Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
BDG 1979 §48aSpruch
W221 2129925-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Seirer&Weichselbraun Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 19.05.2016, Zl. P6/69418/2016, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Seirer&Weichselbraun Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 19.05.2016, Zl. P6/69418/2016, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 23.03.2016 die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden beginnend mit 01.06.2016 für die Dauer von fünf Jahren.
Mit Schreiben vom 08.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör übermittelt, in welchem ausgeführt wurde, dass die Polizeiinspektion XXXX als Bezirksleitstelle eingerichtet und mit 36 Exekutivbediensteten systemisiert sei. Derzeit seien 38 Planstellen tatsächlich besetzt und 34 Exekutivbeamte würden ihren Dienst verrichten. Vom zur Verfügung stehenden Personal befände sich eine Beamtin aufgrund im mutterschaftsbedingten Karenzurlaub, zwei Beamte seien dienstzugeteilt, eine Beamtin sei nach dem Mutterschutzgesetz auf 70% herabgesetzt, eine Beamtin auf 90% herabgesetzt und ein Beamter aufgrund des Väter-Karenzgesetz auf 80% herabgesetzt. Eine weitere Beamtin trete aufgrund ihrer Schwangerschaft Mitte September 2016 ihr Beschäftigungsverbot an. Kurzfristig sei auch noch ein weiterer Beamter dienstzugeteilt. Es würde sich daher ein dienstbarer Personalstand von 32,4 Exekutivbediensteten ergeben. Im Beobachtungszeitraum September 2015 bis Februar 2016 seien an der Polizeiinspektion Lienz insgesamt 4.477,65 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 24,07 Stunden pro Bediensteten entspricht. Die Leistung von Überstunden würde im Fall der Gewährung der Herabsetzung auf die übrigen vollbeschäftigten Bediensteten übertragen werden. Dies hätte eine wöchentliche Stundenleistung von 48,60 bzw. gemessen an den am stärksten belasteten Monaten 48,66 Stunden zur Folge. Darüber hinaus müsse die Dienstbehörde eine erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle vorsehen und absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung vorrangig befriedigen. Konsequenz wäre, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten zur Dienstverrichtung beruht. Zu diesen Erwägungen, die zur Abweisung seines Antrages führen würden, könne der Beschwerdeführer Stellung nehmen.Mit Schreiben vom 08.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör übermittelt, in welchem ausgeführt wurde, dass die Polizeiinspektion römisch 40 als Bezirksleitstelle eingerichtet und mit 36 Exekutivbediensteten systemisiert sei. Derzeit seien 38 Planstellen tatsächlich besetzt und 34 Exekutivbeamte würden ihren Dienst verrichten. Vom zur Verfügung stehenden Personal befände sich eine Beamtin aufgrund im mutterschaftsbedingten Karenzurlaub, zwei Beamte seien dienstzugeteilt, eine Beamtin sei nach dem Mutterschutzgesetz auf 70% herabgesetzt, eine Beamtin auf 90% herabgesetzt und ein Beamter aufgrund des Väter-Karenzgesetz auf 80% herabgesetzt. Eine weitere Beamtin trete aufgrund ihrer Schwangerschaft Mitte September 2016 ihr Beschäftigungsverbot an. Kurzfristig sei auch noch ein weiterer Beamter dienstzugeteilt. Es würde sich daher ein dienstbarer Personalstand von 32,4 Exekutivbediensteten ergeben. Im Beobachtungszeitraum September 2015 bis Februar 2016 seien an der Polizeiinspektion Lienz insgesamt 4.477,65 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 24,07 Stunden pro Bediensteten entspricht. Die Leistung von Überstunden würde im Fall der Gewährung der Herabsetzung auf die übrigen vollbeschäftigten Bediensteten übertragen werden. Dies hätte eine wöchentliche Stundenleistung von 48,60 bzw. gemessen an den am stärksten belasteten Monaten 48,66 Stunden zur Folge. Darüber hinaus müsse die Dienstbehörde eine erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle vorsehen und absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung vorrangig befriedigen. Konsequenz wäre, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten zur Dienstverrichtung beruht. Zu diesen Erwägungen, die zur Abweisung seines Antrages führen würden, könne der Beschwerdeführer Stellung nehmen.
Mit Schreiben vom 02.05.2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass ab 01.06. 44 Exekutivbeamte nach Schließung des Postens XXXX systemisiert seien. Durch diese Zentralisierungsmaßnahme erfolge eine gewisse Reduzierung von Nebenleistungen, sodass davon auszugehen sei, dass sich auch die Überstundenzeiten erheblich reduzieren werden. Der Beschwerdeführer wäre auch dazu bereit, Journaldienste zu leisten.Mit Schreiben vom 02.05.2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass ab 01.06. 44 Exekutivbeamte nach Schließung des Postens römisch 40 systemisiert seien. Durch diese Zentralisierungsmaßnahme erfolge eine gewisse Reduzierung von Nebenleistungen, sodass davon auszugehen sei, dass sich auch die Überstundenzeiten erheblich reduzieren werden. Der Beschwerdeführer wäre auch dazu bereit, Journaldienste zu leisten.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 19.05.2016, zugestellt am 25.05.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 50a iVm § 48a BDG 1979 abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass derzeit 38 Planstellen tatsächlich besetzt seien und 32 Exekutivbeamte derzeit ihren Dienst auf der Stammdienststelle verrichten würden. Mit 01.07.2016 ist die Auflösung der Polizeiinspektion XXXX geplant, deren Überwachungsgebiete die Gemeinden XXXX der Polizeiinspektion XXXX übertragen werden. Das entspricht einer Fläche von zusätzlich 150,6 km2 mit insgesamt 6.339 Einwohnern (Stand 01.01.2016). Als Gegenüberstellung seien im Zeitraum von September 2015 bis Februar 2016 von der Polizeiinspektion XXXX 902,25 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 25,06 Überstunden pro Bediensteten im Monat. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich der Überstundenschnitt trotz der Aufsystemisierung durch die 6 Beamte auf der Polizeiinspektion XXXX nicht reduzieren werde. Aufgrund der Auflösung der Polizeiinspektion XXXX werden sechs Beamte zur Polizeiinspektion XXXX versetzt, wobei die Wochendienstzeit eines Beamten auf 97,50% herabgesetzt sei. Eine tatsächliche Erhöhung des Personalstandes sei aufgrund der Übernahme des Überwachungsgebietes der Polizeiinspektion XXXX und die damit verbundenen neu hinzukommenden Überwachungsaufgaben also nicht gegeben. Unter Berücksichtigung dieser geplanten personellen Maßnahmen werde die Polizeiinspektion XXXX mit 01.07.2016 über einen systemisierten Stand von 42 Exekutivbediensteten verfügen und davon werden 44 Planstellen tatsächlich besetzt sein. Von dem zur Verfügung stehenden Personal befände sich eine Beamtin aufgrund des Mutterschutzgesetzes in Karenzurlaub, drei Beamte seien dienstzugeteilt, eine Beamtin sei nach dem Mutterschutzgesetz auf 70% herabgesetzt, eine Beamtin sei auf 90% herabgesetzt, und das Beschäftigungsausmaß von einem Beamten sei nach dem Väter-Karenzgesetz auf 80% herabgesetzt. Eine Beamtin trete aufgrund ihrer Schwangerschaft am 19.09.2016 ihr Beschäftigungsverbot an. Als kurzfristige Personalausgleichsmaßnahme ist ein Beamter dem dienstzugeteilt. Auf der Polizeiinspektion XXXX seien im Beobachtungszeitraum September 2015 bis Februar 2016 insgesamt 4.477,65 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 24,07 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich dazu seien im gleichen Zeitraum im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX 9.542,35 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 22,99 Überstunden pro Bediensteten im Monat. Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzungen würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten der Stammdienststelle übertragen werden. Die Dienstbehörde habe insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs. 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich verpflichtende Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen. Im Beobachtungszeitraum seien auf der Polizeiinspektion XXXX im Schnitt von jedem Bedienstete 46,02 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet worden. In diese Berechnung seien nur die Plandienst- und Überstunden miteinbezogen worden. Um auf die gesamte wöchentliche Stundenbelastung im Sinne des §48a BDG 1979 zu kommen, müssten noch zusätzlich jene Teile der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, hinzugerechnet werden. Die vorliegenden Zahlen zeigten also, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen werden. Zudem entwickelt sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen. Im Personalplan für das Jahr 2016 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.991 Planstellen für den Exekutivdienst und davon 1.957 Exekutivdienstplanstellen der Landespolizeidirektion XXXX zugewiesen. Grundsätzlich haben die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand sind nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich. ln Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich von 41,3 Jahren könne davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können. Aufgrund der im Ermittlungsverfahren festgestellten Fakten ergebe sich, dass bei der Gewährung des anstehenden Ansuchens die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der Polizeiinspektion XXXX an die im § 48a Abs 3 BDG 1979 verankerte zulässige Höchstgrenze stoße. Gemäß der angeführten Bestimmung dürfe die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit würden Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht bleiben. Bei ausschließlicher Betrachtung der nationalen Normen ergebe sich, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit bei Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten vier Monate 48,66, sowie der letzten vier Monate statistisch 48,60 Stunden (September 2015 bis Februar 2016) betrage. Diese Berechnung ergebe sich aus der Summe von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden pro Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen. Die dargestellten Zahlen zeigten also, dass die im § 48a BDG höchstzulässige Wochenarbeitszeit überschritten sei und bei Genehmigung auch nur eines einzigen Antrages überschritten sei.Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 19.05.2016, zugestellt am 25.05.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50 a, in Verbindung mit Paragraph 48 a, BDG 1979 abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass derzeit 38 Planstellen tatsächlich besetzt seien und 32 Exekutivbeamte derzeit ihren Dienst auf der Stammdienststelle verrichten würden. Mit 01.07.2016 ist die Auflösung der Polizeiinspektion römisch 40 geplant, deren Überwachungsgebiete die Gemeinden römisch 40 der Polizeiinspektion römisch 40 übertragen werden. Das entspricht einer Fläche von zusätzlich 150,6 km2 mit insgesamt 6.339 Einwohnern (Stand 01.01.2016). Als Gegenüberstellung seien im Zeitraum von September 2015 bis Februar 2016 von der Polizeiinspektion römisch 40 902,25 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 25,06 Überstunden pro Bediensteten im Monat. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich der Überstundenschnitt trotz der Aufsystemisierung durch die 6 Beamte auf der Polizeiinspektion römisch 40 nicht reduzieren werde. Aufgrund der Auflösung der Polizeiinspektion römisch 40 werden sechs Beamte zur Polizeiinspektion römisch 40 versetzt, wobei die Wochendienstzeit eines Beamten auf 97,50% herabgesetzt sei. Eine tatsächliche Erhöhung des Personalstandes sei aufgrund der Übernahme des Überwachungsgebietes der Polizeiinspektion römisch 40 und die damit verbundenen neu hinzukommenden Überwachungsaufgaben also nicht gegeben. Unter Berücksichtigung dieser geplanten personellen Maßnahmen werde die Polizeiinspektion römisch 40 mit 01.07.2016 über einen systemisierten Stand von 42 Exekutivbediensteten verfügen und davon werden 44 Planstellen tatsächlich besetzt sein. Von dem zur Verfügung stehenden Personal befände sich eine Beamtin aufgrund des Mutterschutzgesetzes in Karenzurlaub, drei Beamte seien dienstzugeteilt, eine Beamtin sei nach dem Mutterschutzgesetz auf 70% herabgesetzt, eine Beamtin sei auf 90% herabgesetzt, und das Beschäftigungsausmaß von einem Beamten sei nach dem Väter-Karenzgesetz auf 80% herabgesetzt. Eine Beamtin trete aufgrund ihrer Schwangerschaft am 19.09.2016 ihr Beschäftigungsverbot an. Als kurzfristige Personalausgleichsmaßnahme ist ein Beamter dem dienstzugeteilt. Auf der Polizeiinspektion römisch 40 seien im Beobachtungszeitraum September 2015 bis Februar 2016 insgesamt 4.477,65 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 24,07 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich dazu seien im gleichen Zeitraum im Bereich des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 9.542,35 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 22,99 Überstunden pro Bediensteten im Monat. Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzungen würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten der Stammdienststelle übertragen werden. Die Dienstbehörde habe insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich verpflichtende Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen. Im Beobachtungszeitraum seien auf der Polizeiinspektion römisch 40 im Schnitt von jedem Bedienstete 46,02 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet worden. In diese Berechnung seien nur die Plandienst- und Überstunden miteinbezogen worden. Um auf die gesamte wöchentliche Stundenbelastung im Sinne des §48a BDG 1979 zu kommen, müssten noch zusätzlich jene Teile der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, hinzugerechnet werden. Die vorliegenden Zahlen zeigten also, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen werden. Zudem entwickelt sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im Paragraph 48 a, BDG normierten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen. Im Personalplan für das Jahr 2016 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.991 Planstellen für den Exekutivdienst und davon 1.957 Exekutivdienstplanstellen der Landespolizeidirektion römisch 40 zugewiesen. Grundsätzlich haben die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand sind nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich. ln Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich von 41,3 Jahren könne davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können. Aufgrund der im Ermittlungsverfahren festgestellten Fakten ergebe sich, dass bei der Gewährung des anstehenden Ansuchens die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 an die im Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerte zulässige Höchstgrenze stoße. Gemäß der angeführten Bestimmung dürfe die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit würden Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht bleiben. Bei ausschließlicher Betrachtung der nationalen Normen ergebe sich, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit bei Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten vier Monate 48,66, sowie der letzten vier Monate statistisch 48,60 Stunden (September 2015 bis Februar 2016) betrage. Diese Berechnung ergebe sich aus der Summe von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden pro Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen. Die dargestellten Zahlen zeigten also, dass die im Paragraph 48 a, BDG höchstzulässige Wochenarbeitszeit überschritten sei und bei Genehmigung auch nur eines einzigen Antrages überschritten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 17.05.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass nicht ermittelt worden sei, wie viele Anträge auf Herabsetzung in den letzten Jahren im Bereich des Bezirks XXXX bewilligt worden seien. Nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers ergebe sich, dass insgesamt vier Beamte um Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach § 50a BDG 1979 angesucht hätten. Diese Ungleichbehandlung sei keineswegs sachlich gerechtfertigt, sodass gegenständlich von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auszugehen ist. Es könne eine nachhaltige Tendenz dahingehend erblickt werden, dass im Zuge der Tätigkeit bei Beamten über 50 Jahren Erleichterungen für ältere Beamte vorgesehen sind, Gerade eine solche stellt der gegenständliche Antrag dar. Soweit im Erkenntnis festgehalten ist, dass bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 39 Stunden Journaldienste/Nachtdienste nicht verrichtet werden müssen, ist das Verfahren ebenfalls unvollständig geblieben, weil nicht einmal erhoben wurde, inwieweit der Beschwerdeführer freiwillig bereit sei, derartige Journaldienste und Nachtdienste zu übernehmen bzw. inwieweit diese durch andere Beamte, die ebenfalls Anträge gestellt haben, übernommen werden würden. Insofern ist daher die Entwicklung der Wochenenddienstbelastung und die Entwicklung der Mehrdienstleistungsbilanz nur hypothetisch und nicht auf realen, rezenten Vorkommnissen basierend. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass im gegenständlichen Fall eine Abwägung, dahingehend vorzunehmen sei, ob die Herabsetzung der Wochendienstzeit um lediglich 1 Stunde tatsächlich wichtigen dienstlichen Interessen widerstreitet. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Mehrbelastung der restlichen Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX sohin lediglich auf einen Bruchteil einer Stunde monatlich belaufen könne. Die rechtliche Beurteilung sei auch hinsichtlich § 48a BDG verfehlt. Nach der zitierten Bestimmung seien acht Stunden Mehrdienstleistungen wöchentlich, sohin 32 Stunden monatlich möglich. Derzeit würden lediglich ca. 24 Überstunden geleistet, sodass ausreichend Kapazität vorhanden sei. Grundsätzlich sollten Überstunden im Arbeitsrecht die Ausnahme bilden. Personalknappheit rechtfertige nicht eine Ablehnung. Im Zuge der Dienststellenstrukturanpassung sei auch der Polizeiposten XXXX geschlossen und acht Planstellen neu mit dem Posten XXXX zusammengeführt worden. Dadurch ergebe sich eine wesentlich höhere Personalausstattung.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 17.05.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass nicht ermittelt worden sei, wie viele Anträge auf Herabsetzung in den letzten Jahren im Bereich des Bezirks römisch 40 bewilligt worden seien. Nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers ergebe sich, dass insgesamt vier Beamte um Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach Paragraph 50 a, BDG 1979 angesucht hätten. Diese Ungleichbehandlung sei keineswegs sachlich gerechtfertigt, sodass gegenständlich von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auszugehen ist. Es könne eine nachhaltige Tendenz dahingehend erblickt werden, dass im Zuge der Tätigkeit bei Beamten über 50 Jahren Erleichterungen für ältere Beamte vorgesehen sind, Gerade eine solche stellt der gegenständliche Antrag dar. Soweit im Erkenntnis festgehalten ist, dass bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 39 Stunden Journaldienste/Nachtdienste nicht verrichtet werden müssen, ist das Verfahren ebenfalls unvollständig geblieben, weil nicht einmal erhoben wurde, inwieweit der Beschwerdeführer freiwillig bereit sei, derartige Journaldienste und Nachtdienste zu übernehmen bzw. inwieweit diese durch andere Beamte, die ebenfalls Anträge gestellt haben, übernommen werden würden. Insofern ist daher die Entwicklung der Wochenenddienstbelastung und die Entwicklung der Mehrdienstleistungsbilanz nur hypothetisch und nicht auf realen, rezenten Vorkommnissen basierend. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass im gegenständlichen Fall eine Abwägung, dahingehend vorzunehmen sei, ob die Herabsetzung der Wochendienstzeit um lediglich 1 Stunde tatsächlich wichtigen dienstlichen Interessen widerstreitet. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Mehrbelastung der restlichen Bediensteten der Polizeiinspektion römisch 40 sohin lediglich auf einen Bruchteil einer Stunde monatlich belaufen könne. Die rechtliche Beurteilung sei auch hinsichtlich Paragraph 48 a, BDG verfehlt. Nach der zitierten Bestimmung seien acht Stunden Mehrdienstleistungen wöchentlich, sohin 32 Stunden monatlich möglich. Derzeit würden lediglich ca. 24 Überstunden geleistet, sodass ausreichend Kapazität vorhanden sei. Grundsätzlich sollten Überstunden im Arbeitsrecht die Ausnahme bilden. Personalknappheit rechtfertige nicht eine Ablehnung. Im Zuge der Dienststellenstrukturanpassung sei auch der Polizeiposten römisch 40 geschlossen und acht Planstellen neu mit dem Posten römisch 40 zusammengeführt worden. Dadurch ergebe sich eine wesentlich höhere Personalausstattung.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Modifizierung seines der Beschwerde zugrundeliegenden Antrages aufgefordert, da der von ihm begehrte Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit bereits bei Einlangen der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht verstrichen war.
Mit Schreiben vom 26.01.2017 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass er die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 39 Stunden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht folgenden Monatsersten begehrt, in eventu für die Dauer eines Jahres.
Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurden der Beschwerdeführer und die Landespolizeidirektion XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2017 geladen.Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurden der Beschwerdeführer und die Landespolizeidirektion römisch 40 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2017 geladen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.07.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser präzisierte der Beschwerdeführer den von ihm begehrten Zeitraum dahingehend, dass er eine Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 39 Stunden in der Zeit vom 01.09.2017 bis 31.08.2020 begehre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in der Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion XXXX als Suchtgiftermittler tätig.Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in der Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion römisch 40 als Suchtgiftermittler tätig.
An der Polizeiinspektion XXXX sind 44 Planstellen systemisiert, wobei der tatsächliche Stand 45 Beamte umfasst. Von diesen 45 Beamten sind derzeit drei Beamte an anderen Dienststellen dienstzugeteilt, ein Beamter befindet sich in Karenzurlaub, eine Beamtin hat ihre Wochendienstzeit auf 50% herabgesetzt, ein Beamter auf 80% und einer auf 97,5%.An der Polizeiinspektion römisch 40 sind 44 Planstellen systemisiert, wobei der tatsächliche Stand 45 Beamte umfasst. Von diesen 45 Beamten sind derzeit drei Beamte an anderen Dienststellen dienstzugeteilt, ein Beamter befindet sich in Karenzurlaub, eine Beamtin hat ihre Wochendienstzeit auf 50% herabgesetzt, ein Beamter auf 80% und einer auf 97,5%.
Ab 01.09.2017 wird sich diese Besetzung insoweit ändern, als die auf 50% herabgesetzte Beamtin die Dienststelle wechselt und durch einen Beamten ersetzt wird, der die Wochendienstzeit nicht reduziert hat. Dafür wird ein anderer Beamter im Herbst einen Auslandseinsatz antreten und in diesem Jahr nicht mehr ersetzt werden.
An der Polizeiinspektion XXXX wurden im Zeitraum Jänner 2017 bis inklusive Juni 2017 im Schnitt 17,43 Überstunden pro Beamten pro Monat geleistet, in den letzten 17 Wochen dieses Zeitraums waren es 16,86 Überstunden.An der Polizeiinspektion römisch 40 wurden im Zeitraum Jänner 2017 bis inklusive Juni 2017 im Schnitt 17,43 Überstunden pro Beamten pro Monat geleistet, in den letzten 17 Wochen dieses Zeitraums waren es 16,86 Überstunden.
Darüber hinaus wurden in diesem Zeitraum im Schnitt 9,98 Journaldienststunden pro Beamten pro Monat geleistet, in den letzten 17 Wochen dieses Zeitraums waren es 9,96 Journaldienststunden.
Die Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers hätte ein Ansteigen der Wochenarbeitszeitbelastung – somit Plandienst plus Überstunden und Journaldiensten – von 46,19 auf mindestens 46,39 Stunden zur Folge.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde vorgelegten aktuellen Zahlen, welche der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt hat.
Da ab Herbst 2017 eine Beamtin, die ihre Wochendienstzeit herabgesetzt hat, durch einen in Vollzeit tätigen Beamten ersetzt wird, der somit Überstunden leisten kann, aber wiederum ein weiterer Beamter einen Auslandseinsatz antritt, der nicht ersetzt wird, ergibt sich auch keine Änderung in der Prognose-Berechnung der belangten Behörde durch eine Veränderung in der Besetzung der Dienststelle.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der in den Feststellungen prognostizierte Anstieg der Wochenarbeitszeitbelastung auf den vorgelegten Zahlen der letzten 17 Wochen basiert und die belangte Behörde mit den vorgelegten Zahlen auch nachweisen konnte, dass die geleisteten Überstunden in den letzten sechs Monaten geschwankt haben, sodass die letzten 17 Wochen eher am unteren Rand anzusiedeln sind. Von einem weiteren Rückgang der Überstunden ist jedoch nicht auszugehen, da – wie die belangte Behörde nachvollziehbar ausführte – aufgrund der Situation am XXXX durch die Flüchtlingsroute über das Mittelmeer und der damit erforderlichen Kontrollen tendenziell eher wieder mehr Überstunden anfallen können.Darüber hinaus ist anzumerken, dass der in den Feststellungen prognostizierte Anstieg der Wochenarbeitszeitbelastung auf den vorgelegten Zahlen der letzten 17 Wochen basiert und die belangte Behörde mit den vorgelegten Zahlen auch nachweisen konnte, dass die geleisteten Überstunden in den letzten sechs Monaten geschwankt haben, sodass die letzten 17 Wochen eher am unteren Rand anzusiedeln sind. Von einem weiteren Rückgang der Überstunden ist jedoch nicht auszugehen, da – wie die belangte Behörde nachvollziehbar ausführte – aufgrund der Situation am römisch 40 durch die Flüchtlingsroute über das Mittelmeer und der damit erforderlichen Kontrollen tendenziell eher wieder mehr Überstunden anfallen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 a, (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) [ ]
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.(4) Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;2. während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
§ 50c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 c, (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht."(3) Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht."
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag dahingehend präzisiert bzw. modifiziert, dass er eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden in der Zeit vom 01.09.2017 bis 31.08.2020 begehrt.
Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl. VwGH 30.03.2011, 2007/12/0098).Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen vergleiche VwGH 30.03.2011, 2007/12/0098).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092) darauf hingewiesen, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ermöglicht, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spielt. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen; es muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche zB VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092) darauf hingewiesen, dass Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ermöglicht, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spielt. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen; es muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.
Ein wichtiges dienstliches Interesse kann demnach daran bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses seien insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können.
Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen.
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei, der die exekutiven Befugnisse im Rahmen der Sicherheitsverwaltung wahrzunehmen hat (§§ 2 und 5 SPG); im Speziellen ist er in der Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion XXXX als Suchtgiftermittler tätig. Es steht völlig außer Zweifel, dass an einer flächendeckenden und zeitlich durchgehenden Besorgung des Exekutivdienstes im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der sonstigen gesetzlich geregelten Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei ein wichtiges dienstliches Interesse besteht (vgl. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei, der die exekutiven Befugnisse im Rahmen der Sicherheitsverwaltung wahrzunehmen hat (Paragraphen 2 und 5 SPG); im Speziellen ist er in der Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion römisch 40 als Suchtgiftermittler tätig. Es steht völlig außer Zweifel, dass an einer flächendeckenden und zeitlich durchgehenden Besorgung des Exekutivdienstes im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der sonstigen gesetzlich geregelten Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei ein wichtiges dienstliches Interesse besteht vergleiche VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).
Im Konkreten ist der Beschwerdeführer im Suchtgiftmittelbereich hauptsächlich alleine tätig, wobei bei Schwerpunktaktionen ein zweiter Beamter zur Verfügung steht. Die Kriminaldienstgruppe besteht aus insgesamt sieben Personen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Z 12 des Personalplans 2017 können für Bundesbedienstete, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen, für die Dauer der jeweiligen Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Gemäß Abs. 3 können für Beamte der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 12, des Personalplans 2017 können für Bundesbedienstete, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen, für die Dauer der jeweiligen Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Gemäß Absatz 3, können für Beamte der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.
Die Ausschöpfung der im Stellenplan vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Ersatzkräften im Falle der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann im konkreten Fall nicht ausreichend Abhilfe gegen den (teilweisen) Ausfall der Arbeitskraft eines ausgebildeten und spezialisierten Exekutivbeamten schaffen: Der Einsatz im exekutiven Außendienst bedarf ausgebildeter Exekutivbeamter, weshalb durch die im Stellenplan vorgesehene Aufnahme von Ersatzkräften der Verwendungsgruppe E2c (Exekutivbeamte in der Grundausbildung) nicht sofort Ersatz für den Ausfall eines ausgebildeten Exekutivbeamten geschaffen werden kann. Darüber hinaus hat die belangte Behörde nachvollziehbar aufgezeigt, dass den Personen in Grundausbildung bereits eine beabsichtigte Zusystemisierung von Planstellen im Ausmaß von über 300 Stellen (auf drei Jahre) gegenübersteht und es außerdem pro Jahr ca. 70 bis 80 Abgänge (sei es durch Pensionierungen oder Austritten) im Bereich der LPD XXXX gibt.Die Ausschöpfung der im Stellenplan vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Ersatzkräften im Falle der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann im konkreten Fall nicht ausreichend Abhilfe gegen den (teilweisen) Ausfall der Arbeitskraft eines ausgebildeten und spezialisierten Exekutivbeamten schaffen: Der Einsatz im exekutiven Außendienst bedarf ausgebildeter Exekutivbeamter, weshalb durch die im Stellenplan vorgesehene Aufnahme von Ersatzkräften der Verwendungsgruppe E2c (Exekutivbeamte in der Grundausbildung) nicht sofort Ersatz für den Ausfall eines ausgebildeten Exekutivbeamten geschaffen werden kann. Darüber hinaus hat die belangte Behörde nachvollziehbar aufgezeigt, dass den Personen in Grundausbildung bereits eine beabsichtigte Zusystemisierung von Planstellen im Ausmaß von über 300 Stellen (auf drei Jahre) gegenübersteht und es außerdem pro Jahr ca. 70 bis 80 Abgänge (sei es durch Pensionierungen oder Austritten) im Bereich der LPD römisch 40 gibt.
Da somit der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich ist, ist davon auszugehen, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätigen Beamten führt, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).Da somit der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich ist, ist davon auszugehen, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätigen Beamten führt, weil nach Paragraph 50 c, BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).
Die Herabsetzung der Wochendienstzeit bedeutet daher im Konkreten, dass der Beschwerdeführer keine Wochenenddienste und Nachtdienste mehr leisten muss, da Überstunden – wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – fast ausschließlich an den Wochenenden anfallen und Nachtdienste gemäß Punkt 2.2.3.3. Abs. 2 Dienstzeitmanagement 2005, GZ BMI-OA1340/0003-II/10/a/2013 (im Folgenden: DiMa 2005), zwingend mit vier Journaldienststunden zu verknüpfen sind. Solche zwingenden Journaldienststunden dürfen gemäß Punkt 3.2.2. Abs. 5 DiMa 2005 von Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit grundsätzlich nur auf seinen Antrag (und somit freiwillig) geleistet werden).Die Herabsetzung der Wochendienstzeit bedeutet daher im Konkreten, dass der Beschwerdeführer keine Wochenenddienste und Nachtdienste mehr leisten muss, da Überstunden – wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – fast ausschließlich an den Wochenenden anfallen und Nachtdienste gemäß Punkt 2.2.3.3. Absatz 2, Dienstzeitmanagement 2005, GZ BMI-OA1340/0003-II/10/a/2013 (im Folgenden: DiMa 2005), zwingend mit vier Journaldienststunden zu verknüpfen sind. Solche zwingenden Journaldienststunden dürfen gemäß Punkt 3.2.2. Absatz 5, DiMa 2005 von Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit grundsätzlich nur auf seinen Antrag (und somit freiwillig) geleistet werden).
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er bereit wäre, freiwillig Journal- und somit Nachtdienste zu übernehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden darf (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182).Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er bereit wäre, freiwillig Journal- und somit Nachtdienste zu übernehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden darf vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182).
Aufgrund der aktuell vorgelegten Zahlen ist davon auszugehen, dass sich mit dem prognostizierten Ansteigen der Mehrbelastung für die übrigen Beamten die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze bewegt. Der Gestaltungsspielraum einer vorausschauenden Personalplanung ist beim Erreichen einer durchschnittlichen Dienstzeit von mindestens 46,39 Stunden pro Woche und Bediensteten in Anbetracht der in § 48a BDG normierten Höchstgrenze von 48 Stunden als sehr gering einzustufen. Die Stattgabe des Antrages hätte zur Folge, dass eine "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle nicht gehalten werden könnte, was jedoch einer verantwortungsvollen Personalplanung zuwider laufen würde. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber wenn längere Krankenstände von Bediensteten anfallen, gestaltet sich dadurch äußerst schwierig.Aufgrund der aktuell vorgelegten Zahlen ist davon auszugehen, dass sich mit dem prognostizierten Ansteigen der Mehrbelastung für die übrigen Beamten die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im Paragraph 48 a, BDG normierten Höchstgrenze bewegt. Der Gestaltungsspielraum einer vorausschauenden Personalplanung ist beim Erreichen einer durchschnittlichen Dienstzeit von mindestens 46,39 Stunden pro Woche und Bediensteten in Anbetracht der in Paragraph 48 a, BDG normierten Höchstgrenze von 48 Stunden als sehr gering einzustufen. Die Stattgabe des Antrages hätte zur Folge, dass eine "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle nicht gehalten werden könnte, was jedoch einer verantwortungsvollen Personalplanung zuwider laufen würde. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber wenn längere Krankenstände von Bediensteten anfallen, gestaltet sich dadurch äußerst schwierig.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (vgl. VwGH 14.11.2012, 2009/12/0189).Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind vergleiche VwGH 14.11.2012, 2009/12/0189).
Darüber hinaus hat die belangte Behörde – wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt – nachvollziehbar dargelegt, dass die geleisteten Überstunden der letzten 17 Wochen eher im unteren Bereich anzusiedeln sind und aufgrund der Situation am XXXX durch die Flüchtlingsroute über das Mittelmeer und der damit erforderlichen Kontrollen mit einem höheren Bedarf an Überstunden zu rechnen ist. Dadurch ergeben sich konkrete Hinweise auf einen weiteren Anstieg.Darüber hinaus hat die belangte Behörde – wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt – nachvollziehbar dargelegt, dass die geleisteten Überstunden der letzten 17 Wochen eher im unteren Bereich anzusiedeln sind und aufgrund der Situation am römisch 40 durch die Flüchtlingsroute über das Mittelmeer und der damit erforderlichen Kontrollen mit einem höheren Bedarf an Überstunden zu rechnen ist. Dadurch ergeben sich konkrete Hinweise auf einen weiteren Anstieg.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen Kollegen verweist, dessen Verlängerung seiner herabgesetzten Wochendienstzeit erst dieses Jahr verlängert worden ist, ist dazu auszuführen, dass es nicht unsachlich ist, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).
Der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß stehen daher wichtige dienstliche Interessen entgegen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Arbeitsbelastung, Dienststelle, exekutiver Außendienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2129925.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017