Entscheidungsdatum
28.08.2017Norm
BVwG-EVV §1 Abs1Spruch
W228 2158049-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Anträge von XXXX zur Erhebung ordentlicher Revisionen gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, und vom 02.08.2017, Zl. W225 2158049-1/8E (richtig W228 2158049-1/8E), die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Anträge von römisch 40 zur Erhebung ordentlicher Revisionen gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, und vom 02.08.2017, Zl. W225 2158049-1/8E (richtig W228 2158049-1/8E), die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:
A.) Der Antrag auf Feststellung der Befangenheit wird zurückgewiesen.
B.) DIE ANTRÄGE AUF BEWILLIGUNG DER VERFAHRENSHILFE WERDEN GEMÄß § 61 ABS. 2 VWGG ZURÜCKGEWIESEN.B.) DIE ANTRÄGE AUF BEWILLIGUNG DER VERFAHRENSHILFE WERDEN GEMÄß Paragraph 61, ABS. 2 VWGG ZURÜCKGEWIESEN.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A.) Zurückweisung des Antrages, Ausführungen zur Unbefangenheit:
Weder §7 AVG noch § 6 VwGVG räumen ein förmliches Antragsrecht- oder Ablehnungsrecht ein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], zu § 7 Rz 17). Der Antrag war daher zurückzuweisen.Weder §7 AVG noch Paragraph 6, VwGVG räumen ein förmliches Antragsrecht- oder Ablehnungsrecht ein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], zu Paragraph 7, Rz 17). Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Dennoch bedarf es der amtswegigen Ausführungen zur Unbefangenheit des erkennenden Richters:
In der Entscheidung des VwGH vom 23.10.2007, Zl. 2006/12/0083 wird ausgeführt:
"[ ] Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen zahlreiche Beamte Strafanzeigen wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches erstattete, vermag deren Befangenheit nicht zu bewirken. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen. [ ]"
Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass alleine eine Anzeige eines Verdachts einer Straftat ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine Befangenheit beim erkennenden Richter ausgelöst.
Auch sonst kann der erkennende Richter in den Ausführungen keine Hinweise finden, die zu einer Mentalreservation führen.
Im Detail ist auf folgende Argumente einzugehen:
1.) Die gesetzte Verbesserungsfrist sei unangemessen gewesen:
Soweit der Verfahrenshilfewerber vermeint, die Frist sei unangemessen kurz gewesen, widerspricht er sich selbst, da es ihm gelungen ist die Unterlagen binnen eines Tages beizuschaffen. Die Frist lief erst ab Zustellung des Schreibens und wäre es dem Verfahrenshilfewerber frei gestanden einen Fristerstreckungsantrag zu stellen, was dieser nicht tat. Für eine Frist von 6 Wochen hätte der Verfahrenshilfewerber jedoch näher vorbringen müssen, worin die Komplexität der Beschaffung gelegen wäre, da solche Fristen für die Beischaffung eines Dokumentenbeweises in der Regel nicht objektiv notwendig sind, was auch dem Verfahrenshilfewerber, der in der Informationstechnik arbeitet, bewusst sein müsste.
2.) (Verfassungs-)Rechtliche Bedenken wegen vermeintlichem Widerspruch der BVwG-EVV mit dem Signaturgesetz:
Würde dem Verfahrenshilfewerber keine Möglichkeit der Einbringung von Unterlagen im elektronischen Wege beim Bundesverwaltungsgericht offen stehen, bei dem ja die Beiziehung eines Anwaltes im Gegensatz zum VwGH nicht verpflichtend ist, würde tatsächlich dem Gebot der Gleichwertigkeit der Nutzung der Bürgerkartensignatur mit der analogen eigenhändigen Unterschrift in (verfassungs-)rechtlich bedenklicher Weise widersprochen und wäre die Auslegung der BVwG-EVV in diesem Sinne zu hinterfragen. Jedoch übersieht der Verfahrenshilfewerber, dass es die Möglichkeit zur elektronischen Einbringung von signierten Dokumenten direkt über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes gibt, und zwar hier:
https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/abrufbare_formblaetter.html . Somit liegt
keine unzulässige Diskriminierung betreffend Bürgerkartensignatur vor. Seitens des Verordnungsgebers wurde lediglich das Transportmittel für die elektronisch signierten Dokumente, nämlich E-Mail, untersagt und berührt dies deshalb nicht das Signaturgesetz. Gerade aufgrund des hohen Schadenpotentials der aus E-Mails (und ihren Anhängen) herrührt, ist der Sinn und Zweck der Regelung des Verordnungsgebers nachvollziehbar. Aus diesem Grund kann auch systematisch erschlossen werden, dass wenn schon E-Mail an sich der Form nach nicht genügt und Schriftsätze keine Rechtswirkung entfalten, deren Anhänge ebenso nicht der notwendigen Einbringungsform genügen. Würde man der Idee des Verfahrenshilfewerbers nämlich folgen, wäre es ja ein leichtes das Formverbot der Einbringung von Schriftsätzen in E-Mails als Text, durch die Einbringung von Schriftsätzen im Anhang eines E-Mails zu umgehen. Dies kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden.
3.) Vermeintliche Unzuständigkeit des erkennenden Richters wegen Vorliegens eines negativen Kompetenzkonflikts, Eintritt eines Schadens beim Verfahrenshilfewerber:
Der Verfahrenshilfewerber vermeint, dass der erkennende Richter gem. § 61 Abs. 4 VwGG für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Verfahrenshilfewerbers nicht zuständig sei, da ein negativer Kompetenzkonflikt vorläge. Diese Ansicht ist jedoch aus folgendem Grund nicht richtig. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2016, Zl. Ra 2014/07/0060, folgendes zu negativen Kompetenzkonflikten ausgeführt:Der Verfahrenshilfewerber vermeint, dass der erkennende Richter gem. Paragraph 61, Absatz 4, VwGG für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Verfahrenshilfewerbers nicht zuständig sei, da ein negativer Kompetenzkonflikt vorläge. Diese Ansicht ist jedoch aus folgendem Grund nicht richtig. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2016, Zl. Ra 2014/07/0060, folgendes zu negativen Kompetenzkonflikten ausgeführt:
"[ ] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten, jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen. Während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt war, stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr nach Einführung der zweistufigen"[ ] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG weiterzuleiten, jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen. Während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt war, stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr nach Einführung der zweistufigen
Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG dar. Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückzuübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, und vom 13. September 2016, Ra 2016/22/0054, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, jeweils mwN). [ ]"Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dar. Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückzuübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen vergleiche dazu die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, und vom 13. September 2016, Ra 2016/22/0054, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, jeweils mwN). [ ]"
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, ist der erste förmliche Zurückweisungsbeschluss. Der Beschluss des LVwG Steiermark vom 08.05.2017 ist lediglich ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG, der zur Weiterleitung dient. Mangels eines zweiten förmlichen Zurückweisungsbeschlusses liegt daher (noch) kein negativer Kompetenzkonflikt vor.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, ist der erste förmliche Zurückweisungsbeschluss. Der Beschluss des LVwG Steiermark vom 08.05.2017 ist lediglich ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG, der zur Weiterleitung dient. Mangels eines zweiten förmlichen Zurückweisungsbeschlusses liegt daher (noch) kein negativer Kompetenzkonflikt vor.
Mangels Vorliegens eines negativen Kompetenzkonfliktes war jedoch aufgrund des Spruchpunktes zwei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, mit dem die Revision zugelassen wurde, über den Verfahrenshilfeantrag gem. § 61 Abs. 2 VwGG durch den erkennenden Richter zu entscheiden (siehe auch den Spruch diese Beschlusses bei Spruchpunkt 2).Mangels Vorliegens eines negativen Kompetenzkonfliktes war jedoch aufgrund des Spruchpunktes zwei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, mit dem die Revision zugelassen wurde, über den Verfahrenshilfeantrag gem. Paragraph 61, Absatz 2, VwGG durch den erkennenden Richter zu entscheiden (siehe auch den Spruch diese Beschlusses bei Spruchpunkt 2).
Da aber gerade noch kein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt, kann auch ein Schaden beim Verfahrenshilfewerber, den er vermeint erlitten zu haben, gar nicht eintreten.
Mangels irgendeines Anhaltspunktes für eine Mentalreservation beim erkennenden Richter war daher spruchgemäß der Antrag auf Feststellung der Befangenheit abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbeschwerde gegen den erkennenden Richter an den Präsidenten weitergeleitet wurde.
Zu B.) Zurückweisung der Bewilligung der Verfahrenshilfe
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, wurde XXXX am 31.05.2017 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Revisionsfrist endete am 12.07.2017.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, wurde römisch 40 am 31.05.2017 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Revisionsfrist endete am 12.07.2017.
Am 28.06.2017 langte mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017 ein. Mit Schriftsatz vom 03.07.2017 wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe per Post eingebracht.
Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 02.08.2017, Zl. W225 2158049-1/8E (richtig W228 2158049-1/8E), gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen, da dem Mängelbehebungsauftrag vom 11.07.2017 nicht Folge geleistet wurde. Der Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist, wurde XXXX am 08.08.2017 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 02.08.2017, Zl. W225 2158049-1/8E (richtig W228 2158049-1/8E), gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen, da dem Mängelbehebungsauftrag vom 11.07.2017 nicht Folge geleistet wurde. Der Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist, wurde römisch 40 am 08.08.2017 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
Am 16.08.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung ordentlicher Revisionen gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, und vom 02.08.2017, Zl. W225 2158049-1/8E (richtig W228 2158049-1/8E), ein.
Die Revision, die die antragstellende Partei gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, zu erheben beabsichtigen würde, wäre wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, daher war dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Revision, die die antragstellende Partei gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W228 2158049-1/2E, zu erheben beabsichtigen würde, wäre wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, daher war dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Revision, die die antragstellende Partei gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2017, Zl. W225 2158049-1/8E (richtig: W228 2158049-1/8E), zu erheben beabsichtigen würde, wäre wegen des Mangels der Berechtigung gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, daher war dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Die Revision, die die antragstellende Partei gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2017, Zl. W225 2158049-1/8E (richtig: W228 2158049-1/8E), zu erheben beabsichtigen würde, wäre wegen des Mangels der Berechtigung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, daher war dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Obiter sei noch erwähnt, dass die Anträge inhaltlich ebenfalls abzuweisen wären, würde kein Zurückweisungsgrund vorliegen, da der Verfahrenshilfewerber die vollständige Angabe aller Einkommen unterlassen hat. Dem Auszug des Hauptverbandes vom 21.08.2017 ist zu entnehmen, dass der Verfahrenshilfewerber ein sonstiges Einkommen hat, nämlich einen Arbeitslosengeldbezug seit 27.01.2017 bis laufend, welcher nicht angegeben wurde.
Abschließend ist ebenfalls obiter darauf hinzuweisen, dass der erkennende Richter grundsätzlich zwei Wochen mit der Weiterleitung von Verfahrensakten zuwartet, um Eingaben inhaltlich rasch behandeln zu können. Der Verfahrenshilfewerber wird somit informiert, dass bei weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache eine Weiterleitung ans LVwG Steiermark, zwecks Entscheidungsfindung durch letzteres, durch ihn selbst weiter verschleppt wird.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit, Befangenheit, elektronische Signatur, Form,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2158049.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017