TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/11 W214 2009130-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.140 Abs7
GEG §6c
GGG Art.1 §32 TP1
GGG Art.1 §32 TP2
GGG Art.1 §32 TP3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch

W214 2009130-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 29.04.2014, Zl. Jv 1895/14s-33, betreffend die Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 29.04.2014, Zl. Jv 1895/14s-33, betreffend die Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt.

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 518,00 stattgegeben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 518,00 stattgegeben wird.

Der genannte Betrag ist der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung zurückzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 08.04.2013 brachte eine klagende Partei beim Handelsgericht Wien zu XXXX gegen die beklagte Partei (nunmehrige Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Klage wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000,--) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in der Höhe von EUR 673,-- wurde durch Gebühreneinzug entrichtet. Am 08.07.2013 wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.1. Am 08.04.2013 brachte eine klagende Partei beim Handelsgericht Wien zu römisch 40 gegen die beklagte Partei (nunmehrige Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Klage wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000,--) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in der Höhe von EUR 673,-- wurde durch Gebühreneinzug entrichtet. Am 08.07.2013 wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Mit Eingabe vom 28.08.2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung Rekurs. Von der Kostenbeamtin wurde für den Rekurs nach Tarifpost 2 (Anmerkung 1a) eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 518,-- eingezogen.

2. Am 21.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin an das Handelsgericht Wien einen Antrag auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis von 30.06.2012 die Anmerkung 1a zu den Tarifposten (TP) 2 und 3 GGG idF BGBl I 29/2010 als verfassungswidrig aufgehoben habe. Die Aufhebung sei mit 30.06.2013 in Kraft getreten; frühere gesetzliche Bestimmungen seien nicht wieder in Kraft getreten. Mit BGBl. I 190/2013, in Kraft getreten am 03.09.2013, seien nach § 32 GGG (Anmerkung zu 1a zu TP 2 sowie Anmerkung 1a zu TP 3) die Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweilige Verfügungen zu entrichten; in diesen Fällen ermäßige sich die Pauschalgebühr jeweils auf die Hälfte. Da der Rekurs gegen die einstweilige Verfügung am 28.08.2013 eingebracht worden sei, habe nach damaliger Rechtslage keine Gebührenpflicht bestanden. Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG seien Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet worden seien, sich in der Folge aber ergebe, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet worden sei.2. Am 21.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin an das Handelsgericht Wien einen Antrag auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis von 30.06.2012 die Anmerkung 1a zu den Tarifposten (TP) 2 und 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2010, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Die Aufhebung sei mit 30.06.2013 in Kraft getreten; frühere gesetzliche Bestimmungen seien nicht wieder in Kraft getreten. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, in Kraft getreten am 03.09.2013, seien nach Paragraph 32, GGG (Anmerkung zu 1a zu TP 2 sowie Anmerkung 1a zu TP 3) die Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweilige Verfügungen zu entrichten; in diesen Fällen ermäßige sich die Pauschalgebühr jeweils auf die Hälfte. Da der Rekurs gegen die einstweilige Verfügung am 28.08.2013 eingebracht worden sei, habe nach damaliger Rechtslage keine Gebührenpflicht bestanden. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG seien Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet worden seien, sich in der Folge aber ergebe, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet worden sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren abgewiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz (VAJu), BGBl. I 190/2013, kundgemacht am 02.09.2013, mit Art. 6 eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes eingetreten sei. Unter anderem sei in den TP 2 und 3 die Anmerkung 1a dahingehend geändert worden, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auch für Verfahren zweiter und dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten sei; in diesem Fall ermäßige sich die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e (Gewaltschutz-EV) und 382g EO (Stalking-EV) würden keine Gebühren nach Tarifpost 2 und 3 anfallen.Begründend wurde darin ausgeführt, dass mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz (VAJu), Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, kundgemacht am 02.09.2013, mit Artikel 6, eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes eingetreten sei. Unter anderem sei in den TP 2 und 3 die Anmerkung 1a dahingehend geändert worden, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auch für Verfahren zweiter und dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten sei; in diesem Fall ermäßige sich die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 e, (Gewaltschutz-EV) und 382g EO (Stalking-EV) würden keine Gebühren nach Tarifpost 2 und 3 anfallen.

Die Anmerkung 1a zu TP 2 und die Anmerkung 1a zu TP 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 seien mit 01.07.2013 in Kraft getreten und seien anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30.06.2013 bei Gericht eingelangt sei oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liege. Daher habe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses am 28.08.2013 eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen bestanden.Die Anmerkung 1a zu TP 2 und die Anmerkung 1a zu TP 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, seien mit 01.07.2013 in Kraft getreten und seien anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30.06.2013 bei Gericht eingelangt sei oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liege. Daher habe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses am 28.08.2013 eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen bestanden.

4. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführerin habe am 28.08.2013 einen Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung eingebracht. Nach damaliger Rechtslage habe keine Rechtsgrundlage für eine Gebührenpflicht bestanden. Im Vertrauen auf die geltende Rechtslage habe sie keine Pauschalgebühren im Kostenverzeichnis verzeichnet.

