Entscheidungsdatum
22.08.2017Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W106 2163467-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26.04.2017, Zl. 4277/002-I/1/b/2017, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26.04.2017, Zl. 4277/002-I/1/b/2017, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15b BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15 b, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(22.08.2017)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundeskriminalamt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundeskriminalamt.
Der BF beantragte am 01.02.2016 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate.
Mit Schreiben vom 27.02.2017, dem BF zugestellt am 13.03.2017, teilte die Dienstbehörde dem BF das durchgeführte Erhebungsergebnis mit. Demnach habe der BF erst ab 01.01.2002 eine erhöhte Gefahrenzulage bezogen. Der BF sei vom 01.01.2002 bis 31.12.2008 in der Abteilung II/D/10 des BMI tätig gewesen, seither werde er im neu eingerichteten Bundeskriminalamt, Büro II/BK/2.3 dienstverwendet. Die Erhebungen hätten ergeben, dass hinsichtlich dieses Zeitraumes keine ausreichenden Umstände ersichtlich wären, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen ließen.
Mit dem Parteiengehörschreiben wurden dem BF auch die entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen und die Stellungnahmen der Vorgesetzten übermittelt. Der BF hat sich dazu nicht geäußert.
I.2. Mit Bescheid vom 26.04.2017 stellte die belangte Behörde gemäß § 15b BDG 1979 fest, dass per 29.02.2016 0 Monate der beruflichen Tätigkeit des BF als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 26.04.2017 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 fest, dass per 29.02.2016 0 Monate der beruflichen Tätigkeit des BF als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien.
Ausgehend vom Beginn des Bezuges der erhöhten Gefahrenzulage ab dem 01.01.2002 sei der BF vom 01.01.2002 bis 31.12.2008 in der Abteilung II/D/10 des BMI tätig gewesen und werde er seither im neu eingerichteten Bundeskriminalamt, Büro II/BK/2.3 als Hauptsachbearbeiter der "SIRENE Österreich" dienstverwendet. Die vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen würden lediglich 5% der Tätigkeiten als "Exekutiver Außendienst" ausweisen. Der Hauptanteil des Aufgabenfeldes des BF lag bzw. liege nahezu ausschließlich in der Durchführung von Verwaltungstätigkeiten.
Als wachespezifisch und folglich als Schwerarbeit iS der Rechtslage seien jene Tätigkeiten zu definieren, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen, verbunden seien. Es müsse sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um solche handeln, die bezüglich ihre Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar seien.Als wachespezifisch und folglich als Schwerarbeit iS der Rechtslage seien jene Tätigkeiten zu definieren, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen, verbunden seien. Es müsse sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um solche handeln, die bezüglich ihre Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar seien.
Sämtliche im Außendienst zu erbringenden dienstlichen Leistungen, die die erwähnten Merkmale nicht aufweisen, seien somit jedenfalls dann nicht als wachespezifischer Außendienst zu werten, wenn das ansonsten mit der polizeilichen Vollzugstätigkeit typischerweise verbundene Einsatzrisiko nicht als besonders hoch bzw. erheblich angesehen werden könne.
Eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten sei gemäß dem Erlass des Bundeskanzleramtes der Bezug einer höheren Gefahrenzulage gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2005. Diese Gefahrenzulage betrage gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.Eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten sei gemäß dem Erlass des Bundeskanzleramtes der Bezug einer höheren Gefahrenzulage gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,. Diese Gefahrenzulage betrage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
Der Bezug der Gefahrenzulage sei jedoch als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend, sondern müssten zusätzlich die genannten Voraussetzungen lt. Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007 vorliegen.
In den für den Zeitraum der Verwendung des BF in der "SIRENE Österreich" vom 01.01.2002 bis 29.02.2016 geltenden Arbeitsplatzbeschreibungen würden nahezu ausschließlich keine Tätigkeiten genannt, welche auf das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten iS der Schwerarbeitsverordnung schließen ließen. Lediglich 5% des gesamten Tätigkeitsbereiches werden als "Exekutiver Außendienst" qualifiziert, der fallweise erhöhte Gefahrenelemente aufweisen möge. Das Ausmaß von mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit würde damit jedoch bei weitem nicht erreicht. Bei den restlichen Tätigkeiten handle es sich nahezu um reine Verwaltungstätigkeiten.
