RS Bvwg 2017/8/17 W123 2167014-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Norm

BVergG 2006 §125 Abs3 Z3
BVergG 2006 §129 Abs2
BVergG 2006 §2 Z16 lita
BVergG 2006 §321 Abs1
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Dem Schreiben der Auftraggeber ist (Punkt 3., "vertiefte Preisprüfung") eindeutig zu entnehmen, dass bei Prüfung der Angebote Zweifel an der Angemessenheit der von der Antragstellerin angebotenen Preise (iSd § § 125 Abs. 3 Z 3 BVergG) aufgetreten sind. Daher ersuchten die Auftraggeber die Antragstellerin um Offenlegung ihrer Kalkulation für die "Einheitspreise des Reinigers mit Desinfektion und des Klarspülers". Die Aufforderung der Auftraggeber war nach Ansicht des erkennenden Richters klar und präzise. Zudem ist das Aufforderungsschreiben der Auftraggeber als gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG ("sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist") zu qualifizieren. Hätte somit die Antragstellerin grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung gehabt, hätte sie diese Entscheidung der Auftraggeber rechtzeitig gemäß § 321 Abs. 1 BVergG anfechten müssen. Mangels Anfechtung ist daher das Aufforderungsschreiben der Auftraggeber bestandkräftig geworden.Dem Schreiben der Auftraggeber ist (Punkt 3., "vertiefte Preisprüfung") eindeutig zu entnehmen, dass bei Prüfung der Angebote Zweifel an der Angemessenheit der von der Antragstellerin angebotenen Preise (iSd Paragraph Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG) aufgetreten sind. Daher ersuchten die Auftraggeber die Antragstellerin um Offenlegung ihrer Kalkulation für die "Einheitspreise des Reinigers mit Desinfektion und des Klarspülers". Die Aufforderung der Auftraggeber war nach Ansicht des erkennenden Richters klar und präzise. Zudem ist das Aufforderungsschreiben der Auftraggeber als gesondert anfechtbare Entscheidung iSd Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG ("sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist") zu qualifizieren. Hätte somit die Antragstellerin grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung gehabt, hätte sie diese Entscheidung der Auftraggeber rechtzeitig gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG anfechten müssen. Mangels Anfechtung ist daher das Aufforderungsschreiben der Auftraggeber bestandkräftig geworden.

Soweit aus dem Vergabeakt ersichtlich, hat die Antragstellerin der Aufforderung der Auftraggeber insofern nicht entsprochen, als sie im Antwortschreiben ihre Kalkulation nicht offen gelegt hat. Die Auftraggeber führten daher zu Recht in der Ausscheidensentscheidung an, dass die Antragstellerin die Aufklärung nicht entsprechend den Vorgaben im Aufklärungsschreiben vorgenommen hat und somit gemäß § 129 Abs. 2 BVergG auszuscheiden ist.Soweit aus dem Vergabeakt ersichtlich, hat die Antragstellerin der Aufforderung der Auftraggeber insofern nicht entsprochen, als sie im Antwortschreiben ihre Kalkulation nicht offen gelegt hat. Die Auftraggeber führten daher zu Recht in der Ausscheidensentscheidung an, dass die Antragstellerin die Aufklärung nicht entsprechend den Vorgaben im Aufklärungsschreiben vorgenommen hat und somit gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BVergG auszuscheiden ist.

Schlagworte

anfechtbare Entscheidung, Aufforderung, Ausscheidensentscheidung,
Bestandskraft, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsverfahren,
Vergabeverfahren, (vertiefte) Preisprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2167014.1.03

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten