TE Bvwg Beschluss 2017/8/28 W129 2168222-1

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Veröffentlicht am 28.08.2017
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Entscheidungsdatum

28.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
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  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
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  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch

W129 2168222-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 31.07.2017, Zl. Allg/2009-A/2017:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 31.07.2017, Zl. Allg/2009-A/2017:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeschulrat für Kärnten zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeschulrat für Kärnten zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die Klasse

XXXX an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Villach, in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik und angewandte Mathematik" jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.römisch 40 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Villach, in römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik und angewandte Mathematik" jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.

2. Am 29.06.2017 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den zwei genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.

3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte die volljährige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.07.2017 Widerspruch ein und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß vor, dass sie aufgrund ihrer Hörbehinderung diskriminiert sei. Es sollte ihr eine Lösungsmöglichkeit eingeräumt werden, zu zeigen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe. Österreich habe sich völkerrechtlich verpflichtet, die Rechte von Menschen mit Behinderung zu achten. Würden die Schulgesetze eine rechtskonforme Lösung nicht erlauben, so wären sie verfassungswidrig. Es sei möglich, gemeinsam mit ihr eine Lösung zu erarbeiten, welche die schlimmsten Folgen der Diskriminierung beseitige.

4. Mit undatierter Stellungnahme auf mehreren formularhaft gestalteten Bögen führte die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Deutsch aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl auf die (einzige) Schularbeit im ersten Semester als auch die (einzige) Schularbeit im zweiten Semester negativ beurteilt worden sei. Auch bei je einem Test sei die Beschwerdeführerin negativ gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sehr viele Stunden gefehlt (49 Einheiten). Bei Anwesenheit habe sie zwar mitgeschrieben, sich jedoch bis auf die letzten Wochen des Schuljahres nicht aktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt. In (im Detail aufgelisteten) Unterrichtseinheiten habe sie negative Mitarbeitsleistungen erbracht. Die Beschwerdeführerin habe große Problem im schriftlichen Ausdruck. Ihre schriftlichen Arbeiten wiesen grobe grammatikalische Mängel und Fehler im Satzbau auf. Es seien wenige Sätze wirklich korrekt formuliert worden. Die Schülerin hätte diese Schwächen durch besonderen Einsatz kompensieren müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Sie habe auch die von der Schule beantragten Fördermaßnahmen nicht in Anspruch genommen.

5. Mit undatierter Stellungnahme auf mehreren formularhaft gestalteten Bögen führte der Lehrer des Pflichtgegenstandes Mathematik und angewandte Mathematik aus, dass die Beschwerdeführerin auf alle vier Schularbeiten (je zwei/Semester) negativ beurteilt worden sei. Die Mitarbeit sei zu Schulbeginn in Ordnung gewesen; mit Fortdauer des Schuljahres habe die Mitarbeit merklich abgenommen. Die Wissenslücken seien deutlich erkennbar gewesen. Die Mitarbeit sei von ihm mit "Befriedigend" beurteilt worden. Die Hälfte der Hausübungen sei gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals die Mitarbeit an der Tafel verweigert – trotz Information, dass sich dies auf die Mitarbeitsbeurteilung auswirke. Sie habe – trotz Aufforderung durch den Lehrer – keinen Antrag auf eine mündliche (§ 5 Abs 2 LBVO-)Prüfung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre externen sportlichen Aktivitäten 71 Einheiten (von 178 möglichen) versäumt.5. Mit undatierter Stellungnahme auf mehreren formularhaft gestalteten Bögen führte der Lehrer des Pflichtgegenstandes Mathematik und angewandte Mathematik aus, dass die Beschwerdeführerin auf alle vier Schularbeiten (je zwei/Semester) negativ beurteilt worden sei. Die Mitarbeit sei zu Schulbeginn in Ordnung gewesen; mit Fortdauer des Schuljahres habe die Mitarbeit merklich abgenommen. Die Wissenslücken seien deutlich erkennbar gewesen. Die Mitarbeit sei von ihm mit "Befriedigend" beurteilt worden. Die Hälfte der Hausübungen sei gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals die Mitarbeit an der Tafel verweigert – trotz Information, dass sich dies auf die Mitarbeitsbeurteilung auswirke. Sie habe – trotz Aufforderung durch den Lehrer – keinen Antrag auf eine mündliche (Paragraph 5, Absatz 2, LBVO-)Prüfung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre externen sportlichen Aktivitäten 71 Einheiten (von 178 möglichen) versäumt.

