Entscheidungsdatum
11.08.2017Norm
BDG 1979 §66 Abs2Spruch
W122 2001799-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.01.2015, GZ P6/61675/2014-OZ5, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.01.2015, GZ P6/61675/2014-OZ5, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid
aufgehoben und eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 8.061,7 bemessen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bisherige Verfahren
1.1. Am 05.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer die finanzielle Abgeltung des nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Erholungsurlaubs. Dabei stützte sich der Beschwerdeführer auf Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003.1.1. Am 05.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer die finanzielle Abgeltung des nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Erholungsurlaubs. Dabei stützte sich der Beschwerdeführer auf Artikel 7, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003.
Mit dem Bescheid vom 25.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels gesetzlicher Bestimmungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 und Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die Sachlage der EuGH-Entscheidung auf die deutsche Rechtslage zutrifft und dass die genannte EU-Richtlinie der Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber bedürfe, um innerstaatliche Geltung zu erlangen.Mit dem Bescheid vom 25.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels gesetzlicher Bestimmungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 und Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die Sachlage der EuGH-Entscheidung auf die deutsche Rechtslage zutrifft und dass die genannte EU-Richtlinie der Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber bedürfe, um innerstaatliche Geltung zu erlangen.
1.2. Mit Berufung vom 29.03.2013 führte der Beschwerdeführer näher aus, dass die Richtlinie unmittelbar auf die österreichische Rechtslage durchgreift. Es könne nicht davon abhängig gemacht werden, welches Vertragsverhältnis oder Arbeitsverhältnis besteht oder ob jemand Arbeiter, Angestellter, Beamter oder sonstiger Dienstnehmer ist.
Mit Bescheid vom 19.04.2013 wies die Bundesministerin für Inneres die Berufung ab, da weder im Beamtendienstrechtsgesetz noch im Gehaltsgesetz Vorsorge für eine finanzielle Abgeltung von nicht konsumiertem Erholungsurlaub getroffen worden sei. Beim Wechsel eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten vom Dienststand in den Ruhestand werde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet, weshalb ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht gegeben sei. Diese Richtlinie bedürfte der Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber.Mit Bescheid vom 19.04.2013 wies die Bundesministerin für Inneres die Berufung ab, da weder im Beamtendienstrechtsgesetz noch im Gehaltsgesetz Vorsorge für eine finanzielle Abgeltung von nicht konsumiertem Erholungsurlaub getroffen worden sei. Beim Wechsel eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten vom Dienststand in den Ruhestand werde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet, weshalb ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG nicht gegeben sei. Diese Richtlinie bedürfte der Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber.
1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13.09.2013, B666/2013-4 ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2013/12/0211 den abweisenden im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin auf und verwies begründend auf den in wesentlichen Gesichtspunkten gleichenden Fall hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2013, ZI 2013/12/0059. Aus den dort genannten Gründen, auf die gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wurde, erwies sich der im Instanzenzug ergangene Bescheid als rechtswidrig und war deshalb aufzuheben.Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2013/12/0211 den abweisenden im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin auf und verwies begründend auf den in wesentlichen Gesichtspunkten gleichenden Fall hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2013, ZI 2013/12/0059. Aus den dort genannten Gründen, auf die gem. Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wurde, erwies sich der im Instanzenzug ergangene Bescheid als rechtswidrig und war deshalb aufzuheben.
1.4. Nach dem Beschluss des BVwG vom 10.07.2014, GZ W122 2001799-1/4E mit dem auch der erstinstanzliche Bescheid behoben wurde, wurde dem Beschwerdeführer im Parteiengehör vor der Erlassung des nunmehr gegenständlichen Bescheides die ermittelte Höhe der Urlaubsersatzleistung mitgeteilt woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2014 Einwendungen dahingehend vorbrachte, dass
erstens der Urlaubsrest im Jahr 2010 176 Stunden betragen würde (ausgehend vom gesamten Urlaubsanspruch von 200 Stunden) und der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des heranzuziehenden Höchstausmaßes daher 160 Stunden im Jahr 2010 an Resturlaub hätte; bezüglich des Jahres 2012 bemängelte der Beschwerdeführer die Aliquotierung, da der Urlaubsanspruch zu Beginn des Urlaubsjahres anfallen würde. In jedem Falle wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr einen Urlaubsanspruchs von 240 Stunden gehabt hätte, so dass auch bei einer Aliquotierung der nicht verbrauchte Urlaub über 160 Stunden gelegen wäre und daher auch für das Jahr 2012 160 nicht verbrauchte Urlaubstunden für die Urlaubsersatzleistung zugrunde zu legen wären;
zweitens das ungeschmälerte Aktivgehalt wie bei der Entgeltfortzahlung im Urlaub unter Berücksichtigung der Zulagen und Mehrleistungen wie beispielsweise Fahrtkostenpauschalen und Reisegebührenpauschale heranzuziehen gewesen wäre;
drittens Inflation und Zinsverlust abgegolten werden hätten sollen und Verluste aufgrund der Steuerprogression erwarten sein könnten. Der Beschwerdeführer bezog sich auf das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 zur Richtlinie 2003/88/EG.
Die Dienstbehörde replizierte hierauf mit Schreiben vom 15.09.2014 und führte die Rechtsgrundlage des § 13e Abs. 3 und Abs. 4 Gehaltsgesetz zur Berechnung und Aliquotierung der Urlaubsersatzleistung an. Der Rechenweg wurde unter Durchführung von Grundrechnungsarten dargestellt. Nebengebühren wären nicht Teil des Monatsbezuges, weshalb diese nicht zu berücksichtigen gewesen wären.Die Dienstbehörde replizierte hierauf mit Schreiben vom 15.09.2014 und führte die Rechtsgrundlage des Paragraph 13 e, Absatz 3 und Absatz 4, Gehaltsgesetz zur Berechnung und Aliquotierung der Urlaubsersatzleistung an. Der Rechenweg wurde unter Durchführung von Grundrechnungsarten dargestellt. Nebengebühren wären nicht Teil des Monatsbezuges, weshalb diese nicht zu berücksichtigen gewesen wären.
Mit Schreiben vom 16.10.2014 replizierte der Beschwerdeführer soweit, als sein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr 47 Wochenstunden betragen hätte, da er sieben Wochenstunden an Journaldienst zu leisten gehabt hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer nochmals an, dass Urlaubsersatzleistung analog der Entgeltfortzahlung im Urlaub zu berechnen wäre. Der Beschwerdeführer beharrte weiters auf Abgeltung des Zinsverlustes.
Mit abermaliger Stellungnahme der Dienstbehörde vom 18.11.2014 führte diese an, dass bei einem Beschäftigungsausmaß von 100 % eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vorliege. Zeiten des Journaldienstes seien nicht dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß hinzuzurechnen und seien finanziell abgegolten worden. Betreffend der Zinsen führte die Behörde an, dass sich eine derartige Regelung nicht im Gehaltsgesetz fände.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß für die Kalenderjahre 2010: 136 Stunden (Euro 1.779,07), 2011:160 Stunden (Euro 2.118,15) und 2012:134 Stunden (Euro 1.929,62) festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 5.826,84 zuerkannt.
Die Einwendungen zur Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Forderung auf Verzinsung und Ausgleichszahlung wegen steuerlicher Nachteile wurden abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang, die Rechtsgrundlage und die in den Stellungnahmen zur jeweiligen Gegenäußerung festgehaltenen oben angeführten Argumente herangezogen.
Der Bescheid wurde am 12.02.2015 zugestellt.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.03.2015 Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr sei etwas Faktisches gemeint. Der Beschwerdeführer hätte regelmäßig 7 Stunden Journaldienst pro Woche zu leisten gehabt. Der Beschwerdeführer wäre diskriminiert im Vergleich zu jenen Beamten welche ihr gesetzliches Urlaubsausmaß mit 200 oder 240 Stunden genießen könnten. Das Argument der Behörde, wonach Journaldienst bereits abgegolten wäre würde auch auf andere Dienstzeiten zutreffen.
Bezüglich der begehrten Zinsen verwies der Beschwerdeführer auf das ABGB.
Bezüglich der begehrten Nebengebühren und Zulagen replizierte der Beschwerdeführer auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009, Rz 61 und 62 wonach das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für die Urlaubsersatzleistung heranzuziehen wäre.
Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz aufzutragen, die Urlaubsersatzleistung unter Beachtung dieser Argumente richtig neu zu berechnen; in eventu den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu beheben, und insoferne abzuändern als in Entsprechung der Argumente richtig neu berechnet werde.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 16.03.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 19.06.2017 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen anführte, dass er mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet hätte, dass die Nebengebühren in die Berechnung der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen wären und dass der Urlaub, der bereits zu Beginn des Jahres voll anfalle am Ende des Jahres nicht gekürzt werden dürfe, wenn das Ruhestandsverhältnis beginnt.
Nach der mündlichen Verhandlung wurde ein Parteiengehör betreffend der ermittelten Teilbeträge, die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit 01.11.2012 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer war vom 08.02.2010 bis 31.10.2012 ununterbrochen im Krankenstand. Dieser Krankenstand war nicht durch einen Dienstunfall oder eine psychische Belastungsreaktion im Rahmen des Dienstes verursacht. Mit 01.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Im Jänner 2010, dem letzten Monat vor Beginn des Krankenstandes, erhielt der Beschwerdeführer folgende Bezüge:
Grundbezug: € 2044,30, Sonn- und Feiertagszulage (Anzahl: 29) €
97,73, Journaldienst Nacht 100 % (Anzahl: 19,04) € 427,81, Wachdienstzulage € 83,30, Funktionszulage € 90,40, Aufwandsentschädigung € 21,10, Erschwerniszulage Wachdienst (Anzahl: 1,0) € 99,50, Gefahrenzulage (Anzahl 12,06) € 270,98, Überstunden (Anzahl: 8,5 + 4 + 4): € 163,20 + € 76,80 + € 102,4, Sonn- und Feiertagsüberstunden bis 8h: (Anzahl 8) € 204,8, Vergütung gem. § 39 RGV € 45,8, Vergütung gem. § 40 RGV € 17,5.97,73, Journaldienst Nacht 100 % (Anzahl: 19,04) € 427,81, Wachdienstzulage € 83,30, Funktionszulage € 90,40, Aufwandsentschädigung € 21,10, Erschwerniszulage Wachdienst (Anzahl: 1,0) € 99,50, Gefahrenzulage (Anzahl 12,06) € 270,98, Überstunden (Anzahl: 8,5 + 4 + 4): € 163,20 + € 76,80 + € 102,4, Sonn- und Feiertagsüberstunden bis 8h: (Anzahl 8) € 204,8, Vergütung gem. Paragraph 39, RGV € 45,8, Vergütung gem. Paragraph 40, RGV € 17,5.
Pauschalierte Nebengebühren wurden aufgrund der länger als einen Monat dauernden Dienstabwesenheit gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 ruhend gestellt.Pauschalierte Nebengebühren wurden aufgrund der länger als einen Monat dauernden Dienstabwesenheit gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 ruhend gestellt.
Der volle, (nicht nach § 13c Gehaltsgesetz 1956 gekürzte) Monatsbezug des Beschwerdeführers setzt sich folgendermaßen zusammen:Der volle, (nicht nach Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 gekürzte) Monatsbezug des Beschwerdeführers setzt sich folgendermaßen zusammen:
im Dezember 2010: € 2092,0 (Gehaltsstufe 12) + € 90,4 (Funktionszulage E2a/2, Funktionsstufe 2) + € 83,3 (Wachdienstzulage) = € 2265,7
im Dezember 2011: € 2117,5 (Gehaltsstufe 12) + € 91,3 (Funktionszulage E2a/2, Funktionsstufe 2) + € 84,1 (Wachdienstzulage) = € 2292,9
und im Oktober 2012: € 2313,5 (Gehaltsstufe 13) + € 94,0 (Funktionszulage E2a/2, Funktionsstufe 2) + € 86,6 (Wachdienstzulage) = € 2407,5.
Die Bezugskürzung aufgrund langen Krankenstandes gem. § 13c Gehaltsgesetz 1956 ist in diesen Beträgen nicht berücksichtigt.Die Bezugskürzung aufgrund langen Krankenstandes gem. Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 ist in diesen Beträgen nicht berücksichtigt.
Die Sonderzahlungen fließen aliquotiert mit einem Sechstel des Monatsbezuges in die Bemessungsgrundlage:
im Dezember 2010: € 2265,7 : 6 = € 377,6
im Dezember 2011: € 2292,9 : 6 = € 382,2
und im Oktober 2012: € 2407,5 : 6 = € 401,3.
Ein Kinderzuschuss gebührte dem Beschwerdeführer nicht.
Hätte sich der Beschwerdeführer im Dezember 2010, im Dezember 2011 und im Oktober 2012 anstatt des Krankenstandes im Erholungsurlaub befunden, hätten ihm pauschalierte Nebengebühren und Vergütungen (zB gem. RGV) - aufgrund Ruhendstellung nach länger als einen Monat dauernder Abwesenheit vom Dienst - nicht gebührt, wenn er den Dienst zuvor nicht angetreten hätte. Die ausbezahlten, gekürzten Dezemberbezüge 2010 und 2011 sowie der Oktoberbezug 2012 enthalten keine Nebengebühren.
