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  6. § 21f gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
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  8. § 21f gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21f gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 21g gültig von 01.08.2013 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21g gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21g gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21i heute
  2. § 21i gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. § 21i gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21i gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 21i gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  6. § 21i gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 264 heute
  2. BAO § 264 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 264 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 264 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 264 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 264 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 264 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 264 heute
  2. BAO § 264 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 264 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 264 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 264 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 264 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 264 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 272 heute
  2. BAO § 272 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 272 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 272 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 272 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  6. BAO § 272 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  7. BAO § 272 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2013
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W147 2157328-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch Mag. Dr. Christian JANDA Rechtsanwalts KG, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20. Januar 2017, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-2/2016,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Christian JANDA Rechtsanwalts KG, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20. Januar 2017, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-2/2016,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 21 a, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der AMA vom 2. Dezember 2016, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-232/2016, wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Januar 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von gesamt EUR 155.030,81 vorgeschrieben.1. Mit Bescheid der AMA vom 2. Dezember 2016, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-232/2016, wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Januar 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von gesamt EUR 155.030,81 vorgeschrieben.

Die AMA begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass 2016 Vor-Ort-Kontrollen bei Milchproduzenten in Oberösterreich durchgeführt worden wären. Dabei wären Transportaufträge und Rechnungen betreffend Milchsammellogistik erhoben worden. Nach der Präambel der Transportaufträge wäre die Milch der Produzenten bis Ende 2015 von einer GmbH in Österreich aufgekauft und an eine GmbH in Deutschland verkauft worden. Per 1. Januar 2016 wäre nun vorgesehen, dass der Milchproduzent in seinem Namen und seine Rechnung den Transport von seinem Produktionsort zur Übergabestelle in Deutschland organisiere und in Auftrag gebe. Am 28. September 2016 hätte ein Prüfbesuch der AMA an einem Betriebsstandort der beschwerdeführenden Gesellschaft stattgefunden, wobei die maßgeblichen Rechtsgrundlagen mit dem Geschäftsführer besprochen worden wären. Nach einem Informationsschreiben der AMA vom 29. September 2016, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft als Übernehmer der Milch beitragspflichtig wäre und die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert worden wäre, fällige Beitragserklärungen zu übermitteln, hätte die beschwerdeführende Gesellschaft Beitragserklärungen für Januar 2016 bis August 2016 übermittelt und einen anonymisierten Musterauftrag von einem Produzenten, einen Transportauftrag und eine Vereinbarung betreffend Preisverhandlungsvollmacht in Vorlage gebracht worden. In der Stellungnahme hätte die beschwerdeführende Gesellschaft ausgeführt, dass eine Beitragsschuld in Ermangelung einer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt worden wäre. Weder würde sich die übernommene Milch in der Verfügungsmacht der beschwerdeführenden Gesellschaft befinden, noch werde sie durch Vermischung Eigentümerin.

Im Weiteren führte die AMA aus, dass unbestritten wäre, dass die Kuhmilch von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Wege von Sammeltouren bei österreichischen Produzenten abgeholt und zu einer Molkerei nach Deutschland verbracht werde. Ausschlaggebend für das Entstehen der Beitragspflicht wäre nach dem gesetzlichen Tatbild die physische Übernahme der Milch (vom Produzenten) durch den Versender zu Weiterleitung (mit dem Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung). Indem die beschwerdeführende Gesellschaft die Milch faktisch vom Produzenten zum Transport an den Bearbeiter bzw. Verarbeiter übernehmen würde, würde sie als Versender der Milch iSv § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 auftreten. Dass sachenrechtlich durch die Übernahme der Milch und die anschließende Vermischung mit Milch anderer Produzenten während der Sammeltouren kein Eigentumsübergang stattfinden würde, würde daran nichts ändern. Aufgrund der (erstmaligen) Einreichung von Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume Januar bis August 2016 und der fristgerechten Antragstellung nach § 201 Abs. 3 BAO, seien die Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfüllt gewesen. Die Beitragszeiträume für September und Oktober 2016 seien auf Grundlage der eingereichten Beitragserklärungen geschätzt worden. Grundlage dafür wäre der rechnerische Mittelwert der erklärten Beitragszeiträume gewesen. Diese wären nach § 21g AMA-Gesetz 1992 mit Bescheid vorzuschreiben gewesen, da der jeweilige Beitrag nicht entrichtet worden wäre.Im Weiteren führte die AMA aus, dass unbestritten wäre, dass die Kuhmilch von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Wege von Sammeltouren bei österreichischen Produzenten abgeholt und zu einer Molkerei nach Deutschland verbracht werde. Ausschlaggebend für das Entstehen der Beitragspflicht wäre nach dem gesetzlichen Tatbild die physische Übernahme der Milch (vom Produzenten) durch den Versender zu Weiterleitung (mit dem Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung). Indem die beschwerdeführende Gesellschaft die Milch faktisch vom Produzenten zum Transport an den Bearbeiter bzw. Verarbeiter übernehmen würde, würde sie als Versender der Milch iSv Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 auftreten. Dass sachenrechtlich durch die Übernahme der Milch und die anschließende Vermischung mit Milch anderer Produzenten während der Sammeltouren kein Eigentumsübergang stattfinden würde, würde daran nichts ändern. Aufgrund der (erstmaligen) Einreichung von Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume Januar bis August 2016 und der fristgerechten Antragstellung nach Paragraph 201, Absatz 3, BAO, seien die Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfüllt gewesen. Die Beitragszeiträume für September und Oktober 2016 seien auf Grundlage der eingereichten Beitragserklärungen geschätzt worden. Grundlage dafür wäre der rechnerische Mittelwert der erklärten Beitragszeiträume gewesen. Diese wären nach Paragraph 21 g, AMA-Gesetz 1992 mit Bescheid vorzuschreiben gewesen, da der jeweilige Beitrag nicht entrichtet worden wäre.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, ficht die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an und beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zusammengefasst aus, dass weder ein Eigentumsübergang noch eine Übertragung der Verfügungsmacht der Milch an die beschwerdeführende Gesellschaft stattgefunden hätte, weshalb diese auch nicht als Übernehmerin anzusehen wäre und daher keine Beitragspflicht entstehen würde. Die Bearbeitung und Verarbeitung würde nicht in Österreich stattfinden, da die beschwerdeführende Gesellschaft im Rahmen von Speditionsdienstleistungen fremde Milch in Österreich zum Transport nach Deutschland zu den Übergabeorten verbringen würde. Der Beschwerde wurden ein Transportauftrag der beschwerdeführenden Gesellschaft mit einem deutschen Auftraggeber, ein Blanko-Transportauftrag und Transportauftrag mit einem österreichischen Auftraggeber beigeschlossen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20. Januar 2017, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-2/2016, wurde der Bescheid vom 2. Dezember 2016, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-232/2016, abgeändert und die Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Januar 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von gesamt nunmehr EUR 152.472,78 vorgeschrieben, die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der eingelangten Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume September 2016 und Oktober 2016 der vorgeschriebene Agrarmarketingbeitrag vom 2. Dezember 2016 nicht mehr korrekt sei und sich nunmehr ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 152.472,78 ergebe. Zu den weiteren Beschwerdepunkten hielt die AMA entgegen, dass gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 der Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebes sei, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes beitragspflichtig sei. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 sei bei der Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung ein Beitrag zu leisten. Dieser würde laut AMA-Beitragsverordnung EUR 3,00 je übernommener Tonne Milch betragen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20. Januar 2017, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-2/2016, wurde der Bescheid vom 2. Dezember 2016, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-232/2016, abgeändert und die Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Januar 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von gesamt nunmehr EUR 152.472,78 vorgeschrieben, die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der eingelangten Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume September 2016 und Oktober 2016 der vorgeschriebene Agrarmarketingbeitrag vom 2. Dezember 2016 nicht mehr korrekt sei und sich nunmehr ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 152.472,78 ergebe. Zu den weiteren Beschwerdepunkten hielt die AMA entgegen, dass gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 der Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebes sei, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes beitragspflichtig sei. Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 sei bei der Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung ein Beitrag zu leisten. Dieser würde laut AMA-Beitragsverordnung EUR 3,00 je übernommener Tonne Milch betragen.

Die Auftragserteilung der Produzenten zum Transport und Verrechnung mit den Produzenten würde zu der Annahme führen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Milch zur Bearbeitung und Verarbeitung übernehmen würde. Die Vermischung mit mehreren Produzenten würde an dieser Tatsache nicht ändern.

4. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

5. Die Beschwerdevorlagen der Agrarmarkt Austria vom 15. Mai 2017 langte am 16. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung.

Da die für die Beitragszeiträume Januar 2016 bis Oktober 2016 geschuldeten Agrarmarketingbeiträge nicht entrichtet wurden, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 152.472,78 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.1 Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.Gemäß Paragraph 2 a, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, durch einen Einzelrichter.Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß Paragraph 272, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, durch einen Einzelrichter.

Außer in den Fällen des § 278 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 279, BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Über die Beschwerde hat gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderc) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderd) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.Gemäß Paragraph 264, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (Paragraph 264, Absatz 3, BAO).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 2. Dezember 2016, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-232/2016, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20. Januar 2017, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-2/2016.

Zu Spruchteil A):

3.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:3.3.1. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Gemäß § 21b Z 12 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.Gemäß Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 21d Abs. 2 Z 1 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch € 5,50 je t übernommener Milch.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch € 5,50 je t übernommener Milch.

Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8/2007 (Punkt 12), beträgt der Beitrag € 3,00 je t übernommener Milch.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8 aus 2007, (Punkt 12), beträgt der Beitrag € 3,00 je t übernommener Milch.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.

Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (Paragraph 21 f, Absatz 2, leg. cit.).

Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013).Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,).

3.3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich übernimmt.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die erforderlichen Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume Januar 2016 bis August 2016 und schließlich September 2016 und Oktober 2016 für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bei der belangten Behörde einlangten.

Gemäß Verlautbarungsblatt der AMA, Agrarmarketingbeitrag Milch – Aktuelle Information zur Beitragspflicht ab 01.04.2015, ausgegeben am 3. März 2015, wird in den Informationen zum Begriff "Übernahme" festgehalten wie folgt:

"Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten. Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht im Sinne des § 21a ff. AMA-Gesetz 1992 unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, z.B. wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss).""Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten. Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 21 a, ff. AMA-Gesetz 1992 unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, z.B. wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss)."

Hingegen besteht laut angeführten Verlautbarungsblatt keine Beitragspflicht, wenn der Produzent selbst die Milch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ins Ausland liefert und sie dort der Molkerei (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland) übergibt oder der Produzent beauftragt einen Frächter, der die Milch im Namen und auf Rechnung des Produzenten an die Molkerei ins Ausland liefert (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland). Der Nachweis, dass die Milch vom Produzenten selbst oder in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ins Ausland verbracht worden ist, ist vom Produzenten zu führen.

Ein Ausschlussgrund der Beitragspflicht im Sinne der genannten Bestimmung liegt nicht vor.

Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich ist die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des § 21 c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992.Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich ist die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des Paragraph 21, c Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992.

In Anbetracht der ordnungsgemäßen Vorschreibungen der geschuldeten Marketingbeiträge vermochte die beschwerdeführende Gesellschaft eine Verkennung der Rechtslage der belangten Behörde nicht aufzuzeigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).

3.4. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zukommt, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zukommt, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.

In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren der beschwerdeführenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Beitragserklärung,
Beitragsrückstand, Beitragsschuld, Beschwerdevorentscheidung,
Marketingbeitrag, Marktordnung, Vorlageantrag, Vorschreibung,
Zahlungspflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2157328.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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