TE Bvwg Beschluss 2017/8/24 W140 2006359-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2017
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Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W140 2006359-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Chile, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl. 100 23 19810, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Chile, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl. 100 23 19810, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird nicht Folge gegeben.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG wird nicht Folge gegeben.

III. Dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird nicht Folge gegeben.römisch drei. Dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "ordnete" mit Bescheid vom 18.03.2014, Zahl: 1002319810, zugestellt am 21.03.2014, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG idgF "Die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Chile sowie der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen an."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "ordnete" mit Bescheid vom 18.03.2014, Zahl: 1002319810, zugestellt am 21.03.2014, über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF "Die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Chile sowie der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen an."

Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Chile. Er sei am 22./23.12.2013 auf dem Luftweg von XXXX nach Österreich, XXXX, eingereist. Laut polizeilicher Meldung vom 05.01.2014 habe er behauptet, den Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei am 04.01.2014 wegen des dringenden Tatverdachtes des Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen und in die JustizanstaltXXXX eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei unter der GZ XXXX am XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, 129, 130 StGB iVm §§ 15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten, davon teilbedingt zu einem Strafausmaß von sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Strafende sei mit 04.08.2014 bemessen. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von Barmitteln, er sei auch nicht in der Lage, den behaupteten Lebensunterhalt nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang angegeben, der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen zu sein und aus diesen Gründen auch nach Österreich gereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen, er sei des Weiteren in Österreich nicht gemeldet und habe auch keinen gesicherten Wohnsitz. Aufgrund der Verurteilung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, davon 7 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt, wobei er innerhalb von 3 Monaten ab Einreise in das österreichische Bundesgebiet eine gerichtlich strafbare und vorsätzliche Handlung begangen habe, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, würden auch die Voraussetzungen zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen im Sinne des § 53 FPG vorliegen, sodass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei somit offensichtlich aus wirtschaftlichen und strafrechtlich inkriminierenden Gründen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf arbeitsmarktrechtliche, fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Vorschriften einzuhalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige auch klar, dass er mangels nachweislicher Barmittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes nicht davor zurückschrecke, fremdes Eigentum zu verletzen. Der Beschwerdeführer sei am 22./23.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei kurz darauf, nämlich am 04.01.2014 wegen des dringenden Tatverdachtes des Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen worden. Über den Beschwerdeführer sei auch die Untersuchungshaft verhängt worden, da auch nicht davon ausgegangen worden sei, dass er bei Belassung auf freien Fuß für das gerichtliche Verfahren zur Verfügung stehen würde. Das Vorverhalten lasse darauf deuten, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Intention bzw. auch fallweisen Entschlossenheit zur Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei bzw. davor nicht zurückschrecke, und darin sei ein Vertrauensbruch zu den österreichischen Werten und seiner Rechtsordnung zu sehen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei andere Sicherheiten anbieten können, sodass im Zuge der Prüfung der Sicherungsmaßnahme eine gegenteilige Ansicht anzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei als nicht vertrauenswürdig einzustufen und würden auch keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, dass die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer (angemerkt: nach Ende der Strafhaft) außer Verhältnis stehen würde.Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Chile. Er sei am 22./23.12.2013 auf dem Luftweg von römisch 40 nach Österreich, römisch 40 , eingereist. Laut polizeilicher Meldung vom 05.01.2014 habe er behauptet, den Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei am 04.01.2014 wegen des dringenden Tatverdachtes des Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen und in die JustizanstaltXXXX eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei unter der GZ römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, 129, 130 StGB in Verbindung mit Paragraphen 15, 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten, davon teilbedingt zu einem Strafausmaß von sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Strafende sei mit 04.08.2014 bemessen. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von Barmitteln, er sei auch nicht in der Lage, den behaupteten Lebensunterhalt nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang angegeben, der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen zu sein und aus diesen Gründen auch nach Österreich gereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen, er sei des Weiteren in Österreich nicht gemeldet und habe auch keinen gesicherten Wohnsitz. Aufgrund der Verurteilung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, davon 7 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt, wobei er innerhalb von 3 Monaten ab Einreise in das österreichische Bundesgebiet eine gerichtlich strafbare und vorsätzliche Handlung begangen habe, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, würden auch die Voraussetzungen zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen im Sinne des Paragraph 53, FPG vorliegen, sodass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei somit offensichtlich aus wirtschaftlichen und strafrechtlich inkriminierenden Gründen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf arbeitsmarktrechtliche, fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Vorschriften einzuhalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige auch klar, dass er mangels nachweislicher Barmittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes nicht davor zurückschrecke, fremdes Eigentum zu verletzen. Der Beschwerdeführer sei am 22./23.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei kurz darauf, nämlich am 04.01.2014 wegen des dringenden Tatverdachtes des Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen worden. Über den Beschwerdeführer sei auch die Untersuchungshaft verhängt worden, da auch nicht davon ausgegangen worden sei, dass er bei Belassung auf freien Fuß für das gerichtliche Verfahren zur Verfügung stehen würde. Das Vorverhalten lasse darauf deuten, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Intention bzw. auch fallweisen Entschlossenheit zur Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei bzw. davor nicht zurückschrecke, und darin sei ein Vertrauensbruch zu den österreichischen Werten und seiner Rechtsordnung zu sehen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei andere Sicherheiten anbieten können, sodass im Zuge der Prüfung der Sicherungsmaßnahme eine gegenteilige Ansicht anzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei als nicht vertrauenswürdig einzustufen und würden auch keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, dass die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer (angemerkt: nach Ende der Strafhaft) außer Verhältnis stehen würde.

