TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/4 L501 2008125-2

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Veröffentlicht am 04.08.2017
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Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2008125-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX mit Sitz in XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.07.2013, zu Beitragskontonummer XXXX , Zeichen VR/RS hs, betreffend Beitragsnachverrechnung sowie Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.07.2013, zu Beitragskontonummer römisch 40 , Zeichen VR/RS hs, betreffend Beitragsnachverrechnung sowie Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 31.07.2013 wurde die XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei, kurz bP) verpflichtet, für die in einer Beilage zum Bescheid angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 19.145,90, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 567,00 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR 252,77 zu entrichten. Des Weiteren wurde ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 5.136,96 vorgeschrieben. Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 25.111,63 sei bereits am 28.02.2011 fällig gewesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 31.07.2013 wurde die römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei, kurz bP) verpflichtet, für die in einer Beilage zum Bescheid angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 19.145,90, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 567,00 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR 252,77 zu entrichten. Des Weiteren wurde ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 5.136,96 vorgeschrieben. Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 25.111,63 sei bereits am 28.02.2011 fällig gewesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellt worden sei, dass in den Jahren 2005 bis 2009 zu geringe allgemeine Beiträge, zu geringe Sonderbeiträge sowie zu geringe Beiträge zur betrieblichen Vorsorge mit der Kasse abgerechnet worden seien.

Am 09.12.2009 habe die Steuerfahndung eine Hausdurchsuchung bei der bP durchgeführt und seien Kalender für die Jahre 2007 und 2008 sichergestellt worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Dienstnehmer der bP Überstunden und Mehrarbeit erbracht hätten, die zwar ausbezahlt, aber nicht der Sozialversicherung unterworfen worden seien. Mangels anderer beweiskräftiger Unterlagen hinsichtlich der Jahre 2005, 2006 und 2009 habe der Prüfer die in diesen Jahren jeweils tatsächlich erbrachten Überstunden anhand der Aufzeichnungen in den sichergestellten Kalendern der Jahre 2007 und 2008 schätzen müssen. Der durchschnittliche Anteil der ausbezahlten Überstunden an den Bruttolohnsummen habe laut den Kalenderaufzeichnungen 5,43% betragen. Dieser Prozentsatz sei als Basis für die Schätzung hinsichtlich der Jahre 2005, 2006 und 2009 herangezogen und auf alle Dienstnehmer angewandt worden. Insgesamt seien hinsichtlich der nicht gemeldeten Überstunden allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 16.892,83 nachverrechnet worden.

Aus den sichergestellten Kalendern gehe auch hervor, dass die bP Dienstnehmer nicht korrekt zur Sozialversicherung angemeldet habe. So würden die Aufzeichnungen Tätigkeiten von Herrn XXXX (in der Folge MB M.) im Zeitraum vom 9.01.2008 bis 11.01.2008 sowie von Herrn XXXX (in der Folge MB W.) im Zeitraum vom 7.01.2008 bis 30.01.2008 und vom 14.02.2008 bis 29.02.2008 für die bP beweisen. Als Grundlage für die Nachverrechnung seien die verzeichneten Beträge in Höhe von EUR 2.253,07 herangezogen worden. Dem Dienstnehmer XXXX (in der Folge DN P.) sei am 10.08.2007 eine nicht über die Lohnverrechnung abgerechnete Sonderzahlung in Höhe von brutto EUR 1.500,00 ausgezahlt worden, welche mit einem Beitrag von EUR 576,00 nachzuverrechnen gewesen sei. Hinsichtlich des DN P. und des MB W. bestehe überdies eine Beitragspflicht nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und sei diesem Zusammenhang ein Nachverrechnungsbeitrag in Höhe von EUR 252,77 errechnet worden. Der Beitragszuschlag, sei zu verhängen gewesen, da die bP Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet habe. Er sei nur im gesetzlichen Mindestmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.Aus den sichergestellten Kalendern gehe auch hervor, dass die bP Dienstnehmer nicht korrekt zur Sozialversicherung angemeldet habe. So würden die Aufzeichnungen Tätigkeiten von Herrn römisch 40 (in der Folge MB M.) im Zeitraum vom 9.01.2008 bis 11.01.2008 sowie von Herrn römisch 40 (in der Folge MB W.) im Zeitraum vom 7.01.2008 bis 30.01.2008 und vom 14.02.2008 bis 29.02.2008 für die bP beweisen. Als Grundlage für die Nachverrechnung seien die verzeichneten Beträge in Höhe von EUR 2.253,07 herangezogen worden. Dem Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge DN P.) sei am 10.08.2007 eine nicht über die Lohnverrechnung abgerechnete Sonderzahlung in Höhe von brutto EUR 1.500,00 ausgezahlt worden, welche mit einem Beitrag von EUR 576,00 nachzuverrechnen gewesen sei. Hinsichtlich des DN P. und des MB W. bestehe überdies eine Beitragspflicht nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und sei diesem Zusammenhang ein Nachverrechnungsbeitrag in Höhe von EUR 252,77 errechnet worden. Der Beitragszuschlag, sei zu verhängen gewesen, da die bP Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet habe. Er sei nur im gesetzlichen Mindestmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.

In ihrem Einspruch vom 29.08.2013 erklärt sich die bP mit der von der belangten Behörde durchgeführten Schätzung nicht einverstanden und verweist auf den beim Finanzamt XXXX [Anm.: gegen Haftungs- und Abgabenbescheide] eingebrachten – in Kopie beigelegten - Einspruch. In diesem bringt sie vor, dass sie grundsätzlich bemüht sei, keine Überstunden auszuzahlen, sondern Mehrstunden durch Zeitausgleich abzugelten. Aus den Stundenaufzeichnungen über die Jahre 2007 und 2008 (Kalender) gehe hervor, dass sich die Baustellen in diesen Jahren überwiegend außerhalb des Nahebereichs der bP befunden hätten. Es seien auch die An- und Abfahrten zu den Baustellen bezahlt worden, obwohl die Dienstnehmer darauf keinen Anspruch gehabt hätten. Die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Stunden würden daher noch keine Überstunden darstellen, sondern in den Fahrzeiten Deckung finden. In den Jahren 2006 + 2007 sei den Dienstnehmern für die auswärtige Tätigkeit trotz arbeitsrechtlichen Anspruchs keine Taggeld ausbezahlt worden, sodass sie vorschlage, die ausbezahlten Gelder nicht als Überstundenentgelte, sondern als Taggelder zu qualifizieren. Des Weiteren seien in den Jahren 2005 + 2006 ausschließlich Baustellen in ihrer direkten Nachbarschaft angefahren worden, weshalb es auch nicht zur Leistung von Überstunden gekommen sei. Aus den Zeitaufzeichnungen für das Jahr 2009 sei ersichtlich, dass etwaig geleistete Überstunden im Verhältnis 1:1,5 mit Minderzeiten ausgeglichen worden seien. Im Unterschied zu den Jahren 2007 + 2008 seien im Kalender auch keine Auszahlungen vermerkt. Das sei plausibel, da sie im Jahr 2009 von der Wirtschaftskrise betroffen gewesen sei.In ihrem Einspruch vom 29.08.2013 erklärt sich die bP mit der von der belangten Behörde durchgeführten Schätzung nicht einverstanden und verweist auf den beim Finanzamt römisch 40 [Anm.: gegen Haftungs- und Abgabenbescheide] eingebrachten – in Kopie beigelegten - Einspruch. In diesem bringt sie vor, dass sie grundsätzlich bemüht sei, keine Überstunden auszuzahlen, sondern Mehrstunden durch Zeitausgleich abzugelten. Aus den Stundenaufzeichnungen über die Jahre 2007 und 2008 (Kalender) gehe hervor, dass sich die Baustellen in diesen Jahren überwiegend außerhalb des Nahebereichs der bP befunden hätten. Es seien auch die An- und Abfahrten zu den Baustellen bezahlt worden, obwohl die Dienstnehmer darauf keinen Anspruch gehabt hätten. Die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Stunden würden daher noch keine Überstunden darstellen, sondern in den Fahrzeiten Deckung finden. In den Jahren 2006 + 2007 sei den Dienstnehmern für die auswärtige Tätigkeit trotz arbeitsrechtlichen Anspruchs keine Taggeld ausbezahlt worden, sodass sie vorschlage, die ausbezahlten Gelder nicht als Überstundenentgelte, sondern als Taggelder zu qualifizieren. Des Weiteren seien in den Jahren 2005 + 2006 ausschließlich Baustellen in ihrer direkten Nachbarschaft angefahren worden, weshalb es auch nicht zur Leistung von Überstunden gekommen sei. Aus den Zeitaufzeichnungen für das Jahr 2009 sei ersichtlich, dass etwaig geleistete Überstunden im Verhältnis 1:1,5 mit Minderzeiten ausgeglichen worden seien. Im Unterschied zu den Jahren 2007 + 2008 seien im Kalender auch keine Auszahlungen vermerkt. Das sei plausibel, da sie im Jahr 2009 von der Wirtschaftskrise betroffen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 20.05.2014 legte die belangte Behörde den als Beschwerde zu wertenden Einspruch samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 16.03.2017 wurde den Parteien das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.08.2016, Zl. RV/5100176/2012, das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.09.2015, Zl. 9 Bs 113/15d, das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.03.2014, Zl. 13 Os 105/13k, das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 11.12.2014, Zl. 23 Hv 11/14v sowie die Verhandlungsschrift samt Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12.06.2013, Zl. 10 Hv 80/12t-27 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nachweislich übermittelt. Es langte keine Äußerung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Firmenbuch unter der FN XXXX k eingetragene bP betreibt ein Bauunternehmen mit Sitz in XXXX . Die bei ihr vorgenommene gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben betreffend den Zeitraum 2005 – 2009 wurde am 17.12.2010 abgeschlossen und ergab, dass zu geringe allgemeine Beiträge, zu geringe Sonderbeiträge sowie zu geringe Beiträge zur betrieblichen Vorsorge mit der Krankenkasse abgerechnet worden sind. Von der Steuerfahndung waren zuvor am 09.12.2009 im Zuge einer Hausdurchsuchung Kalender der Jahre 2007 und 2008 sichergestellt worden, denen Arbeitsstunden namentlich genannter Dienstnehmer sowie Nettobeträge zu entnehmen sind. Es handelt sich hierbei um Überstunden und Mehrarbeitszeiten, die bei der Ermittlung der Lohnabgaben durch die bP keine Berücksichtigung gefunden hatten und sohin auch in den dem Beitragsprüfer für diese Jahre vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht gelistet waren. Im Jahr 2007 betrug die Anzahl der ausbezahlten, nicht der Sozialversicherung unterworfenen Überstunden insgesamt 872 Stunden, im Jahr 2008 823 Stunden. Der durchschnittliche Stundensatz inklusive Zuschläge betrug EUR 12,--. Für das Jahr 2007 ergeben sich daher ausbezahlte Überstundenlöhne in Höhe von EUR 10.464,00, für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 9.876,00. Die Bruttojahresbezüge beliefen sich laut Buchhaltung im Jahr 2007 auf EUR 198.214,90, im Jahr 2008 auf EUR 176.986,62. Somit ergibt sich ein durchschnittlicher Anteil der ausbezahlten Überstunden an den Bruttolohnsummen von 5,43 %.Die im Firmenbuch unter der FN römisch 40 k eingetragene bP betreibt ein Bauunternehmen mit Sitz in römisch 40 . Die bei ihr vorgenommene gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben betreffend den Zeitraum 2005 – 2009 wurde am 17.12.2010 abgeschlossen und ergab, dass zu geringe allgemeine Beiträge, zu geringe Sonderbeiträge sowie zu geringe Beiträge zur betrieblichen Vorsorge mit der Krankenkasse abgerechnet worden sind. Von der Steuerfahndung waren zuvor am 09.12.2009 im Zuge einer Hausdurchsuchung Kalender der Jahre 2007 und 2008 sichergestellt worden, denen Arbeitsstunden namentlich genannter Dienstnehmer sowie Nettobeträge zu entnehmen sind. Es handelt sich hierbei um Überstunden und Mehrarbeitszeiten, die bei der Ermittlung der Lohnabgaben durch die bP keine Berücksichtigung gefunden hatten und sohin auch in den dem Beitragsprüfer für diese Jahre vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht gelistet waren. Im Jahr 2007 betrug die Anzahl der ausbezahlten, nicht der Sozialversicherung unterworfenen Überstunden insgesamt 872 Stunden, im Jahr 2008 823 Stunden. Der durchschnittliche Stundensatz inklusive Zuschläge betrug EUR 12,--. Für das Jahr 2007 ergeben sich daher ausbezahlte Überstundenlöhne in Höhe von EUR 10.464,00, für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 9.876,00. Die Bruttojahresbezüge beliefen sich laut Buchhaltung im Jahr 2007 auf EUR 198.214,90, im Jahr 2008 auf EUR 176.986,62. Somit ergibt sich ein durchschnittlicher Anteil der ausbezahlten Überstunden an den Bruttolohnsummen von 5,43 %.

Trotz Aufforderung legte die bP betreffend die Jahre 2005, 2006 und 2009 keine Aufzeichnungen über die von ihren Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vor, insbesondere aber auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß AZG.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2008125-1/13E und Zl. L501 2008126-1/12E, wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen zur bP betreffend den MB M. im Zeitraum vom 09.01.2008 bis 11.01.2008 sowie den MB W. im Zeitraum vom 07.01.2008 bis 30.01.2008 und vom 14.02.2008 bis 29.02.2008 bejaht. Die MB waren in diesen Zeiträume nicht zur Sozialversicherung gemeldet, es wurden keine Beiträge geleistet. Die an die MB bezahlten Beträge sind dem von der Steuerfahndung beschlagnahmten Kalender des Jahres 2008 zu entnehmen.

Am 10.08.2007 wurde dem Dienstnehmer XXXX (in der Folge DN P.) eine Sonderzahlung in Höhe von brutto EUR 1.500,00 gewährt, welche in der Lohnverrechnung nicht als abgerechnet aufscheint. Hinsichtlich des MB W. und des DN P. wurden von der bP Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge nicht geleistet.Am 10.08.2007 wurde dem Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge DN P.) eine Sonderzahlung in Höhe von brutto EUR 1.500,00 gewährt, welche in der Lohnverrechnung nicht als abgerechnet aufscheint. Hinsichtlich des MB W. und des DN P. wurden von der bP Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge nicht geleistet.

In der einen Bestandteil des bekämpften Bescheides bildenden EDV-Liste "Beilage zum Beitragsbescheid" sind die von der Nachverrechnung aufgrund obiger Ausführungen betroffenen Dienstnehmer, gegliedert nach dem jeweiligen Nachverrechnungsgrund, unter Angabe des jeweiligen Zeitraumes, der SV-Grundlage, des %-Satzes sowie des NV-Betrages tabellarisch aufgelistet.

Nachstehend zitierten Entscheidungen liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde wie dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde:

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 11.12.2014, 23 Hv 11/14v (siehe OZ 5), wurden die für die abgabenrechtlichen Belange der bP Verantwortlichen unter Einbeziehung des seit 14.03.2014 durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.03.2014, 13 Os 105/13k, rechtskräftigen Schuldspruchs (Spkt. 1, 3 und 4 des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12.06.2013, 10 Hv 80/12t-27) wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach dem FinStrG für schuldig erkannt und zu Geldstrafen verurteilt. Die verhängten Strafen wurden mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 23.09.2015, 9 Bs 113/15d, herabgesetzt. Gemäß dem Schuldspruch 23 Hv 11/14v, Spkt. 5, haben die Verantwortlichen der bP in den Jahren 2007 und 2008 durch die Nichtversteuerung von Überstunden eine Verkürzung von Lohnabgaben bewirkt.

In der Urteilsbegründung, 23 Hv 11/14v, führte das Gericht beweiswürdigend aus (auszugsweise): "Zu SPunkt 5: Die festgestellten Verkürzungen von lohnabhängigen Abgaben haben sich verlässlich aufgrund einer Außenprüfung durch den Prüfer P. ergeben, wobei dem Prüfer für die Jahre 2007 und 2008 entsprechende Aufzeichnungen in der Form zweier Kalender für diese Jahre zur Verfügung gestanden sind. Dementsprechend sind die festgestellten Abgabenverkürzungen verlässlich ermittelt und von den Angeklagten in der Hauptverhandlung auch nicht bestritten worden (vgl. zu den Prüfungsergebnissen insgesamt: ON 7: darin AS 125 bis 137, speziell Seiten 127 bezüglich der sichergestellten Aufzeichnungen und Seite 137 mit der Übersicht über die konkret verkürzten Lohnabgaben sowie ON 35, darin speziell AS 2 und AS 14 und 15). Die dementsprechenden objektiven Feststellungen waren zu treffen. Im Übrigen haben sich die Angeklagten hiezu in der Hauptverhandlung für die Jahre 2007 und 2008 geständig verantwortet und stehen die Geständnisse auch im Einklang mit den Betriebsprüfungsergebnissen (siehe dazu:In der Urteilsbegründung, 23 Hv 11/14v, führte das Gericht beweiswürdigend aus (auszugsweise): "Zu SPunkt 5: Die festgestellten Verkürzungen von lohnabhängigen Abgaben haben sich verlässlich aufgrund einer Außenprüfung durch den Prüfer P. ergeben, wobei dem Prüfer für die Jahre 2007 und 2008 entsprechende Aufzeichnungen in der Form zweier Kalender für diese Jahre zur Verfügung gestanden sind. Dementsprechend sind die festgestellten Abgabenverkürzungen verlässlich ermittelt und von den Angeklagten in der Hauptverhandlung auch nicht bestritten worden vergleiche zu den Prüfungsergebnissen insgesamt: ON 7: darin AS 125 bis 137, speziell Seiten 127 bezüglich der sichergestellten Aufzeichnungen und Seite 137 mit der Übersicht über die konkret verkürzten Lohnabgaben sowie ON 35, darin speziell AS 2 und AS 14 und 15). Die dementsprechenden objektiven Feststellungen waren zu treffen. Im Übrigen haben sich die Angeklagten hiezu in der Hauptverhandlung für die Jahre 2007 und 2008 geständig verantwortet und stehen die Geständnisse auch im Einklang mit den Betriebsprüfungsergebnissen (siehe dazu:

Zweitangeklagte in ON 27: darin Seiten 7 unten bis 9, welchen Angaben sich der Erstangeklagte ebenfalls vollinhaltlich angeschlossen hat; ON 42, Seite 3). Demnach räumten sie ihr Fehlverhalten dahingehend ein, die ausbezahlten Überstunden nicht entsprechend deklariert zu haben. Der Einwand "sie hätten stattdessen Diäten aufschreiben können" mag ohne weiteres zutreffen, kann die Angeklagten aber nicht wegen der verschwiegenen Überstunden entlasten. Im Gegensatz zu den Jahren 2005, 2006 und 2009 waren für die Jahre 2007 und 2008 dem Prüfer entsprechende Kalenderaufzeichnungen vorgelegen, sodass die verkürzten Lohnabgaben verlässlich ermittelt werden konnten."

Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.08.2016, GZ. RV/5100176/2012 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 20.12.2010 betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß § 82 Einkommensteuergesetz 1988, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag sowie Vorschreibung eines Säumniszuschlags für den Zeitraum 01.01.2005 – 31.12.2009 als unbegründet abgewiesen.Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.08.2016, GZ. RV/5100176/2012 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 vom 20.12.2010 betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß Paragraph 82, Einkommensteuergesetz 1988, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag sowie Vorschreibung eines Säumniszuschlags für den Zeitraum 01.01.2005 – 31.12.2009 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht zum Vorbringen, es seien Zeitaufzeichnungen für das Jahr 2009 vorgelegt worden und sei daraus ersichtlich, dass etwaige geleistete Überstunden im Verhältnis 1:1,5 mit Minderzeiten ausgeglichen worden seien, wodurch sich insgesamt Zeitausgleichguthaben ergeben hätten, [ ], beweiswürdigend (auszugsweise) aus: "Die vorgelegten Zeitaufzeichnungen für das Jahr 2009 bestehen aus Kalenderaufzeichnungen, die weder einzelnen Arbeitnehmern zuordenbar sind noch Arbeitsbeginn oder Arbeitsende ausweisen. Zudem wendet die Abgabenbehörde zu Recht ein, dass die Kalendereintragungen von den "Stundenlisten", welche dem Steuervertreter übermittelt worden seien, abweichen. [ ] Vor diesem Hintergrund sind daher die vorgelegten Kalenderaufzeichnungen für das Jahr 2009 nicht geeignet, einen Beweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu erbringen und die von der Abgabenbehörde angewendete Schätzungsmethode in Frage zu stellen."

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts samt Bezugsakten sowie die vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, den seitens der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorgängen konkrete, substantiierte Ausführungen entgegenzusetzten. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen und zudem wie folgt ergänzend ausgeführt:

Die Nachverrechnung betreffend die Jahre 2007 und 2008 gründet sich auf die Auswertung entsprechender Aufzeichnungen der bP in den sichergestellten Kalendern, wobei die Höhe der ermittelten Beträge sowie die Anzahl der Arbeitsstunden – wie oben ausgeführt - in der Beschwerde im Grunde nicht bestritten wurden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 11.12.2014, 23 Hv 11/14v, zu verweisen, wonach die für die abgabenrechtlichen Belange der bP Verantwortlichen hinsichtlich der nicht deklarierten Überstunden der Jahre 2007 und 2008 eine geständige Haltung einnahmen und die durch die GPLA ermittelten Abgabenverkürzungen und die Höhe der ermittelten Beträge in der Hauptverhandlung nicht bestritten. Wenngleich das Urteil im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwar keine Bindungswirkung entfaltet, so ist doch anzumerken, dass § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224). Dem Urteil liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde wie jener, auf den sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde stützt. Das Verwaltungsgericht vermag daher in Anbetracht der unverändert gebliebenen Sach- und Beweislage und der ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen im Strafurteil vom 11.12.2014 zu keinem anderen Ergebnis gelangen.Die Nachverrechnung betreffend die Jahre 2007 und 2008 gründet sich auf die Auswertung entsprechender Aufzeichnungen der bP in den sichergestellten Kalendern, wobei die Höhe der ermittelten Beträge sowie die Anzahl der Arbeitsstunden – wie oben ausgeführt - in der Beschwerde im Grunde nicht bestritten wurden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 11.12.2014, 23 Hv 11/14v, zu verweisen, wonach die für die abgabenrechtlichen Belange der bP Verantwortlichen hinsichtlich der nicht deklarierten Überstunden der Jahre 2007 und 2008 eine geständige Haltung einnahmen und die durch die GPLA ermittelten Abgabenverkürzungen und die Höhe der ermittelten Beträge in der Hauptverhandlung nicht bestritten. Wenngleich das Urteil im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwar keine Bindungswirkung entfaltet, so ist doch anzumerken, dass Paragraph 46, AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224). Dem Urteil liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde wie jener, auf den sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde stützt. Das Verwaltungsgericht vermag daher in Anbetracht der unverändert gebliebenen Sach- und Beweislage und der ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen im Strafurteil vom 11.12.2014 zu keinem anderen Ergebnis gelangen.

Die bP bestreitet des Weitern nicht das Fehlen ordnungsgemäßer Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß AZG hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraums, behauptet jedoch die Vorlage von Zeitaufzeichnungen für das Jahr 2009, aus denen der Ausgleich von Überstunden im Verhältnis 1:1,5 mit Minderzeiten ersichtlich sei. Diesbezüglich ist auf die – von der bP in dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2017 gewährten Parteiengehör nicht bestrittenen - Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts 22.08.2016 zu verweisen, wonach die vorgelegten Zeitaufzeichnungen für das Jahr 2009 aus Kalenderaufzeichnungen bestehen, die weder einzelnen Arbeitnehmern zuordenbar sind, noch Arbeitsbeginn oder Arbeitsende ausweisen, und überdies von den "Stundenlisten", welche dem Steuervertreter übermittelt worden sind, abweichen. Vor diesem Hintergrund sind daher die vorgelegten Kalenderaufzeichnungen für das Jahr 2009 nicht geeignet, einen Beweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu erbringen.

Nicht gefolgt werden kann auch der Einwendung, dass die in den Jahren 2007 und 2008 geleisteten Mehrstunden durch Wegzeiten verursacht worden seien, zumal die bP selbst die Auffassung vertritt, dass diese keine Dienstzeiten darstellen und keinen Lohnanspruch auslösen. Es ist daher weder einsichtig noch nachvollziehbar, warum die bP den Dienstnehmern die Wegzeiten trotzdem durch neben der Lohnverrechnung ausbezahlte Beträge abgegolten haben will, aber gleichzeitig deren Qualifizierung als – ohnedies nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegenden - Taggelder im Sinne des § 26 EStG in Betracht zieht. Da das Vorbringen zudem nicht durch schlüssige Aufzeichnungen untermauert wird sowie in sich widersprüchlich bleibt, ist es gemäß allgemeiner Lebenserfahrung als Schutzbehauptung zu werten, u.a. auch um Rückschlüsse auf die Jahre 2005, 2006 und 2009 abzuwenden. Insgesamt begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ausgeht.Nicht gefolgt werden kann auch der Einwendung, dass die in den Jahren 2007 und 2008 geleisteten Mehrstunden durch Wegzeiten verursacht worden seien, zumal die bP selbst die Auffassung vertritt, dass diese keine Dienstzeiten darstellen und keinen Lohnanspruch auslösen. Es ist daher weder einsichtig noch nachvollziehbar, warum die bP den Dienstnehmern die Wegzeiten trotzdem durch neben der Lohnverrechnung ausbezahlte Beträge abgegolten haben will, aber gleichzeitig deren Qualifizierung als – ohnedies nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegenden - Taggelder im Sinne des Paragraph 26, EStG in Betracht zieht. Da das Vorbringen zudem nicht durch schlüssige Aufzeichnungen untermauert wird sowie in sich widersprüchlich bleibt, ist es gemäß allgemeiner Lebenserfahrung als Schutzbehauptung zu werten, u.a. auch um Rückschlüsse auf die Jahre 2005, 2006 und 2009 abzuwenden. Insgesamt begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu A)

Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gemäß § 42 Abs. 3 ASVG: berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG: berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 54 Abs. 1 leg.cit. Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 6Ofachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, leg.cit. Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 6Ofachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.

Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der oberösterreichischen Krankenkasse sind Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt oder fehlt eine entsprechende Fälligkeitsregelung. sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung der oberösterreichischen Krankenkasse sind Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt oder fehlt eine entsprechende Fälligkeitsregelung. sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Gemäß 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.Gemäß 58 Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet gemäß § 58 Abs. 2 ASVG: der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG: der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

§ 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 (= verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht über-schreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG: In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 (= verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht über-schreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Insbesondere wurden die der Scha?tzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen, die Scha?tzungsmethode sowie die Ableitung der Scha?tzungsergebnisse klar und nachvollziehbar dargelegt. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen im angefochtenen Bescheid wird daher verwiesen und zudem wie folgt ergänzend ausgeführt:

