TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/3 2002/09/0139

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Veröffentlicht am 03.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 lite;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M in R (D), vertreten durch Dr. Georg Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Juni 2002, Zl. UVS-07/A/42/128/1999/7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. e und § 3 Abs. 1 AuslBG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GesmbH mit Sitz in L und Sitz der Unternehmensleitung in W zu verantworten, dass zwei namentlich genannte slowakische und zwei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige von der genannten Gesellschaft am 28. August 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschiff "S" mit dem amtlichen Kennzeichen A-18 in W, Stromkm 1928,100 beschäftigt worden seien, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden sei und diese Ausländer auch weder eine gültige Arbeitserlaubnis noch einen gültigen Befreiungsschein besessen hätten.

Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG mit vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils ATS 40.000,-- (entspricht EUR 2.906,91) zu bestrafen gewesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belange Behörde im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass das gegenständliche Frachtschiff "S" zum Tatzeitpunkt im Eigentum der D GesmbH gestanden und in Österreich zugelassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GesmbH. Die vier ausländischen Staatsangehörigen seien auf diesem Frachtschiff als Besatzungsmitglieder beschäftigt worden, ohne dass hierfür ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen erteilt worden wären. Schon der Anschein spreche für eine Beschäftigung durch die D GesmbH. Der Behauptung des Beschwerdeführers, das Schiff sei an die S C vermietet gewesen, es habe ein Mietvertrag mit dieser Gesellschaft bestanden, stehe die Aussage des Zeugen R. entgegen, der im Parallelverfahren angegeben habe, er sei von 1982 bis 1999 Angestellter der D GesmbH gewesen. Dieses Verhältnis sei seitens der D GesmbH gekündigt worden. Mittlerweile sei eine vermögensrechtliche außergerichtliche Einigung zwischen der D GesmbH und ihm erfolgt. Seit der Gründung der S C im Jahr 1994 sei er auch deren Geschäftsführer gewesen. Die S-C sei als 100 % Tochter der alten D GesmbH gegründet worden. Die Aufgabe der S C sei offiziell die Schifffahrtsbetreibung gewesen. Diese Aufgabe sei mit einem einzigen im Eigentum der S C befindlichen Schiff namens S I. ausgeübt worden. Nebenbei sei es auch die Aufgabe der S C gewesen, Personal für die Schiffe der D GesmbH (sowohl für von der D GesmbH gemietete Schiffe als auch für eigene Schiffe der D GesmbH) bereit zu stellen. Diese Vorgangsweise sei durch den Eigentümerwechsel nicht geändert worden. Der Zweck der S C sei lediglich darin gelegen, billiges Personal bereit zu stellen. Die der S C anfallenden Personalkosten seien über einen scheinbaren Frachttarif entgolten worden. Befragt zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses legte der Zeuge ein Schreiben der D GmbH an die S-C vom 10.10.1995 vor, in welchem vereinbart wird, nach welchem Modus die Personalkosten in den Frachttarif eingerechnet werden, und führte dazu aus, aus diesem Schreiben sei ersichtlich, dass sie S-C lediglich den Zweck hatte, billiges Personal beizustellen.

Alle Aufträge für die von der D GesmbH gemieteten Schiffe seien von der D GesmbH akquiriert worden. Auch sei die jeweilige tägliche Disposition, welche Aufträge mit welchem Schiff durchgeführt werden sollten, durch die D GesmbH vorgenommen worden. Dazu legte der Zeuge ein entsprechendes Fax der D GmbH vom 10.01.1996 vor.

Von der Verkehrsleitung der D GesmbH sei stets der Auftrag gegeben worden, welches Personal konkret wo und in welcher Zahl bereitgestellt werden solle. Das Personal für diese Schiffe bzw. ein Teil des Personals sei von der S C gestellt worden. Diesbezüglich habe er ein Telefax der D GesmbH an die S-C vom 20.12.1995 vorgelegt, wonach das Ersuchen ergeht, für den 21.12.1995 zur Bemannung der "L" (Einsatz B - L - einen Bootsmann, zwei Matrosen, einen Steuermann und zwei Kapitäne nach W) zu disponieren.

Die Vorgangsweise sei immer gleich gewesen, es sei der Befehl der D GesmbH Zentrale gekommen, dass etwa die S dort und dort hinkomme, dort sei eine bestimmte Ware bis zu einer bestimmten Lagetiefe einzuladen und habe die S dann den genannten Zielhafen anzulaufen. Das Personal sei von der S-C beigestellt worden. Die S-C habe nie ungarische Staatsangehörige beschäftigt. Unter dem neuen Eigentümer der D GesmbH sei es aber üblich geworden, dass diese konkret angeordnet habe, dass etwa auf dem Schiff zwei Ungarn seien und die S-C einen Bootsmann und einen Maschinisten dazu zu stellen habe. Die bedeute, dass die ungarischen Staatsbürger auf Schiffen nicht Arbeitnehmer von S-C, sondern vermutlich von P C gewesen seien. Die S-C habe mit der P C keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen, sondern sei dies über die D GesmbH gelaufen. Es habe keine Vereinbarung zwischen der S C und der P C gegeben. Alles sei vielmehr über die D GesmbH gelaufen.

