TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/10 W178 2147883-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2147883-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die beisitzenden Laienrichter Mag. Peter MASKA und Dr. Peter SCHNÖLLER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Moser, Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Esteplatz vom 27.01.2017, Zl. 08114/ABB 003823876, betreffend Beschäftigungsbewilligung für HerrnXXXX XXXX nach § 4 AuslBG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die beisitzenden Laienrichter Mag. Peter MASKA und Dr. Peter SCHNÖLLER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Moser, Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Esteplatz vom 27.01.2017, Zl. 08114/ABB 003823876, betreffend Beschäftigungsbewilligung für HerrnXXXX römisch 40 nach Paragraph 4, AuslBG zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG keine Folge gegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.09.2016 wurde der XXXX GmbH eine Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX XXXX, geb. 21.04.1995, StA Kroatien, vom 26.09.2016 bis 25.09.2017 als Elektrotechniker/Bautechniker (Arbeiter) erteilt, auf der Basis eines monatlichen Entgeltes von € 2311,98.1. Mit Bescheid vom 22.09.2016 wurde der römisch 40 GmbH eine Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 römisch 40 , geb. 21.04.1995, StA Kroatien, vom 26.09.2016 bis 25.09.2017 als Elektrotechniker/Bautechniker (Arbeiter) erteilt, auf der Basis eines monatlichen Entgeltes von € 2311,98.

2. Die XXXX XXXX GmbH stellte mit 12.10.2016 einen Antrag auf eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung für den Genannten, für die Beschäftigung als Elektrotechniker/Bautechniker, Angestellter, Entgelt € 1.625,--.2. Die römisch 40 römisch 40 GmbH stellte mit 12.10.2016 einen Antrag auf eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung für den Genannten, für die Beschäftigung als Elektrotechniker/Bautechniker, Angestellter, Entgelt € 1.625,--.

3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.10.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass der Regionalbeitrat im gegenständlichen Fall die Erteilung nicht einhellig befürwortet habe und beim Dienstgeber auch sonst die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG nicht vorlägen.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.10.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass der Regionalbeitrat im gegenständlichen Fall die Erteilung nicht einhellig befürwortet habe und beim Dienstgeber auch sonst die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG nicht vorlägen.

4. Dagegen hat die XXXX GmbH Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird angeführt, dass dem Dienstgeber insofern ein Fehler unterlaufen sei als Herr XXXX XXXX nicht als Angestellter, sondern als Arbeiter im Antrag angeführt wurde; es war aber beabsichtigt, ihn als Angestellten zu beschäftigen, auf der Basis von Entgelt der Beschäftigungsgruppe A1 des Kollektivvertrages für das Baugewerbe (Angestellter) mit einem Gehalt von € 1.625,--.Das entspräche dem kollektivvertraglichen Mindestlohn. Da das AMS bereits mit 17.06.2016 und mit 22.09.2016 für den Genannten eine Beschäftigungsbewilligung erteilt habe, sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dies nun abgelehnt werde. Bezüglich der Rolle des Regionalbeirates sei die Judikatur des VfGH von 12.10.1990, G146/90, V211/90, nicht mehr heranzuziehen, weil sich die Rechtslage diesbezüglich mehrmals geändert habe.4. Dagegen hat die römisch 40 GmbH Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird angeführt, dass dem Dienstgeber insofern ein Fehler unterlaufen sei als Herr römisch 40 römisch 40 nicht als Angestellter, sondern als Arbeiter im Antrag angeführt wurde; es war aber beabsichtigt, ihn als Angestellten zu beschäftigen, auf der Basis von Entgelt der Beschäftigungsgruppe A1 des Kollektivvertrages für das Baugewerbe (Angestellter) mit einem Gehalt von € 1.625,--.Das entspräche dem kollektivvertraglichen Mindestlohn. Da das AMS bereits mit 17.06.2016 und mit 22.09.2016 für den Genannten eine Beschäftigungsbewilligung erteilt habe, sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dies nun abgelehnt werde. Bezüglich der Rolle des Regionalbeirates sei die Judikatur des VfGH von 12.10.1990, G146/90, V211/90, nicht mehr heranzuziehen, weil sich die Rechtslage diesbezüglich mehrmals geändert habe.

Es wird vorgebracht, dass – unter Hinweis auf den Rechtssatz des VfGH - hier "ein gesetzlich nicht determinierten daher auch nicht nachprüfbarer Akt" vorliege.

Die einhellige Befürwortung des Regionalbeirats dürfe nur die Bejahung des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen zum Inhalt haben, und zwar, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse und ob wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interesse entgegenstehen. Derselbe Regionalbeirat, der nur wenige Wochen/Monate vorher eben diese beiden allgemeinen Voraussetzungen bejaht habe, könne mangels zwischenzeitlicher Änderung des Arbeitsmarktes oder wichtiger öffentlicher und gesamtwirtschaftlicher Interessen keine anderslautende Entscheidung fällen, ohne Willkür zu üben.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2017 wurde der Beschwerde keine Folge geben.

Zur Begründung wird angeführt, dass durch den Wechsel in den Angaben über die Tätigkeit von Arbeiter mit Entgelt von 2.311,98 brutto monatlich zu Angestellter mit Gehalt von € 1.625,-- brutto/monatlich bei einer 39h Woche bei gleicher Tätigkeit der Arbeitnehmer massiv schlechter gestellt sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass Herr XXXX seit 05.10.2016 mit 1.625,-- zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Es ändere nichts an der Einschätzung, dass die Meldung mit 18.01.2017 – rückwirkend per 05.10.2016, auf € 2311,98 korrigiert worden sei.Zur Begründung wird angeführt, dass durch den Wechsel in den Angaben über die Tätigkeit von Arbeiter mit Entgelt von 2.311,98 brutto monatlich zu Angestellter mit Gehalt von € 1.625,-- brutto/monatlich bei einer 39h Woche bei gleicher Tätigkeit der Arbeitnehmer massiv schlechter gestellt sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass Herr römisch 40 seit 05.10.2016 mit 1.625,-- zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Es ändere nichts an der Einschätzung, dass die Meldung mit 18.01.2017 – rückwirkend per 05.10.2016, auf € 2311,98 korrigiert worden sei.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der XXXX GmbH ein Vorlagenantrag an das BVwG eingebracht.6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der römisch 40 GmbH ein Vorlagenantrag an das BVwG eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

HerrXXXX wurde nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf der Basis des Antrages der XXXX GmbH als Elektrotechniker und Bautechniker, mit einem Lohn von € 2.311,98 für eine 39 Stunden-Woche beschäftigt. Der Dienstgeber hat in der Folge mit 12.10.2016 einen geänderten Antrag an das AMS gestellt, wobei als Änderung die Einstufung als Angestellter mit € 1.625 Mindestentgelt lt. Kollektivvertrag vorgebracht wurde; der Regionalbeirat hat dem geänderten Antrag die einhellige Befürwortung verweigert.HerrXXXX wurde nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf der Basis des Antrages der römisch 40 GmbH als Elektrotechniker und Bautechniker, mit einem Lohn von € 2.311,98 für eine 39 Stunden-Woche beschäftigt. Der Dienstgeber hat in der Folge mit 12.10.2016 einen geänderten Antrag an das AMS gestellt, wobei als Änderung die Einstufung als Angestellter mit € 1.625 Mindestentgelt lt. Kollektivvertrag vorgebracht wurde; der Regionalbeirat hat dem geänderten Antrag die einhellige Befürwortung verweigert.

Herr XXXX wurde von der Bf vom Dienstgeber bereits ab 05.10.2016 als Angestellter mit einem Gehalt von € 1625,-- zur Sozialversicherung gemeldet. Das wurde rückwirkend geändert (vgl. Änderungsmeldung vom 18.01.2017) auf die Höhe von 2.311,98, aber erst im laufenden Verfahren.Herr römisch 40 wurde von der Bf vom Dienstgeber bereits ab 05.10.2016 als Angestellter mit einem Gehalt von € 1625,-- zur Sozialversicherung gemeldet. Das wurde rückwirkend geändert vergleiche Änderungsmeldung vom 18.01.2017) auf die Höhe von 2.311,98, aber erst im laufenden Verfahren.

Eine Änderung in der Tätigkeit des Arbeitnehmers wurde nicht vorgebracht, nur eine Änderung in der kollektivvertraglichen Einstufung und damit in der Gehaltshöhe.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des AMS, insbesondere aus den Anmeldungen eingelangt beim Sozialversicherungsträger am 05.10.2016 und am 18.01.2017, den Anträgen und dem sonstigen Parteienvorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.2 Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undGemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält (Hervorhebung durch das Gericht)

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

Gemäß § 4 Abs 3 AuslBG darf dem Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG darf dem Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder5. der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (Paragraphen 63 und 64 NAG) oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder

8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (Paragraph 2, Absatz 10,) oder

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder9. der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.

3.3 Im gegenständlichen Fall:

3.3.1 Die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Bf keine Gewähr bietet, dass er die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, wird vom Gericht ebenfalls geteilt.

Mit der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 AuslBG soll u.a. verhindert werden, dass die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses, die als Basis für eine positive Entscheidung über einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung dienen, nach der Genehmigung vom Antragsteller abgeändert werden, sodass die Behörde im Ergebnis von falschen Voraussetzungen für die Genehmigung ausgegangen ist. Er hat damit ein Verhalten gesetzt, dass Anlass gibt, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.Mit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG soll u.a. verhindert werden, dass die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses, die als Basis für eine positive Entscheidung über einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung dienen, nach der Genehmigung vom Antragsteller abgeändert werden, sodass die Behörde im Ergebnis von falschen Voraussetzungen für die Genehmigung ausgegangen ist. Er hat damit ein Verhalten gesetzt, dass Anlass gibt, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.

