TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/8 W186 2157429-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2017
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Entscheidungsdatum

08.08.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2157429-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zahl: 790657109/170438224, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zahl: 790657109/170438224, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte in Folge illegaler Einreise erstmals am 16.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, wobei er angab, XXXX zu heißen. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 abgewiesen und der BF nach Serbien ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte in Folge illegaler Einreise erstmals am 16.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, wobei er angab, römisch 40 zu heißen. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 abgewiesen und der BF nach Serbien ausgewiesen.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und ist in weiterer Folge aufgrund eines Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 18.05.2009 festgenommen worden. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 15.07.2009 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und ist in weiterer Folge aufgrund eines Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 18.05.2009 festgenommen worden. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 15.07.2009 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Z1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der BF stellte während der Strafhaft am 04.06.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer wurde nach Serbien ausgewiesen.Der BF stellte während der Strafhaft am 04.06.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer wurde nach Serbien ausgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 02.09.2009 wurde gegen den BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer verließ zwischenzeitlich das Bundesgebiet und reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erneut unter neuer Identität lautend auf XXXX illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.03.2017 wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft genommen.Der Beschwerdeführer verließ zwischenzeitlich das Bundesgebiet und reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erneut unter neuer Identität lautend auf römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.03.2017 wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde dem BF während aufrechter Untersuchungshaft Parteiengehör zur stattgefundenen Beweisaufnahme gewährt, wonach gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und eventueller Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG geplant sei und der BF innerhalb einer zehntägigen Frist ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde dem BF während aufrechter Untersuchungshaft Parteiengehör zur stattgefundenen Beweisaufnahme gewährt, wonach gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und eventueller Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG geplant sei und der BF innerhalb einer zehntägigen Frist ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.

Der BF brachte keine Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist sein.

2. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2017, Zl. 790657109/170438224, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am 13.04.2017, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach der Entlassung des BF nach der Gerichtshaft eintreten sollen.2. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2017, Zl. 790657109/170438224, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am 13.04.2017, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach der Entlassung des BF nach der Gerichtshaft eintreten sollen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Gegen den BF bestehe ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot, welches bis 22.09.2019 gültig sei. Der BF sei trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekommen. Er befinde sich derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wien Josefstadt und sei im Bundesgebiet nicht gemeldet. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er nach der Entlassung aus der Gerichtshaft zur Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer habe seine Identität gewechselt, um problemlos im Bundesgebiet ein- und ausreisen zu können.

Der BF sei im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe auch keine begründete Absicht eine Arbeitsstelle zu finden, zumal der BF aufgrund des Aufenthaltsverbotes sich nicht im Bundesgebiet aufhalten bzw. arbeiten dürfe. Auch habe der BF im Bundesgebiet weder familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte.

Er missachte die österreichische Rechtsordnung, da er bereits von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Ebenso sei er nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise zu bestreiten und er wolle sich daher durch die Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle verschaffen. Der BF sei in keinster Weise integriert, da er seinen Aufenthalt offensichtlich stets zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nutzte. Zur Sicherung der Abschiebung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. Strafhaft habe diese Maßnahme getroffen werden müssen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF trotz durchsetzbarem und rechtskräftigem Aufenthaltsverbotes erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Der BF missachte das bestehende Aufenthaltsverbot und es gehe die Behörde somit davon aus, dass er bei seiner Entlassung auf freiem Fuß weiterhin die österreichische Rechtsordnung missachten und erneut strafbare Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung setzen werde. Der BF verfüge weder über soziale Verankerungen noch über einen ordentlichen Wohnsitz. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung abermals die Identität ändere, wieder unerlaubt Unterkunft nehme, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und für die Behörden nicht greifbar sein werde. Es liege somit begründet eine Fluchtgefahr vor.

Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da der BF neuerlich unter neuer Identität eingereist sei und sich nun wegen einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft befinde. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Der BF befinde sich, nachdem er am 15.07.2009 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, erneut wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat gemäß §§ 127, 128, 129 Abs. 2, 130 StGB in Untersuchungshaft.Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da der BF neuerlich unter neuer Identität eingereist sei und sich nun wegen einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft befinde. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Der BF befinde sich, nachdem er am 15.07.2009 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, erneut wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat gemäß Paragraphen 127, 128, 129, Absatz 2, 130, StGB in Untersuchungshaft.

Der BF habe offensichtlich nicht genug Bargeld, um seinen Aufenthalt zu finanzieren bzw. habe er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet stets dazu genutzt um strafbare Handlungen zu begehen.

Da sich der genaue Zeitpunkt seiner Entlassung der Behörde entziehe, jedoch ein massives öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF bestehe, erweise sich die gegenständliche Bescheid Erlassung als notwendig, geeignet und verhältnismäßig, da die Möglichkeit bestehe, dass der BF jederzeit per Beschluss aus der Untersuchungshaft entlassen werde.

Eine finanzielle Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Auch könne im Falle des BF auch nicht mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodische Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden, da der BF nur kurzzeitig mit seinen Identitäten im Jahr 2005 und 2006 im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und seinen kurzen Aufenthalt stets dazu genutzt habe, um strafbare Handlungen zu setzen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, in eventu die ordentliche Revision zulassen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.

Die geplante Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig, da noch nicht klar sei, ob der BF ein Heimreisezertifikat bekomme. Die Anhaltung des BF sei durch eine zeitgerechte Abwicklung der Abschiebung vermeidbar, weshalb eine Inschubhaftnahme im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis stehe. So habe der VwGH in seinem Erkenntnis zur Zahl Ro 2015/21/0026 vom 15.10.2015 festgestellt, dass Schubhaft in Folge längeren Strafhaft zu vermeiden sei und die Behörde schon währen der Anhaltung in Strafhaft die Abschiebung durch Einholung eines Heimreisezertifikates vorzubereiten habe. Eine Inhaftierung in Schubhaft nach Strafhaft sei nicht notwendig und daher auch nicht verhältnismäßig. Zudem sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides noch nicht beurteilbar, ob ein Sicherungsbedarf bestehen werde, da sich auch in Haft soziale Bindungen ergeben können würden. Des Weiteren wurde vorgebracht, der BF habe eine Cousine im Bundesgebiet, bei der er wohnen könnte um sich für die freiwillige Ausreise vorzubereiten. Der Bescheid verstoße gegen das aus dem Legalitätsprinzip entfließende Bestimmtheitsgebot, da nicht einmal das genaue Datum der Inschubhaftnahme angeführt werde.

Bezüglich der Nichtanwendung des gelinderen Mittels wurde ausgeführt, dass der BF im gesamten Asylverfahren kooperiert habe und sein Aufenthalt den Behörden über weite Strecken bekannt gewesen sei. Auch komme als gelinderes Mittel die Zuweisung eines Unterbringungsplatzes iVm der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage.Bezüglich der Nichtanwendung des gelinderen Mittels wurde ausgeführt, dass der BF im gesamten Asylverfahren kooperiert habe und sein Aufenthalt den Behörden über weite Strecken bekannt gewesen sei. Auch komme als gelinderes Mittel die Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Verbindung mit der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage.

5. Die belangte Behörde legte am 17.05.2017 die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass gegen den BF seit 22.09.2009 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe, welchem eine rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht zugrunde gelegen sei. Die Entscheidung sei auf die Zweitidentität des BF, lautend auf XXXX , geb. XXXX ausgestellt worden. Der BF habe zwischenzeitlich in Serbien eine neue Identität angenommen. Mit dieser neuen Identität sei der BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes offensichtlich unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt und wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen worden. Diesbezüglich sei über ihn wegen §§ 127, 128, 129 Abs. 2 und 130 StGB die Untersuchungshaft verhängt worden. Dem BF sei mit Schreiben vom 21.03.2017 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt worden. Der BF habe die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt. Er befinde sich aktuell noch im Stande der Untersuchungshaft. Der BF sei mit seiner Identität nur kurzzeitig im Jahr 2005 und 2006 für einige Monate behördlich im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Der BF würde im Fall seiner Entlassung über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen und die belangte Behörde müsse auch davon ausgehen, dass der BF weder familiäre noch soziale Bindungen in Österreich aufweise, da er gelegentlich des Parteiengehörs keine diesbezüglichen Vorbringen erstattet habe. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Erlangung eines Heimreisezertifikates sei darauf hinzuweisen, dass der BF über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt, welcher in den Depositen der Justizanstalt Wien Josefstadt, gültig bis 2026 aufliege. Im Falle einer spontanen Entlassung (der tatsächlich Entlassungstermin aus der Untersuchungshaft/Strafhaft sei derzeit nicht bekannt) würde die tatsächliche Anhaltung in Schubhaft maximal eine Woche dauern, da wöchentlich Sammeltransporte nach Serbien durchgeführt werden würden. Der Sicherungsbedarf des BF sei evident - die Anordnung von Schubhaft erfolge insbesondere für den Fall einer Spontanentlassung aus der Untersuchungshaft und müsse zum derzeitigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass dies die einzig erfolgsversprechende Maßnahme sei, um ein Untertauchen des BF im Bundesgebiet zu vermeiden.Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass gegen den BF seit 22.09.2009 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe, welchem eine rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht zugrunde gelegen sei. Die Entscheidung sei auf die Zweitidentität des BF, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 ausgestellt worden. Der BF habe zwischenzeitlich in Serbien eine neue Identität angenommen. Mit dieser neuen Identität sei der BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes offensichtlich unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt und wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen worden. Diesbezüglich sei über ihn wegen Paragraphen 127, 128, 129, Absatz 2 und 130 StGB die Untersuchungshaft verhängt worden. Dem BF sei mit Schreiben vom 21.03.2017 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt worden. Der BF habe die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt. Er befinde sich aktuell noch im Stande der Untersuchungshaft. Der BF sei mit seiner Identität nur kurzzeitig im Jahr 2005 und 2006 für einige Monate behördlich im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Der BF würde im Fall seiner Entlassung über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen und die belangte Behörde müsse auch davon ausgehen, dass der BF weder familiäre noch soziale Bindungen in Österreich aufweise, da er gelegentlich des Parteiengehörs keine diesbezüglichen Vorbringen erstattet habe. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Erlangung eines Heimreisezertifikates sei darauf hinzuweisen, dass der BF über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt, welcher in den Depositen der Justizanstalt Wien Josefstadt, gültig bis 2026 aufliege. Im Falle einer spontanen Entlassung (der tatsächlich Entlassungstermin aus der Untersuchungshaft/Strafhaft sei derzeit nicht bekannt) würde die tatsächliche Anhaltung in Schubhaft maximal eine Woche dauern, da wöchentlich Sammeltransporte nach Serbien durchgeführt werden würden. Der Sicherungsbedarf des BF sei evident - die Anordnung von Schubhaft erfolge insbesondere für den Fall einer Spontanentlassung aus der Untersuchungshaft und müsse zum derzeitigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass dies die einzig erfolgsversprechende Maßnahme sei, um ein Untertauchen des BF im Bundesgebiet zu vermeiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF reiste bereits zum zweiten Mal illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF reiste bereits zum zweiten Mal illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Er stellte erstmals am 16.12.2005 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 abgewiesen wurde; der BF wurde nach Serbien ausgewiesen.

Der BF wurde in seinem ersten Asylverfahren lediglich erstbefragt, da er der Ladung zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht Folge leistete. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Der BF wurde am 18.05.2009 aufgrund eines Haftbefehls festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.07.2009 wurde der BF wegen den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der BF wurde am 18.05.2009 aufgrund eines Haftbefehls festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.07.2009 wurde der BF wegen den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der BF stellte während seiner Strafhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 12.08.2009 in zweiter Instanz rechtskräftig wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der BF wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 02.09.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer kehrte in weiterer Folge nach Serbien zurück und legte sich eine neue Identität zu, mit welcher er abermals unerlaubt trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet einreiste.

Er wurde am 01.03.2017 wegen Verdacht des Diebstahls in Untersuchungshaft genommen und befindet sich seither in der Justizanstalt Wien Josefstadt.

Dem BF wurde zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der eventuellen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides Parteiengehör gewährt, zu welchem er keine Stellungnahme abgab.

Der BF war im Bundesgebiet lediglich eineinhalb Monate behördlich gemeldet.

Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über ausreichend eigene existenzsichernde Mittel noch über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte.

Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich.

2. Beweiswürdigung:

Die zum Verfahrensgang getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde.

Dass der BF nach der Abweisung seines ersten Asylantrages bis zu seiner Festnahme am 18.05.2009 trotz Ausweisung im Bundesgebiet verblieb ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Einlassung in der niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2009.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF bereits einmal wegen Diebstahls verurteilt wurde und nun abermals aufgrund dessen in Untersuchungshaft genommen wurde sowie aus der Zusammenschau mit seinen Angaben in der Einvernahme vom 19.06.2009 wonach der BF auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestritt, angab, seine Mutter würde ihm Geld schicken.

Die Annahme, wonach der BF im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich kein Vorbringen in dem ihm gewährten Parteiengehör erstattet hat und sich auch aus dem vorliegenden Akt, außer dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen wonach der BF eine Cousine habe, bei welcher er wohnen könne, keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben.

Die Feststellung wonach der BF strafrechtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Strafkarte.

Dass der BF im Bundesgebiet lediglich über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten behördlich gemeldet war ergibt sich aus einem Auszug aus dem ZMR-System.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und serbischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Bescheides vom 02.09.2009 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde am 21.03.2017 eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und serbischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Bescheides vom 02.09.2009 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde am 21.03.2017 eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor:3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor:

Die belangte Behörde führt aus, es besteht Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG: Der Beschwerdeführer sei trotz eines durchsetzbaren und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er missachte das bestehende Aufenthaltsverbot und somit gehe die Behörde davon aus, dass er bei einer Entlassung auf freien Fuß weiterhin die österreichische Rechtsordnung missachte und erneut strafbare Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung setzen werde. Er verfüge weder über soziale Verankerungen noch über einen ordentlichen Wohnsitz. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung abermals die Identität ändere, wieder unerlaubt Unterkunft nehme, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und für die Behörden nicht greifbar sein werde.Die belangte Behörde führt aus, es besteht Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG: Der Beschwerdeführer sei trotz eines durchsetzbaren und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er missachte das bestehende Aufenthaltsverbot und somit gehe die Behörde davon aus, dass er bei einer Entlassung auf freien Fuß weiterhin die österreichische Rechtsordnung missachte und erneut strafbare Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung setzen werde. Er verfüge weder über soziale Verankerungen noch über einen ordentlichen Wohnsitz. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung abermals die Identität ändere, wieder unerlaubt Unterkunft nehme, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und für die Behörden nicht greifbar sein werde.

Der BF sei neuerlich unter neuer Identität eingereist und befinde sich wegen einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft, wobei er bereits einmal straffällig geworden sei und seine Entlassung jederzeit möglich sei. Es bestehe die Gefahr, dass der BF nach der Entlassung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und neuerlich straffällig werde.

Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass die Anhaltung des BF durch eine zeitgerechte Abwicklung der Abschiebung vermeidbar sei und daher eine Inschubhaftnahme im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis stehe. So habe der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass Schubhaft in Folge einer längeren Strafhaft zu vermeiden sei und die Behörde schon während der Anhaltung in Strafhaft die Abschiebung durch Einholung eines Heimreisezertifikates vorzubereiten habe. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall reichlich Zeit die Abschiebung vorzubereiten, zumal die Behörde ihre Vorgehensweise nach Möglichkeit so einzurichten habe, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Die Inhaftierung in Schubhaft nach Strafhaft sei nicht notwendig und daher auch nicht verhältnismäßig.

3.1. Die belangte Behörde stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG, wonach beachtlich ist, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.3.1. Die belangte Behörde stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr zunächst auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, wonach beachtlich ist, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.

Dass gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 02.09.2009 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses gilt somit bis 2019. Der BF reiste zwischenzeitlich nach Serbien und kehrte mit neuer Identität trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot neuerlich unerlaubt in das Bundesgebiet zurück.

Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt sohin vor.Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt sohin vor.

3.2. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG):3.2. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG):

Die Annahme der belangten Behörde, dass die soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht, trifft zu: Der BF verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet, keinen festen Wohnsitz und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit. Er bestritt seinen Lebensunterhalt während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durch finanzielle Zuwendungen seiner Mutter. Der BF wurde zudem bereits einmal rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt und befindet sich derzeit ebenfalls wegen des Verdachtes auf Begehung desselben Deliktes in Untersuchungshaft. Der BF war im Bundesgebiet bisher lediglich eineinhalb Monate melderechtlich erfasst, wobei er seinen ersten Asylantrag im Dezember 2005 stellte.

Die Beschwerde brachte diesbezüglich vor, dass der BF über eine Cousine im Bundesgebiet verfüge, bei welcher er wohnen könnte um sich für die freiwillige Ausreise vorzubereiten. Der BF, welchem anlässlich der Schubhaftverhängung und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde, machte diesbezüglich keine Angaben. Ein konkretes Vorbringen zur Cousine des BF im Bundesgebiet, wie etwa die Namhaftmachung vermochte die Beschwerde jedoch nicht darzutun. Selbst für den Fall, dass der BF tatsächlich über eine Cousine im Bundesgebiet verfügte, vermag dieser Umstand nichts am Vorliegen der Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aufgrund des Vorverhaltens des BF zu ändern.Die Beschwerde brachte diesbezüglich vor, dass der BF über eine Cousine im Bundesgebiet verfüge, bei welcher er wohnen könnte um sich für die freiwillige Ausreise vorzubereiten. Der BF, welchem anlässlich der Schubhaftverhängung und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde, machte diesbezüglich keine Angaben. Ein konkretes Vorbringen zur Cousine des BF im Bundesgebiet, wie etwa die Namhaftmachung vermochte die Beschwerde jedoch nicht darzutun. Selbst für den Fall, dass der BF tatsächlich über eine Cousine im Bundesgebiet verfügte, vermag dieser Umstand nichts am Vorliegen der Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aufgrund des Vorverhaltens des BF zu ändern.

3.3. Die Beschwerde rügt, dass die Anhaltung des BF durch eine zeitgerechte Abwicklung der Abschiebung vermeidbar sei und daher eine Inschubhaftnahme im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis sei. So habe der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass Schubhaft in Folge einer längeren Strafhaft zu vermeiden sei und die Behörde schon während der Anhaltung in Strafhaft die Abschiebung durch Einholung eines Heimreisezertifikates vorzubereiten habe. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall reichlich Zeit die Abschiebung vorzubereiten, zumal die Behörde ihre Vorgehensweise nach Möglichkeit so einzurichten habe, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Die Inhaftierung in Schubhaft nach Strafhaft sei nicht notwendig und daher auch nicht verhältnismäßig.

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des VwGH, Zl. Ro 2015/21/0026 - wonach Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf und sich demzufolge die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig erweist, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt - auf Schubhaft im Anschluss an eine (lange) Strafhaft bezieht. Das Untätigsein der Behörden wird demnach bei einer langen Strafhaft mit für die Behörden seit längerem absehbarem Ende regelmäßig als unverhältnismäßig zu werten sein.

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine (lange) Strafhaft mit für die Behörde absehbarem Ende.

Im Gegenteil: Der BF befindet sich in Untersuchungshaft, aus welcher er jederzeit entlassen werden könnte. Der belangten Behörde ist es daher nicht absehbar, wann der BF wieder auf freiem Fuß sein wird.

Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe während der Anhaltung in Strafhaft die Abschiebung durch Einholung eines Heimreisezertifikates vorzubereiten, so verkennt sie, wie bereits in der Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines serbischen Reisepasses ist, weshalb kein Heimreisezertifikat beantragt werden muss und Abschiebungen einmal wöchentlich via Sammeltransporte erfolgen. Die belangte Behörde führt daher zutreffend aus, dass der BF daher, im Falle einer jederzeit möglichen Entlassung maximal eine Woche in Schubhaft angehalten werden würde.

4. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.4. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne: Eine finanzielle Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Auch könne im Falle des BF auch nicht mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodische Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden, da der BF nur kurzzeitig mit seinen Identitäten im Jahr 2005 und 2006 im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und seinen kurzen Aufenthalt stets dazu genutzt habe um strafbare Handlungen zu setzen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF im gesamten Asylverfahren kooperiert habe und sein Aufenthalt den Behörden über weite Strecken bekannt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden: Der BF war seit seiner erstmaligen Asylantragsstellung im Dezember 2005 im Bundesgebiet lediglich innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Monaten aufrecht gemeldet. Er kam im ersten Asylverfahren der Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme nicht nach und leistete seiner Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes nicht Folge. Er wurde in weiterer Folge nach Jahren des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen stellte aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF missachtete das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot indem er unter neuer Identität erneut in das Bundesgebiet einreiste.

Auch komme laut Beschwerde als gelinderes Mittel die Zuweisung eines Unterbringungsplatzes iVm der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage.Auch komme laut Beschwerde als gelinderes Mittel die Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Verbindung mit der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage.

Die Annahme der belangten Behörde, wonach im Fall des BF mit der Anordnung gelindere Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, trifft zu. Der BF wirkte am ersten Asylverfahren nicht mit, hielt sich bis zu seiner Festnahme im Verborgenen auf, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde bereits rechtskräftig im Bundesgebiet wegen Diebstahls verurteilt. Er befindet sich nach seiner abermaligen Einreise in das Bundesgebiet erneut wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft. Er reiste trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot unter Verwendung einer neuen Identität erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Es kann daher auf Grund des geschilderten Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft an eine periodische Meldeverpflichtung halten werde oder sich bei Zuweisung eines Unterbringungsplatzes für die Behörde greifbar halten werde.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Das Bundesamt führte in der Beschwerdevorlage vom 16.05.2017 aus, dass im Falle des BF kein Heimreisezertifikat benötigt werde, da der BF über einen serbischen Reisepass verfügt, welcher in den Depositen der Justizanstalt Josefstadt, gültig bis 2026 aufliege. Ebenso führte die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevoralge aus, dass derzeit wöchentliche Sammeltransporte nach Serbien durchgeführt werden, weshalb die Anhalt des BF in Schubhaft im Falle einer jederzeit möglichen Entlassung aus der Untersuchungshaft maximal eine Woche dauern würde.

Wie bereits oben ausgeführt, weicht der vorliegende Fall von jenen Fällen ab, in denen sich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine lange Strafhaft mit für die Behörden absehbarem Ende in den meisten Fällen als unverhältnismäßig erweist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).Wie bereits oben ausgeführt, weicht der vorliegende Fall von jenen Fällen ab, in denen sich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine lange Strafhaft mit für die Behörden absehbarem Ende in den meisten Fällen als unverhältnismäßig erweist vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).

Der BF befindet sich nicht im Vollzug einer langen Haftstrafe. Auch ist der belangten Behörde ein Entlassungstermin des BF nicht absehbar. Der BF befindet sich vielmehr in Untersuchungshaft, und könnte aus dieser jederzeit entlassen werden.

Aufgrund des Umstandes, dass der gültige serbische Reisepass des BF aufliegt, weshalb kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt werden muss sowie, dass wöchentliche Sammeltransporte nach Serbien stattfinden, erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid nicht als unverhältnismäßig.

Hinzu kommt, dass die belangte Behörde den Schubhaftbescheid nicht nach § 57 AVG erließ, sondern ein Ermittlungsverfahren durchführte, zu welchem sie dem BF mit Schreiben vom 21.03.2017, dem BF zugestellt am 22.03.2017, Parteiengehör gewährten.Hinzu kommt, dass die belangte Behörde den Schubhaftbescheid nicht nach Paragraph 57, AVG erließ, sondern ein Ermittlungsverfahren durchführte, zu welchem sie dem BF mit Schreiben vom 21.03.2017, dem BF zugestellt am 22.03.2017, Parteiengehör gewährten.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu A.II. und A.III.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde beantragt, noch von Amts wegen durchzuführen war, konnte diese unterbleiben:

Vielmehr erschien im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht von Amts wegen erforderlich war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte II. und III. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2157429.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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