TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/10 W208 2115514-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §24
GEG §6a Abs1
GEG §8 Abs1
GEG §8 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 8 heute
  2. GEG § 8 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 8 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  6. GEG § 8 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
  7. GEG § 8 gültig von 01.01.1985 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 8 heute
  2. GEG § 8 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 8 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  6. GEG § 8 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
  7. GEG § 8 gültig von 01.01.1985 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2115514-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WELS vom 30.01.2017, Zahl: Jv 4197/11x-33 (519 Rev 205/16k), betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WELS vom 30.01.2017, Zahl: Jv 4197/11x-33 (519 Rev 205/16k), betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"XXXX, hat die Hälfte der mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.03.2009, Zahl: XXXX, ausbezahlten Sachverständigengebühren, somit einen Betrag von € 1.344,00 zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG, daher in Summe € 1.352,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, BIC BUNDATWW, IBAN AT XXXX, mit dem Verwendungszweck XXXX, zu bezahlen.""XXXX, hat die Hälfte der mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.03.2009, Zahl: römisch 40 , ausbezahlten Sachverständigengebühren, somit einen Betrag von € 1.344,00 zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG, daher in Summe € 1.352,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , BIC BUNDATWW, IBAN AT römisch 40 , mit dem Verwendungszweck römisch 40 , zu bezahlen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG) vom 19.03.2009, Zahl: XXXX, sowie vom 22.02.2010, Zahl: XXXX, wurden im Pflegschaftsverfahren betreffend die mj. Kinder der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) die Gebühren des Sachverständigen mit € 2.688,- und € 264,- bestimmt, deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und ausgesprochen, dass die Ersatzpflicht beide Elternteile je zur Hälfte träfe, weil das Gutachten im Interesse bzw. auf Veranlassung der Eltern eingeholt worden sei.1. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 (folgend: BG) vom 19.03.2009, Zahl: römisch 40 , sowie vom 22.02.2010, Zahl: römisch 40 , wurden im Pflegschaftsverfahren betreffend die mj. Kinder der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) die Gebühren des Sachverständigen mit € 2.688,- und € 264,- bestimmt, deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und ausgesprochen, dass die Ersatzpflicht beide Elternteile je zur Hälfte träfe, weil das Gutachten im Interesse bzw. auf Veranlassung der Eltern eingeholt worden sei.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.10.2011 forderte der Kostenbeamte des BG die bP auf, die Hälfte der rechtskräftigen mit oa. Beschlüssen festgesetzten Sachverständigengebühren iHv €

1.476,-, sowie die Einhebungsgebühr iHv € 8,–, mithin zusammen €

1.484,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben würden.

3. Mit als Einwendungen bezeichneter Eingabe vom 24.11.2011 monierte die bP durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter, dass bislang nur ihre Kinder im Verfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesen wären, sie aber nunmehr den ausgewiesen Vertreter bevollmächtigt habe. Die bP führte weiters aus, die gegenständlichen Gutachten seien weder über ihre Veranlassung, noch in ihrem Interesse eingeholt worden, sondern seien ausschließlich ihre Kinder Verfahrensparteien und sei das Gutachten daher in deren Interesse gelegen. Überdies sei der Beschluss des BG vom 19.03.2009 (ON 52) nicht zugestellt worden, sodass diese ihn auch nicht bekämpfen habe können. Eine Ersatzpflicht und sohin Zahlungsauftrag gegen die bP sei, noch dazu als verfahrensfremde Person, jedenfalls rechtswidrig und ausgeschlossen, da die Ersatzpflicht nur die Kinder träfe und diese Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenfreiheit genießen würden. Die bP beantragte den Zahlungsauftrag zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass sie nicht zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet werde.

4. Der Kostenbeamte des BG teilte der bP mit Schreiben vom 11.11.2011 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit, dass sofern ihrer Ansicht nach die Gebühreneinhebung zu Unrecht erfolgt sei, sie dies binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beschlüsse geltend machen habe können; dies sei nicht geschehen. Die Erlassung des nunmehr mit "Einwendungen" angefochtenen Zahlungsauftrages diene nur der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Sachverständigengebühr. Gegen den Zahlungsauftrag könne nach § 7 Abs. 1 GEG nur der Rechtsbehelf des Berichtigungsantrages erhoben werden und dies nur wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag nicht der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes entspreche. Der bP wurde aufgetragen, ihre als "Einwände" gegen den Zahlungsauftrag bezeichnete Eingabe innerhalb von zwei Wochen dahingehend zu konkretisieren, ob sie einen Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom 12.10.2011 erhebe.4. Der Kostenbeamte des BG teilte der bP mit Schreiben vom 11.11.2011 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit, dass sofern ihrer Ansicht nach die Gebühreneinhebung zu Unrecht erfolgt sei, sie dies binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beschlüsse geltend machen habe können; dies sei nicht geschehen. Die Erlassung des nunmehr mit "Einwendungen" angefochtenen Zahlungsauftrages diene nur der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Sachverständigengebühr. Gegen den Zahlungsauftrag könne nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG nur der Rechtsbehelf des Berichtigungsantrages erhoben werden und dies nur wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag nicht der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes entspreche. Der bP wurde aufgetragen, ihre als "Einwände" gegen den Zahlungsauftrag bezeichnete Eingabe innerhalb von zwei Wochen dahingehend zu konkretisieren, ob sie einen Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom 12.10.2011 erhebe.

5. Mit am 05.11.2011 elektronisch beim BG eingebrachten Schreiben wurde mitgeteilt, dass dem gegenständlichen Zahlungsauftrag kein rechtskräftiger Beschluss bzw. keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugrunde liege. Der bP sei weder ein Zahlungsauftrag noch ein gerichtlicher Beschluss zugestellt worden. Die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei habe im gerichtlichen Verfahren ausschließlich die mj. Kinder vertreten, und sei erst jetzt mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP beauftragt worden. Mangels rechtswirksamer Zustellung der Beschlüsse vom 19.03.2009 und vom 22.02.2010 seien die Einwendungen auch nicht auf § 7 Abs. 1 GEG beschränkt. Nach Wiederholung der in den Einwendungen vom 24.11.2011 erstatteten Anträge, beantragte die bP in eventu, die Beschlüsse des BG vom 19.02.2009 (ON 52) sowie 22.02.2010 (ON 83) den Rechtsvertretern der bP zuzustellen.5. Mit am 05.11.2011 elektronisch beim BG eingebrachten Schreiben wurde mitgeteilt, dass dem gegenständlichen Zahlungsauftrag kein rechtskräftiger Beschluss bzw. keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugrunde liege. Der bP sei weder ein Zahlungsauftrag noch ein gerichtlicher Beschluss zugestellt worden. Die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei habe im gerichtlichen Verfahren ausschließlich die mj. Kinder vertreten, und sei erst jetzt mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP beauftragt worden. Mangels rechtswirksamer Zustellung der Beschlüsse vom 19.03.2009 und vom 22.02.2010 seien die Einwendungen auch nicht auf Paragraph 7, Absatz eins, GEG beschränkt. Nach Wiederholung der in den Einwendungen vom 24.11.2011 erstatteten Anträge, beantragte die bP in eventu, die Beschlüsse des BG vom 19.02.2009 (ON 52) sowie 22.02.2010 (ON 83) den Rechtsvertretern der bP zuzustellen.

6. Mit Bescheid der Präsidenten des Landesgerichtes WELS vom 14.12.2011, den Rechtsvertretern der bP am 19.12.2011 zugestellt, wurden die als Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag bezeichnete Eingabe vom 25.11.2011 (ergänzt durch Folgeeingabe vom 05.12.2011) zurückgewiesen. Begründend wurde nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die im nunmehrigen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der bP gegen die Vorgangsweise und die Entscheidung des erkennenden Gerichts, nicht zu prüfen seien, da das Gericht bereits rechtskräftig ausgesprochen habe, dass die nunmehrige bP und eine zweite Partei (nämlich der Kindsvater) nach Kopfteilen für die Gerichtskosten haften. Auch könne die Rechtmäßigkeit von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem Zahlungsauftrag zugrunde liegen würden, im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden. Dies entspreche Art. 94 B-VG. Es werde erwähnt, dass entgegen dem Vorbringen die Zustellung der gerichtlichen Entscheidungen durch Zustellnachweis bzw Beurkundung in Form eines Amtsvermerkes ausgewiesen sei.6. Mit Bescheid der Präsidenten des Landesgerichtes WELS vom 14.12.2011, den Rechtsvertretern der bP am 19.12.2011 zugestellt, wurden die als Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag bezeichnete Eingabe vom 25.11.2011 (ergänzt durch Folgeeingabe vom 05.12.2011) zurückgewiesen. Begründend wurde nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die im nunmehrigen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der bP gegen die Vorgangsweise und die Entscheidung des erkennenden Gerichts, nicht zu prüfen seien, da das Gericht bereits rechtskräftig ausgesprochen habe, dass die nunmehrige bP und eine zweite Partei (nämlich der Kindsvater) nach Kopfteilen für die Gerichtskosten haften. Auch könne die Rechtmäßigkeit von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem Zahlungsauftrag zugrunde liegen würden, im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden. Dies entspreche Artikel 94, B-VG. Es werde erwähnt, dass entgegen dem Vorbringen die Zustellung der gerichtlichen Entscheidungen durch Zustellnachweis bzw Beurkundung in Form eines Amtsvermerkes ausgewiesen sei.

Beurteile man das vorliegende Justizverwaltungsverfahren betreffend die "Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag" vor dem Hintergrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dann werde deutlich, dass die Erlassung des Zahlungsauftrages in gesetzeskonformer Anwendung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes einerseits und vor allem auch des gerichtlichen Einbringungsgesetzes andererseits erfolgt sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 26.01.2012 (beim Verwaltungsgerichtshof [VwGH] am 31.01.2012 eingelangt) fristgerecht Beschwerde, in welcher zugleich ein Verfahrenshilfeantrag sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt wurden, und beantragte sie den genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die bP monierte nach Darlegung des verfahrensrelevanten Sachverhalts sowie Wiederholung der bisher erstatteten Vorbringen zusammengefasst, dass die Beschlüsse des BG in Ermangelung einer Zustellung an die bP auch nie in Rechtskraft erwachsen seien, sodass sich die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung mit den Einwendungen der bP auseinandersetzen hätte müssen und zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die bP als Kindesmutter gesetzliche Vertreter der mj. Kinder sei, dies sie aber nicht zur Verfahrenspartei mache, ebenso nicht zu einer Beteiligten. Dies würde dem Privileg der Verfahrenshilfe, die die Kinder genießen würden, entgegenstehen, da andernfalls der gesetzliche Vertreter für alle Gerichtsgebühren zu haften habe.

8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, 2012/17/0130, wurde der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung der Sachverständigengebühr in jedem Fall dem Richter obliege. Erst wenn die hierüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig seien und die Beträge nicht bei Gericht eingezahlt werden würden, seien die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn § 7 Abs. 1 zweiter Satz GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spreche, sei davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint sei, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zustehe. Diese formelle Rechtskraft trete im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig werde, sei daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Beschränkung des Berichtigungsantrages auf die genannten Gründe iSd § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG sei nur dann zu beachten, wenn dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige Entscheidung zugrunde liege. Bei Zutreffen der Behauptungen über die unterbliebene Zustellung an die bP wäre sie daher bei ihrem Berichtigungsantrag von den in § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG gezogenen Grenzen nicht betroffen gewesen. Die belangte Behörde hätte sich mit den Einwendungen der bP auseinandersetzen müssen. Der bloße Hinweis im genannten Bescheid, dass es bezüglich der Zustellung der gerichtlichen Gebührenbeschlüsse einen (im Übrigen nicht konkretisierten) Zustellnachweis (gemeint wohl: an die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der bP) bzw. einen (ebenfalls nicht konkretisierten) Aktenvermerk gebe, reiche nicht aus. Eine Zustellung der genannten Kostenbestimmungsbeschlüsse würde nur dann eine wirksame Zustellung an die bP bewirken, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung zur Vertretung der bP selbst bestanden hätte. Allerdings erweise sich auch die erst in Gegenschrift geäußerte Rechtsansicht, wonach bereits das Vorhandensein des Abdruckes der Stampiglie "Rechtskräftig und vollstreckbar" auf Ausfertigungen von Kostenbestimmungsbeschlüssen die Behörde von Feststellungen in Bezug auf die behauptete unterbliebene Zustellung dieser Beschlüsse entbinden würde, als unrichtig. Werde die Gesetzmäßigkeit oder die Richtigkeit der gerichtlichen Rechtskraftbestimmungen im Verfahren vor der Behörde bestritten, dann habe die Behörde diese Frage als Vorfrage zu behandeln: die endgültige normative Entscheidung über den Eintritt der formellen und/oder materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (hier Beschluss) habe das Gericht zu treffen, dass diese erlassen habe. Solange eine solche Entscheidung nicht vorliege, könne die Behörde eine solche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, die von der bP vorgebrachten Einwendungen ohne deren Prüfung zurückzuweisen. Indem die belangte Behörde aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht die Zurückweisung der "Einwendungen" der bP ohne eine ausreichende Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses abgesprochen habe, habe sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, 2012/17/0130, wurde der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung der Sachverständigengebühr in jedem Fall dem Richter obliege. Erst wenn die hierüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig seien und die Beträge nicht bei Gericht eingezahlt werden würden, seien die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spreche, sei davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint sei, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zustehe. Diese formelle Rechtskraft trete im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig werde, sei daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Beschränkung des Berichtigungsantrages auf die genannten Gründe iSd Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG sei nur dann zu beachten, wenn dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige Entscheidung zugrunde liege. Bei Zutreffen der Behauptungen über die unterbliebene Zustellung an die bP wäre sie daher bei ihrem Berichtigungsantrag von den in Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG gezogenen Grenzen nicht betroffen gewesen. Die belangte Behörde hätte sich mit den Einwendungen der bP auseinandersetzen müssen. Der bloße Hinweis im genannten Bescheid, dass es bezüglich der Zustellung der gerichtlichen Gebührenbeschlüsse einen (im Übrigen nicht konkretisierten) Zustellnachweis (gemeint wohl: an die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der bP) bzw. einen (ebenfalls nicht konkretisierten) Aktenvermerk gebe, reiche nicht aus. Eine Zustellung der genannten Kostenbestimmungsbeschlüsse würde nur dann eine wirksame Zustellung an die bP bewirken, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung zur Vertretung der bP selbst bestanden hätte. Allerdings erweise sich auch die erst in Gegenschrift geäußerte Rechtsansicht, wonach bereits das Vorhandensein des Abdruckes der Stampiglie "Rechtskräftig und vollstreckbar" auf Ausfertigungen von Kostenbestimmungsbeschlüssen die Behörde von Feststellungen in Bezug auf die behauptete unterbliebene Zustellung dieser Beschlüsse entbinden würde, als unrichtig. Werde die Gesetzmäßigkeit oder die Richtigkeit der gerichtlichen Rechtskraftbestimmungen im Verfahren vor der Behörde bestritten, dann habe die Behörde diese Frage als Vorfrage zu behandeln: die endgültige normative Entscheidung über den Eintritt der formellen und/oder materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (hier Beschluss) habe das Gericht zu treffen, dass diese erlassen habe. Solange eine solche Entscheidung nicht vorliege, könne die Behörde eine solche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, die von der bP vorgebrachten Einwendungen ohne deren Prüfung zurückzuweisen. Indem die belangte Behörde aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht die Zurückweisung der "Einwendungen" der bP ohne eine ausreichende Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses abgesprochen habe, habe sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

9. Basierend auf diesem Erkenntnis wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2016, W208 2115514-1/2E, berichtigt mit Beschluss vom 19.01.2016, W208 2115514-1/5Z, die Rechtssache an den Präsidenten des Landesgerichtes zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen zurückverwiesen.

10. Mit Verfügung der Präsidentin des Landesgerichtes WELS (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.01.2016, Jv 4197/1 lx-33, wurde dem BG aufgetragen, den Beschluss zu ON U-52 sowohl der Kindesmutter persönlich als auch ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zuzustellen.

Das BG hat mit seinem Beschluss vom 28.01.2016, die am 15.04.2009 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 19.03.2009, ON U-52, mit welchem unter anderem ausgesprochen wurde, dass die Kindesmutter die Hälfte der mit €

2.688,00 bestimmten SV-Gebühren dem Bund zu ersetzen habe, aufgehoben und mit seiner Verfügung vom 28.01.2016, dessen neuerliche Zustellung an die Kindesmutter, den Kindesvater und den ausgewiesenen Vertreter der Kindesmutter angeordnet.

Dieser Beschluss wurde dem ausgewiesenen Vertreter der bP im Wege des ERV zugestellt (Zustellzeitpunkt am 04.02.2016 gem § 89d Abs 2 GOG). Eine weitere Ausfertigung wurde von der bP persönlich am 08.02.2016 übernommen.Dieser Beschluss wurde dem ausgewiesenen Vertreter der bP im Wege des ERV zugestellt (Zustellzeitpunkt am 04.02.2016 gem Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG). Eine weitere Ausfertigung wurde von der bP persönlich am 08.02.2016 übernommen.

Der Beschluss vom 19.03.2009 ist unbekämpft geblieben, sodass dieser mit Wirksamkeit 01.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist.

Da bezüglich des weiteren SV-Gebührenbestimmungsbeschlusses zu ON U-83 über € 264,00 noch keine weiteren Verfügungen getroffen wurden, wurde die Dienststelle des Grundverfahrens mit Verfügung der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 31.03.2016, Jv 4197/llxd-33, ON 29, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.09.15, ZI 2012/17/0130, angewiesen, auch die noch ausständigen Zustellungen an die nunmehrige Vertreterin der Kindesmutter) sowie auch die Kindesmutter selbst vorzunehmen.

Der Beschluss der Dienststelle des Grundverfahrens vom 22.02.10, wurde - nach ausgewiesener neuerlicher Zustellung und im Gegensatz zum Beschluss zu ON U-52 - in offener Frist mit dem Rechtsmittel des Rekurses bekämpft (vgl hiezu Eingabe vom 25.04.2016, ON 30), welchem mit Erkenntnis des Landesgerichtes WELS als Rekursgericht vom 08.06.2016, XXXX, ein Erfolg insofern zuerkannt wurde, als der angefochtene Beschluss zu ON U-83 im Umfang der Ersatzpflicht betreffend der Kindesmutter ersatzlos aufgehoben wurde.Der Beschluss der Dienststelle des Grundverfahrens vom 22.02.10, wurde - nach ausgewiesener neuerlicher Zustellung und im Gegensatz zum Beschluss zu ON U-52 - in offener Frist mit dem Rechtsmittel des Rekurses bekämpft vergleiche hiezu Eingabe vom 25.04.2016, ON 30), welchem mit Erkenntnis des Landesgerichtes WELS als Rekursgericht vom 08.06.2016, römisch 40 , ein Erfolg insofern zuerkannt wurde, als der angefochtene Beschluss zu ON U-83 im Umfang der Ersatzpflicht betreffend der Kindesmutter ersatzlos aufgehoben wurde.

Da gegen die Entscheidung des Landesgerichtes WELS vom 08.06.2016, XXXX, kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht, ist die Entscheidung mit 25.07.2016 auch formell in Rechtskraft erwachsen.Da gegen die Entscheidung des Landesgerichtes WELS vom 08.06.2016, römisch 40 , kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht, ist die Entscheidung mit 25.07.2016 auch formell in Rechtskraft erwachsen.

Mit an die Finanzprokuratur gerichteter Eingabe vom 02.09.2016 begehrte die bP einen auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ersatzanspruch für Vertretungskosten im Betrag von € 318,00 gegenüber der Republik Österreich.

Der geltend gemachte Ersatzanspruch nach § 8 AHG wurde vom Bundesministerium für Justiz im Betrag von € 312,07 anerkannt und die Finanzprokuratur ermächtigt, gegenüber der bP die Aufrechnung der dem Bund gegen die Ersatzwerberin zustehenden Forderung von €Der geltend gemachte Ersatzanspruch nach Paragraph 8, AHG wurde vom Bundesministerium für Justiz im Betrag von € 312,07 anerkannt und die Finanzprokuratur ermächtigt, gegenüber der bP die Aufrechnung der dem Bund gegen die Ersatzwerberin zustehenden Forderung von €

1.344,00 bis zum Betrag von € 312,07 zu erklären.

Mit Schreiben vom 30.01.2017 (Zl. 1 Jv 5168/16d-31-11) der Präsidentin des OLG LINZ, gerichtet an die Präsidentin des LG WELS, wurde mitgeteilt, dass der Bund den Ersatzanspruch im Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG von € 312,07 anerkannt habe, da er noch nicht über eine aufrechenbare Forderung über Sachverständigengebühren verfüge. Die ursprünglich in Aussicht genommene Aufrechnung sei damit obsolet. Der anerkannte Betrag sei an die bP zu Handen ihres Rechtsvertreters überwiesen worden.Mit Schreiben vom 30.01.2017 (Zl. 1 Jv 5168/16d-31-11) der Präsidentin des OLG LINZ, gerichtet an die Präsidentin des LG WELS, wurde mitgeteilt, dass der Bund den Ersatzanspruch im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 8, AHG von € 312,07 anerkannt habe, da er noch nicht über eine aufrechenbare Forderung über Sachverständigengebühren verfüge. Die ursprünglich in Aussicht genommene Aufrechnung sei damit obsolet. Der anerkannte Betrag sei an die bP zu Handen ihres Rechtsvertreters überwiesen worden.

12. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Präsidentin des LG WELS vom 30.01.2017 wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde der bP die Hälfte der zu ON U-52 ausbezahlten Sachverständigengebühren im Betrag von € 1.352,00 (inklusive € 8,00 Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG) abzüglich des zuerkannten Ersatzanspruchs nach § 8 AHG im Betrag von € 312,07 - sohin im Gesamtbetrag von restlich € 1.039,93 - vorgeschrieben.12. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Präsidentin des LG WELS vom 30.01.2017 wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde der bP die Hälfte der zu ON U-52 ausbezahlten Sachverständigengebühren im Betrag von € 1.352,00 (inklusive € 8,00 Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) abzüglich des zuerkannten Ersatzanspruchs nach Paragraph 8, AHG im Betrag von € 312,07 - sohin im Gesamtbetrag von restlich € 1.039,93 - vorgeschrieben.

13. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 01.02.2017) richtet sich die am 07.02.2017 eingelangte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der diese die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragte.

Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beiträge innerhalb von fünf Jahren verjähre. Diese fünfjährige Verjährungsfrist sei jedenfalls bereits mit dem Jahr 2015 abgelaufen gewesen. Der Zahlungsauftrag vom 12.10.2011 könne keine Unterbrechung der Verjährung bewirken, weil er ersatzlos aufgehoben worden sei.

Das dem gegenständlichen Zahlungsauftrag zugrundeliegende Kindesunterhaltsverfahren sei im Jahr 2009 rechtskräftig beendet worden. Mit Beschluss des BG WELS vom 19.9.2009 seien die Sachverständigengebühren bestimmt, der Rechnungsführer angewiesen worden, diese an den Sachverständigen anzuweisen und sei festgestellt worden, dass die Ersatzpflicht die Kindeseltern je zur Hälfte träfe. Damit sei bereits im Jahr 2009 die Person des Zahlungspflichtigen festgestanden, der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden bzw. habe die Gebühr der bP vorgeschrieben werden können. Wegen eingetretener Verjährung hätte der gegenständliche Bescheid nicht erlassen werden bzw. die Gebühr nicht mehr vorgeschrieben werden dürfen.

14. Mit Schreiben vom 08.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insb. wird festgestellt, dass mit dem Zahlungsauftrag vom 12.10.2011 eine erste Eintreibungshandlung erfolgt ist (vgl. I.2.).Insb. wird festgestellt, dass mit dem Zahlungsauftrag vom 12.10.2011 eine erste Eintreibungshandlung erfolgt ist vergleiche römisch eins.2.).

Weiters wird festgestellt, dass der Beschluss vom 19.03.2009 über die Höhe der von der bP zu zahlenden Sachverständigengengebühr (1/2 von € 2.688,--) im Grundverfahren – aufgrund eingebrachter Rechtsmittel die einen Zustellmangel zutage gebracht haben - erst am 01.03.2016 (vgl. I.10.) rechtskräftig geworden ist.Weiters wird festgestellt, dass der Beschluss vom 19.03.2009 über die Höhe der von der bP zu zahlenden Sachverständigengengebühr (1/2 von € 2.688,--) im Grundverfahren – aufgrund eingebrachter Rechtsmittel die einen Zustellmangel zutage gebracht haben - erst am 01.03.2016 vergleiche römisch eins.10.) rechtskräftig geworden ist.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der im Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG seitens der Republik Österreich anerkannte Betrag von €Darüber hinaus wird festgestellt, dass der im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 8, AHG seitens der Republik Österreich anerkannte Betrag von €

312,07 an die rechtsfreundliche Vertretung überwiesen wurde und am 27.01.2017 auf einem Konto der Kanzlei eingelangt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

Die Feststellungen betreffend die Zahlung des Betrages von € 312,07 an die rechtsfreundliche Vertretung der bP stützt sich auf das unter Punkt I. dargestellte Schreiben vom 30.01.2017 (Zl. 1 Jv 5168/16d-31-11) der Präsidentin des OLG LINZ, welches durch ein Telefonat seitens des BVwG mit der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung der bP bestätigt wurde. Aus diesem geht hervor, dass der Betrag am 27.01.2017 auf einem Konto der Kanzlei eingelangt ist (Aktenvermerk vom 10.08.2017).Die Feststellungen betreffend die Zahlung des Betrages von € 312,07 an die rechtsfreundliche Vertretung der bP stützt sich auf das unter Punkt römisch eins. dargestellte Schreiben vom 30.01.2017 (Zl. 1 Jv 5168/16d-31-11) der Präsidentin des OLG LINZ, welches durch ein Telefonat seitens des BVwG mit der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung der bP bestätigt wurde. Aus diesem geht hervor, dass der Betrag am 27.01.2017 auf einem Konto der Kanzlei eingelangt ist (Aktenvermerk vom 10.08.2017).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Ab. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Ab. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Rechtslage

Gemäß § 2 Z 1 lit. a und b Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet.

Gemäß § 8 Abs. 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 GEG, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6 GEG, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, GEG, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6 GEG, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Gemäß § 8 Abs. 2 GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass der gegenständliche Gebührenanspruch verjährt und die Vorschreibung der Gebühr daher unzulässig sei.

Das der gegenständlichen Gebührenvorschreibung zugrunde liegende Grundverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 19.03.2009 zu XXXX rechtskräftig beendet worden. Dies war unstrittig (erst) am 01.03.2016 der Fall. Da nach § 8 Abs. 1 GEG die Verjährungsfrist hinsichtlich der Gebühren frühestens mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens beginnt, steht – entgegen der Ansicht des bP - außer Frage, dass der gegenständliche Anspruch des Bundes noch nicht verjährt ist.Das der gegenständlichen Gebührenvorschreibung zugrunde liegende Grundverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 19.03.2009 zu römisch 40 rechtskräftig beendet worden. Dies war unstrittig (erst) am 01.03.2016 der Fall. Da nach Paragraph 8, Absatz eins, GEG die Verjährungsfrist hinsichtlich der Gebühren frühestens mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens beginnt, steht – entgegen der Ansicht des bP - außer Frage, dass der gegenständliche Anspruch des Bundes noch nicht verjährt ist.

Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 GEG lässt keine andere Interpretation zu, sodass die Argumentation der bP, bereits im Jahr 2009 seien sowohl die Person des Zahlungspflichtigen festgestanden als auch der Gebührenanspruch entstanden, ins Leere führt. Denn solange das Grundverfahren nicht rechtskräftig beendet ist, kann die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen - selbst wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch entstanden und die Person des Zahlungspflichtigen festgestanden sein sollte (vgl. dazu auch VwGH 27.01.2000, 99/16/0283). Abzustellen ist dabei auf die Rechtskraft des gerichtlichen Kostenbeschlusses, an den die Justizverwaltungsbehörde gebunden ist (VwGH 16.10.1992, 92/17/0229).Der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, GEG lässt keine andere Interpretation zu, sodass die Argumentation der bP, bereits im Jahr 2009 seien sowohl die Person des Zahlungspflichtigen festgestanden als auch der Gebührenanspruch entstanden, ins Leere führt. Denn solange das Grundverfahren nicht rechtskräftig beendet ist, kann die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen - selbst wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch entstanden und die Person des Zahlungspflichtigen festgestanden sein sollte vergleiche dazu auch VwGH 27.01.2000, 99/16/0283). Abzustellen ist dabei auf die Rechtskraft des gerichtlichen Kostenbeschlusses, an den die Justizverwaltungsbehörde gebunden ist (VwGH 16.10.1992, 92/17/0229).

Im Übrigen unterbricht gemäß § 8 Abs 2 GEG jede Eintreibungshandlung die Verjährung. Dies gilt somit auch für den Zahlungsauftrag vom 12.10.2011 - ungeachtet des Umstandes, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wurde. Somit wäre selbst im Falle, dass - der Ansicht der bP folgend - die fünfjährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen hätte, die Eintreibung der Gebühr innerhalb der Frist und damit rechtzeitig "eingeleitet" worden, um diese zu unterbrechen.Im Übrigen unterbricht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GEG jede Eintreibungshandlung die Verjährung. Dies gilt somit auch für den Zahlungsauftrag vom 12.10.2011 - ungeachtet des Umstandes, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wurde. Somit wäre selbst im Falle, dass - der Ansicht der bP folgend - die fünfjährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen hätte, die Eintreibung der Gebühr innerhalb der Frist und damit rechtzeitig "eingeleitet" worden, um diese zu unterbrechen.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Da der nach § 8 AHG anerkannte Ersatzanspruch von € 312,07 bereits an die rechtsfreundliche Vertretung der bP ausbezahlt ist, war der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser Betrag nicht von den zu zahlenden Gebühren abgezogen wird.Da der nach Paragraph 8, AHG anerkannte Ersatzanspruch von € 312,07 bereits an die rechtsfreundliche Vertretung der bP ausbezahlt ist, war der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser Betrag nicht von den zu zahlenden Gebühren abgezogen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzestext des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 GEG ist ebenso eindeutig wie die dazu ergangene (zitierte) Judikatur des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzestext des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, GEG ist ebenso eindeutig wie die dazu ergangene (zitierte) Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Gebührenfestsetzung, Grundverfahren, Kostenbestimmungsbeschluss,
Sachverständigengebühr, Verjährung, Verjährungsunterbrechung,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2115514.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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