TE Bvwg Beschluss 2017/8/11 W165 2116215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.08.2017

Norm

AVG 1950 §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §11 Abs3
FPG §21
FPG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 18 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 9 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 9 gültig von 19.10.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  10. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  14. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W165 2116215-1/5E

W165 2116217-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 06.08.2015, GZ. ABUJA/OB/KONS/4597/2015, aufgrund des Vorlageantrags der 1. XXXX , geb. XXXX und der 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Nigeria, über die Beschwerden gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 11.05.2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 06.08.2015, GZ. ABUJA/OB/KONS/4597/2015, aufgrund des Vorlageantrags der 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und der 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Nigeria, über die Beschwerden gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 11.05.2015, beschlossen:

A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins

VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und stellte am 11.03.2014 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (in der Folge: ÖB Abuja) für sich und ihre zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin), Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei und der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, genannt.Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und stellte am 11.03.2014 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (in der Folge: ÖB Abuja) für sich und ihre zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin), Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei und der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, genannt.

Zwei bereits in den Jahren 2011 und 2013 gestellte Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 waren mit der Begründung abgewiesen worden, dass es den Beschwerdeführerinnen auch möglich sei, ein Familienleben in der 1975 gegründeten Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) zu führen.Zwei bereits in den Jahren 2011 und 2013 gestellte Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 waren mit der Begründung abgewiesen worden, dass es den Beschwerdeführerinnen auch möglich sei, ein Familienleben in der 1975 gegründeten Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) zu führen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verfasste betreffend die neuerlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 am 08.05.2015 einen Aktenvermerk zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose. Laut dem Aktenvermerk sei die Identität der Beschwerdeführerinnen verifizierbar, da Dokumente oder sonstige Unterlagen vorliegen würden. Innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) bestehe Freizügigkeit hinsichtlich Aufenthalt und Beschäftigung. Das gemeinsame Familienleben könne daher auch problemlos in einem Ecowas-Staat außerhalb von Nigeria geführt werden. Das behauptete Familienverhältnis sei nach derzeitigem Ermittlungstand als erwiesen anzunehmen. Die Familienzugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG aller hier betroffenen Personen habe festgestellt werden können.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verfasste betreffend die neuerlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 am 08.05.2015 einen Aktenvermerk zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose. Laut dem Aktenvermerk sei die Identität der Beschwerdeführerinnen verifizierbar, da Dokumente oder sonstige Unterlagen vorliegen würden. Innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) bestehe Freizügigkeit hinsichtlich Aufenthalt und Beschäftigung. Das gemeinsame Familienleben könne daher auch problemlos in einem Ecowas-Staat außerhalb von Nigeria geführt werden. Das behauptete Familienverhältnis sei nach derzeitigem Ermittlungstand als erwiesen anzunehmen. Die Familienzugehörigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG aller hier betroffenen Personen habe festgestellt werden können.

Mit der im gegenständlichen Verfahren als "Information" übertitelten Erledigung vom 11.05.2015, durch die Erstbeschwerdeführerin persönlich übernommen am 21.05.2015, verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass seitens des BFA mitgeteilt worden sei, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Ein gemeinsames Familienleben könne auch anderswo außerhalb von Nigeria, zum Beispiel innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) geführt werden. Seitens der österreichischen Vertretungsbehörde sei der Vorgang damit abgeschlossen. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei.Mit der im gegenständlichen Verfahren als "Information" übertitelten Erledigung vom 11.05.2015, durch die Erstbeschwerdeführerin persönlich übernommen am 21.05.2015, verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass seitens des BFA mitgeteilt worden sei, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Ein gemeinsames Familienleben könne auch anderswo außerhalb von Nigeria, zum Beispiel innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) geführt werden. Seitens der österreichischen Vertretungsbehörde sei der Vorgang damit abgeschlossen. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 möglich sei.

Das als "Information" bezeichnete Schreiben der ÖB Abuja vom 11.05.2015 weist weder ein Rundsiegel noch einen Ausfertigungsvermerk noch eine Unterschrift oder eine Paraphe, noch einen "Bearbeiter" auf. Im Kopf des Schreibens scheint lediglich "Österreichische Botschaft Abuja" auf.

Gegen die Erledigung der ÖB Abuja vom 11.05.2015 richten sich die mit E-Mail vom 06.05.2015 eingebrachten Beschwerden, mit denen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, dass es nicht ausreichend sein könne, festzustellen, dass ein Familienleben "anderswo außerhalb von Nigeria" möglich sei, sondern ein konkreter Staat zu benennen gewesen wäre, zu welchem laut Anforderungen der Richtlinie eine besondere Beziehung bestünde. Auch das angeführte Beispiel der Ecowas-Staaten genüge diesen Anforderungen nicht, da die Ecowas-Gemeinschaft aus 15 verschiedenen Staaten mit unterschiedlichen Landessprachen bestehe. Die Beschwerdeführerinnen hätten stets in Nigeria gelebt. Eine besondere Bindung zu einem anderen Staat bestehe ebensowenig wie das Aufenthaltsrecht in einem solchen. Das BFA und die Botschaft hätten weder einen genauen Staat benennen noch konkrete Bindungen zu einem solchen nachweisen können. Dadurch sei im Verfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt worden und die Behörde inhaltlich zu einem falschen Ergebnis gelangt. Es sei keine Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen und somit sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Dies wäre in Anbetracht des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführerin unrichtigerweise unterstellt werde, eine besondere Bindung zu einem anderen Staat der Ecowas-Gemeinschaft zu haben, umso gebotener gewesen. Ebenso sei die Bezugsperson nicht einvernommen worden, obwohl die Entscheidung in hohem Maße auch die Bezugsperson betreffe. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich angeführt, dass das BFA eine Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich eingestuft habe, da ein gemeinsames Familienleben in einem anderen Staat möglich wäre. Es werde jedoch nicht spezifiziert, auf welche Gründe und Erwägungen sich diese Erkenntnis stützen würde.

Der Beschwerde wurden Passkopien der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, Geburtsurkunden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, Heiratsurkunde und Registerauszug der Erstbeschwerdeführerin sowie der Bezugsperson, Konventionspass der Bezugsperson, Bestätigung der polizeilichen Meldung der Bezugsperson im Bundesgebiet sowie das die Bezugsperson betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2010, Zl. A7 238.441-0/2008/7E, betreffend die Zuerkennung des Status eines anerkannten Flüchtlings angeschlossen.

Mit "Beschwerdevorentscheidung" vom 06.08.2015, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Abuja die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Erledigung vom 11.05.2015 nunmehr "Bescheid" zu lauten habe.Mit "Beschwerdevorentscheidung" vom 06.08.2015, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Abuja die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Erledigung vom 11.05.2015 nunmehr "Bescheid" zu lauten habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich an der Rechtslage durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert habe. Wenn die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung – oder das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung in der Sache selbst nach § 28 VwGVG über den Antrag nach § 35 AsylG 2005 entscheide - sei § 35 AsylG 2005 anzuwenden und zwar mit dem normativen Inhalt, wie dieser durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt worden sei. Eine solche Bindung sei Folge der Entscheidungsbefugnis selbst. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler sei nicht zu erkennen, inwieweit diesen Wesentlichkeit zukomme. Dies gelte auch für die gerügte Verletzung des Parteiengehörs. Davon abgesehen sei es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert werde, wenn der Einschreiter Gelegenheit gehabt habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht habe. Wenn der Auffassung der Beschwerdeführinnen darüber, dass eine Fortsetzung des Familienlebens nicht anderswo außerhalb von Nigeria, beispielsweise in einem anderen Ecowas-Mitgliedstaat, geführt werden könne, nicht gefolgt werde, sei dies eine Frage der rechtlichen Beurteilung und falle diese (der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA folgend), negativ aus. Anzumerken sei schließlich, dass es sich beim gegenständlichen Antrag bereits um den dritten Antrag handle. Bereits die ersten beiden Einreiseanträge (aus den Jahren 2011 und 2013) seien negativ entschieden worden, da es den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson auch möglich sei, ein Familienleben in der 1975 gegründeten westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) zu führen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich an der Rechtslage durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert habe. Wenn die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung – oder das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung in der Sache selbst nach Paragraph 28, VwGVG über den Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 entscheide - sei Paragraph 35, AsylG 2005 anzuwenden und zwar mit dem normativen Inhalt, wie dieser durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt worden sei. Eine solche Bindung sei Folge der Entscheidungsbefugnis selbst. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler sei nicht zu erkennen, inwieweit diesen Wesentlichkeit zukomme. Dies gelte auch für die gerügte Verletzung des Parteiengehörs. Davon abgesehen sei es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert werde, wenn der Einschreiter Gelegenheit gehabt habe, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht habe. Wenn der Auffassung der Beschwerdeführinnen darüber, dass eine Fortsetzung des Familienlebens nicht anderswo außerhalb von Nigeria, beispielsweise in einem anderen Ecowas-Mitgliedstaat, geführt werden könne, nicht gefolgt werde, sei dies eine Frage der rechtlichen Beurteilung und falle diese (der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA folgend), negativ aus. Anzumerken sei schließlich, dass es sich beim gegenständlichen Antrag bereits um den dritten Antrag handle. Bereits die ersten beiden Einreiseanträge (aus den Jahren 2011 und 2013) seien negativ entschieden worden, da es den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson auch möglich sei, ein Familienleben in der 1975 gegründeten westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) zu führen.

Am 12.08.2015 langte bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein, worin auf die Ausführungen der Beschwerde vom 11.06.2015 verwiesen wurde.Am 12.08.2015 langte bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein, worin auf die Ausführungen der Beschwerde vom 11.06.2015 verwiesen wurde.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 15.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2015 der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 11.03.2014 bei der ÖB Abuja für sich und ihre damals minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX genannt, der der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 11.03.2014 bei der ÖB Abuja für sich und ihre damals minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 genannt, der der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei.

Die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 vom 11.03.2014 liegen in den dem Bundesverwaltungsgericht gebunden übermittelten Verwaltungsakten nicht ein.Die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 vom 11.03.2014 liegen in den dem Bundesverwaltungsgericht gebunden übermittelten Verwaltungsakten nicht ein.

Zwei zuvor in den Jahren 2011 und 2013 gestellte Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 waren mit der Begründung abgewiesen worden, dass es den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson unter anderem auch möglich sei, ein Familienleben in der 1975 gegründeten westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) zu führen.Zwei zuvor in den Jahren 2011 und 2013 gestellte Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 waren mit der Begründung abgewiesen worden, dass es den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson unter anderem auch möglich sei, ein Familienleben in der 1975 gegründeten westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) zu führen.

Die Bezugsperson stellte im Jahr 2002 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2010, Zl. A7 238.441-0/2008/7E, der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt.

Laut Aktenvermerk zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 11.05.2015 konnte die Familienzugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der betroffenen Personen festgestellt werden.Laut Aktenvermerk zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 11.05.2015 konnte die Familienzugehörigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 der betroffenen Personen festgestellt werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist mittlerweile (18.12.2015) volljährig geworden.

Mit als "Information" übertiteltem Schreiben vom 11.05.2015 verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des Visums. Seitens des BFA sei mitgeteilt worden, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, ein gemeinsames Familienleben könne auch anderswo außerhalb von Nigeria, z. B. innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) geführt werden.

Das Schreiben der ÖB Abuja vom 11.05.2015 weist weder ein Rundsiegel noch einen Ausfertigungsvermerk noch eine Unterschrift oder eine Paraphe auf. Ebenso erscheint kein Bearbeiter auf, sodass die Erledigung auch insofern nicht zuordenbar ist. Im Kopf des Schreibens ist lediglich "Österreichische Botschaft Abuja" aufgebracht.

Das Schreiben der ÖB Abuja vom 11.05.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen am 21.05.2015 in der vorstehend beschriebenen Form und Fassung ausgehändigt (siehe den darauf samt Unterschrift angebrachten handschriftlichen Vermerk der Erstbeschwerdeführerin:

"Received XXXX 21/05/2015"."Received römisch 40 21/05/2015".

Das Schreiben der ÖB Abuja vom 11.05.2015 weist aufgrund wesentlicher Mängel keinen Bescheidcharakter auf.

Gegen das Schreiben der ÖB Abuja vom 11.05.2015 richten sich die mit E-Mail vom 11.06.2015 eingebrachten Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführerinnen neben inhaltlichen Ausführungen auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

Mit "Beschwerdevorentscheidung" vom 06.08.2015, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Abuja die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Erledigung vom 11.05.2015 nunmehr "Bescheid" zu lauten habe.Mit "Beschwerdevorentscheidung" vom 06.08.2015, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Abuja die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Erledigung vom 11.05.2015 nunmehr "Bescheid" zu lauten habe.

Am 12.08.2015 stellten die Beschwerdeführerinnen einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Abuja, einschließlich aus den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen am 11.03.2014 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 stellten und die Erstbeschwerdeführerin dabei ihren Ehemann und Vater ihrer Tochter als Bezugsperson anführte, ergibt sich – wiewohl die Anträge selbst in den in gebundener Form dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten nicht aufliegen - aus den sonstigen in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen, wie insbesondere der Erledigung der ÖB Abuja vom 11.05.2015, der Beschwerde vom 11.06.2015 und der "Beschwerdevorentscheidung" vom 06.08.2015. Sonstige den Anträgen entnehmbare Angaben können jedoch mangels der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Anträge nicht festgestellt werden.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen am 11.03.2014 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 stellten und die Erstbeschwerdeführerin dabei ihren Ehemann und Vater ihrer Tochter als Bezugsperson anführte, ergibt sich – wiewohl die Anträge selbst in den in gebundener Form dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten nicht aufliegen - aus den sonstigen in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen, wie insbesondere der Erledigung der ÖB Abuja vom 11.05.2015, der Beschwerde vom 11.06.2015 und der "Beschwerdevorentscheidung" vom 06.08.2015. Sonstige den Anträgen entnehmbare Angaben können jedoch mangels der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Anträge nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben das AVG nicht anzuwenden (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für diese sind die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben das AVG nicht anzuwenden (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für diese sind die in Paragraph 11, FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Artikel 58, Absatz 2, grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Artikel eins, Absatz eins, die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.

Gemäß § 11 Abs. 3 FPG bedarf die Ausfertigung der Entscheidung der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, FPG bedarf die Ausfertigung der Entscheidung der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.

Das nicht als Bescheid, sondern ausdrücklich als "Information" bezeichnete Schreiben der ÖB Abuja vom 11.05.2015, den Beschwerdeführerinnen ausgehändigt am 21.05.2015, weist weder ein Rundsiegel noch einen Ausfertigungsvermerk noch eine Unterschrift oder eine Paraphe auf. Lediglich die Bezeichnung der Botschaft ist (im Kopf des Schreibens) erkennbar. Dies ersetzt jedoch keinesfalls die Aufbringung eines Rundsiegels. Ebenso ist keine Geschäftszahl der Erledigung vorhanden.

Die Regelung des § 14 Abs. 1 VwGVG berechtigt die Behörde zu einer Beschwerdevorentscheidung, mit der sie den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass ein einer Beschwerdevorentscheidung zugänglicher Bescheid vorliegt. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, da der Erledigung der ÖB Abuja vom 11.05.2015 aufgrund wesentlicher Mängel keine Bescheidqualität zukommt. Die nunmehrige Bezeichnung der Erledigung als Bescheid in der Beschwerdevorentscheidung -- samt Anbringung von Rundsiegel der Republik Österreich und Paraphe – vermag der im Entscheidungszeitpunkt vom 11.05.2016 nicht als Bescheid einzustufenden Erledigung der ÖB Abuja nicht nachträglich Bescheidcharakter zu verleihen.Die Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG berechtigt die Behörde zu einer Beschwerdevorentscheidung, mit der sie den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass ein einer Beschwerdevorentscheidung zugänglicher Bescheid vorliegt. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, da der Erledigung der ÖB Abuja vom 11.05.2015 aufgrund wesentlicher Mängel keine Bescheidqualität zukommt. Die nunmehrige Bezeichnung der Erledigung als Bescheid in der Beschwerdevorentscheidung -- samt Anbringung von Rundsiegel der Republik Österreich und Paraphe – vermag der im Entscheidungszeitpunkt vom 11.05.2016 nicht als Bescheid einzustufenden Erledigung der ÖB Abuja nicht nachträglich Bescheidcharakter zu verleihen.

Mangels Vorliegen eines Bescheides waren daher die Beschwerden gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Mangels Vorliegen eines Bescheides waren daher die Beschwerden gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

Abschließend wird im Zusammenhang mit der Regelung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, wonach die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich sein dürfe, auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083-0086-12, verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Annahme des Vorliegens dieses Ausnahmetatbestandes eine positive Feststellung über die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens mit der Bezugsperson – verfahrensgegenständlich in der westafrikanischen Staatengemeinschaft (Ecowas) – erfordert, was in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechtes voraussetzt. Hierzu bedarf es entsprechender Ermittlungen.Abschließend wird im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich sein dürfe, auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083-0086-12, verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Annahme des Vorliegens dieses Ausnahmetatbestandes eine positive Feststellung über die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens mit der Bezugsperson – verfahrensgegenständlich in der westafrikanischen Staatengemeinschaft (Ecowas) – erfordert, was in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechtes voraussetzt. Hierzu bedarf es entsprechender Ermittlungen.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin während des gegenständlichen Verfahrens volljährig geworden ist, sodass diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegt, sodass sich der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 als ungeeignetes Mittel erweist, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Vater zu entsprechen, sondern vielmehr auf die anderen - im NAG und FPG eröffneten – Möglichkeiten der Familienzusammenführung zu verweisen ist.Ergänzend ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin während des gegenständlichen Verfahrens volljährig geworden ist, sodass diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegt, sodass sich der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 als ungeeignetes Mittel erweist, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Vater zu entsprechen, sondern vielmehr auf die anderen - im NAG und FPG eröffneten – Möglichkeiten der Familienzusammenführung zu verweisen ist.

Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von €

240,-- zu entrichten.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Beschwerdevorentscheidung,
Einreisetitel, Nichtbescheid, Nichtigkeit, österreichische
Vertretungsbehörde, Unterschrift, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W165.2116215.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten