TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/23 W209 2140569-1

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Veröffentlicht am 23.08.2017
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Entscheidungsdatum

23.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs3
VOG §10
VOG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 8 heute
  2. VOG § 8 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 8 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  5. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. VOG § 8 gültig von 13.02.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  7. VOG § 8 gültig von 01.01.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  8. VOG § 8 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W209 2140569-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , vertreten durch Kanzlei Popp, Rechtsanwälte in 8112 Gratwein-Straßengel, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 22.09.2016, OB: 610-600.660-003, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Kanzlei Popp, Rechtsanwälte in 8112 Gratwein-Straßengel, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 22.09.2016, OB: 610-600.660-003, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1) wie folgt abgeändert wird:

1) Die Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3 VOG (Verbrechensopfergesetz) wird gem. § 8 Abs. 3 1. Fall VOG und § 10 Abs. 2 VOG ab 01.03.2016 eingestellt.1) Die Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 VOG (Verbrechensopfergesetz) wird gem. Paragraph 8, Absatz 3, 1. Fall VOG und Paragraph 10, Absatz 2, VOG ab 01.03.2016 eingestellt.

Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.08.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge wegen ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in XXXX in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen. In diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe jeglicher Änderung der rechtlichen Voraussetzungen, wie etwa einen Verzicht auf Schadenersatzansprüche, und über die Folgen der Unterlassung der Bekanntgabe in Kenntnis gesetzt.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.08.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge wegen ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in römisch 40 in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen. In diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich über ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe jeglicher Änderung der rechtlichen Voraussetzungen, wie etwa einen Verzicht auf Schadenersatzansprüche, und über die Folgen der Unterlassung der Bekanntgabe in Kenntnis gesetzt.

2. Mit – ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid vom 17.07.2015 wurde der Ersatz des Verdienstentganges neu berechnet, über die Einbehaltung eines Übergenusses in monatlichen Raten abgesprochen und die Beschwerdeführerin neuerlich über die Folgen eines Verstoße gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 10 Abs. 3 VOG iVm §§ 57, 58 HVG informiert.2. Mit – ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid vom 17.07.2015 wurde der Ersatz des Verdienstentganges neu berechnet, über die Einbehaltung eines Übergenusses in monatlichen Raten abgesprochen und die Beschwerdeführerin neuerlich über die Folgen eines Verstoße gegen die Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, VOG in Verbindung mit Paragraphen 57, 58, HVG informiert.

3. Nachdem das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Schreiben vom 03.11.2015 von der belangten Behörde die Übermittlung des Verwaltungsaktes erbat, teilte es über Nachfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.01.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin vom Land Steiermark als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX Schmerzengeld in Höhe von € 200.000,00 und Verdienstentgang in Höhe von € 317.766,80 wegen pflichtwidriger Ausübung der Aufsichtspflicht durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie fordere.3. Nachdem das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Schreiben vom 03.11.2015 von der belangten Behörde die Übermittlung des Verwaltungsaktes erbat, teilte es über Nachfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.01.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin vom Land Steiermark als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Schmerzengeld in Höhe von € 200.000,00 und Verdienstentgang in Höhe von € 317.766,80 wegen pflichtwidriger Ausübung der Aufsichtspflicht durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie fordere.

4. Am 13.04.2016 teilte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der belangten Behörde telefonisch mit, dass ein Vergleich erfolgt sei, und übermittelte mit Schreiben vom 19.04.2016 eine schriftliche Vergleichsausfertigung, aus der hervorgeht, dass das Land Steiermark als Rechtsträger der Beschwerdeführerin einen Betrag von €

130.000,00 zu zahlen hat und durch diesen Vergleich sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin welcher Art auch immer aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt bereinigt und verglichen seien.

5. Mit E-Mail vom 21.04.2016 informierte der die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren vertretende Dr. XXXX die belangte Behörde darüber, dass sich der Vergleichsbetrag in Höhe von € 130.000,00 aus einem Betrag in Höhe von € 100.000,00 an Schmerzengeld und € 30.000,00 an Verdienstentgang zusammensetze.5. Mit E-Mail vom 21.04.2016 informierte der die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren vertretende Dr. römisch 40 die belangte Behörde darüber, dass sich der Vergleichsbetrag in Höhe von € 130.000,00 aus einem Betrag in Höhe von € 100.000,00 an Schmerzengeld und € 30.000,00 an Verdienstentgang zusammensetze.

6. Mit Parteiengehör vom 04.05.2016 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Einstellung ab 04.03.2016 und Rückforderung der Hilfeleistungen nach dem VOG, weil der vorliegende Vergleich einen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3 VOG darstelle.6. Mit Parteiengehör vom 04.05.2016 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Einstellung ab 04.03.2016 und Rückforderung der Hilfeleistungen nach dem VOG, weil der vorliegende Vergleich einen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3, VOG darstelle.

7. Mit Stellungnahme vom 14.07.2016 wendete der im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin dagegen ein, dass der im zivilgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich lediglich die Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark geregelt habe, dies keinen Verzicht auf Leistungen nach dem VOG impliziere und daraus somit kein Ausschlussgrund nach § 8 VOG abzuleiten sei. Es sei lediglich mit Bereinigungswirkung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark ein Betrag von EUR 30.000,00 an Verdienstentgang für den Zeitraum März 2000 bis Mai 2013 verglichen worden. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber der belangten Bezirkshauptmannschaft verzichtet. Somit liege kein Ausschlussgrund gemäß § 8 VOG vor.7. Mit Stellungnahme vom 14.07.2016 wendete der im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin dagegen ein, dass der im zivilgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich lediglich die Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark geregelt habe, dies keinen Verzicht auf Leistungen nach dem VOG impliziere und daraus somit kein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, VOG abzuleiten sei. Es sei lediglich mit Bereinigungswirkung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark ein Betrag von EUR 30.000,00 an Verdienstentgang für den Zeitraum März 2000 bis Mai 2013 verglichen worden. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber der belangten Bezirkshauptmannschaft verzichtet. Somit liege kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, VOG vor.

8. Mit Parteiengehör vom 02.08.2016 teilte die belangte Behörde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, die Hilfeleistung bereits ab 01.09.2012 einzustellen und die im Zeitraum 01.04.2013 bis 30.04.2016 erbrachten Hilfeleistungen in Höhe von insgesamt € 22.125,10 zurückzufordern. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Vergleiches auf die Möglichkeit der gänzlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichtet, sodass die Hilfeleistungen nach dem VOG einzustellen sei und die innerhalb der dreijährigen Rückforderungsfrist des § 58 HVG geleisteten Hilfeleistungen zurückzufordern seien.8. Mit Parteiengehör vom 02.08.2016 teilte die belangte Behörde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, die Hilfeleistung bereits ab 01.09.2012 einzustellen und die im Zeitraum 01.04.2013 bis 30.04.2016 erbrachten Hilfeleistungen in Höhe von insgesamt € 22.125,10 zurückzufordern. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Vergleiches auf die Möglichkeit der gänzlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichtet, sodass die Hilfeleistungen nach dem VOG einzustellen sei und die innerhalb der dreijährigen Rückforderungsfrist des Paragraph 58, HVG geleisteten Hilfeleistungen zurückzufordern seien.

9. In seiner Stellungnahme vom 08.09.2016 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass keine Absicht bestanden habe, auf die Ansprüche nach dem VOG zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei von sämtlichen beteiligten rechtskundigen Personen, insbesondere der verhandlungsleitenden Richterin, mitgeteilt worden, dass der Vergleichsabschluss keinen Einfluss auf ihre Ansprüche nach dem VOG habe. Dies sei im vorliegenden Fall entscheidend. Jede Vereinbarung, so auch den Rede stehende gerichtlich Vergleich, sei nämlich nach § 914 ABGB auszulegen. Dabei sei die Feststellung der Absicht der Parteien wesentlich, auch wenn der Wortsinn in eine andere Richtung zu weisen scheine. Die belangte Behörde habe sich mit den Hintergründen des Vergleichs überhaupt nicht auseinandergesetzt.9. In seiner Stellungnahme vom 08.09.2016 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass keine Absicht bestanden habe, auf die Ansprüche nach dem VOG zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei von sämtlichen beteiligten rechtskundigen Personen, insbesondere der verhandlungsleitenden Richterin, mitgeteilt worden, dass der Vergleichsabschluss keinen Einfluss auf ihre Ansprüche nach dem VOG habe. Dies sei im vorliegenden Fall entscheidend. Jede Vereinbarung, so auch den Rede stehende gerichtlich Vergleich, sei nämlich nach Paragraph 914, ABGB auszulegen. Dabei sei die Feststellung der Absicht der Parteien wesentlich, auch wenn der Wortsinn in eine andere Richtung zu weisen scheine. Die belangte Behörde habe sich mit den Hintergründen des Vergleichs überhaupt nicht auseinandergesetzt.

10. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.09.2016 stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges ab 01.09.2012 ein und forderte unter Spruchpunkt 2. die im Zeitraum 01.04.2013 bis 30.04.2016 zu Unrecht empfangenen Hilfeleistungen in der Höhe von € 22.125,10 zurück. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der im zivilgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich lediglich die Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark regle und dies keinen Verzicht auf Leistungen nach dem VOG impliziere, sei zu entgegnen, dass nicht wesentlich sei, wem gegenüber der Verzicht ausgesprochen wurde. Ausschlaggebend sei, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vergleichs auf die Möglichkeit, ihre Ansprüche gänzlich durchzusetzen, verzichtet habe. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine Absicht bestanden habe, auf die Ansprüche nach dem VOG zu verzichten, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin laufend darauf hingewiesen worden sei, jegliche Änderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen könnten, der belangten Behörde bekanntzugeben. Auch die teilweise Herausnahme der Leistungen der belangten Behörde aus der Klagsforderung belege, dass sich die Beschwerdeführerin des Zusammenhanges zwischen den Leistungen nach dem VOG und sonstigen Schadenersatzforderungen bewusst gewesen sein musste. Es bestünden auch sonst keine Hinweise, dass die von der belangten Behörde bisher erbrachten und etwaige in Zukunft zu erbringende Leistungen vom Verzicht nicht umfasst seien. Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Land Steiermark auf Schadenersatzforderungen verzichtet habe, bestehe für die belangte Behörde keine Möglichkeit mehr, das Land gemäß § 12 VOG zur Schadloshaltung heranzuziehen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten gesetzt, das die Unterstützungsunwürdigkeit nach sich ziehe. Der Ausschlussgrund sei am 03.03.2016 gesetzt worden. Gemäß § 10 Abs. 3 VOG und § 58 HVG seien zu Unrecht empfangene Rentenbezügen und sonstige Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessung- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorzuschreiben. Die belangte Behörde habe konkret am 21.04.2016 vom Vergleich Kenntnis erlangt. Es seien daher die von 1. April 2013 bis April 2016 erbrachten Leistungen zurückzufordern.10. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.09.2016 stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges ab 01.09.2012 ein und forderte unter Spruchpunkt 2. die im Zeitraum 01.04.2013 bis 30.04.2016 zu Unrecht empfangenen Hilfeleistungen in der Höhe von € 22.125,10 zurück. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der im zivilgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich lediglich die Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark regle und dies keinen Verzicht auf Leistungen nach dem VOG impliziere, sei zu entgegnen, dass nicht wesentlich sei, wem gegenüber der Verzicht ausgesprochen wurde. Ausschlaggebend sei, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vergleichs auf die Möglichkeit, ihre Ansprüche gänzlich durchzusetzen, verzichtet habe. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine Absicht bestanden habe, auf die Ansprüche nach dem VOG zu verzichten, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin laufend darauf hingewiesen worden sei, jegliche Änderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen könnten, der belangten Behörde bekanntzugeben. Auch die teilweise Herausnahme der Leistungen der belangten Behörde aus der Klagsforderung belege, dass sich die Beschwerdeführerin des Zusammenhanges zwischen den Leistungen nach dem VOG und sonstigen Schadenersatzforderungen bewusst gewesen sein musste. Es bestünden auch sonst keine Hinweise, dass die von der belangten Behörde bisher erbrachten und etwaige in Zukunft zu erbringende Leistungen vom Verzicht nicht umfasst seien. Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Land Steiermark auf Schadenersatzforderungen verzichtet habe, bestehe für die belangte Behörde keine Möglichkeit mehr, das Land gemäß Paragraph 12, VOG zur Schadloshaltung heranzuziehen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten gesetzt, das die Unterstützungsunwürdigkeit nach sich ziehe. Der Ausschlussgrund sei am 03.03.2016 gesetzt worden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, VOG und Paragraph 58, HVG seien zu Unrecht empfangene Rentenbezügen und sonstige Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessung- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorzuschreiben. Die belangte Behörde habe konkret am 21.04.2016 vom Vergleich Kenntnis erlangt. Es seien daher die von 1. April 2013 bis April 2016 erbrachten Leistungen zurückzufordern.

