TE Bvwg Beschluss 2017/8/17 W195 2163221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Norm

AVG 1950 §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §14 Abs1
GebAG §28 Abs2
GebAG §29
GebAG §32
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §53 Abs1 Z2
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
VwGVG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 14 heute
  2. GebAG § 14 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 14 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 14 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W195 2163221-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des XXXX , Gebührennote vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am XXXX betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom XXXX zur GZ. XXXX , sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des römisch 40 , Gebührennote vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am römisch 40 betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 , sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des römisch 40 vom römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.

II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Dolmetscher vomrömisch zwei. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscher vom

XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mitrömisch 40 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG mit

€ 70,20 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 25.04.2017, GZ W218 2115925-1/3Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 31.05.2017 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am 31.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der nunmehrige Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Am 19.06.2017 legte der Antragssteller persönlich in der Zahlstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

ANTRAG für DOLMETSCHER (mündliche Verhandlungen)

 

Honorarnote vom XXXX , GZ. XXXX , Verhandlungsort: BVwG WienHonorarnote vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Verhandlungsort: BVwG Wien

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 24,50

für weitere 3 halbe Stunden á € 12,40

€ 37,20

sonstige Leistungen/Kosten gem. § 31 GebAGsonstige Leistungen/Kosten gem. Paragraph 31, GebAG

 

für ein Mittagessen

€ 8,50

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 70,20

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass der Gebührenantrag gemäß § 38 Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) verspätet eingebracht worden sei.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass der Gebührenantrag gemäß Paragraph 38, Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) verspätet eingebracht worden sei.

5. Mit Anruf vom XXXX teilte der Antragsteller mit, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen derzeit auf Kur befinde und er auch zuvor krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei seine Honorarnote fristgerecht einzubringen, weshalb er einen mündlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, der vom Bundesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Aufforderung der Übermittlung von ärztlichen Bestätigungen im Zusammenhang mit seiner Erkrankung protokolliert wurde.5. Mit Anruf vom römisch 40 teilte der Antragsteller mit, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen derzeit auf Kur befinde und er auch zuvor krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei seine Honorarnote fristgerecht einzubringen, weshalb er einen mündlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, der vom Bundesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Aufforderung der Übermittlung von ärztlichen Bestätigungen im Zusammenhang mit seiner Erkrankung protokolliert wurde.

6. In der Folge legte der Antragsteller eine Kuraufenthaltsbestätigung sowie ein ärztliches Attest vor, aus welchem hervorgeht, dass der Antragsteller den Besorgungen des täglichen Lebens im Juni XXXX aufgrund eines akuten XXXX nicht oder nur eingeschränkt nachgehen konnte.6. In der Folge legte der Antragsteller eine Kuraufenthaltsbestätigung sowie ein ärztliches Attest vor, aus welchem hervorgeht, dass der Antragsteller den Besorgungen des täglichen Lebens im Juni römisch 40 aufgrund eines akuten römisch 40 nicht oder nur eingeschränkt nachgehen konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Gemäß § 6 über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG, der nach § 53b letzter Satz AVG sinngemäß auch auf Dolmetscher anzuwenden ist, bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG, der nach Paragraph 53 b, letzter Satz AVG sinngemäß auch auf Dolmetscher anzuwenden ist, bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.

Zu A)

I.römisch eins.

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Im gegenständlichen Fall fand die gebührenauslösende mündliche Verhandlung, in welcher der Antragsteller als Dolmetscher tätig war, am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG begann daher am XXXX zu laufen und endete mit Ablauf des XXXX .Im gegenständlichen Fall fand die gebührenauslösende mündliche Verhandlung, in welcher der Antragsteller als Dolmetscher tätig war, am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG begann daher am römisch 40 zu laufen und endete mit Ablauf des römisch 40 .

Die am XXXX persönlich in der Zahlstelle abgegebene Gebührennote gilt daher als verspätet eingebracht.Die am römisch 40 persönlich in der Zahlstelle abgegebene Gebührennote gilt daher als verspätet eingebracht.

Der nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2017 mündlich eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag wurde protokolliert und ist als rechtswirksam eingebrachter Antrag zu werten (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg 16.356 A/2004; Hengsschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, 2009, Rz 108 zu § 71; RV 2009 BlgNR 24. GP 7).Der nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2017 mündlich eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag wurde protokolliert und ist als rechtswirksam eingebrachter Antrag zu werten (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg 16.356 A/2004; Hengsschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, 2009, Rz 108 zu Paragraph 71,; Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7).

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230).

Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Der Antragsteller brachte vor, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei seine Honorarnote fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen und legte dementsprechende ärztliche Nachweise vor.

Unter Berücksichtigung der ärztlichen Bestätigungen war im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den Antragsteller bloß ein minderer Grad des Versehens trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung zu bewilligen war.

II.römisch zwei.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro.

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 29 GebAG iVm § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Dolmetscher bzw. der Dolmetscherin als Mehraufwand für die Verpflegung für das Mittagessen 8,50 € zu vergüten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, GebAG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind dem Dolmetscher bzw. der Dolmetscherin als Mehraufwand für die Verpflegung für das Mittagessen 8,50 € zu vergüten.

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers antragsgemäß mit EUR 70,20 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Antragsfristen, Dolmetschgebühren, Erkrankung, Fristversäumung,
Gebührenfestsetzung, minderer Grad eines Versehens, Mühewaltung,
Reisekostenersatz, Wiedereinsetzung, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2163221.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten