Entscheidungsdatum
23.08.2017Norm
AVG 1950 §37Spruch
W225 2155779-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. 00357-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das UVP-Vorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21.02.2017, Zl. 00357-2017/0001-GGU, mit dem festgestellt wurde, dass für das UVP-Vorhaben " römisch 40 " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde der XXXX wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 15.09.2016 stellten die
a. XXXX ,a. römisch 40 ,
b. XXXXb. römisch 40
c. XXXXc. römisch 40
d. " XXXX .,d. " römisch 40 .,
e. XXXX .,e. römisch 40 .,
f. XXXX ,f. römisch 40 ,
g. die " XXXX ,g. die " römisch 40 ,
h. XXXX ,h. römisch 40 ,
i. XXXX ,i. römisch 40 ,
j. XXXX ,j. römisch 40 ,
k. XXXXk. römisch 40
l. XXXX ,l. römisch 40 ,
m. XXXX H,m. römisch 40 H,
n. XXXX ,n. römisch 40 ,
o. XXXX ,o. römisch 40 ,
p. XXXXp. römisch 40
q. XXXXq. römisch 40
(folgend: Projektwerber), alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000) bei der Wiener Landesregierung (folgend: belangte Behörde), dass für das Entwicklungsvorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.(folgend: Projektwerber), alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000) bei der Wiener Landesregierung (folgend: belangte Behörde), dass für das Entwicklungsvorhaben " römisch 40 " keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Im Antrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorhabensgebiet " XXXX " im 22. Wiener Gemeindebezirk befinde. Aufgrund des Rahmenkonzeptes stünden bereits Eckpunkte fest. Im Vorhabensgebiet solle überwiegend eine Wohnnutzung erfolgen und nur ein kleiner Teil der hybriden Nutzung und Nutzung für Handelsflächen zugeführt werden. Bei einer Flächeninanspruchnahme von rund 46,5 ha ergebe sich eine Gesamtbruttogeschossfläche von rund 823.000 m², wovon hierbei 707.500 m² auf die Wohnnutzung, 2.500 m² auf die hybride Nutzung, 5.800 m² auf Handelsnutzung, 7.000 m² auf die Nutzung als "Community Use" und 29.000 m² auf die Nutzung als Schulcampus entfielen.Im Antrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorhabensgebiet " römisch 40 " im 22. Wiener Gemeindebezirk befinde. Aufgrund des Rahmenkonzeptes stünden bereits Eckpunkte fest. Im Vorhabensgebiet solle überwiegend eine Wohnnutzung erfolgen und nur ein kleiner Teil der hybriden Nutzung und Nutzung für Handelsflächen zugeführt werden. Bei einer Flächeninanspruchnahme von rund 46,5 ha ergebe sich eine Gesamtbruttogeschossfläche von rund 823.000 m², wovon hierbei 707.500 m² auf die Wohnnutzung, 2.500 m² auf die hybride Nutzung, 5.800 m² auf Handelsnutzung, 7.000 m² auf die Nutzung als "Community Use" und 29.000 m² auf die Nutzung als Schulcampus entfielen.
Das Vorhabensgebiet solle durch die U-Bahnstationen XXXX , An den alten Schanzen und XXXX öffentlich verkehrlich erschlossen werden. Die Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Sammelgaragen erfolge über die XXXX und die XXXX . Das Vorhabensgebiet selbst sei – abgesehen von den Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Sammelgaragen – für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. Die zu errichtenden Verkehrswege würden eine Länge von 500 m nicht überschreiten und sei auch ein DTV von mehr als 2000 Fahrzeugen mit Sicherheit nicht zu erwarten.Das Vorhabensgebiet solle durch die U-Bahnstationen römisch 40 , An den alten Schanzen und römisch 40 öffentlich verkehrlich erschlossen werden. Die Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Sammelgaragen erfolge über die römisch 40 und die römisch 40 . Das Vorhabensgebiet selbst sei – abgesehen von den Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Sammelgaragen – für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. Die zu errichtenden Verkehrswege würden eine Länge von 500 m nicht überschreiten und sei auch ein DTV von mehr als 2000 Fahrzeugen mit Sicherheit nicht zu erwarten.
Das im räumlichen Umfeld befindliche Vorhaben " XXXX " stehe in keinem planerischen Gesamtwillen zum Vorhaben " XXXX " und sei den Projektwerbern auch der Planungsstand dieses Vorhabens nicht bekannt.Das im räumlichen Umfeld befindliche Vorhaben " römisch 40 " stehe in keinem planerischen Gesamtwillen zum Vorhaben " römisch 40 " und sei den Projektwerbern auch der Planungsstand dieses Vorhabens nicht bekannt.
Für die Beurteilung ob es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Städtebauvorhaben iSd UVP-G 2000 handle, lägen hinreichend konkretisierte Angaben vor.
Wesentliche Kriterien für die Erfüllung des Tatbestandes Städtebauvorhaben gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 seien die Multifunktionalität und der Gesamtwille bzw. die gemeinsame Planung des Vorhabens. Neben der kumulativen Erfüllung der Schwellenwerte müsse der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung über das Gebiet des Vorhabens im Sinne eines "Magnetbetriebs" hinausreichen. Diese Kriterien lägen beim gegenständlichen Projekt nicht vor, da die Hybrid- und Handelsfläche nur einen marginalen Anteil der Bruttogeschossfläche ausmache und ein Magnetbetrieb nicht zu erwarten sei. Auch sei jedenfalls die Multifunktionalität nicht gegeben, zumal mit dem Tatbestand des Städtebauvorhabens insbesondere Vorhaben erfasst werden sollen, die einen neuen Stadtteil schaffen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei. Im Ergebnis handle es sich jedenfalls um kein Städtebauvorhaben.Wesentliche Kriterien für die Erfüllung des Tatbestandes Städtebauvorhaben gemäß Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 seien die Multifunktionalität und der Gesamtwille bzw. die gemeinsame Planung des Vorhabens. Neben der kumulativen Erfüllung der Schwellenwerte müsse der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung über das Gebiet des Vorhabens im Sinne eines "Magnetbetriebs" hinausreichen. Diese Kriterien lägen beim gegenständlichen Projekt nicht vor, da die Hybrid- und Handelsfläche nur einen marginalen Anteil der Bruttogeschossfläche ausmache und ein Magnetbetrieb nicht zu erwarten sei. Auch sei jedenfalls die Multifunktionalität nicht gegeben, zumal mit dem Tatbestand des Städtebauvorhabens insbesondere Vorhaben erfasst werden sollen, die einen neuen Stadtteil schaffen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei. Im Ergebnis handle es sich jedenfalls um kein Städtebauvorhaben.
2. Nach behördlicher Aufforderung ergänzten die Projektwerber ihren Antrag mit Stellungnahme vom 23.12.2016. Hierin führten sie aus, dass mit den im Antrag genannten "zu errichtenden Verkehrswegen" die Erschließung innerhalb des Vorhabensgebietes gemeint sei. Es handle sich um Wege für Fußgänger, Radfahrer, Einsatzfahrzeuge und für Wartungs- und Erhaltungszwecke. Auch sei eine durchgehende Verbindung zwischen Nord- und Südteil angedacht, welche jedoch nur durch öffentliche Busse genutzt werden könne. Es handle sich bei all diesen Wegen – mit Ausnahme der Anschlussstellen zu den Sammelgaragen auf Seite der XXXX – um solche, die für den motorisierten Individualverkehr gesperrt seien. Auch sei klar ersichtlich, dass ein Tatbestand des Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 aus der Konzeption als Entwicklungsvorhaben nicht erfüllt sein könne.2. Nach behördlicher Aufforderung ergänzten die Projektwerber ihren Antrag mit Stellungnahme vom 23.12.2016. Hierin führten sie aus, dass mit den im Antrag genannten "zu errichtenden Verkehrswegen" die Erschließung innerhalb des Vorhabensgebietes gemeint sei. Es handle sich um Wege für Fußgänger, Radfahrer, Einsatzfahrzeuge und für Wartungs- und Erhaltungszwecke. Auch sei eine durchgehende Verbindung zwischen Nord- und Südteil angedacht, welche jedoch nur durch öffentliche Busse genutzt werden könne. Es handle sich bei all diesen Wegen – mit Ausnahme der Anschlussstellen zu den Sammelgaragen auf Seite der römisch 40 – um solche, die für den motorisierten Individualverkehr gesperrt seien. Auch sei klar ersichtlich, dass ein Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 aus der Konzeption als Entwicklungsvorhaben nicht erfüllt sein könne.
3. Mit Schreiben vom 10.01.2017 räumte die belangte Behörde den Beteiligten und den Parteien des Verfahrens im Rahmen ihres Rechtes auf Anhörung bzw. auf Parteiengehör die Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 24.01.2017 ein.
4. In ihrer Stellungnahme vom 16.01.2017 wies das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk darauf hin, dass derzeit eine Stellungnahme nicht als sinnvoll erachtet werde.
5. Mit ihrer Stellungnahme vom 23.01.2017 wies die Wiener Umweltanwaltschaft darauf hin, dass bei gegenwärtigem Planungsstand von einer unzureichenden Konkretisierung auszugehen sei, um eine inhaltliche Feststellungsentscheidung zu treffen. Daher rege die Umweltanwaltschaft an, den Feststellungsantrag zurückzuweisen.
6. Die weiteren Parteien bzw. Beteiligten des Verfahrens erstatteten keine Stellungnahmen.
7. Mit Schreiben vom 03.02.2017 wiesen die Pojektwerber darauf hin, dass im Antrag die Bruttogeschossfläche für die Sammelgaragen nicht explizit aufgeschlüsselt worden sei. Diese belaufe sich auf insgesamt 71.200 m².
8. Mit Bescheid vom 21.02.2017, Zl. 00357-2017/0001-GGU, der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde, wurde festgestellt, dass für das Entwicklungsvorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ein Informationsschreiben des BMFLUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben, welches an sämtliche Landesregierungen ergangen sei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die im Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 genannten "Erschließungsstraßen" als kumulatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen sei. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine "Erschließungsstraße" errichtet werden solle, liege ein Städtbauvorhaben iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht vor.8. Mit Bescheid vom 21.02.2017, Zl. 00357-2017/0001-GGU, der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde, wurde festgestellt, dass für das Entwicklungsvorhaben " römisch 40 " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ein Informationsschreiben des BMFLUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben, welches an sämtliche Landesregierungen ergangen sei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die im Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 genannten "Erschließungsstraßen" als kumulatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen sei. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine "Erschließungsstraße" errichtet werden solle, liege ein Städtbauvorhaben iSd Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 nicht vor.
9. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 04.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin
i. die Behebung des angefochtenen Bescheides;
ii. die Feststellung darüber, dass für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist;
iii. In eventu, den Feststellungsbescheid aufzuheben und den Feststellungsantrag mangels Konkretheit zurückzuweisen;
iv. In eventu, den Projektwerbern im Wege eines Verbesserungsauftrags die Konkretisierung der Unterlagen, bei sonstiger Zurückweisung, aufzutragen;
v. In eventu, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen;
vi. In eventu, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angewandte Auslegung des Tatbestandes "Städtebauvorhaben" verfehlt sei. Eine solche Auslegung decke sich nicht mit der juristischen Literatur und lasse sich auch einer systematischen Interpretation eine solche Deutung nicht entnehmen. Gegenständlich seien jedenfalls die Kriterien der Multifunktionalität, des Gesamtwillens und auch der "Magnetwirkung" iSd Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000 erfüllt.
Die belangte Behörde mache ein zeitnah zur Entscheidung verfasstes Schreiben des BMLFUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben zur Grundlage ihrer Entscheidung. Einem derartigen Schreiben fehle es an der rechtlichen Verbindlichkeit und ersetze ein solches in keinem Fall fehlende Judikatur. Auch sei die vorgenommene Interpretation in diesem Schreiben nicht logisch. Die Schlussfolgerung, dass bei Wegfallen von Erschließungsstraßen für den motorisierten Individualverkehr auch sämtliche Umweltauswirkungen und damit die Grundlage der UVP wegfallen würde, sei nicht zulässig, da dies ein systematischer Widerspruch zum Schutzgüterkatalog des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 darstelle.Die belangte Behörde mache ein zeitnah zur Entscheidung verfasstes Schreiben des BMLFUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben zur Grundlage ihrer Entscheidung. Einem derartigen Schreiben fehle es an der rechtlichen Verbindlichkeit und ersetze ein solches in keinem Fall fehlende Judikatur. Auch sei die vorgenommene Interpretation in diesem Schreiben nicht logisch. Die Schlussfolgerung, dass bei Wegfallen von Erschließungsstraßen für den motorisierten Individualverkehr auch sämtliche Umweltauswirkungen und damit die Grundlage der UVP wegfallen würde, sei nicht zulässig, da dies ein systematischer Widerspruch zum Schutzgüterkatalog des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 darstelle.
Auch sei anzumerken, dass neben U-Bahnstationen auch der Busverkehr zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zähle. Die angeführten Verkehrswege würden selbstredend der Erschließung dienen, wenn sie vom öffentlichen Bus befahren werden. Auf das Längenkriterium von 500 m komme es beim Tatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 zudem nicht an, ein solches sei lediglich für den hier nicht gegenständlichen Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 relevant.Auch sei anzumerken, dass neben U-Bahnstationen auch der Busverkehr zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zähle. Die angeführten Verkehrswege würden selbstredend der Erschließung dienen, wenn sie vom öffentlichen Bus befahren werden. Auf das Längenkriterium von 500 m komme es beim Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 zudem nicht an, ein solches sei lediglich für den hier nicht gegenständlichen Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 relevant.
Die Behauptung der Projektwerber, dass das Entwicklungsvorhaben autofrei geplant sei, treffe nicht zur Gänze zu. Die Erschließung erfolge nämlich auch mittels motorisierten Individualverkehrs. Die Sammelgaragen seien integrativer Bestandteil des Projekts und direkt mit der hochrangigen Stadtstraße XXXX und in weiterer Folge der S1-Spange Seestadt verbunden. Aus dem der Behörde ebenfalls bekannten UVP-Projekt Stadtstraße XXXX sei ersichtlich, dass die XXXX zur verkehrlichen Erschließung des Städtebauprojekts Hausfeld eine eigene Anschlussstelle "Ast. XXXX " eingeplant habe, welche in ihrer Länge bis zur XXXX mehr als 600 m aufweise. Diese Anschlussstelle sei derzeit aus dem UVP-Projekt XXXX ausgelagert und müsse wohl künftig einer eigenen UVP unterzogen werden. Zudem stehe diese in einem engen und räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben und sei die Anschlussstelle als Teil der Erschließung des Stadtentwicklungsprojekts Hausfeld anzusehen.Die Behauptung der Projektwerber, dass das Entwicklungsvorhaben autofrei geplant sei, treffe nicht zur Gänze zu. Die Erschließung erfolge nämlich auch mittels motorisierten Individualverkehrs. Die Sammelgaragen seien integrativer Bestandteil des Projekts und direkt mit der hochrangigen Stadtstraße römisch 40 und in weiterer Folge der S1-Spange Seestadt verbunden. Aus dem der Behörde ebenfalls bekannten UVP-Projekt Stadtstraße römisch 40 sei ersichtlich, dass die römisch 40 zur verkehrlichen Erschließung des Städtebauprojekts Hausfeld eine eigene Anschlussstelle "Ast. römisch 40 " eingeplant habe, welche in ihrer Länge bis zur römisch 40 mehr als 600 m aufweise. Diese Anschlussstelle sei derzeit aus dem UVP-Projekt römisch 40 ausgelagert und müsse wohl künftig einer eigenen UVP unterzogen werden. Zudem stehe diese in einem engen und räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben und sei die Anschlussstelle als Teil der Erschließung des Stadtentwicklungsprojekts Hausfeld anzusehen.
Des Weiteren sei das Projekt, wie bereits die Umweltanwaltschaft treffend ausgeführt habe, nicht hinreichend konkretisiert, weswegen die belangte Behörde vor einer Entscheidung einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen.
Der Bescheid leide an formalen Mängeln, da diesem die codierte Geschäftszahl fehle, weswegen dieser aufzuheben und an die erstinstanzliche Behörde zurückzuweisen sei.
10. In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 18.05.2017 führten die Projektwerber im Wesentlichen aus, dass die Kriterien der Multifunktionalität, des Gesamtwillens und der "Magnetwirkung" entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien. Auch sei der behördlich angewendeten Interpretation des Tatbestandes Städtebauvorhaben zu folgen. Dass das Kriterium der Erschließungsstraße als kumulatives Element des Tatbestandes zu verstehen sei, ergebe sich zudem bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin zur verkehrlichen Erschließung sei zudem verfehlt. So sei die Erschließung weder von der XXXX noch von der dargestellten Anschlussstelle abhängig und könne der motorisierte Individualverkehr sowohl über die bestehende XXXX oder die private XXXX abgewickelt werden. Die Beschwerdeführerin spiele mit ihrer Äußerung eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs auf einheitliches Vorhaben an, was gegenständlich nicht vorliege. Es handle sich um ein völlig anderes Projekt, was nicht Gegenstand des gegenständlichen Vorhabens sei. Die Errichtung einer Erschließungsstraße sei schon faktisch nicht erforderlich.Die Auffassung der Beschwerdeführerin zur verkehrlichen Erschließung sei zudem verfehlt. So sei die Erschließung weder von der römisch 40 noch von der dargestellten Anschlussstelle abhängig und könne der motorisierte Individualverkehr sowohl über die bestehende römisch 40 oder die private römisch 40 abgewickelt werden. Die Beschwerdeführerin spiele mit ihrer Äußerung eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs auf einheitliches Vorhaben an, was gegenständlich nicht vorliege. Es handle sich um ein völlig anderes Projekt, was nicht Gegenstand des gegenständlichen Vorhabens sei. Die Errichtung einer Erschließungsstraße sei schon faktisch nicht erforderlich.
Zur mangelnden Projektkonkretisierung sei die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Planungsstadiums nur der Tatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 zur Prüfung gelangen könne. Die Projektwerber hätten nicht ausgeschlossen, bei weiterem Planungsfortschritt weitere Feststellungsanträge hinsichtlich anderer UVP-Tatbestände einzubringen.Zur mangelnden Projektkonkretisierung sei die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Planungsstadiums nur der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 zur Prüfung gelangen könne. Die Projektwerber hätten nicht ausgeschlossen, bei weiterem Planungsfortschritt weitere Feststellungsanträge hinsichtlich anderer UVP-Tatbestände einzubringen.
Zum Einwand der formalen Mangelhaftigkeit des Bescheids sei darauf hinzuweisen, dass lediglich auf der auf der Homepage der Magistratsabteilung 22 kundgemachten Version des Feststellungsbescheids die Geschäftszahl fehle. Bei der Geschäftszahl handle es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zudem nicht um ein wesentliches Merkmal zur Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid.
11. Mit ergänzendem Vorbringen vom 19.06.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr erst jetzt das Schreiben des XXXX vom 09.11.2016 zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes "Städtebauvorhaben" des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 vorliege. Dieses Schreiben sei nicht veraktet, weshalb dieses Schreiben dem Gericht als Beilage übermittelt werde. Es handle sich hierbei um kein offizielles Schreiben des XXXX , es fehle am Briefkopf, einer Geschäftszahl, sowie der Zeichnung oder der Hinweis auf die zuständige Abteilung des XXXX . Es trage den Vermerk XXXX und XXXX . Es handle sich lediglich um das Festhalten einer Besprechung zwischen Vertretern der XXXX und des XXXX . Im Ergebnis referenziere sich die XXXX somit selbst, wenn sie an diesem Schreiben mitgewirkt hat. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass einem solchen Schreiben auch keine Verbindlichkeit zukomme.11. Mit ergänzendem Vorbringen vom 19.06.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr erst jetzt das Schreiben des römisch 40 vom 09.11.2016 zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes "Städtebauvorhaben" des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 vorliege. Dieses Schreiben sei nicht veraktet, weshalb dieses Schreiben dem Gericht als Beilage übermittelt werde. Es handle sich hierbei um kein offizielles Schreiben des römisch 40 , es fehle am Briefkopf, einer Geschäftszahl, sowie der Zeichnung oder der Hinweis auf die zuständige Abteilung des römisch 40 . Es trage den Vermerk römisch 40 und römisch 40 . Es handle sich lediglich um das Festhalten einer Besprechung zwischen Vertretern der römisch 40 und des römisch 40 . Im Ergebnis referenziere sich die römisch 40 somit selbst, wenn sie an diesem Schreiben mitgewirkt hat. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass einem solchen Schreiben auch keine Verbindlichkeit zukomme.
Es sei zudem fraglich, ob die im Anhang 1 zur Z 18 lit. b UVP-G 2000 angeführte FN 3a mit Unionsrecht vereinbar sei, weshalb angeregt werde, diese Frage dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.Es sei zudem fraglich, ob die im Anhang 1 zur Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 angeführte FN 3a mit Unionsrecht vereinbar sei, weshalb angeregt werde, diese Frage dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.
12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 idgF lautet:Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 idgF lautet:
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
"Z 18
[ ] b) Städtebauvorhaben 3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150 000 m²;"
Die Fußnote 3a zum UVP-G
2000 idgF lautet:
"Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote."
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in einem zentralen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen.
Gegenstand des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 sind nicht einzelne Bauvorhaben, sondern das Gesamtvorhaben. Im Fokus steht die Schaffung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen (zB Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur, Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, Entsorgung von Abwasser und Abfällen, soziale Infrastruktur) und die grundsätzliche Ausgestaltung des Raums (zB Bebauungsgrundsätze, Grünräume und Versiegelungen, Nutzungs- und Funktionsbereiche, Emissionsobergrenzen). Wenngleich daher Z 18 leg. cit. hinsichtlich der Planungstiefe einen Spielraum offen lässt, so kann eine Einreichung frühestens dann erfolgen, wenn diese umschriebenen Eckpunkte der Gebietsplanung feststehen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Anhang 1 Z 18 Rz 4-5).Gegenstand des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 sind nicht einzelne Bauvorhaben, sondern das Gesamtvorhaben. Im Fokus steht die Schaffung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen (zB Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur, Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, Entsorgung von Abwasser und Abfällen, soziale Infrastruktur) und die grundsätzliche Ausgestaltung des Raums (zB Bebauungsgrundsätze, Grünräume und Versiegelungen, Nutzungs- und Funktionsbereiche, Emissionsobergrenzen). Wenngleich daher Ziffer 18, leg. cit. hinsichtlich der Planungstiefe einen Spielraum offen lässt, so kann eine Einreichung frühestens dann erfolgen, wenn diese umschriebenen Eckpunkte der Gebietsplanung feststehen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Anhang 1 Ziffer 18, Rz 4-5).
Die belangte Behörde hat daher nicht hinreichend geprüft, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen hinsichtlich des Entwicklungsvorhabens "Projekt Hausfeld" das Mindestmaß an Planungstiefe erreichen, um das Vorhaben einer Prüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu unterziehen. Die belangte Behörde hat somit verabsäumt, unter Heranziehung von Sachverständigen zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern genannten Projektparameter ausreichend und schlüssig sind, um die so gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.Die belangte Behörde hat daher nicht hinreichend geprüft, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen hinsichtlich des Entwicklungsvorhabens "Projekt Hausfeld" das Mindestmaß an Planungstiefe erreichen, um das Vorhaben einer Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu unterziehen. Die belangte Behörde hat somit verabsäumt, unter Heranziehung von Sachverständigen zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern genannten Projektparameter ausreichend und schlüssig sind, um die so gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liegt darin, dass sie es unterlassen hat zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen und die im Antrag genannten Parameter des Entwicklungsvorhabens "Projekt Hausfeld" jene planerische Tiefe aufweisen, um dieses einer Prüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu unterziehen. So hätte sie Mithilfe von Sachverständigen ermitteln müssen, ob die planerischen Mindeststandards für ein "Städtebauvorhaben" iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 erfüllt sind. Dies schon deshalb, da ohne derartige Feststellungen zum Sachverhalt gar nicht von einem Erschließungsvorhaben ausgegangen werden kann, welches einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wäre. Dass die Behörde dahingehende Bemühungen unternommen hat, geht weder aus dem Akt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervor.Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liegt darin, dass sie es unterlassen hat zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen und die im Antrag genannten Parameter des Entwicklungsvorhabens "Projekt Hausfeld" jene planerische Tiefe aufweisen, um dieses einer Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu unterziehen. So hätte sie Mithilfe von Sachverständigen ermitteln müssen, ob die planerischen Mindeststandards für ein "Städtebauvorhaben" iSd Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 erfüllt sind. Dies schon deshalb, da ohne derartige Feststellungen zum Sachverhalt gar nicht von einem Erschließungsvorhaben ausgegangen werden kann, welches einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wäre. Dass die Behörde dahingehende Bemühungen unternommen hat, geht weder aus dem Akt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervor.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Im angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde ihrer Entscheidung ein Schreiben des BMLFUW vom 09.11.2016 über die bundesweite Auslegung des Tatbestandes "Städtebauvorhaben" iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 zugrunde.Im angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde ihrer Entscheidung ein Schreiben des BMLFUW vom 09.11.2016 über die bundesweite Auslegung des Tatbestandes "Städtebauvorhaben" iSd Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 zugrunde.
In diesem Zusammenhang ist folgendes anzumerken:
Grundsätzlich ist es der belangten Behörde unbenommen, im Falle unbestimmter Gesetzesbegriffe ihre eigene – im Wege der Interpretation erworbene – Rechtsansicht der Bescheidbegründung zugrunde zu legen. Dem steht auch nicht die Verwendung von in der Praxis häufig vorkommenden Leitfäden, Rund- und Informationsschreiben, Verwaltungsverordnungen etc. entgegen, sofern solche lediglich als Auslegungshilfen herangezogen und diesen nicht auch normativen Charakter unterstellt wird. Rundschreiben kommt keine generell verbindliche normative Kraft zu, sodass ihnen bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vorgehens von Verwaltungsbehörden keine über eine bloße Auslegungshilfe hinausgehende rechtliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 17.12.1992, 92/09/0103). Wenn die belangte Behörde daher bei der Begründung ihres Bescheides in gleichsam fortlaufender Weise bei Anführung der angewendeten Rechtsvorschriften auf das Informationsschreiben des BMFLUW verweist und daher zur Auffassung gelangt, dass gegenständlich eine UVP-Pflicht nicht gegeben ist, so misst sie dem Informationsschreiben einen normativen Gehalt bei und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Grundsätzlich ist es der belangten Behörde unbenommen, im Falle unbestimmter Gesetzesbegriffe ihre eigene – im Wege der Interpretation erworbene – Rechtsansicht der Bescheidbegründung zugrunde zu legen. Dem steht auch nicht die Verwendung von in der Praxis häufig vorkommenden Leitfäden, Rund- und Informationsschreiben, Verwaltungsverordnungen etc. entgegen, sofern solche lediglich als Auslegungshilfen herangezogen und diesen nicht auch normativen Charakter unterstellt wird. Rundschreiben kommt keine generell verbindliche normative Kraft zu, sodass ihnen bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vorgehens von Verwaltungsbehörden keine über eine bloße Auslegungshilfe hinausgehende rechtliche Bedeutung beizumessen ist vergleiche VwGH 17.12.1992, 92/09/0103). Wenn die belangte Behörde daher bei der Begründung ihres Bescheides in gleichsam fortlaufender Weise bei Anführung der angewendeten Rechtsvorschriften auf das Informationsschreiben des BMFLUW verweist und daher zur Auffassung gelangt, dass gegenständlich eine UVP-Pflicht nicht gegeben ist, so misst sie dem Informationsschreiben einen normativen Gehalt bei und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Vielmehr hat sie, im Falle einer von ihr vorgenommenen Auslegung, in der Begründung darzulegen, woraus sich der auslegungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriff ergibt und die maßgeblichen Umstände und Erwägungen offen zu legen, warum sie zu ihrer Auffassung gelangt.
Zum fortgesetzten Verfahren der belangten Behörde:
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen hinsichtlich des Entwicklungsvorhabens "Projekt Hausfeld" in Auftrag zu geben haben. Insbesondere wird zu ermitteln sein inwieweit bei derzeitigem Planungsstand überhaupt bereits von einem dem Feststellungsantrag zugänglichen "Erschließungsvorhaben" auszugehen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auch das Übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu würdigen und im weiteren Feststellungsverfahren mit zu berücksichtigen haben.
Sofern der neuerlich ermittelte Sachverhalt eine Entscheidung in der Sache ermöglicht, so wird die belangte Behörde auf Basis und unter Würdigung der entsprechenden Ermittlungsergebnisse neuerlich einen Feststellungsbescheid zu erlassen haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
Schlagworte
Auslegung, Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2155779.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017