TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/10 L503 2156215-2

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Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

L503 2156215-1/6E

L503 2156215-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.03.2017 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, sowie gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.03.2017 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Zahlungspflicht für Beiträge nach dem GSVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.03.2017 zur Sozialversicherungsnummer römisch 40 , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, sowie gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.03.2017 zur Sozialversicherungsnummer römisch 40 , betreffend Zahlungspflicht für Beiträge nach dem GSVG, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 3.3.2017 sprach die SVA aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

Begründend führte die SVA aus, die BF verfüge jedenfalls im Zeitraum vom 01.09.2007 bis laufend über die Gewerbeberechtigung "Tierpension und –pflege", wobei jedenfalls für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 keine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung vorliege. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung sei die BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 Mitglied der Wirtschaftskammer.

Mit Antrag vom 01.09.2007 habe die BF hinsichtlich ihrer gewerbeberechtigten Tätigkeit die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG beantragt, woraufhin die BF vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen worden sei.Mit Antrag vom 01.09.2007 habe die BF hinsichtlich ihrer gewerbeberechtigten Tätigkeit die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG beantragt, woraufhin die BF vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen worden sei.

In ihrem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.06.2016 (eingelangt bei der SVA am 29.08.2016) seien allerdings Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR 5.126,53 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Mit Schreiben vom 31.08.2016 habe die SVA der BF daraufhin mitgeteilt, dass ihre Einkünfte und Umsätze im Jahr 2015 die in § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG normierten Grenzbeträge überschritten hätten und daher die vorläufig festgestellte Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 rückwirkend wegfalle. Weiters habe die SVA der BF mitgeteilt, dass die Beiträge für den Zeitraum der rückwirkenden Einbeziehung mit dem Kontoauszug 4. Quartal 2016 vorgeschrieben würden.In ihrem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.06.2016 (eingelangt bei der SVA am 29.08.2016) seien allerdings Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR 5.126,53 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Mit Schreiben vom 31.08.2016 habe die SVA der BF daraufhin mitgeteilt, dass ihre Einkünfte und Umsätze im Jahr 2015 die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG normierten Grenzbeträge überschritten hätten und daher die vorläufig festgestellte Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 rückwirkend wegfalle. Weiters habe die SVA der BF mitgeteilt, dass die Beiträge für den Zeitraum der rückwirkenden Einbeziehung mit dem Kontoauszug 4. Quartal 2016 vorgeschrieben würden.

Mit Schreiben vom 05.12.2016 habe die SVA die BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In weiterer Folge wurde seitens der SVA die von der BF abgegebene Stellungnahme vom 14.12.2016 wiedergegeben, in der die BF insbesondere vorbrachte, sie habe das Gewerbe der Tierpension und Tierpflege ungeachtet einer entsprechenden Gewerbeberechtigung im Jahr 2015 nicht ausgeübt, sondern nur die Tätigkeit einer Hundefriseurin, wobei es sich hier um eine Tätigkeit als "neue Selbständige" handle, sodass für sie die höhere Versicherungsgrenze für neue Selbständige einschlägig sei.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Auskunft des zentralen Gewerberegisters hinsichtlich der Gewerbeberechtigung der BF und den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst die §§ 2 Abs 1 Z 1 und 6 GSVG dar. Zum Einwand der BF, sie würde faktisch nur die Tätigkeit als "Hundefriseurin" ausüben, die ihrer Ansicht nach nur eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG begründen würde, führte die SVA sodann aus, laut den Angaben der BF habe diese den Umfang ihrer selbständigen Tätigkeit bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Wirtschaftskammer abgeklärt und sei ihr von der Wirtschaftskammer mitgeteilt worden, dass ihre Tätigkeit als "Hundefriseurin" unter den Gewerbewortlaut "Tierpension und -pflege" zu subsumieren sei. Sie sei daher in Kenntnis darüber, dass für ihre selbständige Erwerbstätigkeit die gegenständliche Gewerbeberechtigung erforderlich sei und habe sie dies offensichtlich auch akzeptiert und die erforderlichen Wirtschaftskammerbeiträge bezahlt. In Kenntnis ihrer Gewerbeberechtigung habe die BF bei der SVA auch den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG gestellt. Dieser Antrag sei grundsätzlich nur für Mitglieder der Wirtschaftskammer bzw. Gewerbetreibende möglich. Eine Versicherungserklärung als neue Selbständige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sei seitens der BF nicht abgegeben worden. Es stehe daher für die SVA zweifelsfrei fest, dass die BF sehr wohl darüber in Kenntnis war, dass sie ihre Tätigkeit als "Hundefriseurin" im Rahmen der von ihr angemeldeten Gewerbeberechtigung "Tierpension und –pflege" ausgeübt habe und nach wie vor ausübe. Darüber hinaus obliege es nicht der SVA, die Entscheidung der Wirtschaftskammer über die für die Tätigkeit der BF offensichtlich nötige Anmeldung einer Gewerbeberechtigung in Frage zu stellen. Aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung und der Tatsache, dass bei der zuständigen Wirtschaftskammer keine Ruhendmeldung dieser Gewerbeberechtigung angezeigt wurde, ergebe sich, dass die im Einkommensteuerbescheid 2015 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der gewerblichen Tätigkeit "Tierpension- und -pflege" stammen. Eine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG setze unter anderem voraus, dass aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Diese Voraussetzung erfülle die BF nicht, da sie bereits aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert sei.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 GSVG dar. Zum Einwand der BF, sie würde faktisch nur die Tätigkeit als "Hundefriseurin" ausüben, die ihrer Ansicht nach nur eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründen würde, führte die SVA sodann aus, laut den Angaben der BF habe diese den Umfang ihrer selbständigen Tätigkeit bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Wirtschaftskammer abgeklärt und sei ihr von der Wirtschaftskammer mitgeteilt worden, dass ihre Tätigkeit als "Hundefriseurin" unter den Gewerbewortlaut "Tierpension und -pflege" zu subsumieren sei. Sie sei daher in Kenntnis darüber, dass für ihre selbständige Erwerbstätigkeit die gegenständliche Gewerbeberechtigung erforderlich sei und habe sie dies offensichtlich auch akzeptiert und die erforderlichen Wirtschaftskammerbeiträge bezahlt. In Kenntnis ihrer Gewerbeberechtigung habe die BF bei der SVA auch den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gestellt. Dieser Antrag sei grundsätzlich nur für Mitglieder der Wirtschaftskammer bzw. Gewerbetreibende möglich. Eine Versicherungserklärung als neue Selbständige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sei seitens der BF nicht abgegeben worden. Es stehe daher für die SVA zweifelsfrei fest, dass die BF sehr wohl darüber in Kenntnis war, dass sie ihre Tätigkeit als "Hundefriseurin" im Rahmen der von ihr angemeldeten Gewerbeberechtigung "Tierpension und –pflege" ausgeübt habe und nach wie vor ausübe. Darüber hinaus obliege es nicht der SVA, die Entscheidung der Wirtschaftskammer über die für die Tätigkeit der BF offensichtlich nötige Anmeldung einer Gewerbeberechtigung in Frage zu stellen. Aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung und der Tatsache, dass bei der zuständigen Wirtschaftskammer keine Ruhendmeldung dieser Gewerbeberechtigung angezeigt wurde, ergebe sich, dass die im Einkommensteuerbescheid 2015 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der gewerblichen Tätigkeit "Tierpension- und -pflege" stammen. Eine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG setze unter anderem voraus, dass aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Diese Voraussetzung erfülle die BF nicht, da sie bereits aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert sei.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich daher, dass die BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer sei. Da ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2015 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 5.126,53) jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b GSVG überschritten hätten, sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 zum Wegfall zu bringen und der Bestand der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 festzustellen gewesen.Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich daher, dass die BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer sei. Da ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2015 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 5.126,53) jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG überschritten hätten, sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 zum Wegfall zu bringen und der Bestand der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 festzustellen gewesen.

1.2. Mit Bescheid vom 6.3.2017 sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage der BF in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2015 EUR 537,78 beträgt (Spruchpunkt 1). Zudem sprach die SVA aus, dass die BF verpflichtet ist, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR 99,49, zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 41,14 und nach dem BMSVG in Höhe von EUR 8,23 zu bezahlen (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die SVA im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 09.11.2016 habe die BF Einwände gegen die im Kontoauszug 4. Quartal 2016 vorgeschriebenen Beiträge für das Jahr 2015 sowie Zweifel hinsichtlich des Bestandes der im Jahr 2015 festgestellten GSVG-Pflichtversicherung eingebracht, sodass mit vorliegendem Bescheid über die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (und die daraus resultierende Beitragspflicht) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 abgesprochen werde.

In weiterer Folge verwies die SVA im Rahmen des Sachverhalts zusammengefasst auf die Gewerbeberechtigung der BF "Tierpension und –pflege", aufgrund der die BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 Mitglied der Wirtschaftskammer sei und der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterliege; verwiesen wurde zudem auf den Versicherungspflichtbescheid der SVA vom 3.3.2017. Mit Antrag vom 01.09.2007 habe die BF hinsichtlich ihrer gewerbeberechtigten Tätigkeit die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG beantragt, woraufhin die BF vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen worden sei. In ihrem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.06.2016 (eingelangt bei der SVA am 29.08.2016) seien allerdings Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR 5.126,53 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Die BF sei seitens der SVA über die Überschreitung der entsprechenden Grenze informiert und seien dann mit dem KontoauszugIn weiterer Folge verwies die SVA im Rahmen des Sachverhalts zusammengefasst auf die Gewerbeberechtigung der BF "Tierpension und –pflege", aufgrund der die BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 Mitglied der Wirtschaftskammer sei und der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege; verwiesen wurde zudem auf den Versicherungspflichtbescheid der SVA vom 3.3.2017. Mit Antrag vom 01.09.2007 habe die BF hinsichtlich ihrer gewerbeberechtigten Tätigkeit die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG beantragt, woraufhin die BF vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen worden sei. In ihrem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.06.2016 (eingelangt bei der SVA am 29.08.2016) seien allerdings Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR 5.126,53 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Die BF sei seitens der SVA über die Überschreitung der entsprechenden Grenze informiert und seien dann mit dem Kontoauszug