Die Aufgabe der S C sei u.a. in der Legalisierung der Verwendung slowakischen Personals gelegen. Er habe auch, als er Geschäftsführer der S C gewesen sei, sein Gehalt von der D GesmbH W erhalten. Von der D GesmbH seien an die S C Schiffe vermietet worden, wobei die Aufträge für die Fahrten von der D GesmbH angenommen worden seien. Auch sei die Koordinierung der Fahrten durch die Zentrale in Wien erfolgt. Die S-C habe eine Miete für die Schiffe zahlen müssen und habe der D GesmbH die Vermietungskosten und anteilige Personalkosten verrechnet. Wenn Kündigungen eines Schiffsmietvertrages vorzunehmen gewesen seien, sei ihm dies von der D GesmbH aufgetragen worden. Die Entlohnungsstruktur der Angestellten der S C sei gemeinsam mit der D GesmbH erstellt worden. So sei von der D GesmbH bestimmt worden, dass die Mitarbeiter pauschalierte Zulagen erhalten, und nicht variabel entlohnt werden dürfen.

Diese Angaben erachtete die belangte Behörde als lebensnah und glaubwürdig, wie sie im Einzelnen detailliert darlegte. Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die auf dem im Eigentum der D GesmbH stehenden Motorschiff angetroffenen Ausländer von dieser Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, beschäftigt worden seien, wobei es nach Lage des Falles unerheblich sei, ob diese Ausländer von der S-C oder von der P C oder einem anderen Unternehmen überlassen oder von der D GesmbH unmittelbar beschäftigt worden seien. Die konkreten Dispositionen über die Schiffe seien von der W D GesmbH-Zentrale getroffen worden. Den Beschwerdeführer treffe die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Seiner Behauptung, er habe lediglich die Geschäftspraxis seines Vorgängers übernommen, sei entgegen zu halten gewesen, dass sich ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer juristischen Person mit Sitz in Österreich jedenfalls mit den österreichischen Gesetzen auseinander zu setzen gehabt habe und Unkenntnis der österreichischen Gesetze ihn keinesfalls zu entschuldigen vermocht habe. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 29. April 2004, Zl. 2002/09/0120 (denselben Beschwerdeführer und dasselbe Schiff betreffend), zugrunde lag, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort dargelegte rechtliche Beurteilung verwiesen werden kann.

Zu den einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren sei jedoch Folgendes angemerkt:

Aus dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis lassen sich sämtliche Tatbildspezifika (Tatzeit, Tatort, Tathandlung) mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen; einer weiteren Individualisierung bedurfte es mangels rechtlicher Relevanz nicht. Dass die belangte Behörde eine Richtigstellung im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorgenommen hat, bewirkte keine Auswechslung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis. Durch diese Korrektur des erstinstanzlichen Strafausspruches wurde dem Beschwerdeführer auch keineswegs eine andere Tat angelastet, vielmehr lag im gesamten Verfahren Identität des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs vor, zumal an der Identität der verfolgten Straftat auch vor dem Hintergrund des § 44a Z. 1 VStG kein Zweifel bestehen konnte. Auch auf die Fragen, von welchem Unternehmen die betretenen Arbeitnehmer überlassen worden waren, und des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsirrtums ist die belangte Behörde aus den im zitierten Vorerkenntnis dargelegten Gründen zu Recht nicht eingegangen. Dass angesichts der nicht bloß unbedeutenden Folgen der Tat eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Frage kommt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0180, und die dort wiedergegebene Judikatur).

Dass die "S" samt Besatzung am Tattag (28. August 1997) für die D GesmbH eingesetzt war und nicht im Rahmen eines "eigenen" Frachtauftrages, ergibt sich aus der zum Akt genommenen "Saldo-Abstimmung" vom 10. November 1997 (Position 114). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Sitz der Unternehmensleitung sei im Tatzeitpunkt nach R (D) verlegt worden, erweist sich als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigende Neuerung im Sinne des § 41 VwGG. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das im Akt befindliche Schreiben der "D GesmbH Geschäftsleitung" vom 30. Juli 1997 zu verweisen, in welchem eine Übersiedlung des Unternehmens am 31. Juli 1997 und 1. August 1997 "wieder ins Schifffahrtszentrum W" bekannt gegeben wurde.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 3. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090139.X00

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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