RS Vwgh 2004/2/25 2002/04/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §131 Abs1;
GewO 1994 §131 Abs2;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie (unter anderem) die kostengünstigere Betreuung der Kunden zur Begründung eines Bedarfes für das Gewerbe der Bestatter im Sinne des § 131 Abs. 1 GewO 1994 geltend macht. Der durch den wirtschaftlichen Wettbewerb bewirkte Preismechanismus ist gerade kein Kriterium bei der Bedarfsprüfung. Wenn einem allfälligen Missbrauch der Monopolstellung die Regelung über den Höchsttarif - als ein ergänzendes Element - begegnet, so wird damit (noch) nicht die im System einer Bedarfsprüfung gelegene Unbeachtlichkeit des Preises für Leistungen wieder beseitigt (Hinweis E 10.11.1999, Zl. 99/04/0159, und E 17.3.1998, Zl. 96/04/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040015.X02

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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