TE Bvwg Beschluss 2017/8/21 L525 1412731-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2017
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Entscheidungsdatum

21.08.2017

Norm

BFA-VG §11 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. BFA-VG § 11 heute
  2. BFA-VG § 11 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 11 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. BFA-VG § 11 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. BFA-VG § 11 gültig von 01.11.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 11 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L525 1412731-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 06.04.1979, StA: Pakistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, Burggasse 116/17-19, 1060 Wien gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 791032101-1190363, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 06.04.1979, StA: Pakistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, Burggasse 116/17-19, 1060 Wien gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 791032101-1190363, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG, § 11 Abs 3 BFA-VG, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:

Mit dem oben angeführten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.8.2009 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausweise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem oben angeführten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.8.2009 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausweise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieses Schriftstück wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Verein Zeige am 18.8.2016 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BFA hat das Schreiben am 18.8.2016 dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt, nicht festgestellt werden konnte, dass das Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Zustellverfügung der belangten Behörde, wonach der angefochtene Bescheid an den ausgewiesenen Vertreter übermittelt werden soll (AS 495).

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 11 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. Nr. I 84/2017 lautet:Paragraph 11, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 84 aus 2017, lautet:

"Zustellungen

§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 11, (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 49,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 49,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 49,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.(4) Die Absatz 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.

(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 49,) oder Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 10,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.

(6) Zustellungen an Fremde können durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen, wenn

1. es sich um Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 handelt oder1. es sich um Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 handelt oder

2. sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 oder § 13 Abs. 2 vorgenommen werden.2. sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 oder Paragraph 13, Absatz 2, vorgenommen werden.

Kommt der Empfänger im Falle der Z 2 seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt § 23 ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.Kommt der Empfänger im Falle der Ziffer 2, seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt Paragraph 23, ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.

(7) Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. § 24 AsylG 2005 gilt.(7) Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. Paragraph 24, AsylG 2005 gilt.

(8) Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(9) Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde."

Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich somit folgendes:

Das Bundesamt hat gegenständlich den abweisenden Bescheid mit durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme, der keine aufschiebende Wirkung zukam, nur an die bevollmächtigte Vertretung zugestellt, nicht jedoch an den Beschwerdeführer selbst. Der Beschwerdeführer verfügte durch die Antragstellung über faktischen Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG. Er war somit gem. § 11 Abs 3 BFA-VG bei dieser abweisenden Entscheidung jedenfalls zwingend als Empfänger zu bezeichnen und der Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an sie zuzustellen.Das Bundesamt hat gegenständlich den abweisenden Bescheid mit durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme, der keine aufschiebende Wirkung zukam, nur an die bevollmächtigte Vertretung zugestellt, nicht jedoch an den Beschwerdeführer selbst. Der Beschwerdeführer verfügte durch die Antragstellung über faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG. Er war somit gem. Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG bei dieser abweisenden Entscheidung jedenfalls zwingend als Empfänger zu bezeichnen und der Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an sie zuzustellen.

Gegenständlich wurde der Bescheid jedoch nur dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugestellt und in keiner Form dem Beschwerdeführer (vgl. auch die Zustellverfügung auf AS 495). Wird - wie in diesem Fall - nur an den zustellbevollmächtigten Vertreter zugestellt, gilt die Zustellung gemäß der Intention des Gesetzgebers als nicht bewirkt, der Bescheid wurde somit nicht erlassen und gehört die Entscheidung nicht dem Rechtsbestand an (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K18 zu §11 BFA-VG).Gegenständlich wurde der Bescheid jedoch nur dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugestellt und in keiner Form dem Beschwerdeführer vergleiche auch die Zustellverfügung auf AS 495). Wird - wie in diesem Fall - nur an den zustellbevollmächtigten Vertreter zugestellt, gilt die Zustellung gemäß der Intention des Gesetzgebers als nicht bewirkt, der Bescheid wurde somit nicht erlassen und gehört die Entscheidung nicht dem Rechtsbestand an (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K18 zu §11 BFA-VG).

Da Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung gem. § 28 Abs 1 VwGVG die Erlassung eines gültigen Bescheides ist, war mangels Vorliegen dieser Voraussetzung die Beschwerde gegen den nicht erlassenen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.Da Prozessvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Erlassung eines gültigen Bescheides ist, war mangels Vorliegen dieser Voraussetzung die Beschwerde gegen den nicht erlassenen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

In der Folge wird das BFA den Bescheid ordnungsgemäß zuzustellen haben um einen dem Rechtsbestand angehörenden und erst dann bekämpfbaren Bescheid zu bewirken.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Entscheidungspflicht, Nichtbescheid,
Rechtskraftwirkung, Vertretungsverhältnis, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L525.1412731.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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