Entscheidungsdatum
09.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2157527-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 12.04.2017, Zl. P1361589/6-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 12.04.2017, Zl. P1361589/6-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:
Dem Beschwerdeführer wurde zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 06.03.2017 einberufen.
Mit Schreiben vom 10.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung des Familienunterhaltes sowie die für die gegenständliche Beschwerde maßgebliche Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.
Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 14.03.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX von der Mutter eines Freundes, XXXX , miete. Er sei Hauptmieter in dieser Wohnung. An Wohnkosten würden monatlich € 670,00 anfallen. Eine weitere Person, XXXX , wohne ebenfalls in der antragsgegenständlichen Wohnung. Sie würde monatlich € 400,00 zu den Wohnkosten beitragen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass die Wohnung aus einem Vorzimmer, einer Küche, einem Bad/WC, Abstellraum, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Esszimmer und einer Garage bestehe.Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 14.03.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung in römisch 40 von der Mutter eines Freundes, römisch 40 , miete. Er sei Hauptmieter in dieser Wohnung. An Wohnkosten würden monatlich € 670,00 anfallen. Eine weitere Person, römisch 40 , wohne ebenfalls in der antragsgegenständlichen Wohnung. Sie würde monatlich € 400,00 zu den Wohnkosten beitragen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass die Wohnung aus einem Vorzimmer, einer Küche, einem Bad/WC, Abstellraum, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Esszimmer und einer Garage bestehe.
Dem Fragebogen wurden u.a. ein Schreiben der Vermieterin vom 04.12.2016, welches bestätigt, dass das Mietverhältnis seit Juli 2014 bestehe, sowie Kontoauszüge, denen die monatliche Überweisung der Miete iHv € 670,00 an die Vermieterin sowie den monatlichen Empfang der anteiligen Wohnkosten der Mitbewohnerin iHv € 400,00 zu entnehmen sind. Überdies legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vom 04.01.2017 vor, aus der hervorgeht, dass er an der antragsgegenständlichen Adresse seit 01.01.2017 durchgehend gemeldet ist.
2. Der angefochtene Bescheid:
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"1.) Es wird für jeden Kalendermonat zuerkannt:
a) Unterhalt in Höhe von € 264,00
b) Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung
in XXXX , in Höhe von € 287,47in römisch 40 , in Höhe von € 287,47
Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Grundwehrdienstes, das ist der 06.03.2017, und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung des Grundwehrdienstes.
Sie sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen.
Die Wohnkostenbeihilfe ist am 15. eines jeden Kalendermonats auszuzahlen
an: XXXXan: römisch 40
IBAN: XXXXIBAN: römisch 40
BIC: XXXXBIC: römisch 40
Der Unterhalt für mj. XXXX ist am 15. eines jeden Kalendermonats auszuzahlenDer Unterhalt für mj. römisch 40 ist am 15. eines jeden Kalendermonats auszuzahlen
an: XXXXan: römisch 40
IBAN: XXXXIBAN: römisch 40
BIC: XXXXBIC: römisch 40
Rechtsgrundlagen: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlagen: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Der Einberufungsbefehl sei am 02.02.2017 zugestellt worden.
Zu 1) Das maßgebliche Einkommen für die nichtselbstständige Erwerbstätigkeit der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, sei mit
€ 32.698,56 angegeben,
= € 24.836,74 umgerechnet auf ein Kalendermonat ergibt
€ 2.069,72 als Grundbetrag
+ € 351,85 Zuschlag zum Grundbetrag als Abgeltung der sonstigen Bezüge
(zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) ergibt
€ 2.421,57 als Bemessungsgrundlage.
Zu 1a)
Laut vorgelegter Unterhaltsvereinbarung des Landratsamts XXXX , vom 13.01.2017 habe der Anspruchsberechtigte für seinen Sohn XXXX , €Laut vorgelegter Unterhaltsvereinbarung des Landratsamts römisch 40 , vom 13.01.2017 habe der Anspruchsberechtigte für seinen Sohn römisch 40 , €
264,00 monatlich an Unterhalt zu leisten.
Dieser Betrag könne in voller Höhe zugesprochen werden
Zu 1b)
Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung in XXXX würdenDie vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung in römisch 40 würden
€ 670,00 Wohnkosten
+ € 17,47 Grundgebührenpauschbetrag
€ 287,47.
betragen.
Das seien weniger als 30vH der Bemessungsgrundlage und könnten daher voll anerkannt werden.
Zu 2) Die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten für Internet, Rundfunk und Fernsehgebühren und Mietkosten für Garage seien in § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst und könnten daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden.Zu 2) Die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten für Internet, Rundfunk und Fernsehgebühren und Mietkosten für Garage seien in Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 nicht erfasst und könnten daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden.
3. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und focht darin die Höhe der zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe an.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass die im Bescheid aufgeführten "anrechenbaren Wohnkosten von Mitbewohnern" nicht in voller Höhe auf die Wohnkosten umzulegen seien und machte eine Aufstellung der Kostenverteilung:
Kostenträger: A: Beschwerdeführer
B: XXXXB: römisch 40
* Wohnkosten: € 670,00
Kostenanteil in % A: 64% B: 36%
* Strom VKW: € 59,00
Kostenanteil in % A: 0% B: 100%
* Rundfunkgebühren: € 17,50
Kostenanteil in % A: 0% B: 100%
* Internet: € 26,00
Kostenanteil in % A: 50% B: 50%
* Garage: € 70,00
Kostenanteil in % A: 0% B: 100%
Die Kostenverteilung werde wie folgt begründet:
* Die Kosten der Stromversorgung würden von Frau XXXX übernommen, da der Beschwerdeführer für die anfallenden Kosten für Wasser, Abwasser, Müll und Heizöl aufkomme.* Die Kosten der Stromversorgung würden von Frau römisch 40 übernommen, da der Beschwerdeführer für die anfallenden Kosten für Wasser, Abwasser, Müll und Heizöl aufkomme.
* Die Kosten für Rundfunkgebühren würden lediglich durch den Fernseher von Frau XXXX entstehen. Der Beschwerdeführer besitze kein Endgerät.* Die Kosten für Rundfunkgebühren würden lediglich durch den Fernseher von Frau römisch 40 entstehen. Der Beschwerdeführer besitze kein Endgerät.
* Die Kosten für Internet würden hälftig verteilt. Die Nutzung erfolge durch beide Bewohner.
* Die Kosten der Garage würden von Frau XXXX übernommen, da lediglich sie einen PKW besitze.* Die Kosten der Garage würden von Frau römisch 40 übernommen, da lediglich sie einen PKW besitze.
Er beantrage eine Neuberechnung der Wohnkostenbeihilfe unter Berücksichtigung der zu bemessenden Kostenverteilung.
4. Weiteres Verfahren
Die Beschwerde wurde am 18.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.05.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Angabe von Gründen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehle.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.05.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Angabe von Gründen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehle.
Im daraufhin fristgerecht ergangenen Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.06.2017 führte dieser in teilweiser Wiederholung des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen aus: Die Zahlungen von Frau XXXX dürften nicht in voller Höhe auf die anfallenden Wohnkosten (Miete) angerechnet werden. Im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe fehle die Möglichkeit der detaillierten Gliederung der geleisteten Zahlungen für Wohnkosten von Mitbewohnern. Das Heerespersonalamt habe daher einen Bescheid erlassen, dem eine sachfremde Bemessung der tatsächlich anrechenbaren Wohnkosten zu Grunde liege, und folglich als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Aufgrund der von ihm im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe dargelegten Kostenaufstellung für die Wohnversorgung hätte das Heerespersonalamt zwingend erkennen müssen, dass der von Frau XXXX geleistete Betrag iHv € 400,00 pro Monat in Anbetracht der monatlich aufzuwendenden Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung und Nebenkosten im Gesamtausmaß von €Im daraufhin fristgerecht ergangenen Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.06.2017 führte dieser in teilweiser Wiederholung des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen aus: Die Zahlungen von Frau römisch 40 dürften nicht in voller Höhe auf die anfallenden Wohnkosten (Miete) angerechnet werden. Im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe fehle die Möglichkeit der detaillierten Gliederung der geleisteten Zahlungen für Wohnkosten von Mitbewohnern. Das Heerespersonalamt habe daher einen Bescheid erlassen, dem eine sachfremde Bemessung der tatsächlich anrechenbaren Wohnkosten zu Grunde liege, und folglich als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Aufgrund der von ihm im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe dargelegten Kostenaufstellung für die Wohnversorgung hätte das Heerespersonalamt zwingend erkennen müssen, dass der von Frau römisch 40 geleistete Betrag iHv € 400,00 pro Monat in Anbetracht der monatlich aufzuwendenden Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung und Nebenkosten im Gesamtausmaß von €
842,50 nicht allein auf die reine Miete anzurechnen, sondern zwingenderweise auch auf die anderen Positionen anzurechnen sei. Das Heerespersonalamt habe sich in seiner Berechnung jedoch sachfremd der für sich selbst günstigsten und für ihn ungünstigsten Methode, die von Frau XXXX geleistete Zahlung in voller Höhe von der reinen Miete iHv € 670,00 in Abzug zu bringen, bedient. Dadurch werde für ihn der über die Wohnkostenbeihilfe hinaus zu leistende Beitrag willkürlich und rechtswidrig erhöht. Bei Unklarheiten über die Anrechnung des von Frau XXXX geleisteten Beitrages hätte das Heerespersonalamt durch eine Rückfrage unschwer Auskünfte gewinnen können, die eine korrekte Bearbeitung der Wohnkostenbeihilfe sichergestellt hätte – eine solche sei jedoch ausgeblieben. Die genaue Kostenverteilung sei bereits in der genannten Beschwerde aufgeführt worden.842,50 nicht allein auf die reine Miete anzurechnen, sondern zwingenderweise auch auf die anderen Positionen anzurechnen sei. Das Heerespersonalamt habe sich in seiner Berechnung jedoch sachfremd der für sich selbst günstigsten und für ihn ungünstigsten Methode, die von Frau römisch 40 geleistete Zahlung in voller Höhe von der reinen Miete iHv € 670,00 in Abzug zu bringen, bedient. Dadurch werde für ihn der über die Wohnkostenbeihilfe hinaus zu leistende Beitrag willkürlich und rechtswidrig erhöht. Bei Unklarheiten über die Anrechnung des von Frau römisch 40 geleisteten Beitrages hätte das Heerespersonalamt durch eine Rückfrage unschwer Auskünfte gewinnen können, die eine korrekte Bearbeitung der Wohnkostenbeihilfe sichergestellt hätte – eine solche sei jedoch ausgeblieben. Die genaue Kostenverteilung sei bereits in der genannten Beschwerde aufgeführt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2017 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Mietverhältnis des Beschwerdeführers an der genannten Adresse besteht jedoch bereits durchgehend seit Juli 2014.Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2017 an der antragsgegenständlichen Adresse, römisch 40 behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Mietverhältnis des Beschwerdeführers an der genannten Adresse besteht jedoch bereits durchgehend seit Juli 2014.
Der Beschwerdeführer hat monatliche Wohnkosten iHv € 670,00. Seine Mitbewohnerin überweist ihm monatlich ihre anteiligen Wohnkosten iHv € 400,00.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Auszuges aus dem deutschen Melderegister vom 04.01.2017 getroffen werden. Dass das Mietverhältnis des Beschwerdeführers an der Adresse, XXXX , bereits durchgehend seit Juli 2014 besteht, gründet sich auf das Schreiben der Vermieterin vom 04.12.2016.Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Auszuges aus dem deutschen Melderegister vom 04.01.2017 getroffen werden. Dass das Mietverhältnis des Beschwerdeführers an der Adresse, römisch 40 , bereits durchgehend seit Juli 2014 besteht, gründet sich auf das Schreiben der Vermieterin vom 04.12.2016.
Dass die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers ihm einen monatlichen Betrag iHv € 400,00 an anteiligen Wohnkosten überweist, ist den beigelegten Kontoauszügen vom Konto des Beschwerdeführers an der Hypo Vereinsbank vom 09.02.2017 und vom 17.11.2016 zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:
"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23, (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins,
"Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten habenParagraph 26, (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
2. Renten oder
3. Arbeitslosengeld oder
4. Notstandshilfe oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
6. Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
..."
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
"§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:"§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. 4. (2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32Paragraph 32
(1) -(2) (3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach den Bestimmungen des § 31 HGG dem Grunde nach unbestritten.Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach den Bestimmungen des Paragraph 31, HGG dem Grunde nach unbestritten.
Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid ausdrücklich nur hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe an.
Diesbezüglich bringt er in seiner Beschwerde vor, dass die im Bescheid aufgeführten "anrechenbaren Wohnkosten von Mitbewohnern" aufgrund der Kostenverteilung nicht in voller Höhe auf die Wohnkosten umzulegen seien.
Dieses Vorbringen geht ins Leere: Eine interne Kostenaufteilung ist für die Kostenbemessung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe nicht maßgeblich. Der belangten Behörde ist daher auch keine – wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte – Versagung der Möglichkeit einer detaillierten Gliederung der geleisteten Zahlungen für Wohnkosten von Mitbewohnern vorwerfbar. Der monatlich an den Beschwerdeführer von seiner Mitbewohnerin überwiesene Betrag iHv € 400,00 war daher zu Recht in voller Höhe auf die Mietkosten anzurechnen.
31 Abs. 3 Z.1 HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für elektrischen Strom, Internet, Rundfunk und Fernsehgebühren und Mietkosten für Garage. Vielmehr sind damit die in § 21 Abs. 1 MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strombezugsverträgen bzw. Rundfunk- oder Internetverträgen vorgeschrieben werden, sieht § 31 Abs. 3 Z. 4 HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind € 17,47) vor.31 Absatz 3, Ziffer eins, HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für elektrischen Strom, Internet, Rundfunk und Fernsehgebühren und Mietkosten für Garage. Vielmehr sind damit die in Paragraph 21, Absatz eins, MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strombezugsverträgen bzw. Rundfunk- oder Internetverträgen vorgeschrieben werden, sieht Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind € 17,47) vor.
Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für Stromkosten ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich.
Wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten für Internet, Rundfunk und Fernsehgebühren und Mietkosten für Garage seien im § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst und könnten daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden.Wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten für Internet, Rundfunk und Fernsehgebühren und Mietkosten für Garage seien im Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 nicht erfasst und könnten daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden.
Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte interne Kostenaufteilung für die Kostenbemessung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe nicht maßgeblich ist, war in der Vorgangsweise der belangten Behörde zur Bemessung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anrechnung, Betriebskosten, Grundgebührenpauschbetrag, Kostenanteil,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2157527.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017