TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/17 W114 2147780-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2017
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Entscheidungsdatum

17.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2147780-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 23.09.2016 über die Beschwerde vom 24.05.2016 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2838159010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173550010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 23.09.2016 über die Beschwerde vom 24.05.2016 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2838159010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173550010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A.I.

Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird insofern geändert, als der in dieser Entscheidung in der Tabelle "Basisprämie" verfügte "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 18,07%" in Höhe von EUR XXXX ersatzlos entfällt.Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird insofern geändert, als der in dieser Entscheidung in der Tabelle "Basisprämie" verfügte "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 18,07%" in Höhe von EUR römisch 40 ersatzlos entfällt.

A.II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.A.II. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 12.05.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. Am 12.05.2015 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX .2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 .

Auf die Alm mit der BNr. XXXX wurden insgesamt fünf RGVE aufgetrieben, wobei alle fünf RGVE vom Beschwerdeführer aufgetrieben wurden. Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2015 eine förderfähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,3619 ha beantragt.Auf die Alm mit der BNr. römisch 40 wurden insgesamt fünf RGVE aufgetrieben, wobei alle fünf RGVE vom Beschwerdeführer aufgetrieben wurden. Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2015 eine förderfähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,3619 ha beantragt.

Auf die Alm mit der BNr. XXXX wurden insgesamt 35,20 RGVE aufgetrieben, wobei vom Beschwerdeführer 6,00 RGVE aufgetrieben wurden. Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2015 dabei eine förderfähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 33,0684 ha beantragt.Auf die Alm mit der BNr. römisch 40 wurden insgesamt 35,20 RGVE aufgetrieben, wobei vom Beschwerdeführer 6,00 RGVE aufgetrieben wurden. Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2015 dabei eine förderfähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 33,0684 ha beantragt.

3. Am 18.05.2015 stellte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr.

XXXX unter Hinweis auf beigefügte Fotografien einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm MFA 2015 hinsichtlich der des Feldstückes 1, Schlag 3, des Feldstückes 3, Schlag 13, des Feldstückes 3, Schlag 14 und des Feldstückes 3, Schlag 15.römisch 40 unter Hinweis auf beigefügte Fotografien einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm MFA 2015 hinsichtlich der des Feldstückes 1, Schlag 3, des Feldstückes 3, Schlag 13, des Feldstückes 3, Schlag 14 und des Feldstückes 3, Schlag 15.

4. Mit Schreiben der AMA vom 29.09.2015, AZ II/5/16127245125, wurde dem Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX mitgeteilt, dass dem Antrag auf Änderung der Referenzflächen nicht stattgegeben werde.4. Mit Schreiben der AMA vom 29.09.2015, AZ II/5/16127245125, wurde dem Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 mitgeteilt, dass dem Antrag auf Änderung der Referenzflächen nicht stattgegeben werde.

5. Auf der Grundlage einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 2,6267 ha festgestellt, sodass nur eine förderfähige Almfutterfläche auf dieser Alm mit einem Ausmaß von 0,7352 ha festgestellt wurde.5. Auf der Grundlage einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 2,6267 ha festgestellt, sodass nur eine förderfähige Almfutterfläche auf dieser Alm mit einem Ausmaß von 0,7352 ha festgestellt wurde.

6. Diese Verwaltungskontrolle berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2838159010, für das Antragsjahr 2015 16,30 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR

XXXX gewährt. Dabei wurde ein "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 24,03 %" in Höhe von EURrömisch 40 gewährt. Dabei wurde ein "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 24,03 %" in Höhe von EUR

XXXX verhängt. Erklärend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass aufgrund der Differenzfläche von 2,62 ha eine Flächenabweichung von 12,0128 % und damit eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % vorliege. Daher sei der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.römisch 40 verhängt. Erklärend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass aufgrund der Differenzfläche von 2,62 ha eine Flächenabweichung von 12,0128 % und damit eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % vorliege. Daher sei der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.05.2016 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX nach Angaben des Bewirtschafters dieser Alm im Jahr 2014 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Dabei sei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 2,55 ha festgestellt worden. Der Bewirtschafter der Alm habe für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,36 ha beantragt, da er infolge von Schwendungen die Almfutterfläche auf dieser Alm ausgeweitet habe. Dazu habe der Bewirtschafter der Alm auch einen Referenzflächenänderungsantrag eingebracht.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.05.2016 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass auf der Alm mit der BNr. römisch 40 nach Angaben des Bewirtschafters dieser Alm im Jahr 2014 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Dabei sei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 2,55 ha festgestellt worden. Der Bewirtschafter der Alm habe für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,36 ha beantragt, da er infolge von Schwendungen die Almfutterfläche auf dieser Alm ausgeweitet habe. Dazu habe der Bewirtschafter der Alm auch einen Referenzflächenänderungsantrag eingebracht.