11. Mit Schreiben vom 08.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch das VOG gewährleisteten Recht auf Anspruch von Leistungen nach dem VOG verletzt worden sei, wobei der angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Sie sei überdies in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Der geschlossene Vergleich habe lediglich sämtliche Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark bereinigt und verglichen. Der Beschwerdeführerin sei von sämtlichen anwesenden fachkundigen Personen mitgeteilt worden, dass dieser Vergleichsabschluss keinen Einfluss auf ihre Ansprüche nach dem VOG habe. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Absicht gehabt, einen Ausschlussgrund nach § 8 VOG zu setzen bzw. einen derartigen Verzicht abzugeben. Bei Kenntnis der Auswirkungen des Vergleiches auf ihre Ansprüche nach dem VOG hätte sie diesem Vergleich nicht zugestimmt. Dem Land Steiermark sei es auch bekannt und erkennbar gewesen, dass die Ansprüche nach dem VOG nicht mitumfasst sein sollten. Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche nach dem VOG wäre überdies sittenwidrig.11. Mit Schreiben vom 08.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch das VOG gewährleisteten Recht auf Anspruch von Leistungen nach dem VOG verletzt worden sei, wobei der angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Sie sei überdies in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Der geschlossene Vergleich habe lediglich sämtliche Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark bereinigt und verglichen. Der Beschwerdeführerin sei von sämtlichen anwesenden fachkundigen Personen mitgeteilt worden, dass dieser Vergleichsabschluss keinen Einfluss auf ihre Ansprüche nach dem VOG habe. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Absicht gehabt, einen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, VOG zu setzen bzw. einen derartigen Verzicht abzugeben. Bei Kenntnis der Auswirkungen des Vergleiches auf ihre Ansprüche nach dem VOG hätte sie diesem Vergleich nicht zugestimmt. Dem Land Steiermark sei es auch bekannt und erkennbar gewesen, dass die Ansprüche nach dem VOG nicht mitumfasst sein sollten. Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche nach dem VOG wäre überdies sittenwidrig.

12. Am 24.11.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am 31.03.1959 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin u.a. ab September 2012 Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges wegen ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in XXXX in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen.Mit Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin u.a. ab September 2012 Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges wegen ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in römisch 40 in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen.

Die monatliche Rente betrug

von Sept. bis Dezember 2012 € 607,90

von Jänner bis Dezember 2013 € 593,50

von Jänner bis Dezember 2014 € 579,00

von Jänner bis Dezember 2015 € 595,10

von Jänner bis April 2016 € 673,60.

Mit Bescheid vom 17.07.2015 wurde der Ersatz des Verdienstentganges neu berechnet und über die Einbehaltung eines Übergenusses in monatlichen Raten abgesprochen.

In beiden Bescheiden findet sich jeweils der Hinweis: "Wir weisen darauf hin, dass Sie nach § 10 Abs. 3 VOG iVm § 57 Heeresversorgungsgesetz (HVG) verpflichtet sind, jede Ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen kann (z.B. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen, Bewilligung von staatlichen Leistungen aus dem Verbrechen nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften) binnen zwei Wochen dem Sozialministeriumservice (Landesstelle Stmk.) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenen Schaden ist das Verbrechensopfer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig (§ 10 Abs. 3 VOG iVm § 58 HVG)."In beiden Bescheiden findet sich jeweils der Hinweis: "Wir weisen darauf hin, dass Sie nach Paragraph 10, Absatz 3, VOG in Verbindung mit Paragraph 57, Heeresversorgungsgesetz (HVG) verpflichtet sind, jede Ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen kann (z.B. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen, Bewilligung von staatlichen Leistungen aus dem Verbrechen nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften) binnen zwei Wochen dem Sozialministeriumservice (Landesstelle Stmk.) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenen Schaden ist das Verbrechensopfer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig (Paragraph 10, Absatz 3, VOG in Verbindung mit Paragraph 58, HVG)."

Die Beschwerdeführerin erhob am 19.05.2014 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Klage gegen das Land Steiermark als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX , da letztere es unterlassen habe, die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerin durch deren Pflegeeltern zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese in ihrer Pflegefamilie gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin forderte insgesamt € 517.766,80 samt 4 % Zinsen seit 05.02.2014, wobei sich dieser Betrag aus € 200.000,00 an Schmerzengeld und € 317.766,80 an Verdienstentgang zusammensetzte, sowie die Feststellung der Haftung des Landes Steiermark für künftige Schäden.Die Beschwerdeführerin erhob am 19.05.2014 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Klage gegen das Land Steiermark als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , da letztere es unterlassen habe, die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerin durch deren Pflegeeltern zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese in ihrer Pflegefamilie gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin forderte insgesamt € 517.766,80 samt 4 % Zinsen seit 05.02.2014, wobei sich dieser Betrag aus € 200.000,00 an Schmerzengeld und € 317.766,80 an Verdienstentgang zusammensetzte, sowie die Feststellung der Haftung des Landes Steiermark für künftige Schäden.

Die Streitparteien schlossen in der Verhandlung vom 03.03.2016 folgenden Vergleich:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, binnen 2 Monaten der Klägerin zu Handen ihres Klagsvertreters einen Betrag von EUR 130.000,00 zu zahlen und die mit EUR 24.443,56 (darin enthalten EUR 2.508,56 USt und EUR 9.392,10 an Barauslagen) verglichenen Prozesskosten zu ersetzen. Für den Verzugsfall werden 4 % Verzugszinsen vereinbart.

2. Die Sachverständigengebühren werden endgültig von der beklagten Partei getragen.

3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche welcher Art auch immer der Klägerin gegen die beklagte Partei aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt bereinigt und verglichen und zwar auch dann, wenn aus diesem in der Zukunft zur Zeit nicht bekannte, erkennbare oder voraussehbare Folgen eintreten sollten."

Durch den abgeschlossenen Vergleich erhielt die Beschwerdeführerin vom Land Steiermark Schmerzengeld in Höhe von EUR 100.000,00 sowie Ersatz des Verdienstentganges in Höhe von EUR 30.000,00 für den Zeitraum von März 2000 bis Mai 2013.

Die belangte Behörde hatte ab 21.04.2016 Kenntnis vom erklärten Verzicht auf weitere Schadensersatzansprüche aus dem Verbrechen.

Mit 01.05.2016 wurden die Leistungen nach dem VOG zur Vermeidung etwaiger Übergenüsse bis zur Klärung des Sachverhaltes eingestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und dem dort abgeschlossenen Vergleich beruhen auf dem Akt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu 23 Cg 53/14x, insbesondere auf der Klage vom 19.05.2014 und der Vergleichsausfertigung vom 03.03.2016.

Die Feststellungen zur Zusammensetzung des Vergleichsbetrages beruhen auf dem Schreiben des Dr. XXXX vom 21.04.2016.Die Feststellungen zur Zusammensetzung des Vergleichsbetrages beruhen auf dem Schreiben des Dr. römisch 40 vom 21.04.2016.

Die Feststellungen zu den bezogenen Leistungen werden durch den diesbezüglichen unbestrittenen und nachvollziehbaren Akteninhalt bestätigt, vor allem durch den Bescheid vom 15.04.2013, den Bescheid vom 17.07.2015, den Bescheid vom 31.03.2015 (richtig: 2016) sowie der Mitteilung an die Beschwerdeführerin von der Einstellung der Leistungen zur Klärung des Sachverhaltes vom 13.04.2016.

Die Information von Seiten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz bezüglich des abgeschlossenen Vergleichs ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 13.04.2016 sowie der Übermittlung des Vergleiches, eingelangt am 21.04.2016.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 i.d.F. BGBI. 12013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 in der Fassung BGBI. 12013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall sind folgende maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden:

§§ 8, 10 und 12 Verbrechensopfergesetz (VOG):Paragraphen 8, 10 und 12 Verbrechensopfergesetz (VOG):

"Ausschlussbestimmungen

§ 8 (1) bis (2) (3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.Paragraph 8, (1) bis (2) (3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.

(4) bis (6) Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(4) "

§§ 57, 58 Heeresversorgungsgesetzes (HVG):Paragraphen 57, 58, Heeresversorgungsgesetzes (HVG):

"Anzeige- und Ersatzpflicht

§ 57. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenen Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 56 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.Paragraph 57, Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenen Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

§ 58. (1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 74) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.Paragraph 58, (1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (Paragraph 74,) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Zum Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3 VOG und der Einstellung der Hilfeleistung nach § 10 Abs. 2 VOG:a) Zum Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3, VOG und der Einstellung der Hilfeleistung nach Paragraph 10, Absatz 2, VOG:

Mit Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin u.a. ab September 2012 Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges wegen ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen.

Mit Klage vom 19.05.2014 forderte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom Land Steiermark als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen pflichtwidriger Ausübung der Aufsichtspflicht durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Schmerzengeld in Höhe von € 200.000,00 und Verdienstentgang in Höhe von € 317.766,80.Mit Klage vom 19.05.2014 forderte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom Land Steiermark als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wegen pflichtwidriger Ausübung der Aufsichtspflicht durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Schmerzengeld in Höhe von € 200.000,00 und Verdienstentgang in Höhe von € 317.766,80.

Am 03.03.2016 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Land Steiermark einen Vergleich über Schmerzengeld in Höhe von EUR 100.000,00 sowie Ersatz des Verdienstentganges in Höhe von EUR 30.000,00 für den Zeitraum von März 2000 bis Mai 2013. Auf darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen wurde verzichtet.

Gemäß § 8 Abs. 3 sind Personen u.a. dann von Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sind Personen u.a. dann von Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben.

Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Land Steiermark auf sämtliche Schadenersatzforderungen, somit auch in Form von Ersatz des Verdienstentganges, aus dem Verbrechen verzichtet und dadurch einen nachträglichen Ausschlussgrund gesetzt.

Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, einen Ausschlussgrund iSd § 8 VOG zu setzen bzw. einen derartigen Verzicht abzugeben, dies auch für das Land Steiermark als beklagte Partei eindeutig erkennbar war und ein Verzicht auf sämtliche Ansprüche nach dem VOG überdies sittenwidrig wäre, ist entgegen zu halten, dass es sich bei dem Ausschlussgrund des § 8 1. Fall VOG um die nicht der Disposition der Parteien unterliegende Rechtsfolge des (im vorliegenden Fall nicht bestrittenen) Verzichts der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt gegenüber dem Land Steiermark handelt. Insofern geht in Bezug auf die vorliegend zu klärende Rechtsfrage, ob die Leistung wegen Hervorkommens eines nachträglichen Ausschlussgrundes einzustellen ist, das Vorbringen, die belangte Behörde hätte die Absicht der Parteien ermitteln müssen, ins Leere.Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, einen Ausschlussgrund iSd Paragraph 8, VOG zu setzen bzw. einen derartigen Verzicht abzugeben, dies auch für das Land Steiermark als beklagte Partei eindeutig erkennbar war und ein Verzicht auf sämtliche Ansprüche nach dem VOG überdies sittenwidrig wäre, ist entgegen zu halten, dass es sich bei dem Ausschlussgrund des Paragraph 8, 1. Fall VOG um die nicht der Disposition der Parteien unterliegende Rechtsfolge des (im vorliegenden Fall nicht bestrittenen) Verzichts der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt gegenüber dem Land Steiermark handelt. Insofern geht in Bezug auf die vorliegend zu klärende Rechtsfrage, ob die Leistung wegen Hervorkommens eines nachträglichen Ausschlussgrundes einzustellen ist, das Vorbringen, die belangte Behörde hätte die Absicht der Parteien ermitteln müssen, ins Leere.

Anhaltspunkte für die behauptete und nicht näher begründete Sittenwidrigkeit der Vereinbarung liegen, soweit der Vergleich den im vorliegenden Fall relevanten Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt betrifft, die im Vergleichszeitpunkt bereits bekannt, erkennbar oder voraussehbar waren, ebenfalls nicht vor (vgl. OGH 15.03.2000, 9 Ob 15/00x).Anhaltspunkte für die behauptete und nicht näher begründete Sittenwidrigkeit der Vereinbarung liegen, soweit der Vergleich den im vorliegenden Fall relevanten Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt betrifft, die im Vergleichszeitpunkt bereits bekannt, erkennbar oder voraussehbar waren, ebenfalls nicht vor vergleiche OGH 15.03.2000, 9 Ob 15/00x).

Gemäß § 10 Abs. 2 VOG endet die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VOG endet die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

Wie bereits oben ausgeführt, stellt der beschwerdegegenständliche Vergleich einen nachträglichen Ausschlussgrund dar. Gemäß § 10 Abs. 1 VOG gebühren die Hilfsleistungen nach dem VOG jeweils für einen Monat. Da der Ausschlussgrund am 03.03.2016 gesetzt wurde, gebühren für den Monat März keine Hilfeleistung mehr, weswegen die Hilfeleistungen an die Beschwerdeführerin mit 01.03.2016 einzustellen sind.Wie bereits oben ausgeführt, stellt der beschwerdegegenständliche Vergleich einen nachträglichen Ausschlussgrund dar. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG gebühren die Hilfsleistungen nach dem VOG jeweils für einen Monat. Da der Ausschlussgrund am 03.03.2016 gesetzt wurde, gebühren für den Monat März keine Hilfeleistung mehr, weswegen die Hilfeleistungen an die Beschwerdeführerin mit 01.03.2016 einzustellen sind.

Für die rückwirkende Einstellung der Leistung mit 01.09.2012 besteht keine Rechtsgrundlage, zumal dem klaren Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien (RV 40 BlgNR 13. GP, S 14) zu entnehmen ist, dass die Hilfeleistung erst endet, wenn der nachträgliche Ausschlussgrund eintritt.Für die rückwirkende Einstellung der Leistung mit 01.09.2012 besteht keine Rechtsgrundlage, zumal dem klaren Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 40 BlgNR 13. GP, S 14) zu entnehmen ist, dass die Hilfeleistung erst endet, wenn der nachträgliche Ausschlussgrund eintritt.

Somit war auszusprechen, dass die Hilfeleistung ab 01.03.2016 eingestellt wird.

b) Zur Rückforderung nach § 10 Abs. 3 VOG:b) Zur Rückforderung nach Paragraph 10, Absatz 3, VOG:

§ 10 Abs. 3 VOG verweist hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht auf die §§ 57 und 58 HVG. Aus den parlamentarischen Materialien zum HVG geht hervor, dass diese dem KOVG 1957 nachgebildet sind (RV 158 BlgNR 10. GP, S 29). Somit kann diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes zu den §§ 53 und 54 KOVG zurückgegriffen werden, wonach die Befreiung von der Rückersatzpflicht ungebührlich empfangener Leistungen nur dann eintritt, wenn beide im § 54 Abs. 1 KOVG genannten Voraussetzungen – mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang – gegeben sind (VwGH 28.11.1991, 91/09/0151).Paragraph 10, Absatz 3, VOG verweist hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht auf die Paragraphen 57 und 58 HVG. Aus den parlamentarischen Materialien zum HVG geht hervor, dass diese dem KOVG 1957 nachgebildet sind Regierungsvorlage 158 BlgNR 10. GP, S 29). Somit kann diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes zu den Paragraphen 53 und 54 KOVG zurückgegriffen werden, wonach die Befreiung von der Rückersatzpflicht ungebührlich empfangener Leistungen nur dann eintritt, wenn beide im Paragraph 54, Absatz eins, KOVG genannten Voraussetzungen – mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang – gegeben sind (VwGH 28.11.1991, 91/09/0151).

Den Feststellungen zufolge wurde die – im Zivilverfahren rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung der Leistung ab September 2012 von der belangten Behörde mehrfach schriftlich (u.a.) darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf Schadenersatzforderungen den Verlust bzw. zumindest die Minderung des Anspruches nach dem VOG zur Folge haben kann.

Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass der Verzicht einen Ausschlussgrund iSd § 8 VOG darstellt, ist daher nicht zu folgen. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, dass auch alle am Vergleich beteiligten rechtskundigen Personen davon ausgegangen seien, dass der Verzicht keinen Einfluss auf ihre Leistungen nach dem VOG hat, auf einen Rechtsirrtum beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich bei Zweifeln über die Rechtswirkungen des Vergleichs bei der zuständigen Behörde erkundigen hätte müssen. Die bloße Unkenntnis der Rechtfolgen vermag die Setzung eines Ausschlussgrundes nicht zu entschuldigen. Somit ist das Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung iSd § 58 Abs. 1 letzter Satz HVG im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage zu bejahen.Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass der Verzicht einen Ausschlussgrund iSd Paragraph 8, VOG darstellt, ist daher nicht zu folgen. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, dass auch alle am Vergleich beteiligten rechtskundigen Personen davon ausgegangen seien, dass der Verzicht keinen Einfluss auf ihre Leistungen nach dem VOG hat, auf einen Rechtsirrtum beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich bei Zweifeln über die Rechtswirkungen des Vergleichs bei der zuständigen Behörde erkundigen hätte müssen. Die bloße Unkenntnis der Rechtfolgen vermag die Setzung eines Ausschlussgrundes nicht zu entschuldigen. Somit ist das Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung iSd Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz HVG im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage zu bejahen.

Ob die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, weil sie erst mit Parteiengehör vom 04.05.2016 von der nachträglichen Setzung eines Ausschlussgrundes und der beabsichtigten Einstellung der Hilfeleistungen Kenntnis erlangt hat, kann dahin gestellt bleiben, da im Lichte der o.a. Judikatur zu den §§ 53 und 54 KOVG eine Befreiung von der Rückersatzpflicht ungebührlich empfangener Leistungen nur dann eintritt, wenn beide im § 57 HVG genannten Voraussetzungen – mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang – gegeben sind.Ob die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, weil sie erst mit Parteiengehör vom 04.05.2016 von der nachträglichen Setzung eines Ausschlussgrundes und der beabsichtigten Einstellung der Hilfeleistungen Kenntnis erlangt hat, kann dahin gestellt bleiben, da im Lichte der o.a. Judikatur zu den Paragraphen 53 und 54 KOVG eine Befreiung von der Rückersatzpflicht ungebührlich empfangener Leistungen nur dann eintritt, wenn beide im Paragraph 57, HVG genannten Voraussetzungen – mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang – gegeben sind.

Gemäß § 58 Abs. 1 HVG dürfen zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, HVG dürfen zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden.

Die Behörde hat den Feststellungen zufolge am 21.04.2016 von Vergleichsabschluss erfahren, weswegen lediglich eine Rückforderung der ab 01.04.2013 empfangenen Leistungen in Betracht kommt.

Die Leistungen wurden am 01.05.2016 vorläufig eingestellt, sodass lediglich die im Zeitraum von 01.04.2013 bis 30.04.2016 erbrachten Leistungen zurückzufordern sind.

In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin folgende Leistungen empfangen:

April bis Dez. 2013 € 593,50 x 9 = € 5.341,50

Jän. bis Dez. 2014 € 579,00 x 12 = € 6.948,00

Jän. bis Dez. 2015 € 595,10 x 12 = € 7.141,20

Jän. bis April 2016 € 673,60 x 4 = € 2.694,40

sohin insgesamt einen Betrag von € 22.125,10

Dementsprechend beträgt der Rückforderungsbetrag € 22.125,10.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände, Schmerzengeld, Verdienstentgang, Vergleich,
Verzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2140569.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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