Auch aus den der Dienstbehörde übermittelten Stellungnahmen haben keine ausreichenden Indizien für die Verrichtung von Schwerarbeiten iS der einschlägigen Bestimmungen entnommen werden können. Im Gegenteil sei ausdrücklich angeführt worden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeit nicht erfüllt würden.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides geltend gemacht.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides geltend gemacht.
Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Hiezu wird moniert, dass der Bescheid lediglich über die Zeiten ab dem Jahr 2002 bis 29.02.2016 (= 170 Monate), nicht jedoch über die vorausgehenden 70 Monate Feststellungen getroffen habe. Der bloße Verweis auf die Flüssighaltung einer erhöhten Vergütung für besondere Gefährdung könnte diese nicht substituieren. Zudem ließe sich aus dem Bescheid nicht entnehmen, wie die Behörde zu der Aussage gelangt sei, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen des BF vor und nach dem 01.01.2009 "kaum Abweichungen" enthielten und sich die Tätigkeiten "grundsätzlich nicht" geändert hätten. Diesfalls wäre dem BF Parteiengehör einzuräumen gewesen.
Soweit unter Bezugnahme auf die Arbeitsplatzbeschreibungen ausgeführt wird, dass lediglich 5% seiner Tätigkeit als "exekutiver Außendienst" zu werten sei, könnte dem Bescheid nicht entnommen werde, inwieweit seine sonstigen Tätigkeiten im Rahmen seines Arbeitsplatzes miteinzubeziehen gewesen wären. Die Behörde scheine selbst eine gewisse Unschärfe zu tolerieren, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der BF "nahezu" reine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt habe. Ein Vergleich zwischen den Arbeitsplatzbeschreibungen und der vom BF tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sei unterlassen worden. Es könne daher nicht mit Sicherheit die Ableitung getroffen werden, dass seine tatsächliche Dienstverrichtung nur zu 5% als Außendienst zu betrachten sei. Der Bescheid erweise sich diesbezüglich schon aufgrund der wiederholten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens als mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
Aus den Verfahrensmängeln resultiere auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Unter Verweis auf die EB zur RV zu § 74a GehG, der Vorläuferbestimmung zu § 82 GehG, meint der BF, dass der Wachebeamte – im Gegensatz zum einem Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst – die Gefahr zu suchen habe. Es bestehe die besondere Verpflichtung eines Exekutivbeamten für das Einschreiten, auch unter Gefahr für das eigene Leben und die eigene Gesundheit. Der BF verrichte seinen Dienst in Uniform und sei daher für jedermann als Exekutivbeamter mit der Verpflichtung zum Einschreiten erkennbar.Unter Verweis auf die EB zur Regierungsvorlage zu Paragraph 74 a, GehG, der Vorläuferbestimmung zu Paragraph 82, GehG, meint der BF, dass der Wachebeamte – im Gegensatz zum einem Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst – die Gefahr zu suchen habe. Es bestehe die besondere Verpflichtung eines Exekutivbeamten für das Einschreiten, auch unter Gefahr für das eigene Leben und die eigene Gesundheit. Der BF verrichte seinen Dienst in Uniform und sei daher für jedermann als Exekutivbeamter mit der Verpflichtung zum Einschreiten erkennbar.
Zudem sei aus der Aussage in der Arbeitsplatzbeschreibung, dass der Arbeitsplatz dem operativen Dienst zuzuordnen sei, zu schließen, dass die Tätigkeiten des BF nicht rein administrativer Natur sein konnten.