Wäre der Beschwerdeführer in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ohne Krankenstand oder nach einer höchstens einen Monat dauernden Abwesenheit im Erholungsurlaub gewesen, hätten ihm dabei an
Nebengebühren und Vergütungen gebührt:
Im Jahr 2010: € 538,19 (Gefahrenzulage: € 270,98; Wachdienstzulage:
€ 83,3; Aufwandsentschädigung: € 21,10; Erschwerniszulage
Wachdienst: € 99,50; Pauschalvergütung nach § 39 RGV 1955: € 45,80; Pauschalvergütung nach § 40 RGV 1955: € 17,51)Wachdienst: € 99,50; Pauschalvergütung nach Paragraph 39, RGV 1955: € 45,80; Pauschalvergütung nach Paragraph 40, RGV 1955: € 17,51)
Im Jahr 2011: € 543,06 (Gefahrenzulage: € 274,05; Wachdienstzulage:
€ 84,10; Aufwandsentschädigung: € 21,10; Erschwerniszulage
Wachdienst: € 100,50; Pauschalvergütung nach § 39 RGV 1955: € 45,80; Pauschalvergütung nach § 40 RGV 1955: € 17,51)Wachdienst: € 100,50; Pauschalvergütung nach Paragraph 39, RGV 1955: € 45,80; Pauschalvergütung nach Paragraph 40, RGV 1955: € 17,51)
Im Jahr 2012: € 556,92 (Gefahrenzulage: € 282,41; Wachdienstzulage €
86,60; Aufwandsentschädigung € 21,10; Erschwerniszulage Wachdienst €
103,50; Pauschalvergütung nach § 39 RGV 1955 € 45,80; Pauschalvergütung nach § 40 RGV 1955 € 17,51 €)103,50; Pauschalvergütung nach Paragraph 39, RGV 1955 € 45,80; Pauschalvergütung nach Paragraph 40, RGV 1955 € 17,51 €)
In die Bemessungsgrundlage werden der ungekürzte Monatsbezug, die aliquoten Sonderzahlungen sowie Nebengebühren und Vergütungen eingerechnet:
2010: € 2265,7 + € 377,6 + € 538,19 = € 3181,49
2011: € 2292,9 + € 382,2 + € 543,06 = € 3218,16
2012: € 2407,5 + € 401,3 + € 556,92 = € 3365,72
Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde beträgt (§ 13e Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956):Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde beträgt (Paragraph 13 e, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956):
2010: € 3181,49 : (4,33 x 40) = € 18,37
2011: € 3218,16 : (4,33 x 40) = € 18,58
2012: € 3365,72 : (4,33 x 40) = € 19,43
Die gesetzliche Wochendienstzeit des Beschwerdeführers von 40 Stunden war bei Beginn des Krankenstandes im Februar 2010 nicht reduziert und wurde auch bis zur Ruhestandsversetzung nicht geändert. Ein Verbrauch des Urlaubes aus 2010, 2011 und 2012 war aufgrund von Krankheit nicht möglich.
Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt als Vierfaches der Wochendienstzeit grundsätzlich jeweils 160 Stunden. Der tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 von 24 Stunden reduziert den Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubes, für den die Urlaubsersatzleistung gebührt auf 136 Stunden im Jahr 2010. Für das Jahr 2012 reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß um zwei Zwölftel auf 133,33 Stunden, da 2 Monate nicht im Dienstverhältnis verbracht wurden (Verhältnis der Dauer der Dienstzeit zum gesamten Kalenderjahr gemäß § 13c Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956).Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt als Vierfaches der Wochendienstzeit grundsätzlich jeweils 160 Stunden. Der tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 von 24 Stunden reduziert den Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubes, für den die Urlaubsersatzleistung gebührt auf 136 Stunden im Jahr 2010. Für das Jahr 2012 reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß um zwei Zwölftel auf 133,33 Stunden, da 2 Monate nicht im Dienstverhältnis verbracht wurden (Verhältnis der Dauer der Dienstzeit zum gesamten Kalenderjahr gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956).
Das gemäß Abs. 3 und 4 leg.cit. reduzierte ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt im Jahr 2010 136 Stunden, im Jahr 2011: 160 Stunden und im Jahr 2012 133,33 Stunden.Das gemäß Absatz 3 und 4 leg.cit. reduzierte ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt im Jahr 2010 136 Stunden, im Jahr 2011: 160 Stunden und im Jahr 2012 133,33 Stunden.
Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde multipliziert mit dem reduzierten ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß ergibt eine Urlaubsersatzleistung für das Jahr
2010: 136 x € 18,37 = € 2498,3
2011: 160 x € 18,58 = € 2972,8
2012: 133,33 x € 19,43 = € 2590,6
In Summe beträgt die Urlaubsersatzleistung daher € 8061,7.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Der festgestellte Sachverhalt wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitgeteilt und blieb unwidersprochen.
Der festgestellte Monatsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Gehaltszetteln, abgesehen vom Dezembergehalt 2011 aus den im bekämpften Bescheid verwendeten Beträgen und aus § 72 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54/1956 in den jeweiligen Fassungen BGBl. I Nr. 153/2009, BGBl. I Nr. 111/2010, und BGBl. I Nr. 140/2011.Der festgestellte Monatsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Gehaltszetteln, abgesehen vom Dezembergehalt 2011 aus den im bekämpften Bescheid verwendeten Beträgen und aus Paragraph 72, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in den jeweiligen Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,.
Für die Ermittlung der pauschalierten Nebengebühren und der Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, wurden nicht die Gehaltszetteln der Monate Dezember 2010, Dezember 2011 und Oktober 2012 herangezogen, sondern es erfolgte wie auch bei der Ermittlung des ungekürzten Monatsbezuges eine Fiktion nach der der Beschwerdeführer nicht durchgängig krank gewesen wäre, keine Gehaltskürzung und keine Einstellung von pauschalierten Nebengebühren erfahren hätte. Die dementsprechenden Beträge wurden von der Dienstbehörde mitgeteilt, vom Beschwerdeführer nicht moniert und decken sich mit dem Gesetz.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Gemäß § 13e Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 210/2013 beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.3.2. Gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. gebührt die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr nach Abzug einer Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 verbleibt.Gemäß Absatz 4, leg.cit. gebührt die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr nach Abzug einer Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 verbleibt.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. (dieser Absatz idF BGBl. I 64/2016) sind für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bzw. für den letzten Monat der Dienstleistung heranzuziehen. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen: Der volle Monatsbezug, die aliquoten Sonderzahlungen, ein allfälliger Kinderzuschuss und die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen die auch während eines Erholungsurlaubes geführt hätten.Gemäß Absatz 5, leg. cit. (dieser Absatz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,) sind für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bzw. für den letzten Monat der Dienstleistung heranzuziehen. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen: Der volle Monatsbezug, die aliquoten Sonderzahlungen, ein allfälliger Kinderzuschuss und die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen die auch während eines Erholungsurlaubes geführt hätten.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage mit der § 13e Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 geändert wurde (1188 der Beilagen XXV. GP) lauten auszugsweise: "Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das‚ gewöhnliche Arbeitsentgelt‘, welches der Arbeitnehmer bei bezahltem Jahresurlaub erhält, für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung maßgeblich ist (Rechtssache Schultz-Hoff, C-350/06), wird die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung dahingehend angepasst, dass nunmehr auch die aliquote Sonderzahlung, der Kinderzuschuss sowie die pauschalierten Nebengebühren und jene Vergütungen bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, die auch während eines entsprechenden Erholungsurlaubes gebührt hätten. Die Sonderzahlungen werden mit einem Sechstel des vollen Monatsbezugs in der Bemessungsgrundlage pauschal abgegolten, d.h. die tatsächlich ausbezahlten oder fiktiven zukünftig gebührenden Sonderzahlungen bleiben für die Bemessung außer Betracht. Zu beachten ist, dass nur die pauschalierten, nicht jedoch die einzeln abgerechneten Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage mit der Paragraph 13 e, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 geändert wurde (1188 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode lauten auszugsweise: "Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das‚ gewöhnliche Arbeitsentgelt‘, welches der Arbeitnehmer bei bezahltem Jahresurlaub erhält, für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung maßgeblich ist (Rechtssache Schultz-Hoff, C-350/06), wird die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung dahingehend angepasst, dass nunmehr auch die aliquote Sonderzahlung, der Kinderzuschuss sowie die pauschalierten Nebengebühren und jene Vergütungen bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, die auch während eines entsprechenden Erholungsurlaubes gebührt hätten. Die Sonderzahlungen werden mit einem Sechstel des vollen Monatsbezugs in der Bemessungsgrundlage pauschal abgegolten, d.h. die tatsächlich ausbezahlten oder fiktiven zukünftig gebührenden Sonderzahlungen bleiben für die Bemessung außer Betracht. Zu beachten ist, dass nur die pauschalierten, nicht jedoch die einzeln abgerechneten Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind.
Eine Urlaubsersatzleistung, welche vor Kundmachung dieser Anpassung im Bundesgesetzblatt ausschließlich auf der Grundlage des vollen Monatsbezuges bemessen wurde und bei welcher die aliquoten Sonderzahlungen und die pauschalierten Nebengebühren nicht berücksichtigt wurden, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten neu zu bemessen. Eine amtswegige Aufrollung aller vergangenen Fälle ist damit ausgeschlossen."