Der Verfassungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an frühere verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpften und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern würden, gegen den Gleichheitssatz verstoßen würden, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht, in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht würden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen würden. In diesem Zusammenhang wurden eine Reihe von Verfassungsgerichtshof-Erkenntnissen zitiert. Diese Voraussetzungen lägen hier vor:

im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 02.09.2013 habe mangels gesetzlicher Grundlage keine Gebührenpflicht bestanden. Im Vertrauen auf die geltende Rechtslage habe die Beschwerdeführerin für den eingebrachten Rekurs keine Pauschalgebühren verzeichnet. Diese würden nunmehr – trotz Obsiegens in der Rechtssache zu XXXX – von der klagenden Partei auch nicht ersetzt. Dadurch liege ein Eingriff in das Vermögen und damit in das Eigentum der Beschwerdeführerin vor.im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 02.09.2013 habe mangels gesetzlicher Grundlage keine Gebührenpflicht bestanden. Im Vertrauen auf die geltende Rechtslage habe die Beschwerdeführerin für den eingebrachten Rekurs keine Pauschalgebühren verzeichnet. Diese würden nunmehr – trotz Obsiegens in der Rechtssache zu römisch 40 – von der klagenden Partei auch nicht ersetzt. Dadurch liege ein Eingriff in das Vermögen und damit in das Eigentum der Beschwerdeführerin vor.

Besondere Umstände, die eine Rückwirkung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor: die rückwirkende Einführung der Gebührenpflicht erscheine insbesondere nicht erforderlich zu sein, um eine andernfalls gegebene Gleichheitswidrigkeit zu beseitigen. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenpflicht sei die Beschwerdeführerin unsachlich und demgemäß gleichheitswidrig belastet worden. Dem angefochtenen Bescheid liege somit die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu Grunde.

Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Pauschalgebühr zurückerstattet werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssachen zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Weiters wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Gesetzes Art. VI Z 54 in der Fassung des BGBl. I 190/2013 und auf Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen: "treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 Gericht eingelangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt."Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Pauschalgebühr zurückerstattet werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssachen zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Weiters wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Gesetzes Artikel römisch sechs, Ziffer 54, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, und auf Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen: "treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 Gericht eingelangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt."

5. Mit Schreiben vom 18.06.2014 den wurde von der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Mit Erkenntnis vom 23.08.2016. Zl. W214 2009130-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

7. Bei der Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wort- und Zeichenfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in Art. VI Z 54 des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. 501/1984, idF BGBl. I 190/2013, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am 08.03.2017, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.7. Bei der Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wort- und Zeichenfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in Artikel römisch sechs, Ziffer 54, des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am 08.03.2017, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

8. Mit Erkenntnis vom 30.06.2017, G 55/2017-11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wort- und Zeichenfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in Art. VI Z 54 des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. 501/1984, idF BGBl. I 190/2013, als verfassungswidrig aufgehoben wird. Diese Aufhebung wurde im BGBl. I Nr. 109/2017 am 26.07.2017 kundgemacht.8. Mit Erkenntnis vom 30.06.2017, G 55/2017-11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wort- und Zeichenfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in Artikel römisch sechs, Ziffer 54, des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben wird. Diese Aufhebung wurde im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2017, am 26.07.2017 kundgemacht.

9. Mit dem Erkenntnis E 2580/2016-17 vom 30.06.2017 hob der Verfassungsgerichtshof das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 30.06.2012 die Anmerkungen 1a zu TP 2 und 3 GGG idF BGBl I 29/2010 als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit 30.06.2013 in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 30.06.2012 die Anmerkungen 1a zu TP 2 und 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2010, als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit 30.06.2013 in Kraft.

Am 08.04.2013 brachte die gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin klagende Partei beim Handelsgericht Wien zu XXXX eine Klage wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000,--) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in der Höhe von EUR 673,-- wurde durch Gebühreneinzug entrichtet. Am 08.07.2013 wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.Am 08.04.2013 brachte die gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin klagende Partei beim Handelsgericht Wien zu römisch 40 eine Klage wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000,--) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in der Höhe von EUR 673,-- wurde durch Gebühreneinzug entrichtet. Am 08.07.2013 wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Mit Eingabe vom 28.08.2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung Rekurs.

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz (VAJu), BGBl. I 190/2013, kundgemacht am 02.09.2013, trat mit Art. 6 eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes ein. Unter anderem wurde in TP 2 und TP 3 die Anmerkung 1a dahingehend geändert, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auch für Verfahren zweiter und dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten ist; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auf die Hälfte. Diese Bestimmungen traten rückwirkend mit 01.07.2013 in Kraft.Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz (VAJu), Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, kundgemacht am 02.09.2013, trat mit Artikel 6, eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes ein. Unter anderem wurde in TP 2 und TP 3 die Anmerkung 1a dahingehend geändert, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auch für Verfahren zweiter und dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten ist; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auf die Hälfte. Diese Bestimmungen traten rückwirkend mit 01.07.2013 in Kraft.

Von der Kostenbeamtin wurde für den Rekurs nach TP 2 (Anmerkung 1a) eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 518,-- eingezogen.

Mit Antrag vom 21.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin an das Handelsgericht Wien einen Antrag auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde ebenfalls abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser leitete daraufhin ein Gesetzesprüfungsverfahren ein.

Mit Erkenntnis vom 30.06.2017, G 55/2017-11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wort- und Zeichenfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in Art. VI Z 54 des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. 501/1984, idF BGBl. I 190/2013, als verfassungswidrig aufgehoben wird (Kundmachung im BGBl. I Nr. 109/2017 vom 26.07.2017). Dementsprechend wurde das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 30.06.2017, G 55/2017-11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wort- und Zeichenfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in Artikel römisch sechs, Ziffer 54, des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben wird (Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2017, vom 26.07.2017). Dementsprechend wurde das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes bzw. aus den zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes und dem Bundesgesetzblatt und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgebung:

3.2.1. Die für das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof G14/12 ua. maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. 501/1984 idF BGBl. I 29/2010, lauteten wie folgt:3.2.1. Die für das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof G14/12 ua. maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2010,, lauteten wie folgt:

"Anmerkungen zu Tarifpost 1:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte."2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte."

"Anmerkungen zu Tarifpost 2:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen."1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen."

"Anmerkungen zu Tarifpost 3:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z21. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Z2

ZPO.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs1 Z2 ZPO einzurechnen."1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Abs3 Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Abs1 Z2 ZPO einzurechnen."

In seinem Erkenntnis zur Zl. Verfassungsgerichtshof G14/12 u.a. vom 30.06.2012 hob der Verfassungsgerichtshof mit 30.06.2013 die Anmerkung 1a zu TP 2 und die Anmerkung 1a zu TP 3 auf.

Nach Aufhebung der Anmerkung 1a zu TP 2 und der Anmerkung 1a zu TP 3 durch den Verfassungsgerichtshof und vor Inkrafttreten der Änderungen durch BGBl. I Nr. 190/2013 lauteten die einschlägigen Bestimmungen des GGG wie folgt:Nach Aufhebung der Anmerkung 1a zu TP 2 und der Anmerkung 1a zu TP 3 durch den Verfassungsgerichtshof und vor Inkrafttreten der Änderungen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, lauteten die einschlägigen Bestimmungen des GGG wie folgt:

"Anmerkungen zu Tarifpost 1:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte."2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte."

"Anmerkungen zu Tarifpost 2:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird."1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird."

[1a. aufgehoben]

"Anmerkungen zu Tarifpost 3:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z21. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Z2

ZPO."

[1a aufgehoben]

Mit BGBl. I Nr. 190/2013, kundgemacht am 02.09.2013, wurden folgende neuen Anmerkungen 1a zu TP 2 und TP 3 GGG samt (rückwirkenden)Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, kundgemacht am 02.09.2013, wurden folgende neuen Anmerkungen 1a zu TP 2 und TP 3 GGG samt (rückwirkenden)

Inkrafttretensbestimmungen normiert:

In der Tarifpost 2 lautete nunmehr die Anmerkung 1a:

"1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.""1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an."

In der Tarifpost 3 lautete nunmehr die Anmerkung 1a:

"1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 an.""1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 an."

In Art. VI wurde folgende Z 54 angefügt:In Artikel römisch sechs, wurde folgende Ziffer 54, angefügt:

"54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. [ }""54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. [ }"

Nach Aufhebung der Wortfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in Art. VI Z 54 des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. 501/1984, idF BGBl. I 190/2013 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 30.06.2017 lautet diese Bestimmung nunmehr:Nach Aufhebung der Wortfolge ", die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2" in Artikel römisch sechs, Ziffer 54, des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 30.06.2017 lautet diese Bestimmung nunmehr:

"54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. [ }""54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. [ }"

Gemäß § 6c GEG idF der Novelle BGBl. I 2015/19 sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlenGemäß Paragraph 6 c, GEG in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins 2015/19 sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;

2. Soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

3.2.2. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.3.2.2. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Für die Einhebung einer Gerichtsgebühr nach Anmerkung 1a nach Tarifpost 2 war sohin bereits bei der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keine Rechtsgrundlage gegeben, sodass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid berechtigt ist. Es war daher dem Antrag auf Rückzahlung der in Rede stehenden Gerichtsgebühr Folge zu geben.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis trägt überdies dem Erkenntnis E 2580/2016-17 des Verfassungsgerichtshofes Rechnung.

3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anlassfall, Anmerkung zum GGG, Gerichtsgebühren, Gesetzesaufhebung,
Pauschalgebühren inhaltliches Obsiegen, Rückzahlungsantrag, VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2009130.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten