TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/28 W209 2136240-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2017
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Entscheidungsdatum

28.08.2017

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2136240-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX und des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2016, GZ: 11-2016-BW-MS2BG-00DAE, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 80,00 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2016, GZ: VA-VR 69692340/16-Sig, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 und des römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2016, GZ: 11-2016-BW-MS2BG-00DAE, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in Höhe von € 80,00 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2016, GZ: VA-VR 69692340/16-Sig, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2016, GZ: 11-2016-BW-MS2BG-00DAE, schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) den Beschwerdeführern wegen nicht fristgerechter (unterjähriger) Übermittlung der Lohnzettel für die Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 vor.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2016, GZ: 11-2016-BW-MS2BG-00DAE, schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) den Beschwerdeführern wegen nicht fristgerechter (unterjähriger) Übermittlung der Lohnzettel für die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 vor.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten sie aus, dass im Juni auf Grund eines im Bereich der Kasse gelegenen technischen Problems mehrmals vergeblich versucht worden sei, über die Plattform ELDA Lohnzettel zu übermitteln. Die technischen Probleme seien von Seiten der Kasse auch bestätigt worden, weswegen die Beschwerdeführer an der verspäteten Übermittlung der Lohnzettel keine Schuld treffe. Der Gesetzgeber habe die unterjährige Meldepflicht für unterjährig beendete Dienstverhältnisse erst kürzlich eingeführt. Einem kleinen Unternehmen wie dem der Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, sich ständig über jede Gesetzesänderungen im Sozialversicherungsrecht zu informieren. Seitens der Kasse sei auch keine Information erfolgt. Bei der Normübertretung, so überhaupt eine stattgefunden habe, handle es sich daher um einen nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum, weswegen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen sei. Die Beschwerdeführer seien noch Studenten und würden Studienbeihilfe beziehen. Bei dem gegenständlichen Unternehmen handle es sich um ein studentisches Projekt. Der vorgeschriebene Betrag stelle einen gravierenden Einschnitt in der Vermögenssituation der Beschwerdeführer dar, weswegen in eventu um Reduzierung des Beitragszuschlages ersucht werde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2016, GZ: VA-VR 69692340/16-Sig, wurde der Beschwerde hinsichtlich des für die Dienstnehmerin XXXX vorgeschriebenen Beitragszuschlages in der Höhe von € 20,00 Folge gegeben, die Beschwerde im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen und ein Beitragszuschlag i.H.v. € 60,00 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass es im Juni 2016 tatsächlich zu Schwierigkeiten bei der Übermittlung von Lohnzetteln gekommen sei und das Beschwerdevorbringen somit der Richtigkeit entspreche. Deswegen sei von der Vorschreibung des Beitragszuschlages für die nicht fristgerechte Übermittlung des Lohnzettels für die genannte Dienstnehmerin bis 30.06.2016 abzusehen. Die Lohnzettel für die übrigen Dienstnehmer hätten jedoch bereits bis 31.05.2016 übermittelt werden müssen. Dementsprechend geht der Einwand, dass es im Juni zu technischen Problemen gekommen sei, bezüglich dieser Dienstnehmer ins Leere. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses auch nicht erst vor kurzem eingeführt, sondern bestehe diese Verpflichtung schon seit langem. Dies sei auch in den jährlichen Arbeitsbehelfen der Kasse angeführt. Der Dienstgeber sei persönlich verpflichtet, für das Einhalten gesetzlicher Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht genommen worden. Auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Ermessensausübung auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen sei, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, sei berücksichtigt worden. Der gegenständliche Dienstnehmer habe innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen, weswegen die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages gerechtfertigt sei.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2016, GZ: VA-VR 69692340/16-Sig, wurde der Beschwerde hinsichtlich des für die Dienstnehmerin römisch 40 vorgeschriebenen Beitragszuschlages in der Höhe von € 20,00 Folge gegeben, die Beschwerde im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen und ein Beitragszuschlag i.H.v. € 60,00 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass es im Juni 2016 tatsächlich zu Schwierigkeiten bei der Übermittlung von Lohnzetteln gekommen sei und das Beschwerdevorbringen somit der Richtigkeit entspreche. Deswegen sei von der Vorschreibung des Beitragszuschlages für die nicht fristgerechte Übermittlung des Lohnzettels für die genannte Dienstnehmerin bis 30.06.2016 abzusehen. Die Lohnzettel für die übrigen Dienstnehmer hätten jedoch bereits bis 31.05.2016 übermittelt werden müssen. Dementsprechend geht der Einwand, dass es im Juni zu technischen Problemen gekommen sei, bezüglich dieser Dienstnehmer ins Leere. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses auch nicht erst vor kurzem eingeführt, sondern bestehe diese Verpflichtung schon seit langem. Dies sei auch in den jährlichen Arbeitsbehelfen der Kasse angeführt. Der Dienstgeber sei persönlich verpflichtet, für das Einhalten gesetzlicher Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht genommen worden. Auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Ermessensausübung auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen sei, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, sei berücksichtigt worden. Der gegenständliche Dienstnehmer habe innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen, weswegen die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages gerechtfertigt sei.

4. In ihrem dagegen rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, dass wesentliche Feststellungen hinsichtlich des Zeitraumes, in dem eine Übermittlung über die Plattform ELDA möglich gewesen sei, unterlassen worden seien. Die technischen Schwierigkeiten hätten den gesamten gesetzlichen Meldezeitraum betroffen, Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass der Dienstgeber in den letzten zwölf Monaten bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen habe. Vor dem gegenständlichen Beitragszuschlag sei in den letzten zwölf Monaten erst einmal ein Beitragszuschlag wegen einer Verletzung der Meldeverpflichtung vorgeschrieben worden. Diese Vorschreibung sei jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden. Im Übrigen sei auch nicht auf die im vorigen Fall gegebenen mildernden Umstände Bedacht genommen worden.

5. Am 03.10.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Am 10.07.2016 übermittelten die Beschwerdeführer per ELDA den Lohnzettel der Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , XXXX .Am 10.07.2016 übermittelten die Beschwerdeführer per ELDA den Lohnzettel der Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , römisch 40 .

Mit Ausnahme der Dienstnehmerin XXXX , deren Beschäftigung am 25.05.2016 geendet hatte, endeten die Dienstverhältnisse der anderen Dienstnehmer am 30.04.2016.Mit Ausnahme der Dienstnehmerin römisch 40 , deren Beschäftigung am 25.05.2016 geendet hatte, endeten die Dienstverhältnisse der anderen Dienstnehmer am 30.04.2016.

Im Juni 2016 kam es bei der Übermittlung von Lohnzetteln per ELDA zu technischen Problemen, welche die fristgerechte Übermittlung des Lohnzettels für Dienstnehmerin XXXX unmöglich machten.Im Juni 2016 kam es bei der Übermittlung von Lohnzetteln per ELDA zu technischen Problemen, welche die fristgerechte Übermittlung des Lohnzettels für Dienstnehmerin römisch 40 unmöglich machten.

Im Mai 2016 war die Übermittlung von Lohnzetteln per ELDA möglich.

Der beschwerdegegenständliche Dienstgeber hat bereits im Februar 2016 eine gleichartige Meldepflichtverletzung begangen, indem der Jahreslohnzettels 2015 für die Dienstnehmerin XXXX erst am 07.03.2016 übermittelt wurde.Der beschwerdegegenständliche Dienstgeber hat bereits im Februar 2016 eine gleichartige Meldepflichtverletzung begangen, indem der Jahreslohnzettels 2015 für die Dienstnehmerin römisch 40 erst am 07.03.2016 übermittelt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die verspätete Übermittlung der Lohnzettel steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die technischen Probleme und die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens, dass diese dazu geführt haben, dass die Übermittlung des Lohnzettels für Dienstnehmerin XXXX im Juni 2016 unmöglich war, wurden in der Beschwerdevorentscheidung bestätigt und aus diesem Grund der Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert, dass von der Verhängung eines Beitragszuschlages für die nicht fristgerechte Übermittlung dieses Lohnzettels Abstand genommen wurde.Die technischen Probleme und die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens, dass diese dazu geführt haben, dass die Übermittlung des Lohnzettels für Dienstnehmerin römisch 40 im Juni 2016 unmöglich war, wurden in der Beschwerdevorentscheidung bestätigt und aus diesem Grund der Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert, dass von der Verhängung eines Beitragszuschlages für die nicht fristgerechte Übermittlung dieses Lohnzettels Abstand genommen wurde.

Konkrete Anhaltspunkte für das erst im Vorlageantrag geäußerte Vorbringen, dass die technischen Schwierigkeiten auch den Meldezeitraum Mai 2016 betroffen hätten, liegen nicht vor, zumal in der Beschwerde selbst nur von technischen Problemen im Juni 2016 die Rede ist und die belangte Behörde durch Einsichtnahme in das Schlagzeilenarchiv von ELDA festgestellt hat, dass es im Mai 2016 keine technischen Schwierigkeiten gab.

Die verspätete Übermittlung des Jahreslohnzettels für die Dienstnehmerin XXXX am 07.03.2016 ist in einem Mahnschreiben der belangten Kasse vom 21.03.2016 an den beschwerdeführenden Dienstgeber dokumentiert, in dem Letzterer auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Meldefristen hingewiesen wurde.Die verspätete Übermittlung des Jahreslohnzettels für die Dienstnehmerin römisch 40 am 07.03.2016 ist in einem Mahnschreiben der belangten Kasse vom 21.03.2016 an den beschwerdeführenden Dienstgeber dokumentiert, in dem Letzterer auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Meldefristen hingewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 34 Abs. 2 vierter und sechster Satz ASVG hat die Übermittlung der Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, vierter und sechster Satz ASVG hat die Übermittlung der Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Das Gesetz regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Da dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, nach freier Wahl einen Beitragszuschlag festzusetzen oder nicht, obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.

Den Feststellungen zufolge kam es im Juni 2016 u.a. bei der Übermittlung von Lohnzetteln über die Plattform ELDA zu technischen Problemen, welche die fristgerechte Übermittlung des Lohnzettels für die Dienstnehmerin XXXX unmöglich machten.Den Feststellungen zufolge kam es im Juni 2016 u.a. bei der Übermittlung von Lohnzetteln über die Plattform ELDA zu technischen Problemen, welche die fristgerechte Übermittlung des Lohnzettels für die Dienstnehmerin römisch 40 unmöglich machten.

Wenngleich der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111 und 112 ASVG ermöglichte) weitere, wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht zu werten ist, kommt dem Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht bei der Ermessensausübung Bedeutung zu (vgl. VwGH 87/08/0034).Wenngleich der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111 und 112 ASVG ermöglichte) weitere, wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht zu werten ist, kommt dem Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht bei der Ermessensausübung Bedeutung zu vergleiche VwGH 87/08/0034).

Die belangte Behörde hat das mangelnde Verschulden am Meldeverstoß berücksichtigt, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages für diesen Meldeverstoß abgesehen und dementsprechend den beschwerdegegenständlichen Beitragszuschlag mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2016 von € 80,00 auf € 60,00 reduziert.

Ausgehend von der Unmöglichkeit der fristgerechten Übermittlung des Lohnzettels bewegt sie sich damit zweifelsfrei im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens, weswegen die Abstandnahme von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages für diese Meldepflichtverletzung zu Recht erfolgte.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nicht fristgerechte Übermittlung der übrigen Lohnzettel erfolgte hingegen sowohl dem Grunde als der Höhe nach zu Recht.

Den Feststellungen zufolge war die Übermittlung der Lohnzettel über die Plattform ELDA im Mai 2016 in technischer Hinsicht möglich und geht daher das Beschwerdevorbringen, den Dienstgeber treffe an der nicht fristgerechten Übermittlung der Lohnzettel kein Verschulden, ins Leere.

Gemäß der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 20.02.2008, 2006/08/0285) ist bei der Ermessensausübung auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist.

Der Dienstgeber hat den Feststellungen zufolge bereits im Februar 2016 einen gleichartigen Meldeverstoß begangen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach berechtigt war.

In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von € 1.660,00 kann auch in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages von € 60,00 keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden, weswegen die Vorschreibung somit auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidungen zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2136240.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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