3.3. Unter dem vollen Monatsbezug sind die sich aus § 28 Abs. 1 bzw. § 30 Abs. 1 GehG 1956 ergebenden Ansätze ohne die sich aus § 12f Abs. 2 bzw. aus § 12e Abs. 1 GehG 1956 ergebenden Kürzungen gemeint (Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0020, 25.03.2015).3.3. Unter dem vollen Monatsbezug sind die sich aus Paragraph 28, Absatz eins, bzw. Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 ergebenden Ansätze ohne die sich aus Paragraph 12 f, Absatz 2, bzw. aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG 1956 ergebenden Kürzungen gemeint (Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0020, 25.03.2015).
Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend (vgl. EuGH, C-350/06 und C-520/06, Gerhard Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, Randnr. 62, Tenor 3).Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend vergleiche EuGH, C-350/06 und C-520/06, Gerhard Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, Randnr. 62, Tenor 3).
Die Argumentation in der Beschwerde und das Ersuchen, auch die Nebengebühren zu berücksichtigen kann als Antrag im Sinne von Abs. 5 leg cit. gewertet werden. Deshalb waren diese nunmehr im Zusammenhang mit der Novelle aus dem Jahr 2016 zu berücksichtigen. Diese ist erst nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides in Kraft getreten, und wurde von der belangten Behörde, welche die Rechtslage vom 31.01.2015 zu berücksichtigen hatte noch nicht herangezogen.Die Argumentation in der Beschwerde und das Ersuchen, auch die Nebengebühren zu berücksichtigen kann als Antrag im Sinne von Absatz 5, leg cit. gewertet werden. Deshalb waren diese nunmehr im Zusammenhang mit der Novelle aus dem Jahr 2016 zu berücksichtigen. Diese ist erst nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides in Kraft getreten, und wurde von der belangten Behörde, welche die Rechtslage vom 31.01.2015 zu berücksichtigen hatte noch nicht herangezogen.
Insoweit das Gesetz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als maßgebend bezeichnet (§ 13e Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956), gleichzeitig in Z4 leg.cit. aber auf die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten abstellt, ist dem aus dem Unionsrecht abgeleiteten Prinzip der Bezahlung entsprechend einem Erholungsurlaub zu folgen. Der äußerste Wortsinn "Bezüge für den Dezember" erscheint nicht verletzt, wenn man diese Bezüge als abstrakte Gehaltsansätze deutet und die in den folgenden Ziffern 1 bis 4 aufgelisteten Kriterien als konkrete Berechnungsarten heranzieht.Insoweit das Gesetz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als maßgebend bezeichnet (Paragraph 13 e, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956), gleichzeitig in Z4 leg.cit. aber auf die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten abstellt, ist dem aus dem Unionsrecht abgeleiteten Prinzip der Bezahlung entsprechend einem Erholungsurlaub zu folgen. Der äußerste Wortsinn "Bezüge für den Dezember" erscheint nicht verletzt, wenn man diese Bezüge als abstrakte Gehaltsansätze deutet und die in den folgenden Ziffern 1 bis 4 aufgelisteten Kriterien als konkrete Berechnungsarten heranzieht.
Wäre der Beschwerdeführer in den betreffenden Jahren auf Erholungsurlaub gewesen, wären die zuvor pauschalierten und ruhend gestellten Nebengebühren wieder aufgelebt und zur Auszahlung gelangt, wenn er zuvor den Dienst aufgenommen hätte.
Ein weiterer Grund, warum die Nebengebühren auch anhand der Gehaltszetteln des Februar 2010 ermittelt werden ist, dass Nebengebühren in der Wortfolge "Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres" nicht genannt sind. Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 bestehen nur aus Gehalt und Zulagen.Ein weiterer Grund, warum die Nebengebühren auch anhand der Gehaltszetteln des Februar 2010 ermittelt werden ist, dass Nebengebühren in der Wortfolge "Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres" nicht genannt sind. Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 bestehen nur aus Gehalt und Zulagen.
Wären Nebengebühren unter den Begriff Vergütungen im Sinn der ersten beiden Sätze des Abs. 5 des § 13e Gehaltsgesetz zu verstehen, hätte das Wort Vergütung in Z. 4 leg.cit eine andere Bedeutung als in den ersten beiden Sätzen des angeführten Paragrafen. Daher dürfte vom Gesetzgeber beabsichtigt sein, dass für die Nebengebühren aus Z.4 leg.cit ein anderes Monat als für Bezüge und Vergütungen aus Z.1 leg.cit herangezogen werden kann.Wären Nebengebühren unter den Begriff Vergütungen im Sinn der ersten beiden Sätze des Absatz 5, des Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz zu verstehen, hätte das Wort Vergütung in Ziffer 4, leg.cit eine andere Bedeutung als in den ersten beiden Sätzen des angeführten Paragrafen. Daher dürfte vom Gesetzgeber beabsichtigt sein, dass für die Nebengebühren aus Ziffer 4, leg.cit ein anderes Monat als für Bezüge und Vergütungen aus Ziffer eins, leg.cit herangezogen werden kann.