An der behaupteten überhöhten Beantragung der Futterfläche treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse wesentlich besser als der Beschwerdeführer. Er habe seinen Angaben, die schlüssig und nachvollziehbar gewesen wären, vertrauen können. § 8i MOG sehe in einem solchen Fall vor, dass von einer Sanktion gegen einen Auftreiber Abstand zu nehmen sei.An der behaupteten überhöhten Beantragung der Futterfläche treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse wesentlich besser als der Beschwerdeführer. Er habe seinen Angaben, die schlüssig und nachvollziehbar gewesen wären, vertrauen können. Paragraph 8 i, MOG sehe in einem solchen Fall vor, dass von einer Sanktion gegen einen Auftreiber Abstand zu nehmen sei.

8. Infolge Umstellung des Sanktionsschemas (Die VO (EU) Nr. 640/2014 wurde durch die VO (EU) 2016/1393 insofern abgeändert, als bei einer Flächenabweichung von mehr als 3% oder 2,00 ha nicht der doppelte Sanktionsprozentsatz, sondern nur der 1,5-fache Sanktionsprozentsatz angewandt wird.) und einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173550010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Von der Verhängung einer Flächensanktion wurde nicht Abstand genommen. Sie wurde jedoch auf 18,07 % reduziert. Die sonstige entscheidungswesentliche Begründung der AMA ist gleichlautend wie jene im ersten Bescheid vom 28.04.2016.8. Infolge Umstellung des Sanktionsschemas (Die VO (EU) Nr. 640 aus 2014, wurde durch die VO (EU) 2016/1393 insofern abgeändert, als bei einer Flächenabweichung von mehr als 3% oder 2,00 ha nicht der doppelte Sanktionsprozentsatz, sondern nur der 1,5-fache Sanktionsprozentsatz angewandt wird.) und einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173550010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Von der Verhängung einer Flächensanktion wurde nicht Abstand genommen. Sie wurde jedoch auf 18,07 % reduziert. Die sonstige entscheidungswesentliche Begründung der AMA ist gleichlautend wie jene im ersten Bescheid vom 28.04.2016.

9. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 23.09.2016 übermittelte der BF einen Vorlageantrag, wobei das Vorbringen der Beschwerde wiederholt wurde.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2017 den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF stellte am 12.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX .1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 .

1.3. Auf der Grundlage einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 2,6267 ha festgestellt, sodass statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,3619 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 0,7352 ha festgestellt wurde. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,6267 ha und somit eine Flächenabweichung von 12,0128 %.1.3. Auf der Grundlage einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 2,6267 ha festgestellt, sodass statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 3,3619 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 0,7352 ha festgestellt wurde. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,6267 ha und somit eine Flächenabweichung von 12,0128 %.

1.4. Der Beschwerdeführer hat die auf der Alm mit der BNr. XXXX festgestellte Flächenabweichung weder angezweifelt noch in Abrede gestellt.1.4. Der Beschwerdeführer hat die auf der Alm mit der BNr. römisch 40 festgestellte Flächenabweichung weder angezweifelt noch in Abrede gestellt.

1.5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2838159010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen gewährt, sowie aufgrund der festgestellten Flächenabweichung eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt.1.5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2838159010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen gewährt, sowie aufgrund der festgestellten Flächenabweichung eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.

1.6. Gegen die Verhängung diese Flächensanktion erhob der Beschwerdeführer am 24.05.2016 eine Beschwerde, in der er u.a. unter Bezugnahme auf § 8i MOG ausführt, dass für ihn als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX (= Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX ) zweifeln lassen hätten können.1.6. Gegen die Verhängung diese Flächensanktion erhob der Beschwerdeführer am 24.05.2016 eine Beschwerde, in der er u.a. unter Bezugnahme auf Paragraph 8 i, MOG ausführt, dass für ihn als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 (= Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 ) zweifeln lassen hätten können.

1.7. Aufgrund einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173550010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, dem BF 16,2964 Zahlungsansprüche zugewiesen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass im Agrarbereich durch die VO (EU) 2016/1393 ein neues Sanktionsschema eingeführt wurde. Dies führte zu einer Reduktion der verfügten Sanktion auf nur mehr 18.07 %, sodass in dieser Entscheidung eine Flächensanktion von EUR XXXX verfügt wurde und dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden.1.7. Aufgrund einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173550010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, dem BF 16,2964 Zahlungsansprüche zugewiesen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass im Agrarbereich durch die VO (EU) 2016/1393 ein neues Sanktionsschema eingeführt wurde. Dies führte zu einer Reduktion der verfügten Sanktion auf nur mehr 18.07 %, sodass in dieser Entscheidung eine Flächensanktion von EUR römisch 40 verfügt wurde und dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurden.

1.8. In einem Vorlageantrag vom 26.09.2016 wies der Beschwerdeführer erneut unter Bezugnahme auf § 8i MOG hin, dass für ihn als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX (= Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX ) zweifeln lassen hätten können.1.8. In einem Vorlageantrag vom 26.09.2016 wies der Beschwerdeführer erneut unter Bezugnahme auf Paragraph 8 i, MOG hin, dass für ihn als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 (= Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 ) zweifeln lassen hätten können.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass für ihn als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX (= Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX ) zweifeln lassen hätten können.Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass für ihn als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 (= Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 ) zweifeln lassen hätten können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2838159010, mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173550010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[ ]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen;

[ ]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

[ ].

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ]."

"Artikel 19

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.

[ ].

Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[ ]."

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 312 vom 23.12.1995, S. 1, im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95:Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt L 312 vom 23.12.1995, S. 1, im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95:

"Artikel 2

[ ].

(2) Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

[ ]."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr.89/2015, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.89 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

[ ]"

§ 19 [ ]Paragraph 19, [ ]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

[ ]"

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.

Im vorliegenden Fall ist vorwegzunehmen, dass die Beantragung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 durch den Beschwerdeführer innerhalb der Antragsfristen erfolgte. Auch die Bewirtschafter der beiden verfahrensrelevanten Almen, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 aufgetrieben hat, wurden fristgerecht eingebracht und wurden daher der Berechnung der Direktzahlungen an den BF zugrunde gelegt.

Ursprünglich wurde im Bescheid der AMA vom 28.04.2016 auch rechtskonform eine Flächensanktion verhängt, zumal auch im Zuge einer Verwaltungskontrolle eine sanktionsrelevante Flächendifferenz festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits in der Beschwerde schlüssig, nachvollziehbar und auch glaubhaft dargelegt, dass für ihn als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX zweifeln lassen hätten können.Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits in der Beschwerde schlüssig, nachvollziehbar und auch glaubhaft dargelegt, dass für ihn als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 zweifeln lassen hätten können.

Eine spezielle Form des Nachweises, dass keine Umstände vorgelegen sind, die einen auftreibenden Betriebsinhaber an einem Bewirtschafter einer Alm zweifeln lassen könnten – allenfalls durch Verwendung eines Formulares – ist dabei in § 8i MOG nicht vorgesehen. Auch durch ein entsprechendes Vorbringen in einer Beschwerde kann nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt werden, dass für einen auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können. Das ist dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit gelungen, sodass unter Hinweis auf § 8i MOG die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu ändern ist, als die verfügte Sanktion ersatzlos zu beheben ist und auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 3 MOG eine Neuberechnung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zustehenden Direktzahlungen durchzuführen ist und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen ist.Eine spezielle Form des Nachweises, dass keine Umstände vorgelegen sind, die einen auftreibenden Betriebsinhaber an einem Bewirtschafter einer Alm zweifeln lassen könnten – allenfalls durch Verwendung eines Formulares – ist dabei in Paragraph 8 i, MOG nicht vorgesehen. Auch durch ein entsprechendes Vorbringen in einer Beschwerde kann nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt werden, dass für einen auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können. Das ist dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit gelungen, sodass unter Hinweis auf Paragraph 8 i, MOG die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu ändern ist, als die verfügte Sanktion ersatzlos zu beheben ist und auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 3, MOG eine Neuberechnung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zustehenden Direktzahlungen durchzuführen ist und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, formlos,
Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachvollziehbarkeit,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Schlüssigkeit,
Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuverlässigkeit, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2147780.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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