Damit liegt schon eine allgemeine Voraussetzung für die Gewährung der Beschäftigungsbewilligung (§ 4 Abs 1 Z 2 AuslBG) nicht vor, sodass diese zu Recht abzulehnen war.Damit liegt schon eine allgemeine Voraussetzung für die Gewährung der Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG) nicht vor, sodass diese zu Recht abzulehnen war.

Herr XXXX wurde schon mit 05.10.2016 auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet als im Antrag angegeben worden war; Dies wurde beibehalten, obwohl die belangte Behörde über den Änderungsantrag vom 12.10.2016 mit Bescheid vom 28.10.2016 die Gewährung einer Beschäftigungsbewilligung unter den neuen Bedingungen abgelehnt hat.Herr römisch 40 wurde schon mit 05.10.2016 auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet als im Antrag angegeben worden war; Dies wurde beibehalten, obwohl die belangte Behörde über den Änderungsantrag vom 12.10.2016 mit Bescheid vom 28.10.2016 die Gewährung einer Beschäftigungsbewilligung unter den neuen Bedingungen abgelehnt hat.

3.3.2 Zur einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat:

Das Vorbringen, dass die belangte Behörde (einschließlich des Regionalbeirates) an die einmal getroffenen Entscheidung, d.i. eine positive Entscheidung über den Antrag vom 12.09.2016 gebunden ist, ist zu verwerfen, weil durch die wesentliche Änderung in den Umständen der Beschäftigung die Rechtskraft des Bescheides einer geänderten Entscheidung nicht mehr entgegensteht. Ebenso ist die Judikatur - da keine relevante gesetzliche Änderung, die das System der Zustimmung des Beirates geändert hätte, im Vergleich zu den Erkenntnissen VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V 211/90 und VwGH 28.02.2002 Zl. 2002/09/0139 – erging, weiter anzuwenden. Im Übrigen hat der VwGH auch noch im Erk vom 15.09.2011, Zl.2011/09/0017, auch auf diese Judikatur verwiesen.Das Vorbringen, dass die belangte Behörde (einschließlich des Regionalbeirates) an die einmal getroffenen Entscheidung, d.i. eine positive Entscheidung über den Antrag vom 12.09.2016 gebunden ist, ist zu verwerfen, weil durch die wesentliche Änderung in den Umständen der Beschäftigung die Rechtskraft des Bescheides einer geänderten Entscheidung nicht mehr entgegensteht. Ebenso ist die Judikatur - da keine relevante gesetzliche Änderung, die das System der Zustimmung des Beirates geändert hätte, im Vergleich zu den Erkenntnissen VfGH E 12.10.1990, G 146/90, römisch fünf 211/90 und VwGH 28.02.2002 Zl. 2002/09/0139 – erging, weiter anzuwenden. Im Übrigen hat der VwGH auch noch im Erk vom 15.09.2011, Zl.2011/09/0017, auch auf diese Judikatur verwiesen.

Die Befürwortung durch den Regionalbeirat ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist (VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V 211/90 und VwGH 28.02.2002 Zl. 2002/09/0139; Erk 15.09.2011, Zl.2011/09/0017.Die Befürwortung durch den Regionalbeirat ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist (VfGH E 12.10.1990, G 146/90, römisch fünf 211/90 und VwGH 28.02.2002 Zl. 2002/09/0139; Erk 15.09.2011, Zl.2011/09/0017.

Diese lag für die mit 22.09.2016 erteilte Bewilligung vor; sie galt jedoch nur solange die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurde, gleichblieben. Im vorliegenden Fall gilt die Befürwortung nicht mehr, zum geänderten Antrag wurde sie nicht gewährt. Es ist daher gegenständlich davon auszugehen, dass keine Befürwortung vorliegt und damit auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG fehlt.Diese lag für die mit 22.09.2016 erteilte Bewilligung vor; sie galt jedoch nur solange die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurde, gleichblieben. Im vorliegenden Fall gilt die Befürwortung nicht mehr, zum geänderten Antrag wurde sie nicht gewährt. Es ist daher gegenständlich davon auszugehen, dass keine Befürwortung vorliegt und damit auch die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG fehlt.

3.4 Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber auch in diesem Fall kann das Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen absehen; die Voraussetzungen liegen hier vor:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Rolle des Regionalbeirates gibt es übereinstimmende Judikatur, vgl. VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V 211/90 und VwGH 28.02.2002 Zl. 2002/09/0139; Erk 15.09.2011, Zl.2011/09/0017.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Rolle des Regionalbeirates gibt es übereinstimmende Judikatur, vergleiche VfGH E 12.10.1990, G 146/90, römisch fünf 211/90 und VwGH 28.02.2002 Zl. 2002/09/0139; Erk 15.09.2011, Zl.2011/09/0017.

Schlagworte

Änderungsantrag, Beschäftigungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2147883.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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