Obwohl der Beschwerdeführer in den Dezembermonaten keine Nebengebühren bezog, waren die ruhend gestellten Nebengebühren dennoch für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, um im Ergebnis den gesetzlich und unionsrechtlich gebotenen Vergleich mit einem Urlaub ziehen zu können.
3.4. Gemäß § 66 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß durch Änderungen der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung ermittelt. Journaldienststunden und Überstunden haben dabei außer Betracht zu bleiben. Zur Klärung des Begriffes des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in § 13e Abs. 3 Gehaltsgesetz kann § 66 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 herangezogen werden. Würde man der Argumentationslinie des Beschwerdeführers folgen, müsste jede Mehrdienstleistung und jede Abwesenheit in einem gesamten Jahr in die jeweilige Durchschnittsberechnung mit einkalkuliert werden. Mit durchschnittlicher Beschäftigung in einem Kalenderjahr ist jedoch der oben angeführte Rechtsbegriff des § 66 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 angesprochen und nicht ein faktischer Begriff wie der Beschwerdeführer vorbringt. Das jährliche maximale Ausmaß des Vierfachen der Wochendienstzeit war daher mit 160 Stunden anzusetzen.3.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß durch Änderungen der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung ermittelt. Journaldienststunden und Überstunden haben dabei außer Betracht zu bleiben. Zur Klärung des Begriffes des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in Paragraph 13 e, Absatz 3, Gehaltsgesetz kann Paragraph 66, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 herangezogen werden. Würde man der Argumentationslinie des Beschwerdeführers folgen, müsste jede Mehrdienstleistung und jede Abwesenheit in einem gesamten Jahr in die jeweilige Durchschnittsberechnung mit einkalkuliert werden. Mit durchschnittlicher Beschäftigung in einem Kalenderjahr ist jedoch der oben angeführte Rechtsbegriff des Paragraph 66, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 angesprochen und nicht ein faktischer Begriff wie der Beschwerdeführer vorbringt. Das jährliche maximale Ausmaß des Vierfachen der Wochendienstzeit war daher mit 160 Stunden anzusetzen.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung im Vergleich zu jenen Beamtinnen und Beamten erblickt, die einen Urlaub im Ausmaß von 200 bzw. 240 Stunden konsumieren können, ist der Beschwerdeführer auf die unionsrechtlich und höchstgerichtlich ausjudizierte Beschränkung des vierfachen Ausmaßes der Wochendienstzeit zu verweisen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/12/0005, 18.09.2015). In der von der Behörde vorgenommenen Reduktion um die konsumierten Urlaubsstunden und die Aliquotierung anhand des Verhältnisses der Dauer der Dienstzeit zum gesamten Kalenderjahr ist keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, da der Gesetzeswortlaut diesbezüglich eindeutig ist und die unionsrechtlichen Vorgaben dabei eingehalten wurden.Insoweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung im Vergleich zu jenen Beamtinnen und Beamten erblickt, die einen Urlaub im Ausmaß von 200 bzw. 240 Stunden konsumieren können, ist der Beschwerdeführer auf die unionsrechtlich und höchstgerichtlich ausjudizierte Beschränkung des vierfachen Ausmaßes der Wochendienstzeit zu verweisen vergleiche Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/12/0005, 18.09.2015). In der von der Behörde vorgenommenen Reduktion um die konsumierten Urlaubsstunden und die Aliquotierung anhand des Verhältnisses der Dauer der Dienstzeit zum gesamten Kalenderjahr ist keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, da der Gesetzeswortlaut diesbezüglich eindeutig ist und die unionsrechtlichen Vorgaben dabei eingehalten wurden.
3.5. Insoweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der pauschalierten Reisegebühren fordert, ist anzuführen, dass diese unter dem Titel der sonstigen Vergütungen in die Berechnung der Bemessungsgrundlage nunmehr eingeflossen sind. Auch die Nebengebühren waren nunmehr wie oben angeführt zu berücksichtigen.
Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsausmaß seine Leistung von Journaldiensten anführt, war entgegenzuhalten, dass mit dem Beschäftigungsausmaß ein in § 66 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 angesprochener gesetzlich determinierter Rechtsbegriff und kein - wie der Beschwerdeführer anführt - faktischer Begriff ist.Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsausmaß seine Leistung von Journaldiensten anführt, war entgegenzuhalten, dass mit dem Beschäftigungsausmaß ein in Paragraph 66, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 angesprochener gesetzlich determinierter Rechtsbegriff und kein - wie der Beschwerdeführer anführt - faktischer Begriff ist.
Wenn die Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides dem Beschwerdeführer entgegenhält, dass es keine gehaltsgesetzliche Grundlage für einen Zinsverlust gäbe, ist sie damit im Recht. Eine Möglichkeit vermögensausgleichende Entschädigungszahlungen abseits ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen vorzunehmen, besteht im Besoldungsrecht nicht. Für allfällige Schadenersatzforderungen ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Bemessungsgrundlage war daher durch den Anteil der Nebengebühren und sonstigen Vergütungen zu erhöhen und der angefochtene Bescheid insoweit zu berichtigen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision wird zugelassen, da für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bzw. für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst zu ermitteln sind, die pauschalierten Nebengebühren, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht aus dem Dezember sondern ausschließlich aus den Gehaltszetteln bis Februar 2010 ermittelbar sind. Im Dezember und im letzten Monat vor der Ruhestandsversetzung waren diese ruhend gestellt.
Erschwerend kommt hinzu, dass § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 nur den Fall der vorübergehenden Abwesenheit vom Dienst (Verwaltungsgerichtshof, 88/12/0089, 13.06.1988) regelt. Ein Urlaub ist nicht in die Monatsfrist zur Ruhendstellung einzurechnen, aber ein an einen Krankenstand unmittelbar anschließender Urlaub stellt eine bereits ruhende Nebengebühr nicht aktiv (Verwaltungsgerichtshof 2001/12/0229, 20.12.2004 und 2008/12/0178, 10.09.2009).Erschwerend kommt hinzu, dass Paragraph 15, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 nur den Fall der vorübergehenden Abwesenheit vom Dienst (Verwaltungsgerichtshof, 88/12/0089, 13.06.1988) regelt. Ein Urlaub ist nicht in die Monatsfrist zur Ruhendstellung einzurechnen, aber ein an einen Krankenstand unmittelbar anschließender Urlaub stellt eine bereits ruhende Nebengebühr nicht aktiv (Verwaltungsgerichtshof 2001/12/0229, 20.12.2004 und 2008/12/0178, 10.09.2009).
In den Jahren 2011 und 2012 war der Beschwerdeführer nicht im Dienst. Pauschalierte Nebengebühren wären ihm im Fall eines Urlaubes in diesen Jahren nicht zugestanden (ruhend gestellt), da er den Dienst in diesen Jahren nicht angetreten hat.
Nach dem gesetzlich vorgesehenen Ruhen von pauschalierten Nebengebühren wäre ein Dienstantritt erforderlich, um diese wiederum aufleben zu lassen:
"Das gesetzlich vorgesehene Ruhen hat vielmehr zu bewirken, dass der Anspruch des Beamten auf das Pauschale nach Wiederantritt des Dienstes wieder auflebt, es sei denn, dass sich der der seinerzeitigen Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt aus einem anderen Grunde (zB Änderung der Geschäftsverteilung) wesentlich geändert hat und dies Anlass für eine Neubemessung (Nullbemessung) nach § 15 Abs 6 GehG war." (Verwaltungsgerichtshof 2001/12/0224, 15.05.2002)"Das gesetzlich vorgesehene Ruhen hat vielmehr zu bewirken, dass der Anspruch des Beamten auf das Pauschale nach Wiederantritt des Dienstes wieder auflebt, es sei denn, dass sich der der seinerzeitigen Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt aus einem anderen Grunde (zB Änderung der Geschäftsverteilung) wesentlich geändert hat und dies Anlass für eine Neubemessung (Nullbemessung) nach Paragraph 15, Absatz 6, GehG war." (Verwaltungsgerichtshof 2001/12/0224, 15.05.2002)
Die Frage, ob die unionsrechtlich gebotene Fiktion eines Urlaubes statt eines Krankenstandes erfordert, dass zusätzlich zur Urlaubsfiktion eine vorhergehende Dienstantrittsfiktion zu treten hat um die pauschalierten Nebengebühren miteinzuberechnen erscheint daher nicht zweifelsfrei zu sein, wurde im gegenständlichen Fall aber bejaht.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Bescheidberichtigung, durchschnittlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2001799.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017