Die belangte Behörde hat jene Differenzen, die sich bei einer vergleichenden Betrachtung der in den beschlagnahmten Kalender der Jahre 2007 und 2008 aufscheinenden geleisteten Arbeitsstunden mit jenen, die zur Lohnverrechnung weitergegeben wurden, als Überstunden gewertet und sohin diesbezüglich Beiträge zur Sozialversicherung nachverrechnet. In der Beschwerde wird nun zwar die Auszahlung der in den Kalendern verzeichneten Beträge nicht in Abrede gestellt, jedoch deren Qualifizierung als Tagesgelder im Sinne des § 26 EStG für möglich erachtet.Die belangte Behörde hat jene Differenzen, die sich bei einer vergleichenden Betrachtung der in den beschlagnahmten Kalender der Jahre 2007 und 2008 aufscheinenden geleisteten Arbeitsstunden mit jenen, die zur Lohnverrechnung weitergegeben wurden, als Überstunden gewertet und sohin diesbezüglich Beiträge zur Sozialversicherung nachverrechnet. In der Beschwerde wird nun zwar die Auszahlung der in den Kalendern verzeichneten Beträge nicht in Abrede gestellt, jedoch deren Qualifizierung als Tagesgelder im Sinne des Paragraph 26, EStG für möglich erachtet.

Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer sind gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG als beitragsfrei zu behandeln, soweit sie nicht nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber etwa in seinem Erkenntnis vom 21.10.1993, 92/15/0001, ausgeführt hat, gilt für alle im § 26 EStG erfassten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat er bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen ist. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (Hinweis Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1992, 87/14/0192). Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG als beitragsfrei zu behandeln, soweit sie nicht nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber etwa in seinem Erkenntnis vom 21.10.1993, 92/15/0001, ausgeführt hat, gilt für alle im Paragraph 26, EStG erfassten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat er bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen ist. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (Hinweis Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1992, 87/14/0192). Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.

Da solche Aufzeichnungen gegenständlich aber – unstrittig - eben gerade nicht vorliegen, vermag dieses Vorbringen die Beschwerde betreffend die Jahre 2007 und 2008 nicht zum Erfolg führen. Abgesehen davon, gibt die bP in ihrer Beschwerde selbst an, keine Taggelder ausbezahlt zu haben und sind die "neben der Lohnverrechnung ausbezahlten Beträge" (wörtliche zitiert) überdies auch nicht mit der Höhe der Taggelder gemäß § 26 EstG (€ 26,40 pro Tag bzw. € 2,2 pro Stunde) in Einklang zu bringen. So ist beispielsweise in den beschlagnahmten Kalenderaufzeichnungen festgehalten, dass "Ali" (alias für MB W.) am 21.03.2008 für 1 Üstd (wörtlich zitiert) 15 € erhalten hat.Da solche Aufzeichnungen gegenständlich aber – unstrittig - eben gerade nicht vorliegen, vermag dieses Vorbringen die Beschwerde betreffend die Jahre 2007 und 2008 nicht zum Erfolg führen. Abgesehen davon, gibt die bP in ihrer Beschwerde selbst an, keine Taggelder ausbezahlt zu haben und sind die "neben der Lohnverrechnung ausbezahlten Beträge" (wörtliche zitiert) überdies auch nicht mit der Höhe der Taggelder gemäß Paragraph 26, EstG (€ 26,40 pro Tag bzw. € 2,2 pro Stunde) in Einklang zu bringen. So ist beispielsweise in den beschlagnahmten Kalenderaufzeichnungen festgehalten, dass "Ali" (alias für MB W.) am 21.03.2008 für 1 Üstd (wörtlich zitiert) 15 € erhalten hat.

Dass der mit dem zuvor erörterten Vorbringen in Zusammenhang stehenden Einwendung, die in den Jahren 2007 und 2008 geleisteten Mehrstunden seien durch Wegzeiten verursacht worden, mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden kann, wurde bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2., letzter Absatz dargelegt.Dass der mit dem zuvor erörterten Vorbringen in Zusammenhang stehenden Einwendung, die in den Jahren 2007 und 2008 geleisteten Mehrstunden seien durch Wegzeiten verursacht worden, mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden kann, wurde bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2., letzter Absatz dargelegt.

Die bP bestreitet des Weiteren die Zulässigkeit der Schätzung dem Grunde nach und bringt vor, dass in den Jahren 2005 und 2006 keine "Überstunden" (wörtliche Zitierung) angefallen seien, weil sich die Baustellen – im Gegensatz zu 2007 und 2008 – in der Nähe des Firmensitzes befunden hätten. 2009 seien etwaige Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten worden, auch seien keine Auszahlungen im Kalender angemerkt worden, was aufgrund der Wirtschaftskrise plausibel sei.

Entgegen der Beschwerdeauffassung ist die belangte Behörde gemäß § 42 Abs. 3 ASVG berechtigt, die für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen, wenn die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Beurteilung dieser Umstände nicht ausreichen (vgl. VwGH vom 21.06.2000, 95/08/0050, vom 14.01.2013, 2010/08/0069, vom 31.07.2014, 2013/08/0260).Entgegen der Beschwerdeauffassung ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG berechtigt, die für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen, wenn die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Beurteilung dieser Umstände nicht ausreichen vergleiche VwGH vom 21.06.2000, 95/08/0050, vom 14.01.2013, 2010/08/0069, vom 31.07.2014, 2013/08/0260).

Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde war die bP nicht in der Lage, dem Prüfer Aufzeichnungen über die von ihren Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich sie gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde sogleich von ihrem Recht zur Schätzung im Sinne des § 42 Abs. 3 ASVG Gebrauch machen (vgl. VwGH vom 22.01.1991, 89/08/0279). Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu diesem Zweck von den - aufgrund der aufgefundenen Kalender - belegten Überstunden der Jahre 2007 und 2008 auf die Jahre 2005, 2006 und 2009 geschlossen hat. Dass die in der Beschwerde angesprochenen, für 2009 vorgelegten Zeitaufzeichnungen zur Feststellung des gemäß § 49 Abs. 1 ASVG gebührenden Entgeltes nicht geeignet waren, wurde bereits in der Beweiswürdigung (Punkt II.2. vorletzter Absatz) erörtert. Hinsichtlich der vorgebrachten geringen Entfernungen der Baustellen zum Sitz des Unternehmens in den Jahren 2005 und 2006 ist gleichfalls auf die Beweiswürdigung (Punkt II.2. letzter Absatz) zu verweisen und zu betonen, dass es sich bei den in den beschlagnahmten Kalendern aufscheinenden Zeiten zur Gänze um tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und nicht um Wegzeiten handelt. Die Schätzung für die Jahre 2005, 2006 und 2009 basiert sohin auf den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Jahre 2007 und 2008 und umfasst keine Wegzeiten.Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde war die bP nicht in der Lage, dem Prüfer Aufzeichnungen über die von ihren Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich sie gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde sogleich von ihrem Recht zur Schätzung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch machen vergleiche VwGH vom 22.01.1991, 89/08/0279). Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu diesem Zweck von den - aufgrund der aufgefundenen Kalender - belegten Überstunden der Jahre 2007 und 2008 auf die Jahre 2005, 2006 und 2009 geschlossen hat. Dass die in der Beschwerde angesprochenen, für 2009 vorgelegten Zeitaufzeichnungen zur Feststellung des gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gebührenden Entgeltes nicht geeignet waren, wurde bereits in der Beweiswürdigung (Punkt römisch zwei.2. vorletzter Absatz) erörtert. Hinsichtlich der vorgebrachten geringen Entfernungen der Baustellen zum Sitz des Unternehmens in den Jahren 2005 und 2006 ist gleichfalls auf die Beweiswürdigung (Punkt römisch zwei.2. letzter Absatz) zu verweisen und zu betonen, dass es sich bei den in den beschlagnahmten Kalendern aufscheinenden Zeiten zur Gänze um tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und nicht um Wegzeiten handelt. Die Schätzung für die Jahre 2005, 2006 und 2009 basiert sohin auf den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Jahre 2007 und 2008 und umfasst keine Wegzeiten.

Die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen wurden in einem einwandfreien Verfahren ermittelt, auch wurde die Methode – Heranziehung des durchschnittlichen Anteils der ausbezahlten Überstunden an den jährlichen Bruttolohnsummen der Jahre 2007 und 2008 von 5,43% für die Schätzung der Überstunden der Jahre 2005, 2006 und 2009 - und das Ergebnis der Schätzung zur Kenntnis gebracht. Seitens der bP wurde der Schätzung - auch der Höhe nach - nicht substantiell entgegengetreten.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2008125-1/13E und Zl. L 501 2008126-1/12E, wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen zur bP betreffend den MB M. im Zeitraum vom 09.01.2008 bis 11.01.2008 sowie den MB W. im Zeitraum vom 07.01.2008 bis 30.01.2008 und vom 14.02.2008 bis 29.02.2008 ausdrücklich festgestellt. Die MB waren in diesen Zeiträume nicht zur Sozialversicherung gemeldet, es wurden keine Beiträge geleistet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen.

Die belangte Behörde hat im Prüfprotokoll, der EDV-Liste "Beilage zum Beitragsbescheid" sowie der Beitragsrechnung vom 17.12.2010, welche Bescheidbestandteile bilden, die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Mit Begleitschreiben zum bekämpften Bescheid vom 31.07.2013 wurde die bP informiert, dass sich aufgrund der Nichtnachverrechnung einer Vermittlungsprovision betreffend den MB W., eines falsch gewählten Fondsschlüssels betreffend den MB M. und den DN P. sowie der sich dadurch geänderten Höhe der Verzugszinsen und der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge im Vergleich zum Prüfbericht vom 07.02.2011 der Gesamtnachzahlungsbetrag auf EUR 25.111,63 geändert hat.

Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen samt den verhängten Beitragszuschlag Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Schätzverfahren, Überstundenabrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L501.2008125.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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