TE Bvwg Beschluss 2017/8/21 W106 2163985-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2017
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Entscheidungsdatum

21.08.2017

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2163985-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 02.05.2017, Zl. 1198/003-I/1/b/2017, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 02.05.2017, Zl. 1198/003-I/1/b/2017, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweier Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweier Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(21.08.2017)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Abt. II/BVT/4).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Abt. II/BVT/4).

Der BF beantragte am 06.10.2016 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate.

In der Folge holte die Behörde Stellungnahmen der Abteilungsleiter der Abteilungen II/BVT/1, II/BVT/3 und II/BVT/4 ein.

Der BF teilte mit Mail vom 25.01.2017 mit, dass er bereits ab 01.09.2004 der Abt. 3 zugeteilt gewesen war, die Zeiten in der Außenstelle seien zutreffend, die Zeiten in der Sicherheitszentrale (SIZ) seien ebenfalls nachvollziehbar. Bei den operativen Tätigkeiten des BF bei der Gruppe II/C im Referat "Nachrichtendienst" habe es sich durchwegs um wachespezifischen Außendienst mit besonders hohen Gefahren, welche die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden größeren Gefahren überstiegen, gehandelt. Die Bewertung der in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten sowie sämtlicher darunter subsumierter Tätigkeitsfelder ergeben einen tatsächlich geleisteten wachespezifischen Außendienst von mehr als 50%.

Die Zeiten werden wie folgt aufgelistet:

01.11.1997 – 30.09.2004 83 Monate GR II/C, BVT o.a. Tätigkeit

01.01.2006 – 30.06.2006 6 Monate BVT 3 EU Präsidentschaft Außenstelle SW

01.09.2011 – 31.12.2012 15 Monate BVT 3 SIZ

01.06.2013 – 31.08.2015 26 Monate BVT 4 SIZ

ergibt 130 Monate Mit Schreiben vom 27.03.2017 wurden dem BF die Stellungnahmen der Vorgesetzten sowie die entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen übermittelt.

Am 12.04.2017 erstattete der BF eine Stellungnahme:

Zur Tätigkeit in der Zeit vom 01.11.1997 bis 31.12.2004 im Bereich Nachrichtendienst/Proliferation bei der Gruppe II/C und BVT:

Über Art und Inhalt der Ermittlungsaufträge sei er nicht befugt Auskünfte zu erteilen. Auftraggeber seien überwiegend der Gruppenleiter C/Staatspolizei und der Abteilungsleiter II/7 gewesen. Auch seien ihm Ermittlungsaufträge vom Innenminister persönlich und teilweise auch vom Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit übergeben worden. Die Ermittlungen hätten ausschließlich im Außendienst stattgefunden.

Ab 2001 sei er im Auftrag des Generaldirektors für den späteren Direktor des BVT tätig gewesen. Neben weiteren, vor allem nachrichtendienstlichen Ermittlungen, sei er darüber hinaus persönlich (nicht organisatorisch) für den Schutz des Direktors und fallweise auch den seiner Familie verantwortlich gewesen. Die "Ermittlungsaufträge" an sich und die Menge an Überstunden als Personenschützer im Zuge von Dienstreisen hätten schließlich zu seinem Wechsel in die Abt. BVT/3 geführt. Insgesamt habe seine tatsächliche Tätigkeit kaum Übereinstimmung mit der damaligen Arbeitsplatzbeschreibung gefunden.

In der Abteilung BVT/3 sei er in der Zeit der EU-Präsidentschaft Österreichs von Mitte/Ende Jänner 2006 bis Ende Juni 2006 mit Personenschutzaufgaben an der Außenstelle BVT Schwechat tätig gewesen. Darüber hinaus sei er während seiner Tätigkeit in der Abt. BVT/3 immer wieder mit Personen- und Objektschutzaufgaben bei Veranstaltungen in der Zentralstelle BMI betraut worden. Zeitlich habe diese Tätigkeit allein keine 50% der Dienstzeit in Anspruch genommen. Dies habe sich mit der Übernahme der Haussicherheit in der Abt. 3 ab September 2011 geändert. Gemeinsam mit dem Dienst in der SIZ und den Überwachungsdiensten in der Zentralstelle war er im Schnitt mehr als 50% der Dienstzeit mit Schutzaufgaben betraut.

Zur Tätigkeit in der Abteilung BVT/4 merkte der BF an, dass er schon ab Jänner 2013 dienstzugeteilt gewesen war und mit 31.05.2013 tatsächlich versetzt worden war. Die Reduktion von 29 auf 22 Monate ergebe sich vermutlich auf Grund von Urlauben und sonstigen Abwesenheiten. Inwieweit diese "Fehlstunden" auf mehr als 50% Tätigkeit innerhalb eines Monats durch Monate mit wesentlich mehr als 50% Dienst in der SIZ ausgeglichen werden, wäre an Hand des ESS zu prüfen.

Die Gefährdungslage des Dienstes in der SIZ werde in der Stellungnahme der Abt. BVT/4 ausreichend dargestellt. Sie unterscheide sich durch nichts von Personen- und Objektschutzdiensten bei Veranstaltungen und Überwachungen von Objekten, bei denen die EB ihren Dienst innerhalb eines Gebäudes oder eines baulich hergestellten Schutzes ("Telefonzelle" mit schusssicherem Glas) leisten.

Abschließend möchte er bemerken, dass ab 2001 seine tatsächlichen Tätigkeiten auf Grund jeweiliger personeller Situationen sehr oft nicht mit den für seinen Arbeitsplatz beschriebenen Aufgaben übereinstimmen würden.

I.2. Mit Bescheid vom 02.05.2017 stellte die belangte Behörde gemäß § 15b BDG 1979 fest, dass per 31. Oktober 2016 83 Monate der beruflichen Tätigkeit des BF als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 02.05.2017 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 fest, dass per 31. Oktober 2016 83 Monate der beruflichen Tätigkeit des BF als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens werden von der Behörde folgende Feststellungen getroffen:

"Sie stehen als Exekutivbeamter in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Inneres. Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres waren Sie bis 30.11.2002 in der ehem. Gruppe II/C, danach bis 31.12.2004 im Bereich der Direktion des BVT sowie vom 01.01.2005 bis 31.05.2013 in der Abteilung II/BVT/3 tätig. Zuletzt standen/stehen Sie in der Abteilung II/BVT/4 in dienstlicher Verwendung.

In den 6 der Dienstbehörde vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen, nämlich für Ihre Tätigkeit als

  • -Strichaufzählung
    Hauptsachbearbeiter (HSB) im Bereich der Direktion des BVT für den Zeitraum vom 01.12.2002 bis 31.12.2004

  • -Strichaufzählung
    HSB in der Abteilung IIBVT/3, gültig für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2013

  • -Strichaufzählung
    HSB in der Abteilung IIBVT/4, gültig für den Zeitraum ab 01.06.2013 bis dato

werden jeweils in Punkt 7 folgende Tätigkeiten des jeweils betroffenen Arbeitsplatzes sowie das jeweilige diesbezügliche (jeweils in Klammer wiedergegebene) zeitliche Ausmaß aufgelistet:

Im Bereich der Direktion des BVT:

(Eine Vergleichsarbeitsplatzbeschreibung)

* Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen (zu 20%)

* Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen (zu 20%)

* Koordination des Aufgabenbereiches, Bearbeitung komplexer Problemstellungen, Ausarbeiten und Anpassen von Sicherheitsrichtlinien und Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberatungen (zu 45%)

* Erhebungen und interner Objektschutz (zu 20%)

* Schulung der Mitarbeiter (zu 5%)

In der Abteilung II/BVT/3:

(2 nahezu idente Arbeitsplatzbeschreibungen)

* Informationssicherheit (zu 40%)

* Personen- und Objektschutzaufgaben (zu 10%)

* Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen gem. SPG (zu 5%)

* Mitwirkung an der Vollziehung der Aufgaben der Außenstelle Schwechat (zu 5%)

* Mitwirkung an der Erstellung von Gefährdungsprofilen (zu 5%)

* Ermittlungen im Geschäftsbereich der Abteilung 3 (zu 15%)

* Dienstführungsaufgaben (zu 15%)

* Dauerdienste (zu 5%)

In der Abteilung II/BVT/4:

(Der Katalog der Tätigkeiten der 3 zugrunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, sind ident)

* Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen und Einhaltung der Informationssicherheitsbestimmungen im BM.I (zu 30%)

* Koordination des Aufgabenbereiches, Bearbeitung komplexer Problemstellungen, ausarbeiten und Anpassen von Sicherheitsrichtlinien und Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberatungen, Schulungen, Schulung der MitarbeiterInnen (zu 30%)

* Informationssicherheit sowie Mitwirkung an der Vergabe von Sicherheitszertifikaten (zu 40%)

Ihre Haupttätigkeit im Bereich der Direktion des BVT war der betreffenden Vergleichsarbeitsplatzbeschreibung zufolge die Koordination Ihres übertragenen Aufgabenbereiches, die Bearbeitung komplexer Problemstellungen, das Ausarbeiten und Anpassen von Sicherheitsrichtlinien und Sicherheitskonzepten sowie das Durchführen von Sicherheitsberatungen.

Hinsichtlich Ihrer Verwendung in der Abteilung II/BVT/3 lag der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit auf der Wahrnehmung der Informationssicherheit.

In der Abteilung II/BVT/4 lag/liegt das Hauptaugenmerk Ihrer Tätigkeiten ebenfalls auf der Wahrnehmung der Informationssicherheit sowie die Mitwirkung an der Vergabe von Sicherheitszertifikaten.

Den Stellungnahmen Ihrer Vorgesetzten zufolge kann von der Richtigkeit der genannten Arbeitsplatzbeschreibungen für die Zeit Ihrer Verwendung in den Abteilungen II/BVT/3 sowie II/BVT/4 und insbesondere davon ausgegangen werden, dass Sie die dort jeweils genannten Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeführt haben.

Auf Basis der genannten rechtlichen Grundlagen wurde der in Ihrem Fall gem § 15b BDG iVm § 1 Z 4a der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 sowie Punkt 3.3.1.7 des zitierten Erlasses beurteilungsrelevante Zeitraum, der sich vom 01.11.1997 bis zum 31.10.2016 (dem den Antrag folgenden Monatsletzten) erstreckt, unter Berücksichtigung Ihrer und sämtlicher weiteren Stellungnahmen, der betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen sowie des Tätigkeitsberichtes mit folgendem Ergebnis auf das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten überprüft:Auf Basis der genannten rechtlichen Grundlagen wurde der in Ihrem Fall gem Paragraph 15 b, BDG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4 a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, sowie Punkt 3.3.1.7 des zitierten Erlasses beurteilungsrelevante Zeitraum, der sich vom 01.11.1997 bis zum 31.10.2016 (dem den Antrag folgenden Monatsletzten) erstreckt, unter Berücksichtigung Ihrer und sämtlicher weiteren Stellungnahmen, der betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen sowie des Tätigkeitsberichtes mit folgendem Ergebnis auf das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten überprüft:

Zu Ihren Verwendungen in der Gruppe II/C (vom 01.11.1997 bis 30.11.2002) sowie danach im Bereich der Direktion des BVT (vom 01.12.2002 bis 31.12.2004):

Für die Zeit Ihrer Verwendung in der ehem. Gruppe II/C vom 01.11.1997 bis zur Gründung des BVT (01.12.2002) sind keine Aufzeichnungen über Ihre damaligen Tätigkeiten vorhanden. Der Stellungnahme des BVT zufolge verrichteten Sie in diesem Bereich Ermittlungstätigkeiten für den damaligen Gruppenleiter II/C und leisteten Journaldienste für die Generaldirektion. Für die Zeit Ihrer Verwendung als Sicherheitsbeauftragter im Bereich der Direktion des BVT vom 01.12.2002 bis 31.12.2004 stehen ebenfalls keine Unterlagen über den diesbezüglichen Tätigkeitbereich zur Verfügung. Es wurde vom BVT lediglich eine mit Ihrem damaligen Aufgabengebiet vergleichbare Arbeitsplatzbeschreibung (bezeichnet als "Sicherheitsbeauftragter", 19.05.2006, Büro I B (stv. Dir. BVT)) vorgelegt, welche Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde. Sie führten dazu aus, dass die Tätigkeitsfelder der Vergleichsarbeitsplatzbeschreibung kaum Übereinstimmungen mit Ihren damaligen Tätigkeiten hätte. Sie hätten hauptsächlich staatspolizeiliche Ermittlungstätigkeiten sowie Personenschutzaufgaben verrichtet, die einen wachespezifischen Außendienstanteil von mehr als 50% ausgemacht hätten. Außerdem wären sie schon mit 01.09.2004 der Abteilung II/BVT/3 dienstzugeteilt worden. Der Stellungnahme des Leiters der Abteilung II/BVT/3, MR XXXX , war nicht zu entnehmen, dass von Ihnen im betreffenden Zeitraum keine Schwerarbeiten iSd einschlägigen Bestimmungen verrichtet worden wären. Zumal das Ermittlungsverfahren keine gegenteiligen Erhebungen zutage gebracht hat, hat auch die Dienstbehörde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.11.1997 bis 30.09.2004 (insgesamt 83 Monate) vom Vorliegen von Schwerarbeitszeiten auszugehen.Für die Zeit Ihrer Verwendung in der ehem. Gruppe II/C vom 01.11.1997 bis zur Gründung des BVT (01.12.2002) sind keine Aufzeichnungen über Ihre damaligen Tätigkeiten vorhanden. Der Stellungnahme des BVT zufolge verrichteten Sie in diesem Bereich Ermittlungstätigkeiten für den damaligen Gruppenleiter II/C und leisteten Journaldienste für die Generaldirektion. Für die Zeit Ihrer Verwendung als Sicherheitsbeauftragter im Bereich der Direktion des BVT vom 01.12.2002 bis 31.12.2004 stehen ebenfalls keine Unterlagen über den diesbezüglichen Tätigkeitbereich zur Verfügung. Es wurde vom BVT lediglich eine mit Ihrem damaligen Aufgabengebiet vergleichbare Arbeitsplatzbeschreibung (bezeichnet als "Sicherheitsbeauftragter", 19.05.2006, Büro römisch eins B (stv. Dir. BVT)) vorgelegt, welche Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde. Sie führten dazu aus, dass die Tätigkeitsfelder der Vergleichsarbeitsplatzbeschreibung kaum Übereinstimmungen mit Ihren damaligen Tätigkeiten hätte. Sie hätten hauptsächlich staatspolizeiliche Ermittlungstätigkeiten sowie Personenschutzaufgaben verrichtet, die einen wachespezifischen Außendienstanteil von mehr als 50% ausgemacht hätten. Außerdem wären sie schon mit 01.09.2004 der Abteilung II/BVT/3 dienstzugeteilt worden. Der Stellungnahme des Leiters der Abteilung II/BVT/3, MR römisch 40 , war nicht zu entnehmen, dass von Ihnen im betreffenden Zeitraum keine Schwerarbeiten iSd einschlägigen Bestimmungen verrichtet worden wären. Zumal das Ermittlungsverfahren keine gegenteiligen Erhebungen zutage gebracht hat, hat auch die Dienstbehörde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.11.1997 bis 30.09.2004 (insgesamt 83 Monate) vom Vorliegen von Schwerarbeitszeiten auszugehen.

a) Zu Ihrer Verwendung in der Abteilung II/BVT/3 (vom 01.01.2005 bis 31.05.2013):

Bezüglich Ihrer Tätigkeit in der Abteilung II/BVT/3, Informationssicherheit, kann aus folgenden Gründen nicht vom Vorliegen von Schwerarbeitszeiten ausgegangen werden:

Die in Ihren für diesen Zeitraum geltenden Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Tätigkeitsfelder beinhalten die für Schwerarbeit im Sinne der genannten Verordnungen vorausgesetzte tatsächliche wachespezifische Außendienstleistung im Ausmaß von mindestens der Hälfte Ihrer monatlichen Dienstzeit nicht. Es werden zwar Tätigkeiten oder Aufgaben genannt, die Elemente enthalten, welche auf das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen (z.B. Personen und Objektschutzaufgaben zu 10%), jedoch erreichen diese das in den einschlägigen Bestimmungen geforderte zeitliche Ausmaß nicht einmal ansatzweise. Sie selbst führten in Ihrer Stellungnahme aus, dass bis September 2011 der Personen- und Objektschutz bei Veranstaltungen der Zentralstelle im BM.I nicht die Hälfte Ihrer Tätigkeiten ausgemacht hätte. Erst danach wäre dies durch die Übernahme der Hausicherheit (SIZ) in die Abteilung II/BVT/3 der Fall gewesen. Die Tätigkeiten in der SIZ gemeinsam mit den Überwachungsdiensten in den Amtsgebäuden Herrengasse und Minoritenplatz bei Veranstaltungen der Zentralleitung im BM.I erfüllen jedoch ebenfalls, wie in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt b) ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen von Schwerarbeit nicht.

In Ihrer Stellungnahme geben Sie weiters an, in der Zeit Ihrer Verwendung in der Außenstelle Schwechat von Jänner bis Juni 2006 Tätigkeiten wie Personenschutzaufgaben anlässlich der EU-Präsidentschaft Österreichs ausgeführt zu haben, die die Voraussetzungen von Schwerarbeit erfüllt hätten. Das mit diesen Tätigkeiten verbundene, erhöhte Gefahrenmoment ist jedoch in Ihrer Stellungnahme nicht konkret dargestellt worden. Trotz Aufforderung der Dienstbehörde wurden die Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden größeren Gefahren übersteigen, von Ihnen nicht näher präzisiert.

Auch den übermittelten Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten war nicht zu entnehmen, dass Schwerarbeiten iSd. einschlägigen Bestimmungen im Bereich der Abteilung II/BVT/3, Informationssicherheit, verrichtet worden. Das Nichtvorliegen von Schwerarbeiten wurde auch von Ihrem ehemaligen Vorgesetzten, MR XXXX , in seiner Stellungnahme bestätigt.Auch den übermittelten Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten war nicht zu entnehmen, dass Schwerarbeiten iSd. einschlägigen Bestimmungen im Bereich der Abteilung II/BVT/3, Informationssicherheit, verrichtet worden. Das Nichtvorliegen von Schwerarbeiten wurde auch von Ihrem ehemaligen Vorgesetzten, MR römisch 40 , in seiner Stellungnahme bestätigt.

Daraus ergibt sich, dass Sie in diesem Zeitraum keinesfalls mehr als die Hälfte Ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt haben. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 15b BDG in Verbindung mit § 1 Z. 4 lit.a der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 sind daher keinesfalls gegeben.Daraus ergibt sich, dass Sie in diesem Zeitraum keinesfalls mehr als die Hälfte Ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt haben. Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 15 b, BDG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, sind daher keinesfalls gegeben.

Bezüglich der rechtlichen Beurteilung Ihrer fallweisen Verwendung während dieser Zeit in der Sicherheitszentrale des BVT wird auf die Ausführungen im nächsten Punkt verwiesen.

b) Zu Ihrer Verwendung in der Abteilung II/BVT/4 (vom 01.05.2005 bis 31.05.2013):

In Bezug auf Ihre Tätigkeit in der Sicherheitszentrale (SIZ) bzw. der Abteilung II/BVT/4 kann unter Zugrundenahme der von Ihrem Vorgesetzten eingebrachten Stellungnahme sowie der betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen ebenfalls keine wachespezifische Außendiensttätigkeit im Ausmaß von mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit, die Schwerarbeitszeit begründet, festgestellt werden.

Wie der betreffenden Stellungnahme zu entnehmen ist, besteht Ihre Hauptaufgabe in der SIZ einerseits darin, den Schutz der Bediensteten des BVT im Bundesamtsgebäude (BAG) Rennwegkaserne zu gewährleisten sowie anderseits den Sicherheitsdienst in den BAG Herrengasse und Minoritenplatz bei öffentlichen und internen Veranstaltungen durchzuführen. Dies erfolgt im Wesentlichen durch Einlasskontrollen oder Saalschutz. Nach Ansicht der Dienstbehörde stellen diese Tätigkeiten keine Tätigkeiten dar, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, wie sie für das Vorliegen von Schwerarbeiten erforderlich sind.

Der Argumentation Ihres Vorgesetzten, dass die erhöhte Sicherheitsausstattung der SIZ ein Indiz für Tätigkeiten im besonderen Gefährdungsbereich darstellen würde, ist entgegenzuhalten, dass das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten naturgemäß nur an den konkreten Tätigkeiten, bei denen auf Grund der Tätigkeit selbst ein hohes Gefahrenrisiko verbunden ist und nicht am Vorhandensein kostenintensiver technischer Vorkehrungen (Kameras, Bewegungsmelder) oder spezieller Ausrüstungsgegenstände (Langwaffen) gemessen werden kann. Wie bereits mehrfach dargelegt, sind sämtliche im Außendienst zu erbringenden dienstlichen Leistungen, die die erwähnten Merkmale der besonderen Gefahr und/oder der besonderen Belastungsmomente nicht aufwiesen, nicht als wachespezifischer Außendienst iSd. zitierten rechtlichen Grundlagen zu werten. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob bei Ausübung der Tätigkeiten das Führen einer Dienstwaffe vorgeschrieben ist oder nicht.

Abschließend wird festgehalten, dass auch die unter anderem in § 8 Dienstrechtsverfahrensgesetz genannte Verpflichtung, sowohl der Partei zum Vorteil, als auch ihr zum Nachteil dienende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen, umfassend eingehalten wurde. Sämtliche von Ihnen ausgeführten Tätigkeiten, die obig erwähnte und in den Verordnungen festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht als Schwerarbeiten iSd geltenden Bestimmungen gewertet werden, kommt doch der Behörde diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu.Abschließend wird festgehalten, dass auch die unter anderem in Paragraph 8, Dienstrechtsverfahrensgesetz genannte Verpflichtung, sowohl der Partei zum Vorteil, als auch ihr zum Nachteil dienende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen, umfassend eingehalten wurde. Sämtliche von Ihnen ausgeführten Tätigkeiten, die obig erwähnte und in den Verordnungen festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht als Schwerarbeiten iSd geltenden Bestimmungen gewertet werden, kommt doch der Behörde diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu.

Ihre Einzelfallprüfung hat wie ausführlich dargelegt ergeben, dass im Zeitraum Ihrer Verwendung in den Abteilungen II/BVT/3 und II/BVT/4 keine Tätigkeiten von Ihnen verrichtet wurden, die als Schwerarbeiten gewertet werden können. Auch den der Dienstbehörde übermittelten Stellungnahmen Ihrer Vorgesetzten konnten keine ausreichenden Indizien dafür, dass Schwerarbeiten iSd. einschlägigen Bestimmungen verrichtet worden wären, entnommen werden.

Im Ergebnis sind im beurteilungsrelevanten Zeitraum zwischen 01.11.1997 bis zum 31.10.2016 (dem Antrag folgenden Monatsletzten) 83 Monate Ihrer beruflichen Tätigkeit als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.

Der Bescheid wird insoweit angefochten, als für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schwerarbeitszeiten zugesprochen wurden. Hinsichtlich der festgestellten 83 Schwerarbeitsmonate vom 01.11.1997 bis 30.09.2004 bleibt der Bescheid unangefochten.

Als Beschwerdegründe werden Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides geltend gemacht.

Der BF sei in der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 im BVT mit denselben Aufgaben betraut gewesen wie im Zeitraum vom 01.11.1997 bis 30.09.2004. Vom 01.01.2006 bis 31.06.2006 sei er in der Außenstelle Schwechat der Abteilung II/BVT/3 mit Sicherheitsbelangen im Rahmen der EU-Präsidentschaft betraut gewesen und vom 01.09.2011 bis 31.12.2012 sowie vom 01.06.2013 bis 31.08.2015 (vom BF letzter antragsmäßig bestimmter Prüfzeitraum) bzw. vom 01.09.2015 bis zum Bescheidabspruch, i.e. der 31.10.2016, in der Sicherheitszentrale des BVT, Abt. II/BV/ 3 bzw. II/BVT/4 tätig gewesen.

Rechnerisch ergeben sich daher jedenfalls weitere 52 Schwerarbeitsmonate; hinzu kämen weitere 14 Monate aufgrund des Zeitpunktes der Bescheiderlassung.

Der BF habe als Exekutivorgan des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG jedenfalls mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt. Im Hinblick auf die nicht zur Anrechnung gebrachten Zeiträume von insgesamt 66 Monaten erachte sich der BF in seinem Recht auf korrekte Anwendung des § 15b GehG (richtig wohl: BDG) iVm der Schwerarbeitsverordnung als verletzt und sei der Bescheid daher - soweit über diese Zeiten abgesprochen wird - mit Rechtswidrigkeit behaftet.Der BF habe als Exekutivorgan des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG jedenfalls mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt. Im Hinblick auf die nicht zur Anrechnung gebrachten Zeiträume von insgesamt 66 Monaten erachte sich der BF in seinem Recht auf korrekte Anwendung des Paragraph 15 b, GehG (richtig wohl: BDG) in Verbindung mit der Schwerarbeitsverordnung als verletzt und sei der Bescheid daher - soweit über diese Zeiten abgesprochen wird - mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Hiezu wird zunächst bemängelt, dass für den Zeitraum vom 01.11.1997 bis 31.12.2004 lediglich 83 Monate anstatt wie beantragt 86 Monate angerechnet wurden. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den für diesen Zeitraum von 3 Monaten maßgebenden Gegebenheiten auseinanderzusetzen und dem BF hiezu Parteiengehör zu gewähren.

Bei der Verwendung des BF in der Außenstelle Schwechat vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 habe die Außendienstpräsenz des BF ein wesentlich höheres Ausmaß als die von der Behörde angenommenen 5% betragen, was sich schon alleine aus der Zuordnung zu dieser Dienststelle ergebe. Dies wäre im Verfahren zu ermitteln gewesen. Schon diesbezüglich sei offenkundig, dass seine Arbeitsplatzbeschreibung wiederholt in wesentlichen Punkten von der tatsächlichen Verwendung abweiche.

MinRat XXXX berufe sich in der Stellungnahme vom 09.11.2016 lediglich auf die Arbeitsplatzbeschreibung. Entscheidend sei letztlich jedoch immer die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.MinRat römisch 40 berufe sich in der Stellungnahme vom 09.11.2016 lediglich auf die Arbeitsplatzbeschreibung. Entscheidend sei letztlich jedoch immer die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Zu den im Bescheid angeführten Überwachungsdiensten "in – gemeint wohl von: innerhalb – den Amtsgebäuden Herrengasse und Minoritenplatz" werde angemerkt, dass bei Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben hinsichtlich des Schutzes hochgestellter Persönlichkeiten es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Schutzdienste auch außerhalb der Amtsgebäude durchzuführen gewesen seien und diese auch vom BF auch tatsächlich wahrgenommen worden seien. Diesbezüglich hätte eine genauere Überprüfung ein gänzlich anderes Bild ergeben.

Ferner fungiere MinRat XXXX erst seit November 2013 als Leiter der Abteilung II/BVT/3, der BF sei aber bereits vor diesem Datum aus dieser Abteilung abgezogen worden. Er sei daher nicht der Vorgesetzte des BF gewesen und habe dieser sich daher zwangsläufig auf die Arbeitsplatzbeschreibung beschränken müssen.Ferner fungiere MinRat römisch 40 erst seit November 2013 als Leiter der Abteilung II/BVT/3, der BF sei aber bereits vor diesem Datum aus dieser Abteilung abgezogen worden. Er sei daher nicht der Vorgesetzte des BF gewesen und habe dieser sich daher zwangsläufig auf die Arbeitsplatzbeschreibung beschränken müssen.

Wenn nun der nachfolgende Vorgesetzte des BF, MinRat XXXX – selbst unter Zugrundelegung von Aufgabenverschiebungen in der SIZ – zu einer gänzlich anderen Auffassung gelange, und zwar, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.10.2015 in 22 Monaten Tätigkeiten ausgeübt habe, die für die Anwendung der Schwerarbeitsregelung sprechen, so entspreche dies den Gegebenheiten in einer SIZ, deren Zweck es doch sei, innerhalb wie außerhalb eines hoch sensiblen Amtsgebäudes unmittelbar bei Gefahr im Verzug einschreiten zu können.Wenn nun der nachfolgende Vorgesetzte des BF, MinRat römisch 40 – selbst unter Zugrundelegung von Aufgabenverschiebungen in der SIZ – zu einer gänzlich anderen Auffassung gelange, und zwar, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.10.2015 in 22 Monaten Tätigkeiten ausgeübt habe, die für die Anwendung der Schwerarbeitsregelung sprechen, so entspreche dies den Gegebenheiten in einer SIZ, deren Zweck es doch sei, innerhalb wie außerhalb eines hoch sensiblen Amtsgebäudes unmittelbar bei Gefahr im Verzug einschreiten zu können.

In der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.04.2013 (nächstfolgende vom 17.02.2015) seien alleine 40% der Arbeitsplatzaufgaben des BF im Bereich von Informationssicherheit, Erhebungen und Objektschutz BVT verortet worden. Auch hier hätte eine genauere Evaluierung des wahren Gehaltes der Dienstleistung des BF an sich resp. im Verhältnis zur Arbeitsplatzbeschreibung bzw. eine Überprüfung der tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten zu einem anderen Bild führen müssen.

Bemängelt wird weiter, dass für die Tätigkeiten des BF in der Abt. 3 "nahezu idente Arbeitsplatzbeschreibungen" zum Vergleich herangezogen worden seien. Analog zum Arbeitsplatzbewertungsverfahren seien dies jedoch bloße Richtverwendungen, aus denen für den vorliegenden Fall keine Aussagen für oder gegen das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten ableitbar seien.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Aus den Verfahrensmängeln resultiere auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass der BF durchwegs Tätigkeiten mit hoher Außendienstfrequenz – wie bereits oben ausgeführt – ausgeübt habe.

Unter Verweis auf die EB zur RV zu § 74a GehG, der Vorläuferbestimmung zu § 82 GehG, meint der BF, dass der Wachebeamte – im Gegensatz zum einem Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst – die Gefahr zu suchen habe. Es bestehe die besondere Verpflichtung eines Exekutivbeamten für das Einschreiten, auch unter Gefahr für das eigene Leben und die eigene Gesundheit. Der BF verrichte seinen Dienst in Uniform und sei daher für jedermann als Exekutivbeamter mit der Verpflichtung zum Einschreiten erkennbar. Dass dem BF als Beamten E2a des BVT gleichsam "automatisch" eine erhöhte Vergütung für besonderen Gefährdung zukomme, vermöge seinem Anspruch auf Zugehörigkeit zum Kreis der von § 15b BDG Begünstigten keinen Abbruch zu tun.Unter Verweis auf die EB zur Regierungsvorlage zu Paragraph 74 a, GehG, der Vorläuferbestimmung zu Paragraph 82, GehG, meint der BF, dass der Wachebeamte – im Gegensatz zum einem Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst – die Gefahr zu suchen habe. Es bestehe die besondere Verpflichtung eines Exekutivbeamten für das Einschreiten, auch unter Gefahr für das eigene Leben und die eigene Gesundheit. Der BF verrichte seinen Dienst in Uniform und sei daher für jedermann als Exekutivbeamter mit der Verpflichtung zum Einschreiten erkennbar. Dass dem BF als Beamten E2a des BVT gleichsam "automatisch" eine erhöhte Vergütung für besonderen Gefährdung zukomme, vermöge seinem Anspruch auf Zugehörigkeit zum Kreis der von Paragraph 15 b, BDG Begünstigten keinen Abbruch zu tun.

Ebenso erscheine die Unterscheidung zwischen dem "gewöhnlich gefährdeten" und dem "besonders gefährdeten" Exekutivdienst nicht nachvollziehbar. Es liege geradezu auf der Hand, dass Exekutivbeamte des BVT regelmäßig einem erhöhten Gefahrenpotential unterliegen. Dies gelte besonders für jene Tätigkeiten, die im Außendienst verbracht werden.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass rechtsrichtig dem BF jedenfalls bis zum 31.08.2015 zumindest 135 Schwerarbeitsmonate zur Anrechnung zu bringen gewesen wären.

Der BF stellte daher den Antrag,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch die übrigen vom BF beantragten Zeiten als dem § 15b BDG unterfallend festgestellt werden.2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch die übrigen vom BF beantragten Zeiten als dem Paragraph 15 b, BDG unterfallend festgestellt werden.

I.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.07.2017 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und nahm zu den Beschwerdeausführungen Stellung und beantragte, der Beschwerde nicht stattzugeben.römisch eins.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.07.2017 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und nahm zu den Beschwerdeausführungen Stellung und beantragte, der Beschwerde nicht stattzugeben.

Diese Stellungnahme wurde dem BF zur Kenntnis und allfälligen Gegenäußerung übermittelt.

In der am 11.08.2017 erstatteten Gegenäußerung wird vom BF im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Festgestellt wird, dass hinsichtlich der festgestellten 83 Schwerarbeitsmonate vom 01.11.1997 bis 30.09.2004 Rechtskraft eingetreten ist, dieser Zeitraum daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Unbestritten ist, dass der BF als Exekutivbeamter vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 in der Direktion des BVT, vom 01.01.2005 bis 31.05.2013 in der Abteilung II/BVT/3 tätig gewesen ist und seit 01.06.2013 bis dato in der Abteilung II/BVT/4 tätig ist.

Vom 01.12.2002 bis 31.12.2004 war der BF als Sicherheitsbeauftragter im Bereich der Direktion des BVT tätig.

Für den Zeitraum vom 01.11.1997 bis 30.09.2004 hat die Behörde 83 Schwerarbeitsmonate festgestellt.

Für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 stellte die Behörde keine Schwerarbeitsmonate fest. Mangels Unterlagen über den diesbezüglichen Tätigkeitsbereich stützte sich die Behörde auf eine vergleichbare Arbeitsplatzbeschreibung eines "Sicherheitsbeauftragten" und die Stellungnahme des Leiters der Abteilung 3 vom 09.11.2016. Nach den Angaben des BF im Ermittlungsverfahren hatte seine tatsächliche Tätigkeit mit der damaligen Arbeitsplatzbeschreibung kaum übereingestimmt. Feststellungen über den tatsächlichen Aufgabenbereich des BF für diesen Zeitraum wurden nicht getroffen.

Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2013 wurde der BF in der Abteilung II/BVT/3 in der Funktion eines Sicherheitsbeauftragten verwendet. Unter Berufung auf die für diesen Zeitraum geltenden Arbeitsplatzbeschreibungen und die Stellungnahme des Abteilungsleiters verneinte die Behörde das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten und führte sie dazu aus, der BF hätte trotz Aufforderung die mit den Tätigkeiten wie Personenschutzaufgaben verbundenen besonders hohen Gefahren nicht dargelegt.

Festgestellt wird, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs ins Treffen führte, während seiner Tätigkeit in der Abteilung 3 immer wieder mit Personen- und Objektschutzaufgaben in der Zentralstelle, während der EU-Präsidentschaft Österreichs mit Personenschutzaufgaben in Schwechat betraut gewesen zu sein; gemeinsam mit dem Dienst in der SIZ und den Überwachungsdiensten in der Zentralstelle habe er im Schnitt mehr als 50% der Dienstzeit mit Schutzaufgaben verbracht. Hinsichtlich der Gefährdungslage teilt der BF die Meinung des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abt. II/BVT/4 in dessen Stellungnahme vom 08.02.2017. Feststellungen über den tatsächlichen Aufgabenbereich des BF für diesen Zeitraum wurden nicht getroffen.

Zum Zeitraum der Verwendung des BF in der Abteilung II/BVT/4 vom 01.06.2013 bis zum 31.10.2016 (Anm.: der im Bescheid in der Klammer angegebene Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2013 beruht wohl auf einem offensichtlichen Schreibfehler) stützt sich die Behörde ebenso auf die betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen. Insofern die Behörde unter Hinweis auf die Stellungnahme des Vorgesetzten feststellt, dass keine wachespezifischen Außendiensttätigkeiten im Ausmaß der Hälfte der monatlichen Dienstzeit ausgeübt wurden, findet diese Aussage in der Stellungnahme des stellvertretenden Abteilungsleiters vom 08.02.2017 keine Deckung. Vielmehr wird von diesem für den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.10.2015 das genaue Gegenteil dargelegt, nämlich dass der BF in jedenfalls 22 Monaten mehr als 50% seiner geleisteten Dienstzeiten Tätigkeiten mit einer erhöhten Gefährdung im Sinne des Erlasses des BKA verrichtete. Konkrete Feststellungen über den tatsächlichen Aufgabenbereich des BF für diesen Zeitraum wurden nicht getroffen.Zum Zeitraum der Verwendung des BF in der Abteilung II/BVT/4 vom 01.06.2013 bis zum 31.10.2016 Anmerkung, der im Bescheid in der Klammer angegebene Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2013 beruht wohl auf einem offensichtlichen Schreibfehler) stützt sich die Behörde ebenso auf die betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen. Insofern die Behörde unter Hinweis auf die Stellungnahme des Vorgesetzten feststellt, dass keine wachespezifischen Außendiensttätigkeiten im Ausmaß der Hälfte der monatlichen Dienstzeit ausgeübt wurden, findet diese Aussage in der Stellungnahme des stellvertretenden Abteilungsleiters vom 08.02.2017 keine Deckung. Vielmehr wird von diesem für den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.10.2015 das genaue Gegenteil dargelegt, nämlich dass der BF in jedenfalls 22 Monaten mehr als 50% seiner geleisteten Dienstzeiten Tätigkeiten mit einer erhöhten Gefährdung im Sinne des Erlasses des BKA verrichtete. Konkrete Feststellungen über den tatsächlichen Aufgabenbereich des BF für diesen Zeitraum wurden nicht getroffen.

Resümierend ist festzustellen, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt wurden. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt, insbesondere zum Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten, konnte nicht festgestellt werden.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Weitere Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

§ 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung (idF) BGBl. I Nr. 53/2007, lautet:Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, lautet:

"Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b, (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."(4) Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet auszugsweise:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, lautet auszugsweise:

"§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass [...]"§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass [...]

2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; [ ]2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; [ ]

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,[...]"a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,[...]"

§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder..."

§ 82 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 82, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF lautet auszugsweise:

"(1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist."(1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

...

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

...."

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 lautet:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, lautet:

"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,

1. [...]

2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten des Landespolizeikommandos Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V."2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten des Landespolizeikommandos Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf."

Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 lautet auszugsweise:

" 3.3.1. Schwerarbeitstätigkeiten:

[ ]

7. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst.

Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG.Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den Paragraphen 81 und 82 a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den Paragraphen 144, ff. GehG.

In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement."In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement."

Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II 105/2006) stellt - ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung - grundsätzlich auf die Gefährdung ab (vgl. BVwG 27.03.2017, W106 2138477-1/10E; 13.05.2015, W213 2100518-1/6E). Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass "zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit als wachspezifischer Außendienst" geleistet wird (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.). Es liegt auch auf der Hand, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss (vgl. VwGH 19.12.2001, 96/12/0228).Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006,) stellt - ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung - grundsätzlich auf die Gefährdung ab vergleiche BVwG 27.03.2017, W106 2138477-1/10E; 13.05.2015, W213 2100518-1/6E). Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass "zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit als wachspezifischer Außendienst" geleistet wird (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, leg.cit.). Es liegt auch auf der Hand, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss vergleiche VwGH 19.12.2001, 96/12/0228).

Im vorliegenden Fall kann alleine auf Grundlage der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen nicht beurteilt werden, ob der BF im fraglichen Zeitraum wachespezifischen Außendienst im Ausmaß von mehr als 50% seiner Tätigkeit geleistet hat. Dies umso mehr als der BF vehement argumentiert, dass die tatsächlich von ihm verrichteten Tätigkeiten wesentlich von den Arbeitsplatzbeschreibungen abweichen, weiter die von der Behörde herangezogene Stellungnahme des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abt. 4 im Bescheid nicht aktenkonform wiedergegeben wurde und dem BF angesichts der bereits zuerkannten 83 Schwerarbeitsmonate nur mehr 37 Schwerarbeitsmonate fehlen, um die Voraussetzung des § 15b BDG zu erfüllen.Im vorliegenden Fall kann alleine auf Grundlage der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen nicht beurteilt werden, ob der BF im fraglichen Zeitraum wachespezifischen Außendienst im Ausmaß von mehr als 50% seiner Tätigkeit geleistet hat. Dies umso mehr als der BF vehement argumentiert, dass die tatsächlich von ihm verrichteten Tätigkeiten wesentlich von den Arbeitsplatzbeschreibungen abweichen, weiter die von der Behörde herangezogene Stellungnahme des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abt. 4 im Bescheid nicht aktenkonform wiedergegeben wurde und dem BF angesichts der bereits zuerkannten 83 Schwerarbeitsmonate nur mehr 37 Schwerarbeitsmonate fehlen, um die Voraussetzung des Paragraph 15 b, BDG zu erfüllen.

Mit der Beweiswirkung von Arbeitsplatzbeschreibungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Wertigkeit von Arbeitsplätzen wiederholt, ua. in seinem Erkenntnis vom 24.02.2006, 2005/12/0032, auseinander gesetzt. Demnach kommt es in Ansehung der Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auf den nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage tatsächlich bestehenden Zustand an. Auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand kommt es ebenso wenig an wie auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand, wobei allerdings einer Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich herrschende Situation zukommen kann. Eine (gesetzliche) Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht.

Selbiges hat auch in gegenständlicher Angelegenheit zu gelten. Da unbestritten "wachespezifischer Außendienst" zu den auszuübenden Tätigkeiten des BF in Form von zB Personen- und Objektschutzaufgaben gehörte, bietet das in den Arbeitsplatzbeschreibungen angeführte Ausmaß bloß ein näher zu begründendes Indiz. Da die belangte Behörde jedoch ohne jegliche weitere Feststellungen - und trotz einer anderslautenden Stellungnahme - von der Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibungen ausgegangen ist, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen in relevante Unterlagen, wie Zeitaufzeichnungen oder Dienstpläne Einschau zu halten, den BF und eventuell weitere Bedienstete persönlich einzuvernehmen.Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen in relevante Unterlagen, wie Zeitaufzeichnungen oder Dienstpläne Einschau zu halten, den BF und eventuell weitere Bedienstete persönlich einzuvernehmen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie oben dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie oben dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt kann angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen war.

Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung, erhöhte Gefährdung, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Ruhestandsversetzung,
Schwerarbeitszeiten, wachespezifischer Außendienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2163985.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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