In diesem Zusammenhang stützte sich die Verwaltungsbehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen sei, um die Befürchtung des Risikos des Untertauchens als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz eines Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine "ultima-ratio-Maßnahme" darstelle.

Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten beziehungsweise der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die finanzielle Sicherheitsleistung scheide aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein aus. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers damit nicht das Auslangen gefunden werden.Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten beziehungsweise der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die finanzielle Sicherheitsleistung scheide aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein aus. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie ausführlich dargelegt, bestünde in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung, vereitelt. Es läge somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befände, ausschließe.

Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in Haft, und sei daher aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie etwa seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.03.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, "gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde gemäß § 22 a BFA-VG".Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.03.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, "gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion römisch 40 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22, a BFA-VG".

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) aus:

Der Beschwerdeführer sei am 22./23.12.2013 in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer sei am XXXX vom XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer bedingten Strafe von 14 Monaten verurteilt worden. Die Anordnung der Schubhaft sei in rechtswidriger Weise erfolgt. Der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt gründe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.Der Beschwerdeführer sei am 22./23.12.2013 in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 vom römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer bedingten Strafe von 14 Monaten verurteilt worden. Die Anordnung der Schubhaft sei in rechtswidriger Weise erfolgt. Der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt gründe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.

Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall hinreichend Zeit gehabt – wie gesetzlich in § 76 Abs. 3 FPG vorgesehen – ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewähren müssen.Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall hinreichend Zeit gehabt – wie gesetzlich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorgesehen – ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewähren müssen.

Der Niederschrift vom 21.03.2014 sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur beabsichtigen Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der beabsichtigten Schubhaftverhängung informiert worden sei. Über die freiwillige Ausreise sei aber nichts protokolliert worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt (angemerkt: gegenüber dem nunmehrigen Rechtsvertreter) er habe vorgebracht, dass er freiwillig ausreisen wolle. Der Beschwerdeführer sei somit bereit, sofort nach Entlassung aus der Strafhaft freiwillig in seine Heimat auszureisen. Seine Ehegattin in Chile sei nämlich schwanger und bekomme Ende Juni/Anfang Juli ein Baby. Schon aus diesem Grund möchte er so rasch als möglich nach Hause fahren. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Vertreterin klar den Wunsch geäußert, nach Enthaftung aus der Strafhaft freiwillig nach Chile auszureisen, diesbezüglich werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Bei Gewährung von Parteiengehör hätte der Beschwerdeführer seinen Ausreisewillen kundtun können. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dies verwehrt habe, wäre der Bescheid mit schweren Mängeln behaftet.

In weiterer Folge führt die gegenständliche Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer bereit sei, nach dem Ende der Gerichtshaft umgehend freiwillig nach Chile auszureisen, er sei im Besitz eines Reisepasses und würde der Ausreise nach seiner Enthaftung nichts im Wege stehen. Die Schubhaft zur Sicherung der Ausreise sei demzufolge nicht notwendig. Im gegenständlichen Fall sei die Anordnung der Schubhaft auch nicht "ultima-ratio" zur Erreichung des Ziels.

Der Beschwerdeführer würde jedoch auch durch die Neukonzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens seit dem 01.01.2014 in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt werden, da die Norm des § 22 a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG erfülle.Der Beschwerdeführer würde jedoch auch durch die Neukonzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens seit dem 01.01.2014 in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt werden, da die Norm des Paragraph 22, a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG erfülle.

Obschon im gegenständlichen Fall lediglich der die schubhaftanordnende Bescheid bekämpft werde, stelle sich die Frage der Anwendbarkeit des § 22 a BFA-VG. Die nicht eindeutige Typisierung der Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG habe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zufolge.Obschon im gegenständlichen Fall lediglich der die schubhaftanordnende Bescheid bekämpft werde, stelle sich die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 22, a BFA-VG. Die nicht eindeutige Typisierung der Beschwerde gemäß Paragraph 22, a BFA-VG habe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zufolge.

Der Beschwerdeführer beantragte,

? den bekämpften Bescheid zu beheben

und

? auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach dem Ende der Gerichtshaft nicht vorlägen;

? Kostensatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen;

? auszusprechen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei;

in eventu (bezogen auf diese Anträge)

? die ordentliche Revision zuzulassen;

? eine mündlichen Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

Mit Schriftsatz vom 02.04.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das gegenständliche Verfahren, übermittelte gleichzeitig die dagegen eingebrachte Schubhaftbeschwerde und gab eine Stellungnahme ab.

Die Verwaltungsbehörde beantragte,

? die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,

und

? den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014, Zl. W226 2006359-1/4E, wurde (I.) die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen, (II.) der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen und (III.) der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. Die Revision, die Spruchpunkte I. und II. betreffend, wurde gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig, jene betreffend Spruchpunkt III. für zulässig, erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014, Zl. W226 2006359-1/4E, wurde (römisch eins.) die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF abgewiesen, (römisch zwei.) der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen und (römisch drei.) der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. Die Revision, die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffend, wurde gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig, jene betreffend Spruchpunkt römisch drei. für zulässig, erklärt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014, Zl. 1002319810/14492639, wurde dem Beschwerdeführer (I.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Chile zulässig sei und wurde (II.) einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus wurde (III.) gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014, Zl. 1002319810/14492639, wurde dem Beschwerdeführer (römisch eins.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Chile zulässig sei und wurde (römisch zwei.) einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus wurde (römisch drei.) gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 23.05.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizhaft entlassen und wurde ihm die Möglichkeit einer eigenständigen Ausreise aus dem Bundesgebiet gewährt. Der angefochtene Schubhaftbescheid wurde demnach (bis dato) nicht in Vollzug gesetzt. Eine behördliche Wohnsitzmeldung nach Ende der Strafhaft liegt nicht vor.

Nachdem der angeführte Bescheid vom 12.05.2014 in Stattgabe einer dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014, Zl. G301 2008533-1, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war, erließ die Verwaltungsbehörde am 08.09.2014 neuerlich einen Bescheid mit dem oben dargestellten Spruchinhalt.Nachdem der angeführte Bescheid vom 12.05.2014 in Stattgabe einer dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014, Zl. G301 2008533-1, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war, erließ die Verwaltungsbehörde am 08.09.2014 neuerlich einen Bescheid mit dem oben dargestellten Spruchinhalt.

Mit Schreiben vom 02.09.2014 informierte die XXXX über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses.Mit Schreiben vom 02.09.2014 informierte die römisch 40 über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses.

Am 18.11.2014 erhob der Beschwerdeführer (durch eine Verfahrenshelferin) gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 592/2104-11, hg. eingelangt am 10.04.2015, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014 betreffend Spruchpunkt A.I auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist, wies die Beschwerde betreffend Spruchpunkt A.II zurück und lehnte die Behandlung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt A.III ab.

Zur Aufhebung des Spruchpunktes A.I. führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom 12.03.2015 § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben wurden und der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Daher sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses vom 24.04.2014 begründet: Das Bundesverwaltungsgericht habe eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei also durch Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses in seinen Rechten verletzt.Zur Aufhebung des Spruchpunktes A.I. führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom 12.03.2015 Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurden und der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Daher sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses vom 24.04.2014 begründet: Das Bundesverwaltungsgericht habe eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei also durch Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses in seinen Rechten verletzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 23.05.2014 aus der Strafhaft entlassen. Der angefochtene Schubhaftbescheid vom 18.03.2014 wurde nie in Vollzug gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

1. Die Beschwerde war zulässig:

Die Zulässigkeit einer Beschwerde beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist (vgl. zu § 66 AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 86 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Zulässigkeit einer Beschwerde beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist vergleiche zu Paragraph 66, AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 86 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 durch das Erkenntnis VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., anzuwendende Rechtslage wie folgt:Im Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4 aus 2014,, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die infolge der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, durch das Erkenntnis VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., anzuwendende Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt – nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, – dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt – nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, – dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Da die Aufhebung auf den Quasianlassfall zurückwirkt, handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2014 somit um eine Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, zu deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.Da die Aufhebung auf den Quasianlassfall zurückwirkt, handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2014 somit um eine Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, zu deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.

2. Die Zulässigkeit des Verfahrens ist jedoch nach Beschwerdeerhebung weggefallen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vgl. zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vgl. auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vgl. auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vergleiche zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vergleiche auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vergleiche auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).

Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. zu § 66 AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde vergleiche zu Paragraph 66, AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Da der Bescheid vom 18.03.2014, der mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft bedingt war, nicht binnen vierzehn Tagen - ab Eintritt der Bedingung durch seine Enthaftung - in Vollzug gesetzt wurde, gilt er als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Da der Bescheid vom 18.03.2014, der mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft bedingt war, nicht binnen vierzehn Tagen - ab Eintritt der Bedingung durch seine Enthaftung - in Vollzug gesetzt wurde, gilt er als widerrufen.

Da der Beschwerdegegenstand folglich während des Beschwerdeverfahrens ex lege wegfiel und der Beschwerdeführer dadurch klaglos gestellt ist, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Beide Parteien stellten Anträge auf Kostenersatz.

Nach VwSlg. 4060/1956 sind Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet jedenfalls vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren (und damit die in der Sache ergehende Entscheidung) auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84).Nach VwSlg. 4060 aus 1956, sind Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet jedenfalls vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren (und damit die in der Sache ergehende Entscheidung) auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84).

Gemäß § 22a Abs. 1 a BFA-VG in der am 19.06.2015 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I 70/2015 gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, a BFA-VG in der am 19.06.2015 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

In der Literatur wurde zu § 79a AVG vertreten, dass es bei Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde und der formlosen Einstellung des Beschwerdeverfahrens keine obsiegende Partei iSd § 79a AVG und damit auch keinen Kostenersatz gibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a AVG Rz 68). Dieser Auffassung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 17.649 A/2009 an. Gleiches hat für die diesbezüglich gleichlautende Bestimmung des § 35 VwGVG zu gelten.In der Literatur wurde zu Paragraph 79 a, AVG vertreten, dass es bei Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde und der formlosen Einstellung des Beschwerdeverfahrens keine obsiegende Partei iSd Paragraph 79 a, AVG und damit auch keinen Kostenersatz gibt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, AVG Rz 68). Dieser Auffassung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 17.649 A/2009 an. Gleiches hat für die diesbezüglich gleichlautende Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG zu gelten.

Es war daher kein Kostenersatz zuzusprechen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in den Punkten 2 und 3 widergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diese ist auch nicht uneinheitlich. Soweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer früheren Rechtslage ergangen ist, ist sie auf die geltende Rechtslage übertragbar.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die in den Punkten 2 und 3 widergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diese ist auch nicht uneinheitlich. Soweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer früheren Rechtslage ergangen ist, ist sie auf die geltende Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Kostentragung, Schubhaftbeschwerde,
Verfahrenseinstellung, Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W140.2006359.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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