4. Quartal 2016 vom 22.10.2016 entsprechende, näher dargelegte Beiträge vorgeschrieben worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVA wiederum aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Auskunft des zentralen Gewerberegisters hinsichtlich der Gewerbeberechtigung der BF und den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst die Berechnung der Beitragsgrundlage näher dar, wobei auch auf die entsprechenden Neuzugangsgrundlagen verwiesen wurde.

Konkret führte die SVA sodann aus, ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2015 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 5.126,53, diese dividiert durch 12, würden eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 427,21 ergeben. Da allerdings die errechnete monatliche Beitragsgrundlage die in § 25 Abs. 2 GSVG normierte Mindestbeitragsgrundlage unterschreite und die BF innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keiner solchen in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sei, sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 daher gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 GSVG iVm. Z. 2 lit a GSVG mit einem Wert in Höhe von EUR 537,78 festzustellen gewesen.Konkret führte die SVA sodann aus, ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2015 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 5.126,53, diese dividiert durch 12, würden eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 427,21 ergeben. Da allerdings die errechnete monatliche Beitragsgrundlage die in Paragraph 25, Absatz 2, GSVG normierte Mindestbeitragsgrundlage unterschreite und die BF innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keiner solchen in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sei, sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 daher gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Ziffer 2, Litera a, GSVG mit einem Wert in Höhe von EUR 537,78 festzustellen gewesen.

Sodann stellte die SVA im Einzelnen die Berechnung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung (EUR 41,14 [7,65 % von EUR 537,78]), zur Pensionsversicherung (EUR 99,49 [18,50 % von EUR 537,78]) und zur Selbständigenvorsorge (EUR 8,23 [1,53 % von EUR 537,78]) dar.

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:

  • -Strichaufzählung
    ein von der BF ausgefülltes Antragsformular vom 1.9.2007, mit dem sie eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 Z 7 GSVG ab 1.9.2007 bis auf weiteres beantragte;ein von der BF ausgefülltes Antragsformular vom 1.9.2007, mit dem sie eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab 1.9.2007 bis auf weiteres beantragte;

  • -Strichaufzählung
    ein diesbezügliches Schreiben der SVA an die BF vom 13.9.2007, mit dem der BF mitgeteilt wurde, dass sie antragsgemäß ab 1.9.2007 vorläufig von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen ist;

  • -Strichaufzählung
    ein Gewerberegisterauszug die BF betreffend vom 13.9.2007 und vom 4.5.2017; Gewerbe der BF ab 1.9.2007: "Tierpension und –pflege";

  • -Strichaufzählung
    ein Ausdruck der Daten des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 29.6.2016 die BF betreffend; Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 5.126,53;

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben der SVA an die BF vom 31.8.2016, mit dem die BF über den rückwirkenden Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2015 informiert wurde;

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben der BF vom 9.11.2016 an die SVA, in dem sie sinngemäß vorbrachte, sie habe das Gewerbe der Tierpension und Tierpflege ungeachtet einer entsprechenden Gewerbeberechtigung im Jahr 2015 nicht ausgeübt, sondern nur die Tätigkeit einer Hundefriseurin, wobei es sich hier um eine Tätigkeit als "neue Selbständige" handle, sodass für sie die höhere Versicherungsgrenze für neue Selbständige (EUR 6.453,36 jährlich) einschlägig sei; ihr Gewerbe habe sie nur aufgrund einer Fehlinformation der Wirtschaftskammer angemeldet; die gesetzlich vorgesehenen, unterschiedlichen Versicherungsgrenzen für Kammermitglieder und "neue Selbständige" seien im Übrigen verfassungswidrig;

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben der SVA vom 5.12.2016 zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem der bisherige Sachverhalt nochmals dargestellt und insbesondere auf den Einkommensteuerbescheid 2015 und die aufrechte Kammermitgliedschaft der BF hingewiesen wurde;

  • -Strichaufzählung
    eine diesbezügliche Stellungnahme der BF vom 14.12.2016, in der sie ihr bereits mit Stellungnahme vom 9.11.2016 erstattetes Vorbringen widerholte.

3. Mit Schriftsatz vom 25.3.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der SVA vom 3.3.2017 bzw. 6.3.2017.

In ihrer Beschwerde verwies die BF darauf, dass sie im Jahr 2015 ausschließlich Einkünfte als "neue Selbständige" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 8 GewO in Höhe von EUR 5.126,53 laut Einkommensteuerbescheid erzielt habe, sodass die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 6.453,36 nicht überschritten worden sei.In ihrer Beschwerde verwies die BF darauf, dass sie im Jahr 2015 ausschließlich Einkünfte als "neue Selbständige" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO in Höhe von EUR 5.126,53 laut Einkommensteuerbescheid erzielt habe, sodass die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 6.453,36 nicht überschritten worden sei.

Sodann gab die BF ihre bisher abgegebenen Stellungnahmen wieder, in denen sie insbesondere vorbrachte, sie habe das Gewerbe der Tierpension und Tierpflege ungeachtet einer entsprechenden Gewerbeberechtigung im Jahr 2015 nicht ausgeübt, sondern nur die Tätigkeit einer Hundefriseurin, wobei es sich hier um eine Tätigkeit als "neue Selbständige" handle, sodass für sie die höhere Versicherungsgrenze für neue Selbständige einschlägig sei. Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit habe sie den Gründerservice der WKO in Anspruch genommen. Ohne über die rechtlichen Konsequenzen der Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG aufzuklären, sei ihre Tätigkeit als freies Gewerbe der Tierpension und Tierpflege qualifiziert worden, obwohl eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt werde. Hätte sie von den unterschiedlichen Geringfügigkeitsgrenzen Kenntnis gehabt, dann hätte sie kein Gewerbe angemeldet, sondern ihren Beruf als "neue Selbständige" ohne Kammermitgliedschaft ausgeübt. Betont wurde von der BF mehrfach, dass es sich bei den von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten um solche einfachster, manueller Art im Sinne des § 2 Abs 1 Z 8 GewO handle – wobei die SVA ein diesbezügliches Beweisverfahren unterlassen habe -, sodass darauf die Geringfügigkeitsgrenzen des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG anzuwenden seien. In diesem Sinne beantrage sie auch ihre Einvernahme sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins.Sodann gab die BF ihre bisher abgegebenen Stellungnahmen wieder, in denen sie insbesondere vorbrachte, sie habe das Gewerbe der Tierpension und Tierpflege ungeachtet einer entsprechenden Gewerbeberechtigung im Jahr 2015 nicht ausgeübt, sondern nur die Tätigkeit einer Hundefriseurin, wobei es sich hier um eine Tätigkeit als "neue Selbständige" handle, sodass für sie die höhere Versicherungsgrenze für neue Selbständige einschlägig sei. Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit habe sie den Gründerservice der WKO in Anspruch genommen. Ohne über die rechtlichen Konsequenzen der Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufzuklären, sei ihre Tätigkeit als freies Gewerbe der Tierpension und Tierpflege qualifiziert worden, obwohl eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt werde. Hätte sie von den unterschiedlichen Geringfügigkeitsgrenzen Kenntnis gehabt, dann hätte sie kein Gewerbe angemeldet, sondern ihren Beruf als "neue Selbständige" ohne Kammermitgliedschaft ausgeübt. Betont wurde von der BF mehrfach, dass es sich bei den von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten um solche einfachster, manueller Art im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO handle – wobei die SVA ein diesbezügliches Beweisverfahren unterlassen habe -, sodass darauf die Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzuwenden seien. In diesem Sinne beantrage sie auch ihre Einvernahme sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins.

Im Hinblick auf die mit Schreiben der SVA vom 13.9.2007 antragsgemäß bewilligte Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze sei es auch nicht erforderlich gewesen, das Gewerbe "Tierpension und -pflege" ruhend zu melden, obwohl sie diesbezüglich keinerlei Tätigkeiten entfaltet und daraus somit auch keine Einkünfte erzielt habe. Soweit in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt werde, dass eine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unter anderem voraussetze, dass aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, werde verkannt, dass eine solche von ihr ja nicht angestrebt werde. Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer löse zwar gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung aus, Bemessungsgrundlage hiefür könnten jedoch nur die Einkünfte aus der Tätigkeit als Kammermitglied, somit nur solche im Rahmen des Gewerbes "Tierpension und –pflege" sein; solche seien jedoch im Jahr 2015 nicht erzielt worden. Hinsichtlich der Einkunftsart bestehe auch keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids.Im Hinblick auf die mit Schreiben der SVA vom 13.9.2007 antragsgemäß bewilligte Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze sei es auch nicht erforderlich gewesen, das Gewerbe "Tierpension und -pflege" ruhend zu melden, obwohl sie diesbezüglich keinerlei Tätigkeiten entfaltet und daraus somit auch keine Einkünfte erzielt habe. Soweit in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt werde, dass eine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unter anderem voraussetze, dass aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, werde verkannt, dass eine solche von ihr ja nicht angestrebt werde. Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer löse zwar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG eine Pflichtversicherung aus, Bemessungsgrundlage hiefür könnten jedoch nur die Einkünfte aus der Tätigkeit als Kammermitglied, somit nur solche im Rahmen des Gewerbes "Tierpension und –pflege" sein; solche seien jedoch im Jahr 2015 nicht erzielt worden. Hinsichtlich der Einkunftsart bestehe auch keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids.

Im Übrigen werde für den Fall, dass auf ihre Einkünfte tatsächlich der in § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG normierte Grenzbetrag anzuwenden ist, angeregt, die unterschiedlichen Geringfügigkeitsgrenzen für gewerblich tätige Kammermitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und jene für "neue Selbständige" nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die bis zum 31.12.2015 bestanden haben, "wegen sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierung als gleichheitswidrig beim VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen." Diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei offenbar auch ausschlaggebend dafür gewesen, dass der Gesetzgeber diese Gleichheitswidrigkeit mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beseitigt hat. Wiedergegeben wurde seitens der BF das Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2008, Zl. G 20/07, in dem es um die Frage der Zulässigkeit einer höheren Beitragsgrundlage für die "neuen Selbständigen" in den ersten zwei Jahren der Pflichtversicherung ging, wobei seitens der BF betont wurde, dass der VfGH diese Differenzierung letztlich nur deshalb für zulässig erachtet habe, da es sich hier um keine Dauerregelung gehandelt habe.Im Übrigen werde für den Fall, dass auf ihre Einkünfte tatsächlich der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG normierte Grenzbetrag anzuwenden ist, angeregt, die unterschiedlichen Geringfügigkeitsgrenzen für gewerblich tätige Kammermitglieder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und jene für "neue Selbständige" nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die bis zum 31.12.2015 bestanden haben, "wegen sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierung als gleichheitswidrig beim VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen." Diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei offenbar auch ausschlaggebend dafür gewesen, dass der Gesetzgeber diese Gleichheitswidrigkeit mit dem Steuerreformgesetz 2015 aus 2016, beseitigt hat. Wiedergegeben wurde seitens der BF das Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2008, Zl. G 20/07, in dem es um die Frage der Zulässigkeit einer höheren Beitragsgrundlage für die "neuen Selbständigen" in den ersten zwei Jahren der Pflichtversicherung ging, wobei seitens der BF betont wurde, dass der VfGH diese Differenzierung letztlich nur deshalb für zulässig erachtet habe, da es sich hier um keine Dauerregelung gehandelt habe.

Abschließend wurde von der BF beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben, in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die SVA zurückverweisen.Abschließend wurde von der BF beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben, in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die SVA zurückverweisen.

4. Am 8.5.2017 legte die SVA die Akten dem BVwG vor und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF verfügte (unter anderem) im (gesamten) verfahrensgegenständlichen Jahr 2015 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung "Tierpension und –pflege".

Der Einkommensteuerbescheid 2015 der BF weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.126,53 aus.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind seitens der BF unbestritten und ergeben sich auch klar aus dem vorliegenden Akt der SVA, in dem sich insbesondere ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister und ein Ausdruck der Daten des Einkommensteuerbescheids 2015 befinden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG idF vor BGBl I Nr. 118/20153.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

[ ]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[ ]

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

[ ]

5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;5. Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, [ ]

[ ]

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;

7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. [ ]7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. [ ]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies (Anmerkung: sämtliche Verweise auf das GSVG beziehen sich im Folgenden auf die Fassung vor BGBl I Nr. 118/2015):3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies (Anmerkung: sämtliche Verweise auf das GSVG beziehen sich im Folgenden auf die Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,):

3.3.1. Hinsichtlich der hier relevanten Frage, welche Versicherungsgrenze zur Anwendung gelangt, differenziert(e) der Gesetzgeber unmissverständlich einerseits zwischen Kammermitgliedern und somit Inhabern einer Gewerbeberechtigung (§ 2 Abs 1 Z 1 GSVG, wobei diese, sofern sie unterhalb der für sie geltenden Versicherungsgrenze gem. § 4 Abs 1 Z 7 GSVG liegen, einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung stellen können) und andererseits ("ausschließlichen") "neuen Selbständigen" gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, bei denen unterhalb der Versicherungsgrenze des § 4 Abs 1 Z 5 GSVG ex lege keine Pflichtversicherung besteht; üben "neue Selbständige" zusätzlich eine sonstige Erwerbstätigkeit aus, dann deckt sich die Versicherungsgrenze gem. § 4 Abs 1 Z 6 GSVG wiederum grundsätzlich mit jener der Kammermitglieder.3.3.1. Hinsichtlich der hier relevanten Frage, welche Versicherungsgrenze zur Anwendung gelangt, differenziert(e) der Gesetzgeber unmissverständlich einerseits zwischen Kammermitgliedern und somit Inhabern einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, wobei diese, sofern sie unterhalb der für sie geltenden Versicherungsgrenze gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG liegen, einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung stellen können) und andererseits ("ausschließlichen") "neuen Selbständigen" gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, bei denen unterhalb der Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG ex lege keine Pflichtversicherung besteht; üben "neue Selbständige" zusätzlich eine sonstige Erwerbstätigkeit aus, dann deckt sich die Versicherungsgrenze gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG wiederum grundsätzlich mit jener der Kammermitglieder.

Die BF verfügte nun (unter anderem) im (gesamten) verfahrensgegenständlichen Jahr 2015 unstrittig über eine aufrechte Gewerbeberechtigung "Tierpension und –pflege"; sie war somit Kammermitglied. Vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts bestand somit eine Pflichtversicherung bereits aufgrund von § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, von der die BF gem. § 4 Abs 1 Z 7 GSVG (wegen des voraussichtlichen Unterschreitens der darin normierten Versicherungsgrenze) eine Ausnahme beantragt hatte. Wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2015 ergeben hat, wurde diese Versicherungsgrenze jedoch überschritten, sodass die Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen war.Die BF verfügte nun (unter anderem) im (gesamten) verfahrensgegenständlichen Jahr 2015 unstrittig über eine aufrechte Gewerbeberechtigung "Tierpension und –pflege"; sie war somit Kammermitglied. Vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts bestand somit eine Pflichtversicherung bereits aufgrund von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, von der die BF gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG (wegen des voraussichtlichen Unterschreitens der darin normierten Versicherungsgrenze) eine Ausnahme beantragt hatte. Wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2015 ergeben hat, wurde diese Versicherungsgrenze jedoch überschritten, sodass die Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen war.

In Anbetracht der mit der Kammermitgliedschaft einhergehenden Pflichtversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG geht das Vorbringen der BF, in ihrem Fall sei die höhere Versicherungsgrenze für "neue Selbständige" gem. § 4 Abs 1 Z 5 GSVG zur Anwendung zu bringen, ins Leere; eine derartige Annahme stünde im Widerspruch mit dem klaren Gesetzeswortlaut. Auch findet das Vorbringen der BF, es müsse berücksichtigt werden, dass sie ihr Gewerbe überhaupt nur aufgrund einer Fehlinformation der Wirtschaftskammer angemeldet habe und dass für die von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gar keine Gewerbeberechtigung notwendig gewesen wäre, keine Deckung im Gesetz, zumal das GSVG hier ausschließlich auf das formelle Kriterium der Kammermitgliedschaft abstellt. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass § 4 Abs 1 Z 7 GSVG auf die Umsätze bzw. Einkünfte "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" abstellt, sodass es – bei Vorliegen einer Kammermitgliedschaft – irrelevant wäre, wenn tatsächlich sämtliche Umsätze bzw. Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt würden, für die gar keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre.In Anbetracht der mit der Kammermitgliedschaft einhergehenden Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG geht das Vorbringen der BF, in ihrem Fall sei die höhere Versicherungsgrenze für "neue Selbständige" gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG zur Anwendung zu bringen, ins Leere; eine derartige Annahme stünde im Widerspruch mit dem klaren Gesetzeswortlaut. Auch findet das Vorbringen der BF, es müsse berücksichtigt werden, dass sie ihr Gewerbe überhaupt nur aufgrund einer Fehlinformation der Wirtschaftskammer angemeldet habe und dass für die von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gar keine Gewerbeberechtigung notwendig gewesen wäre, keine Deckung im Gesetz, zumal das GSVG hier ausschließlich auf das formelle Kriterium der Kammermitgliedschaft abstellt. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG auf die Umsätze bzw. Einkünfte "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" abstellt, sodass es – bei Vorliegen einer Kammermitgliedschaft – irrelevant wäre, wenn tatsächlich sämtliche Umsätze bzw. Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt würden, für die gar keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre.

3.3.2. Zu den von der BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist Folgendes anzumerken:

Wenn die BF mit dem Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2008, Zl. G 20/07 argumentiert (wobei der VfGH die darin geprüften Regelungen letztlich ungeachtet seines von der BF ausführlich wiedergegebenen Prüfungsbeschlusses nicht beanstandete), so muss ihr entgegen gehalten werden, dass es dabei ausschließlich um unterschiedliche Beitragssätze, nicht aber – wie im gegenständlichen Fall – um unterschiedliche Versicherungsgrenzen ging; auch im Erkenntnis des VfGH vom 26.6.2000, G 7/00 ua [Keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Gestaltung des Beitragsrechts in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz für die sogenannten "neuen Selbständigen" und die sonstigen Gewerbetreibenden] ging es um unterschiedliche Beitragssätze.

Hingegen hegte der VfGH in beiden zitierten Erkenntnissen keine Bedenken an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Versicherungspflicht, wobei er etwa in seinem Erkenntnis vom 10.10.2008, Zl. G 20/07, wörtlich ausführt: "Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, der - unter dem Aspekt der Beitragslast betrachtet - an sich durch die Versicherungsgrenze im Verhältnis zu den nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG Versicherten auf ganz andere Weise dauernd ‚begünstigten‘ Versichertengruppe des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zusätzliche Beitragsermäßigungen einzuräumen." Der VfGH hat somit bereits seinerzeit zutreffend auf die – von der BF geltend gemachte - "Begünstigung" der "neuen Selbständigen" (welche ausschließlich als solche tätig sind) im Wege unterschiedlicher Versicherungsgrenzen im Vergleich etwa zu Kammermitgliedern hingewiesen, hegt aber offensichtlich keine Bedenken an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Versicherungspflicht per se. Auch in seinem Erkenntnis vom 26.6.2000, G 7/00 ua, betonte der VfGH, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht die unterschiedliche Gestaltung des Beitragsrechts nicht zu rechtfertigen vermag, woraus aber wiederum mittelbar abzuleiten ist, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht grundsätzlich zulässig ist. Im gegenständlichen Fall etwa ist die Versicherungspflicht der nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten von der Erwirtschaftung eines Einkommens abhängig, das eine im Gesetz festgelegte Mindestgrenze überschreitet, während die Versicherungspflicht etwa der Pflichtversicherten nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG von der Erzielung eines Einkommens in bestimmter Höhe unabhängig ist und nur auf Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bei entsprechend niedrigen Umsätzen bzw. Einkünften eintreten kann. Insofern besteht bezüglich der Regelung der Versicherungspflicht ein entsprechender Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.Hingegen hegte der VfGH in beiden zitierten Erkenntnissen keine Bedenken an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Versicherungspflicht, wobei er etwa in seinem Erkenntnis vom 10.10.2008, Zl. G 20/07, wörtlich ausführt: "Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, der - unter dem Aspekt der Beitragslast betrachtet - an sich durch die Versicherungsgrenze im Verhältnis zu den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG Versicherten auf ganz andere Weise dauernd ‚begünstigten‘ Versichertengruppe des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zusätzliche Beitragsermäßigungen einzuräumen." Der VfGH hat somit bereits seinerzeit zutreffend auf die – von der BF geltend gemachte - "Begünstigung" der "neuen Selbständigen" (welche ausschließlich als solche tätig sind) im Wege unterschiedlicher Versicherungsgrenzen im Vergleich etwa zu Kammermitgliedern hingewiesen, hegt aber offensichtlich keine Bedenken an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Versicherungspflicht per se. Auch in seinem Erkenntnis vom 26.6.2000, G 7/00 ua, betonte der VfGH, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht die unterschiedliche Gestaltung des Beitragsrechts nicht zu rechtfertigen vermag, woraus aber wiederum mittelbar abzuleiten ist, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht grundsätzlich zulässig ist. Im gegenständlichen Fall etwa ist die Versicherungspflicht der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten von der Erwirtschaftung eines Einkommens abhängig, das eine im Gesetz festgelegte Mindestgrenze überschreitet, während die Versicherungspflicht etwa der Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von der Erzielung eines Einkommens in bestimmter Höhe unabhängig ist und nur auf Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bei entsprechend niedrigen Umsätzen bzw. Einkünften eintreten kann. Insofern besteht bezüglich der Regelung der Versicherungspflicht ein entsprechender Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Im Übrigen beruft sich auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung konkret auf die verfahrensgegenständliche Differenzierung zwischen der niedrigeren und der höheren Versicherungsgrenze, ohne dass er diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken hegen würde (vgl. z. B. zuletzt im Hinblick auf die Anwendung der niedrigeren Versicherungsgrenze gem. § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG oder der höheren Versicherungsgrenze gem. § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG VwGH vom 9.10.2013, Zl. 2011/08/0367).Im Übrigen beruft sich auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung konkret auf die verfahrensgegenständliche Differenzierung zwischen der niedrigeren und der höheren Versicherungsgrenze, ohne dass er diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken hegen würde vergleiche z. B. zuletzt im Hinblick auf die Anwendung der niedrigeren Versicherungsgrenze gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG oder der höheren Versicherungsgrenze gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG VwGH vom 9.10.2013, Zl. 2011/08/0367).

An all diesen Erwägungen vermag schließlich der Umstand nichts zu ändern, dass die unterschiedlichen Versicherungsgrenzen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 beseitigt wurden. Eine entsprechende Harmonisierung mag zwar rechtspolitisch durchaus wünschenswert gewesen sein, sie bedeutet allerdings – in Anbetracht des oben Gesagten – noch nicht, dass die seinerzeitigen Regelungen verfassungswidrig waren. Nur der Vollständigkeit halber sei hier auch angemerkt, dass die nunmehrige "Harmonisierung" dergestalt erfolgte, dass die niedrigere – und somit "ungünstigere" - Versicherungsgrenze z.B. der Kammermitglieder jetzt auch für "neue Selbständige" gilt, sodass sich auch aufgrund der "Harmonisierung" durch den Gesetzgeber, wäre sie bereits auf den Fall der BF anzuwenden gewesen, für die BF grundsätzlich nichts geändert hätte.An all diesen Erwägungen vermag schließlich der Umstand nichts zu ändern, dass die unterschiedlichen Versicherungsgrenzen durch das Steuerreformgesetz 2015 aus 2016, beseitigt wurden. Eine entsprechende Harmonisierung mag zwar rechtspolitisch durchaus wünschenswert gewesen sein, sie bedeutet allerdings – in Anbetracht des oben Gesagten – noch nicht, dass die seinerzeitigen Regelungen verfassungswidrig waren. Nur der Vollständigkeit halber sei hier auch angemerkt, dass die nunmehrige "Harmonisierung" dergestalt erfolgte, dass die niedrigere – und somit "ungünstigere" - Versicherungsgrenze z.B. der Kammermitglieder jetzt auch für "neue Selbständige" gilt, sodass sich auch aufgrund der "Harmonisierung" durch den Gesetzgeber, wäre sie bereits auf den Fall der BF anzuwenden gewesen, für die BF grundsätzlich nichts geändert hätte.

Aus den dargelegten Gründen ist durch das BVwG gegenständlich kein Antrag an den VfGH auf Erklärung der entsprechenden Bestimmungen des GSVG idF vor BGBl I Nr. 118/2015, die unterschiedliche Versicherungsgrenzen vorsehen, als verfassungswidrig beim VfGH zu stellen.Aus den dargelegten Gründen ist durch das BVwG gegenständlich kein Antrag an den VfGH auf Erklärung der entsprechenden Bestimmungen des GSVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, die unterschiedliche Versicherungsgrenzen vorsehen, als verfassungswidrig beim VfGH zu stellen.

3.3.3. Zusammengefasst ging die SVA in den bekämpften Bescheiden zu Recht von einer Pflichtversicherung der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund ihrer Kammermitgliedschaft gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015) aus. Zutreffend hat die SVA auch dargelegt, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 7 GSVG zum Wegfall zu bringen war, da die die BF laut Einkommensteuerbescheid 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.126,53 erzielt hatte, was den in § 4 Abs 1 Z 7 GSVG festgesetzten Betrag überschreitet (jährliche Geringfügigkeitsgrenze 2015: € 4.871,76). Die höhere Versicherungsgrenze des § 4 Abs 1 Z 5 GSVG als "neue Selbständige" kann aufgrund der Kammermitgliedschaft der BF nicht zur Anwendung gelangen.3.3.3. Zusammengefasst ging die SVA in den bekämpften Bescheiden zu Recht von einer Pflichtversicherung der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund ihrer Kammermitgliedschaft gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015) aus. Zutreffend hat die SVA auch dargelegt, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG zum Wegfall zu bringen war, da die die BF laut Einkommensteuerbescheid 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.126,53 erzielt hatte, was den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG festgesetzten Betrag überschreitet (jährliche Geringfügigkeitsgrenze 2015: € 4.871,76). Die höhere Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG als "neue Selbständige" kann aufgrund der Kammermitgliedschaft der BF nicht zur Anwendung gelangen.

Nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund auch der gegenständlich angefochtene Beitragspflichtbescheid der SVA. So hat die SVA nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Beitragsgrundlage der BF in der Pensions- und Krankenversicherung errechnet; zudem hat die SVA nachvollziehbar dargelegt, wie sich die konkreten, monatlichen Beiträge der BF zur Pensions- und Krankenversicherung und der Beitrag nach dem BMSVG errechnen. Darüber hinaus hat die BF gegen die Berechnung per se auch keinerlei Einwendungen getätigt, sondern – aus den oben dargelegten, aber unzutreffenden Gründen – eine Pflichtversicherung in Abrede gestellt.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Versicherungsgrenzen nach dem GSVG (in der Fassung vor BGBl I Nr. 118/2015), konkret: betreffend Kammermitglieder einerseits und ("ausschließliche") "neue Selbständige" andererseits bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Versicherungsgrenzen nach dem GSVG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,), konkret: betreffend Kammermitglieder einerseits und ("ausschließliche") "neue Selbständige" andererseits bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des VwGH.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Geringfügigkeitsgrenze, Gewerbebetrieb, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2156215.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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