TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/10 W197 2166728-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W197 2166728-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017, Zahl:

810800708 - 170495961, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch eins. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Marokko, seine Identität steht fest. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BVwG rechtskräftig sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch jener von subsidiärem Schutz abgewiesen. Die Zustellung der Entscheidung erfolgte durch Hinterlegung im Akt, weil der Beschwerdeführer untergetaucht ist und sich so dem Verfahren entzogen hatte.

2. Gegen den BF besteht ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes rechtskräftiges Rückkehrverbot.

3. Laut Schreiben der Österreichischen Botschaft in Marokko vom 02.08.2013 konnte der BF von den marokkanischen Behörden Identifiziert werden.

4. Mit Bescheid der Behörde vom 09.02.2015, wurde dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko erlassen. Aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 13.06.2016 besteht hinsichtlich des BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

5. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich 6 Mal rechtskräftig wegen Eigentums- und Suchtmitteldelikten verurteilt und saß vom 12.09.2016 - 09.05.2017 in Strafhaft. Durch seine Straftaten und die dadurch bedingte nachfolgende Haft hat er das Verfahren zu seiner Außerlandesbringung verzögert.

6. Der BF entzog sich der Strafhaft am 07.04.2017, als er von einem Freigang nicht zeitgerecht zurückkehrte.

7. In der Zeit dieses Freiganges versetzte sich der Beschwerdeführer in einen Rauschzustand. Von den Organen des Sicherheitsdienstes herbeigezogene Sanitäter des Rettungsdienstes konnten den Beschwerdeführer nicht über die Erstversorgung hinausgehend versorgen, weil dieser wild um sich schlug. Er ließ sich nicht motivieren, dieses Verhalten und damit einhergehende verbale Entgleisungen einzustellen, sodass der Beschwerdeführer schließlich festgenommen wurde. Der BF widersetzte sich damit polizeilichen Anordnungen.

8. Mit Schreiben vom 26.04.2017 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Marokkanischen Botschaft in Österreich ein.

9. Das Bundesamt ordnete mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheids mit Entlassung des BF aus der Strafhaft eintraten. Der BF wurde in Strafhaft zuvor mit der Absicht der Behörde, über ihn die Schubhaft zu verhängen, konfrontiert und ihm Parteiengehör eingeräumt.9. Das Bundesamt ordnete mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheids mit Entlassung des BF aus der Strafhaft eintraten. Der BF wurde in Strafhaft zuvor mit der Absicht der Behörde, über ihn die Schubhaft zu verhängen, konfrontiert und ihm Parteiengehör eingeräumt.

10. Am 09.05.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Noch am selben Tag wurde er festgenommen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft.

11. Die erste gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 01.04.2017 ab und sprach aus, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

12. Am 04.08.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine zweite, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde und begründete diese, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Grunde nicht geändert hat und in Kenntnis der Vorentscheidung des BVwG über weite Teile mit aktenwidrigen Behauptungen, die darin gipfelten, dass sich "aus dem individuellen Verhalten des BF keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten" ergäben. Der BF bezweifelte ohne schlagkräftige Argumente erneut die Möglichkeit seiner Abschiebung nach Marokko und begründete seine Freilassung damit, dass er einen Suchtmittelentzug in Schubhaft nicht durchführen könne. Beantragt wurde daher die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, weiters eine mündliche Verhandlung abzuhalten und Kostenersatz.

13. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des BF zur Stellungnahme übermittelt, der wie bisher argumentierte.

14. Unter Zugrundelegung der Vorentscheidung des BVwG und dem seitherigen Verfahrensgang wird festgestellt, dass der illegal eingereiste, mehrfach straffällige, suchtmittelabhängige, mittellose BF in Bundesgebiet nicht integriert ist, ihm keine gesicherte Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, er wegen Untertauchens von der Bundesbetreuung abgemeldet wurde, er sich abgesehen von der Straf- und Schubhaft obdachlos, für die Behörde nicht greifbar im Bundesgebiet aufgehalten hat, er seinen Unterhalt nicht auf legale Weise sicherstellen kann, er Anordnungen der Behörde nicht nachgekommen ist, sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und sich gegen Organe der öffentlichen Sicherheit aggressiv verhalten hat, sodass seine Festnahme ausgesprochen werden musste.

15. Der BF ist haftfähig. Ihm steht in Schubhaft medizinische Betreuung auch hinsichtlich der Folgen seiner Suchterkrankung offen, die er jedoch verweigert. Nicht festgestellt werden kann, an welchen angeblichen Krankheiten der BF noch leidet, da er diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF bislang einer professionellen Entzugsbehandlung gestellt hat. Nicht festgestellt werden kann, dass dem obdachlosen und mittellosen BF außerhalb der Haft bessere Möglichkeiten der medizinischen Betreuung und Behandlung als in Straf- und Schubhaft offen stehen. Nicht festgestellt werden können Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft unzulässig erscheinen lassen.

16. Festgestellt wird, dass der BF von Marokko identifiziert und in vertretbarer Zeit, jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltefrist nach Marokko abgeschoben werden kann und dass die Behörde zeitgerecht und zielführend die Außerlandesbringung des BF betreibt. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF am Abschiebeverfahren mitgewirkt hat.

17. Aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. Die Behörde hat zum Abschiebeverfahren ausführlich und abschließend Stellung genommen, wobei der Rechtsvertreter der Begründung für die wahrscheinliche Dauer der weiteren Schubhaft mit bloßen Mutmaßungen entgegengetreten ist. Im Hinblick auf die fundierte Stellungnahme der Behörde konnte von der Einvernahme des beantragten Beamten abgesehen werden. Da der BF schon bisher seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf seine angeblichen Krankheiten nicht nachgekommen ist, läuft die beantragte Einvernahme des BF auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus um das Verfahren zu verzögern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde und den Stellungnahmen der Parteien.

1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie des Akteninhalts, insbesondere der Vorentscheidung des BVwG steht fest, dass der BF nicht nach Marokko zurückkehren möchte, sich behördlichen und polizeilichen Anordnungen widersetzt und sich seiner Abschiebung mit allen Mitteln zu entziehen sucht. Das Verhalten und die Lebensweise des BF zeigen unzweifelhaft, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich dem Verfahren zu entziehen und seinen Lebensunterhalt und seine Sucht durch strafbare Handlungen sicherzustellen. Der BF hat sich auch den Anordnungen der Strafbehörde widersetzt und ist im Freigang untergetaucht. Es steht zu erwarten, dass sich der BF auf gleiche Weise durch Untertauchen seiner Abschiebung widersetzen wird. Im Hinblick auf das ausführlich begründete Vorerkenntnis des BVwG ist das aktenwidrige Vorbringen des Rechtsvertreters geradezu willkürlich.

1.3. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigt. Die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Die behaupteten gesundheitlichen Probleme des BF haben ihre Ursache nicht in der Haft sondern in der selbst zu verantwortenden Suchmittelabhängigkeit des BF. Insbesondere kann nicht erkannt werden, dass angebliche Krankheiten, die vom Amtsarzt nicht festgestellt und daher auch nicht als behandlungsnotwendig angesehen wurden oder die behandelbaren Folgen der Suchterkrankung die Schubhaft unverhältnismäßig machen würden. Dem gegenüber steht im Hinblick auf den BF ein dringendes öffentliches Interesse, den BF außer Landes zu bringen.

1.4. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wolle eine Therapie absolvieren, deren schubhaftbedingte Unterbrechung fatale Folgen haben können, ist entgegenzuhalten, dass der BF in Haft Medikamente erhielt, deren Einnahme jedoch verweigerte. Dass sich der BF nachhaltig einem professionellen Suchtmittelentzug gestellt hat, wurde vom BF nicht einmal behauptet. Folgte man der Argumentation des Rechtsvertreters des BF, könnte sich jeder Suchtmittelabhängige mit dem Wunsch, einen Entzug zu machen, aus der Schubhaft freipressen. Es ist weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Judikatur der Höchstgerichte abzuleiten, dass die medizinische Betreuung in Haft auch einen Suchtmittelentzug umfasst. Der BF ist seiner Haftfähigkeit nicht entgegengetreten, es ist auch nicht hervorgekommen, dass der BF in Strafhaft mit besonderen Folgen des Freiheitsentzugs zu kämpfen hatte.

1.5. Die nicht zutreffenden rechtlichen Einwendungen des BF gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids finden in der ständigen Judikatur des Höchstgerichts keine Deckung. Unzutreffend im Hinblick auf § 22a Abs. 4 BFA-VG ist auch die nicht verständliche Behauptung des Rechtsvertreters des BF, dass keine Überprüfungsmöglichkeit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestehe. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde erscheint daher im Hinblick auf diese Bestimmung und den unveränderten Sachverhalt nahezu als willkürlich.1.5. Die nicht zutreffenden rechtlichen Einwendungen des BF gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids finden in der ständigen Judikatur des Höchstgerichts keine Deckung. Unzutreffend im Hinblick auf Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist auch die nicht verständliche Behauptung des Rechtsvertreters des BF, dass keine Überprüfungsmöglichkeit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestehe. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde erscheint daher im Hinblick auf diese Bestimmung und den unveränderten Sachverhalt nahezu als willkürlich.

1.6. Nicht zu folgen ist auch dem Vorbringen des Rechtsvertreters des BF, wonach die Behörde den Beschwerdeführer "auf Vorrat" in Haft halte. Mit E-Mail vom 07.08.2017 nahm der zuständige Referent der Behörde dazu ausführlich und überzeugend Stellung. Aus dem E-Mail geht hervor, dass ein Wechsel des Konsuls bei der marokkanischen Botschaft bevorsteht, weshalb es derzeit zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten komme. Ab September solle wieder "Normalbetrieb" herrschen, weshalb das Bundesamt der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates entgegensehe. Das Bundesamt hat sachgerecht und zeitnah ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Da die Identität des Beschwerdeführers von einem Verbindungsbeamten in Marokko verifiziert wurde, ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Anhaltung in Schubhaft2.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft

2.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.2.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

2.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).2.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

2.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.2.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

2.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.2.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

2.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird, die Vorführung vor die algerischen Behörden zur Erlangung von Reisedokumenten ist für Septembervorgesehen.

2.1.6. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte auch keine Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers durch seine Anhaltung vor der Schubhaftverhängung erkannt werden. Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers wurde die gesetzliche Frist des § 34 BFA-VG erheblich unterschritten, wobei die Anhaltung und Verhängung der Schubhaft rechtens war. Der Behörde war keine vorwerfbare Verzögerung im Behördenhandeln zur Last zu legen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur der Höchstgerichte, dass sich die Fremdenbehörde seit September 2014 in einer außergewöhnlichen Belastungssituation befindet, was im vorliegenden Fall auch seine Bestätigung findet.2.1.6. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte auch keine Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers durch seine Anhaltung vor der Schubhaftverhängung erkannt werden. Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers wurde die gesetzliche Frist des Paragraph 34, BFA-VG erheblich unterschritten, wobei die Anhaltung und Verhängung der Schubhaft rechtens war. Der Behörde war keine vorwerfbare Verzögerung im Behördenhandeln zur Last zu legen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur der Höchstgerichte, dass sich die Fremdenbehörde seit September 2014 in einer außergewöhnlichen Belastungssituation befindet, was im vorliegenden Fall auch seine Bestätigung findet.

2.1.7. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2.3. Zu Spruchpunkt A. II. und III – Kostenbegehren2.3. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. und römisch drei – Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Das Kostenbegehren der unterliegenden Partei war daher abzuweisen.

2.4. Zu Spruchpunkt B – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2166728.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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