Ebenso erscheine die Unterscheidung zwischen dem "gewöhnlich gefährdeten" und dem "besonders gefährdeten" Exekutivdienst nicht nachvollziehbar. Es liege geradezu auf der Hand, dass Exekutivbeamte des Bundeskriminaldienstes regelmäßig einem erhöhten Gefahrenpotential unterliegen. Dies gelte besonders für jene Tätigkeiten, die im Außendienst verbracht werden. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2008, 2007/12/0010, werde bereits bei der Bemessung der Vergütung auf die besondere Gefährdung abgestellt; derselbe Maßstab werde wohl auch an die erhöhten Vergütungssätze zu stellen sein.
Eine Rechtswidrigkeit liege auch darin, dass der Bescheid nicht vollinhaltlich über den gesamten Zeitraum vom 01.03.1996 bis 29.02.2016 abspricht.
Der BF stellte daher den Antrag,
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch die übrigen vom BF beantragten Zeiten als dem § 15b BDG unterfallend festgestellt werden.2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch die übrigen vom BF beantragten Zeiten als dem Paragraph 15 b, BDG unterfallend festgestellt werden.
I.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.07.2017 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und nahm zu den Beschwerdeausführungen Stellung. Hervorgehoben wird, dass dem BF im Ermittlungsverfahren die Stellungnahmen der Vorgesetzten sowie die Arbeitsplatzbeschreibungen zur Kenntnis gebracht worden seien. Der BF habe weder im Ermittlungsverfahren noch in seiner Beschwerde ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zum Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen für von ihm angeblich verrichtete Schwerarbeiten erstattet. Auch habe er keine Umstände vorgebracht, die auf das Vorliegen von Schwerarbeiten iS der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 hinweisen würden.römisch eins.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.07.2017 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und nahm zu den Beschwerdeausführungen Stellung. Hervorgehoben wird, dass dem BF im Ermittlungsverfahren die Stellungnahmen der Vorgesetzten sowie die Arbeitsplatzbeschreibungen zur Kenntnis gebracht worden seien. Der BF habe weder im Ermittlungsverfahren noch in seiner Beschwerde ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zum Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen für von ihm angeblich verrichtete Schwerarbeiten erstattet. Auch habe er keine Umstände vorgebracht, die auf das Vorliegen von Schwerarbeiten iS der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, hinweisen würden.
Von einer Einvernahme des bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Vorgesetzten des BF habe abgesehen werden können, zumal vom Büro 1.1 des BKA (Organisations- und Grundsatzangelegenheiten) bestätigt worden sei, dass die vom BF vom 01.01.2002 bis 31.12.2008 auszuführenden Tätigkeiten dieselben waren, die er auch ab 01.01.2009 zu verrichten hatte und dass diese nicht als Schwerarbeiten qualifiziert werden könnten.
Der Argumentation des BF zum Ausmaß des Einsatzrisikos im Exekutivdienst bzw. der einhergehenden Gefahr sei entgegenzuhalten, dass das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten naturgemäß nur an den jeweils auszuführenden Tätigkeiten gemessen werden könne, mit denen auf Grund der Tätigkeit selbst ein hohes Gefahrenrisiko verbunden sei. Dass mit der polizeilichen Vollzugstätigkeit ganz generell und typischerweise ein gewisses Einsatzrisiko verbunden sei, werde nicht in Abrede gestellt. Um als Schwerarbeit zu gelten, müssten diese Tätigkeiten jedoch weitere Voraussetzungen (insbesondere eine erhöhte Gefährdung) erfüllen. Andernfalls müssten sämtliche Tätigkeiten eines jeden Exekutivbeamten als Schwerarbeit angesehen werden, was dem Sinn und Zweck der Schwerarbeitsverordnung wohl nicht entsprechen könne.
Es sei auch kein "Vergleich von Schwerarbeiten unterschiedlicher Natur" vorgenommen worden, vielmehr sei dargelegt worden, dass es sich bei den als Schwerarbeit zu wertenden Tätigkeiten nach der Einordnung der betreffenden gesetzlichen Bestimmung um solche handle, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades (nämlich insbesondere der erhöhten Gefährdung) mit den übrigen in der Verordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind.
Schließlich könne die Angehörigkeit des BF zum operativen Dienst allein nicht automatisch das Vorliegen der Voraussetzungen von Schwerarbeit begründen.
Weder vom BF noch von seinen Vorgesetzten seien die in den betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen festgelegten Tätigkeitsfelder und/oder deren Ausmaß als unrichtig bezeichnet worden. Vom BF werde lediglich behauptet, dass die von ihm verrichteten Tätigkeiten als Schwerarbeiten zu werten seien, was schlicht unrichtig sei.
Es wird beantragt, der Beschwerde nicht stattzugeben.
Diese Stellungnahme wurde dem BF zur Kenntnis und allfälligen Gegenäußerung übermittelt.
In der am 07.08.2017 erstatteten Gegenäußerung wird vom BF im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Betont wird, dass die Behörde die vom BF ins Treffen geführten 70 Monate "selbst bei einer "Negativ-Feststellung" zu prüfen gehabt hätte, sowie dass der Nachweis der Zeiten exekutiven Außendienstes von der Behörde zu erbringen gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der BF war vom 01.01.2002 bis 31.12.2008 in der Abteilung II/D/10 des BMI tätig, seither wird er im Bundeskriminalamt, Büro II/BK/2.3, als Hauptsachbearbeiter im Bereich der "SIRENE Österreich" dienstverwendet.
Seit 01.01.2002 bezieht er eine erhöhte Gefahrenzulage gemäß § 82 GehG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2005.Seit 01.01.2002 bezieht er eine erhöhte Gefahrenzulage gemäß Paragraph 82, GehG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,.
In der Arbeitsplatzbeschreibung der Funktion "Hauptsachbearbeiter E2a/5 im Büro 2.3. Zentraler Fahndungsdienst", datiert mit 09/2007, sowie in der Arbeitsplatzbeschreibung derselben Funktion, datiert mit 02/2011, und in der mit 04/2013 datierten Arbeitsplatzbeschreibung dieser Funktion werden unter Punkt 7.7 der exekutive Außendienst ident mit 5% bemessen und wie folgt beschrieben:In der Arbeitsplatzbeschreibung der Funktion "Hauptsachbearbeiter E2a/5 im Büro 2.3. Zentraler Fahndungsdienst", datiert mit 09 aus 2007,, sowie in der Arbeitsplatzbeschreibung derselben Funktion, datiert mit 02 aus 2011,, und in der mit 04 aus 2013, datierten Arbeitsplatzbeschreibung dieser Funktion werden unter Punkt 7.7 der exekutive Außendienst ident mit 5% bemessen und wie folgt beschrieben:
"Exekutiver Außendienst im Rahmen
* der Rückholung nach Österreich auszuliefernder Personen, welche aufgrund einer österreichischen Ausschreibung in einem Schengen- oder Interpolstaat festgenommen wurden und bei denen aufgrund der Sachlage eine Sicherheitsbegleitung notwendig ist, soweit diese Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Büros 2.3 fällt.
* Der Mitwirkung am verstärkten Exekutivdienst (Schleierfahndung) der Landespolizeikommanden.
* Der Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben des Bundeskriminaldienstes über Weisung des Leiters des Büros 2.3"
In gleicher Weise wird in der mit 04/2002 datierten Arbeitsplatzbeschreibung der Funktion "Hauptsachbearbeiter E2a/5 des Operationellen Dienstes bei SIRENE Österreich" der exekutive Außendienst mit 5% angegeben und beschrieben.In gleicher Weise wird in der mit 04 aus 2002, datierten Arbeitsplatzbeschreibung der Funktion "Hauptsachbearbeiter E2a/5 des Operationellen Dienstes bei SIRENE Österreich" der exekutive Außendienst mit 5% angegeben und beschrieben.
Die restlichen 95% der Tätigkeiten entfallen auf:
* Selbstständiges Durchführen der im Zusammenhang mit inländischen Fahndungsersuchen zur Ausschreibung im Interpolbereich und im Schengener Informationssystem gesuchten Personen (Fahndungen zur Festnahme zwecks Auslieferung) erforderlichen Tätigkeiten wie insbesondere * Selbstständiges Überprüfen ausländischer Fahndungsersuchen gemäß den Schengen-Vertragsbestimmungen und hinsichtlich Interpolfahndungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere auf * Selbstständiges Wahrnehmen der erforderlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Trefferfällen im Interpol- und SIS-Bereich durch Kommunikation mit den Interpol-NCBs oder der SIRENE-Dienststelle des ersuchenden bzw. ersuchten Schengenstaates, den inländischen Sicherheitsdienststellen, zuständigen Gerichten, mit dem Bundesministerium für Justiz Abteilung IV/1 sowie den österreichischen Vertretungsbehörden und im Ausland sowie insbesondere durch * Aufrechterhaltung der für den Informationsaustausch und Koordinierung von Fahndungsmaßnahmen erforderlichen Kommunikation zwischen SIRENE und INTERPOL bzw. EUROPOL.
* Durchführung des erforderlichen Informationsaustausches bzw. Veranlassung entsprechender Erhebungen und Maßnahmen durch die zuständige inländische Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften wie insbesondere das Polizeikooperationsgesetz bei * Informationsaustausch im Zusammenhang mit Ausschreibungen von Aufenthaltsverboten wie insbesondere die .
Demnach ist festzustellen, dass im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 29.02.2016 die Verrichtung von wachespezifischen Außendiensttätigkeiten (Rückholung von Auszulieferenden, Teilnahme an Schleierfahndung, Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben) im Ausmaß von 5% zweifelsfrei gesichert ist. Für die übrigen dem 01.01.2002 vorausgehenden 70 Monate ist festzustellen, dass schon mangels Bezugs einer erhöhten Gefahrenzulage in diesem Zeitraum keine Schwerarbeitszeiten vorliegen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig erhoben. Sie hat die die entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das BVwG teilt die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bei den einzelnen Tätigkeitsbereichen angegebenen Prozentangaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes entsprechen würden. Durch die Stellungnahme der Vorgesetzten vom 30.01.2017 in Zusammenschau mit den vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen ist der Anteil des exekutiven Außendienstes mit 5% als nachvollziehbar bestätigt anzusehen. Bei dem deutlich überwiegenden Anteil von Tätigkeiten, die nicht dem exekutiven Außendienst unterfallen – nämlich 95% – kann eine durchaus mögliche Unschärfe in den angegebenen Prozentangaben keine entscheidende Rolle spielen. Vom BF wurde kein gegenteiliges substantiiertes Vorbringen erstattet: Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit ihm am 13.03.2017 nachweislich zugekommenem Schreiben der Behörde hat er keinen Gebrauch gemacht. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den lapidaren Vorwurf, die Behörde hätte auch seine sonstigen Tätigkeiten miteinzubeziehen gehabt bzw. sie habe einen Vergleich zwischen den Arbeitsplatzbeschreibungen und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des BF unterlassen. Mit diesem unsubstantiierten Vorbringen ist der BF seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0092; 28.02.2014, 2012/03/0100.) Ein solcher Fall liegt hier vor. Es wäre am BF gelegen, konkret darzulegen, welche "sonstigen Tätigkeiten" er tatsächlich verrichtet hat und als exekutiver Außendienst miteinzubeziehen gewesen wären bzw. Umstände darzutun, welche auf das Vorliegen von Schwerarbeiten im Verständnis der Schwerarbeitsverordnung BGBL. II Nr. 104/2006 schließen ließen. Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (VwGH 25.05.2005, 2004/09/0030; 21.11.2014, 2013/02/0223). Das ist dem BF nicht erfolgreich gelungen.Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bei den einzelnen Tätigkeitsbereichen angegebenen Prozentangaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes entsprechen würden. Durch die Stellungnahme der Vorgesetzten vom 30.01.2017 in Zusammenschau mit den vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen ist der Anteil des exekutiven Außendienstes mit 5% als nachvollziehbar bestätigt anzusehen. Bei dem deutlich überwiegenden Anteil von Tätigkeiten, die nicht dem exekutiven Außendienst unterfallen – nämlich 95% – kann eine durchaus mögliche Unschärfe in den angegebenen Prozentangaben keine entscheidende Rolle spielen. Vom BF wurde kein gegenteiliges substantiiertes Vorbringen erstattet: Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit ihm am 13.03.2017 nachweislich zugekommenem Schreiben der Behörde hat er keinen Gebrauch gemacht. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den lapidaren Vorwurf, die Behörde hätte auch seine sonstigen Tätigkeiten miteinzubeziehen gehabt bzw. sie habe einen Vergleich zwischen den Arbeitsplatzbeschreibungen und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des BF unterlassen. Mit diesem unsubstantiierten Vorbringen ist der BF seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0092; 28.02.2014, 2012/03/0100.) Ein solcher Fall liegt hier vor. Es wäre am BF gelegen, konkret darzulegen, welche "sonstigen Tätigkeiten" er tatsächlich verrichtet hat und als exekutiver Außendienst miteinzubeziehen gewesen wären bzw. Umstände darzutun, welche auf das Vorliegen von Schwerarbeiten im Verständnis der Schwerarbeitsverordnung BGBL. römisch zwei Nr. 104 aus 2006, schließen ließen. Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (VwGH 25.05.2005, 2004/09/0030; 21.11.2014, 2013/02/0223). Das ist dem BF nicht erfolgreich gelungen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung (idF) BGBl. I Nr. 53/2007, lautet:Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b, (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."(4) Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet auszugsweise:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, lautet auszugsweise:
"§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass [...]"§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass [...]
2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; [ ]2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; [ ]
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,[...]"a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,[...]"
§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 lautet:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, lautet:
"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,
1. [...]
2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten des Landespolizeikommandos Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V."2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten des Landespolizeikommandos Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf."
Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 lautet auszugsweise:
" 3.3.1. Schwerarbeitstätigkeiten:
[ ]
7. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst.
Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG.Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den Paragraphen 81 und 82 a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den Paragraphen 144, ff. GehG.
In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement."In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement."
Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II 105/2006) stellt - ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung - grundsätzlich auf die Gefährdung ab (vgl. BVwG 27.03.2017, W106 2138477-1/10E; 13.05.2015, W213 2100518-1/6E). Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass "zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit als wachspezifischer Außendienst" geleistet wird (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.). Es liegt auch auf der Hand, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss (vgl. VwGH 19.12.2001, 96/12/0228).Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006,) stellt - ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung - grundsätzlich auf die Gefährdung ab vergleiche BVwG 27.03.2017, W106 2138477-1/10E; 13.05.2015, W213 2100518-1/6E). Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass "zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit als wachspezifischer Außendienst" geleistet wird (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, leg.cit.). Es liegt auch auf der Hand, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss vergleiche VwGH 19.12.2001, 96/12/0228).
Aus der Gefahrenzulage gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes alleine kann fallbezogen nichts gewonnen werden. Diese Gefahrenzulage gebührt unter anderem Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und beim Bundeskriminalamt und sagt daher nichts über das Ausmaß der im wachespezifischen Außendienst verbrachten Dienstzeit aus.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsansicht der belangten Behörde an, dass nicht jeder Außendienst eines Exekutivbeamten gleichzeitig auch als ein wachespezifischer Außendienst im Verständnis der Schwerarbeitsverordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu werten ist. Wenn im Erlass des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, BKA 920.800/0032-III/5/2007, als Anknüpfungspunkt der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG oder die Vergütung für Erschwernisse im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG genannt wird, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass damit nur solche Tätigkeiten gemeint sein können, mit denen die typisch wachespezifischen Belastungen einhergehen. Dieses Verständnis erhellt auch aus den im Erlass des BKA beispielhaft angeführten Tätigkeiten in den Bereichen Unterkunftswesen, Interner Dienstbetrieb, Informationsmanagement, welche nicht als wachespezifisch zu betrachten sind. Daraus erschließt sich, dass zB das Erstellen von Fahndungsersuchen, die Überprüfung ausländischer Fahndungsersuchen, die Kommunikation mit den Interpol-NCBs oder den SIRENE-Dienststellen der ersuchenden bzw. ersuchten Schengenstaaten, den inländischen Sicherheitsdienststellen, den zuständigen Gerichten und Behörden im In- und Ausland nicht als wachespezifischer Außendienst einzustufen sind, weil mit diesen Tätigkeiten keine wachespezifischen Belastungen im Sinne einer erhöhten Gefährdung einhergehen, diese vielmehr regelmäßig Bürotätigkeiten im Bundeskriminalamt darstellen.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsansicht der belangten Behörde an, dass nicht jeder Außendienst eines Exekutivbeamten gleichzeitig auch als ein wachespezifischer Außendienst im Verständnis der Schwerarbeitsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, zu werten ist. Wenn im Erlass des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, BKA 920.800/0032-III/5/2007, als Anknüpfungspunkt der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG oder die Vergütung für Erschwernisse im Nachtdienst nach den Paragraphen 81 und 82 a GehG genannt wird, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass damit nur solche Tätigkeiten gemeint sein können, mit denen die typisch wachespezifischen Belastungen einhergehen. Dieses Verständnis erhellt auch aus den im Erlass des BKA beispielhaft angeführten Tätigkeiten in den Bereichen Unterkunftswesen, Interner Dienstbetrieb, Informationsmanagement, welche nicht als wachespezifisch zu betrachten sind. Daraus erschließt sich, dass zB das Erstellen von Fahndungsersuchen, die Überprüfung ausländischer Fahndungsersuchen, die Kommunikation mit den Interpol-NCBs oder den SIRENE-Dienststellen der ersuchenden bzw. ersuchten Schengenstaaten, den inländischen Sicherheitsdienststellen, den zuständigen Gerichten und Behörden im In- und Ausland nicht als wachespezifischer Außendienst einzustufen sind, weil mit diesen Tätigkeiten keine wachespezifischen Belastungen im Sinne einer erhöhten Gefährdung einhergehen, diese vielmehr regelmäßig Bürotätigkeiten im Bundeskriminalamt darstellen.
Die angeführten Tätigkeitsbereiche erfüllen daher nicht das Erfordernis der Ausübung über mindestens 120 Monate innerhalb der letzten 20 Jahre gemäß § 15b BDG.Die angeführten Tätigkeitsbereiche erfüllen daher nicht das Erfordernis der Ausübung über mindestens 120 Monate innerhalb der letzten 20 Jahre gemäß Paragraph 15 b, BDG.
Unzutreffend ist der Vorwurf, die Behörde hätte nicht über die Zeiten vor dem Jahr 2002 abgesprochen. So enthält der Bescheid die unstrittige Feststellung, dass der BF erst seit 01.01.2002 Bezieher der erhöhten Gefahrenzulage als eine der notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten ist und ist weiter aus der Formulierung im Spruch, dass per 29. Februar 2016 keine Schwerarbeitsmonate vorliegen, der Zeitraum vor 2002 als vom Spruch mit erfasst zu betrachten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF im Zeitraum vom 01.03.1996 bis zum 29.02.2016 die Anspruchsvoraussetzungen des § 15b BDG 1979 in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der Verordnung BGBl. II 105/2006 nicht erfüllt hat, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF im Zeitraum vom 01.03.1996 bis zum 29.02.2016 die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 15 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, nicht erfüllt hat, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die vom BF geltend gemachten Dienste als Schwerarbeitszeiten zu qualifizieren sind, konnte aufgrund der festgestellten Sachlage und der eindeutigen Rechtslage verneint werden. Angesichts dessen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die vom BF geltend gemachten Dienste als Schwerarbeitszeiten zu qualifizieren sind, konnte aufgrund der festgestellten Sachlage und der eindeutigen Rechtslage verneint werden. Angesichts dessen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
erhöhte Gefährdung, Polizist, Ruhestandsversetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2163467.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017