TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/10 W104 2164825-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W104 2164825-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der Skilifte Lech Ing. Bildstein GmbH, BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.5.2017, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der Skilifte Lech Ing. Bildstein GmbH, BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.5.2017, AZ römisch 40 , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Nach Vorbescheiden vom 28.4. und 31.8.2016, mit denen der Beschwerdeführerin zuletzt Direktzahlungen im Ausmaß von EUR 2840,07 gewährt wurden, wies die AMA den Antrag auf Direktzahlungen ab und forderte den bereits ausbezahlten Betrag zurück. Begründend wurde ausgeführt, Direktzahlungen könnten nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden. Aktive Betriebsinhaber seien natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die auf ihren Flächen die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit ausüben. Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche bzw. Erbringer einer Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung würden grundsätzlich nicht als aktive Betriebsinhaber gelten. Diese würden jedoch dann als aktive Betriebsinhaber gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegen können, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt (Hinweis Art. 9 Abs. 1 u. Abs. 2 der VO 1307/2013):2. Nach Vorbescheiden vom 28.4. und 31.8.2016, mit denen der Beschwerdeführerin zuletzt Direktzahlungen im Ausmaß von EUR 2840,07 gewährt wurden, wies die AMA den Antrag auf Direktzahlungen ab und forderte den bereits ausbezahlten Betrag zurück. Begründend wurde ausgeführt, Direktzahlungen könnten nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden. Aktive Betriebsinhaber seien natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die auf ihren Flächen die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit ausüben. Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche bzw. Erbringer einer Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung würden grundsätzlich nicht als aktive Betriebsinhaber gelten. Diese würden jedoch dann als aktive Betriebsinhaber gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegen können, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt (Hinweis Artikel 9, Absatz eins, u. Absatz 2, der VO 1307 aus 2013,):

  • -Strichaufzählung
    der gewährte Betrag aus den Direktzahlungen lag im Vorjahr bei höchstens EUR 1.250,00

  • -Strichaufzählung
    der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % der Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

  • -Strichaufzählung
    die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich

  • -Strichaufzählung
    die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit

3. Im Rahmen ihrer online gestellten Beschwerde vom 6.6.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, tatsächlich würden mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche mit ca. 30 Rindern bewirtschaftet. Somit gelte der Betrieb laut Richtline als aktiver Landwirt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit gelte somit als nicht unwesentlich.

4. Mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA u.a. aus, für folgende Voraussetzungen könnten Nachweise gemäß Artikel 9(2) Buchstaben a-c der VO (EU) 1307/2013 erbracht werden:4. Mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA u.a. aus, für folgende Voraussetzungen könnten Nachweise gemäß Artikel 9(2) Buchstaben a-c der VO (EU) 1307 aus 2013, erbracht werden:

• die jährlichen Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der Gesamteinkünfte (= Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern) aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Berechnung anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte). Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Einkünfte, die aus der auf dem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit stammen, einschließlich Fördermittel der EU für die 1. und 2. Säule, sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten. Alle anderen Einkünfte sind Einkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder

• die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht unwesentlich. Das ist erfüllt, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte ausmachen oder

• die landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck. Sie ist anhand des Firmenbuchauszuges oder Auszugs aus dem Vereinsregister zu belegen.

Am 21.11.2016 sei am Betrieb eine Vor-Ort Kontrolle zur Überprüfung des Art. 9 VO 1307/2013 durchgeführt. Vom Prüfer sei festgestellt worden, dass es sich beim Bewirtschafter auch um einen Betreiber einer Skiliftanlage handle (siehe Kontrollreport vom 22.11.2016). Da vom Beschwerdeführer keine o.a. Nachweise vorgebracht wurden, sei die Beschwerde seitens der Agrarmarkt Austria abgelehnt worden. Das vom Beschwerdeführer angeführte Mindestflächenausmaß von 19,00 ha für den Nachweis, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, könne erst ab dem Antragsjahr 2016 berücksichtigt werden.Am 21.11.2016 sei am Betrieb eine Vor-Ort Kontrolle zur Überprüfung des Artikel 9, VO 1307 aus 2013, durchgeführt. Vom Prüfer sei festgestellt worden, dass es sich beim Bewirtschafter auch um einen Betreiber einer Skiliftanlage handle (siehe Kontrollreport vom 22.11.2016). Da vom Beschwerdeführer keine o.a. Nachweise vorgebracht wurden, sei die Beschwerde seitens der Agrarmarkt Austria abgelehnt worden. Das vom Beschwerdeführer angeführte Mindestflächenausmaß von 19,00 ha für den Nachweis, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, könne erst ab dem Antragsjahr 2016 berücksichtigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin von Aufstiegshilfen zur Personenbeförderung. Sie stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dem Mehrfachantrag-Flächen lagen keine Erklärung gem. Art. 14 Abs. 1 lit. h) VO (EU) 809/2014 und keine Belege im Sinn des § 9 Abs. 2 oder 3 der VO (EU) 1307/2013 bei.Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin von Aufstiegshilfen zur Personenbeförderung. Sie stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dem Mehrfachantrag-Flächen lagen keine Erklärung gem. Artikel 14, Absatz eins, Litera h,) VO (EU) 809 aus 2014, und keine Belege im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 der VO (EU) 1307 aus 2013, bei.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b) deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.

[ ]"

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[ ].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[ ].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[ ]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[ ].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) [ ]

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

[ ]

f) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;

[ ]

h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt."h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, fällt."

Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:

"Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8, (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1 250 € an Direktzahlungen erhalten haben.1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1 250 € an Direktzahlungen erhalten haben.

[ ]"

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden: DIZA-VO:

"Nachweis des aktiven Betriebsinhabers

§ 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."Paragraph 4, Der Nachweis durch in Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-V), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-V), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015. [ ](1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015. [ ]

Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22, (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[ ]

5. gegebenenfalls den Nachweis eines aktiven Betriebsinhabers, [ ]"

3.2. Rechtliche Würdigung:

1. Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Abweisung des Antrages auf Direktzahlungen. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 als juristische Person, die Schilifte betreibt, nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt. Kann sie jedoch belegen, dass sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr beläuft oder ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich sind, kann dennoch eine Prämie gewährt werden.1. Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Abweisung des Antrages auf Direktzahlungen. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, als juristische Person, die Schilifte betreibt, nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt. Kann sie jedoch belegen, dass sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr beläuft oder ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich sind, kann dennoch eine Prämie gewährt werden.

Gemäß Art. 14 VO (EU) 809/2014 haben Inhalt des Sammelantrags auch die für die Beurteilung der Förderfähigkeit erforderlichen Belege und insbesondere gegebenenfalls eine Erklärung des Antragstellers zu sein, dass er unter die Regelung für aktive Betriebsinhaber des Art. 9 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 fällt.Gemäß Artikel 14, VO (EU) 809 aus 2014, haben Inhalt des Sammelantrags auch die für die Beurteilung der Förderfähigkeit erforderlichen Belege und insbesondere gegebenenfalls eine Erklärung des Antragstellers zu sein, dass er unter die Regelung für aktive Betriebsinhaber des Artikel 9, Absatz eins und 2 VO (EU) 1307 aus 2013, fällt.

Die Antragstellung und Zuerkennung von Direktzahlungen sind weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist. Gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 , 155).Die Antragstellung und Zuerkennung von Direktzahlungen sind weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 , 155).

Die Bestimmung des Art. 13 VO (EU) 640/2014 enthält eine besondere Bestimmung über die verspätete Einrechnung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Darin wird bestimmt, dass im Fall der Einreichung eines verspäteten Antrags nach dem festgesetzten Termin eine Kürzung der auszuzahlenden Beträge um 1 % je Arbeitstag erfolgt. Diese Kürzung erfolgt nur dann nicht, wenn es sich um einen Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände handelt. Für den Fall, dass die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt, wird sogar eine Unzulässigkeit des Antrages und der Untergang des Anspruches auf Zahlungsansprüchen bestimmt.Die Bestimmung des Artikel 13, VO (EU) 640 aus 2014, enthält eine besondere Bestimmung über die verspätete Einrechnung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Darin wird bestimmt, dass im Fall der Einreichung eines verspäteten Antrags nach dem festgesetzten Termin eine Kürzung der auszuzahlenden Beträge um 1 % je Arbeitstag erfolgt. Diese Kürzung erfolgt nur dann nicht, wenn es sich um einen Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände handelt. Für den Fall, dass die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt, wird sogar eine Unzulässigkeit des Antrages und der Untergang des Anspruches auf Zahlungsansprüchen bestimmt.

Diese Bestimmungen haben offenbar zum Ziel, eine verspätete Einreichung von Anträgen, zu denen auch alle sonstigen Informationen gehören, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen, zu verhindern. Bestimmungen darüber, was im Fall von fehlenden Antragsteilen oder fehlenden Informationen, die der Antrag beinhalten muss, zu geschehen hat und in welcher Weise die Behörde vorzugehen hätte, enthalten die Bestimmungen nicht. Aus dem Fehlen von Regelungen über eine allfällige Änderung oder Ergänzung der Anträge nach dem Stichtag hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Vorgängerregelung geschlossen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden. Die von der belangten Behörde zum Anlass für die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zahlungsansprüche genommene Fristversäumung ergibt sich damit aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (VwGH 26.1.2009, 2007/17/0148).

Die Informationen darüber, dass Hauptzweck der Gesellschaft nicht die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen ist und Belege dafür, dass dennoch eine Behilfefähigkeit gegeben ist, hat bereits der Mehrfachantrag-Flächen zu enthalten.

Da somit zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Gewährung von Direktzahlungen die unionsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Regelung enthalten, scheidet die Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag - obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich - mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde.Da somit zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Gewährung von Direktzahlungen die unionsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Regelung enthalten, scheidet die Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag - obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich - mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde.

Da innerhalb der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrges keine Nachweise im Sinn des Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 vorgelegt wurden, ist der Antrag auf Direktzahlungen daher als unvollständig anzusehen und gemäß den zitierten Rechtsvorschriften nach dem 1.6.2015 nicht mehr verbesserbar. Es besteht daher, wie die Behörde zu Recht festgestellt hat, kein Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr.Da innerhalb der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrges keine Nachweise im Sinn des Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, vorgelegt wurden, ist der Antrag auf Direktzahlungen daher als unvollständig anzusehen und gemäß den zitierten Rechtsvorschriften nach dem 1.6.2015 nicht mehr verbesserbar. Es besteht daher, wie die Behörde zu Recht festgestellt hat, kein Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr.

Eine Rechtsvorschrift, wonach bei Bewirtschaftung von mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche mit ca. 30 Rindern ein aktiver Betriebsinhaber vorliege, wie in der Beschwerde behauptet, existiert hingegen nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da keine Sachverhaltserhebungen durchzuführen waren, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Im gegenständlichen Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da keine Sachverhaltserhebungen durchzuführen waren, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Im gegenständlichen Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

Zu Spruchpunkt B (Revision):

Die Revision zu diesem Spruchteil ist unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
Förderungswürdigkeit, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS,
Kontrolle, Kürzung, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen,
Mindestanforderung, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,
Schilift, Stichtag, Unvollständigkeit, Verbesserungsauftrag,
verspäteter Antrag, Verspätung, Vorlagepflicht, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2164825.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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