Auf einem eigenen Schriftstück (vom 07.07.2017) führte der Lehrer des Pflichtgegenstandes Mathematik und angewandte Mathematik zusammengefasst (unter anderem) weiters aus, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Schuljahres beim normierten "Eingangscheck", welcher Grundkenntnisse des Niveaus M8 umfasse, drei von zwanzig Punkten erreicht habe. Sie habe gemeint, dass sie keine Textaufgaben möge. Er habe die Schüler aufmerksam gemacht, dass er auch in der Unterrichtseinheit "Kooperatives Eigenverantwortliches Lernen" bereit sei, Fragen zur Mathematik zu beantworten bzw. zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe dies nur ein einziges Mal (vor der dritten Schularbeit) in Anspruch genommen. Er habe den Schülern auch angeboten, außerhalb des Unterrichts Fragen zu stellen. Auch dieses Angebot sei von der Beschwerdeführerin nicht angenommen worden. Er habe gemeinsam mit der Klassenvorständin die Beschwerdeführerin in der Mitte des ersten Semesters informiert, dass SPF-Stunden genehmigt worden seien und dass diese auch im Fach Mathematik installiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe davon jedoch zunächst nicht Gebrauch gemacht, da (externes Sport-)Training und Wettrennen für sie oberste Priorität hatten. Erst am 22.03.2017 habe die Beschwerdeführerin auf Drängen des Lehrers an einer SPF-Stunde teilgenommen. Insgesamt seien 9 Stunden SPF in Mathematik abgehalten worden, doch habe die Beschwerdeführerin nicht an allen Stunden teilgenommen. Er verwehre sich gegen die Aussage im Widerspruch, wonach "die schlimmsten Folgen meiner bisherigen Diskriminierung beseitigt" werden müssten.

6. Mit undatiertem Schriftstück nahm die Schulleiterin zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Trotz mehrerer Kontakte zur Beschwerdeführerin im Laufe des Schuljahres habe es keine einzige Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführerin habe die angebotete Sonderförderung im Fach Deutsch nicht in Anspruch genommen, im Fach Mathematik im ersten Semester ebenfalls nicht, im zweiten Semester habe sie an 9 Förderstunden teilgenommen.

7. Mit undatiertem Schriftstück nahm die Klassenvorständin zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin habe das Hauptaugenmerk auf das (externe) Skitraining und Skirennen gelegt. Erheblich mehr als ein Drittel der Unterrichts sei sie nicht anwesend gewesen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung sei ein Trainingsplan für die Zeit des ersten Semesters vorgelegt worden; von Seiten der Schule sei diese besondere Situation in der pädagogischen Aufbereitung des Unterrichts, bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie bei allen anderen schulischen Aktivitäten soweit als möglich berücksichtigt worden. Die Schülerin habe jedoch des öfteren schulische Termine nicht wahrnehmen wollen und habe Angebote (Teilnahme an Veranstaltungen, Klassenfoto, Förderungen, Klassenfahrten mit Dolmetscher) sogar abgelehnt. Auch seien einige Male die Dolmetscherinnen zum Unterricht gekommen, doch habe die Beschwerdeführerin gefehlt.

Für das Sommersemester sei trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum heutigen Tag kein Trainingsplan vorgelegt worden.

Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck vermittelt, dass für sie der Sport an erster Stelle stehe und die Schule zweitrangig sei.

Sie empfehle, die Beschwerdeführerin solle dringend alle originalen Trainingspläne, zeitlich korrekt datiert und Unterschrift des Verantwortlichen vorlegen. Durch Rücksprache habe sie erfahren, dass die vorgeschlagenen und vorgegebenen Trainingszeiten im Olympiazentrum Klagenfurt ab 14:00 Uhr angesetzt worden seien. Somit sei die Anzahl der Fehlstunden nicht mehr zu rechtfertigen.

8. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 12.07.2017 führte der zuständige Landesschulinspektor auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die negativen Beurteilungen nachvollziehbar seien. Die hohe Zahl an Fehlstunden, die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin sich dem Unterricht zu widmen und die angebotenen Fördermaßnahmen in Anspruch zu nehmen, stünden den Anforderungen des Unterrichts entgegen.

9. Mit Schreiben vom 25.07.2017 nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Sie könne das gesprochene Deutsch nicht ausreichend wahrnehmen und benötige die Österreichische Gebärdensprache als Mutterspruche als Zugang zum schriftlichen Deutsch. Aufgrund ihrer Hörbehinderung seien die Bestimmungen der Lehrpläne für sie nicht anwendbar. Ihre besonderen Bedürfnisse bezüglich Didaktik und Methodik eines Unterrichts in Deutsch als Zweisprache würden nicht erfüllt werden. Die Zielbestimmungen des Deutschunterrichts würden sie daher diskriminieren.

Die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik beruhe letztlich auf Defiziten in mathematischen Grundkenntnissen; sie ersuche um einen Kurs zwecks systematischen Nachholens der notwendigen Mathematikkenntnisse.

Es sei unrichtig, dass sie die Fehlstunden ohne Grundlage und Entschuldigung in Anspruch genommen habe. Sie habe die Abwesenheitszeiten bekanntgegeben, für allfällige Verzögerungen bei der Meldungsabgabe entschuldige sie sich.

Sie gestehe zu, dass sie Förderungen vielleicht insgesamt zu wenig genutzt habe.

In Bezug auf den Pflichtgegenstand Deutsch werde sie durch die Lehrerin dahingehend diskriminiert, als diese die Anforderungen des muttersprachlichen Unterrichts eins-zu-eins auf sie übertragen habe, ohne auf die speziellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin einzugehen. Die mangelnde Mitarbeit liege auch daran, dass sie an einem Wochentag ohne Dolmetsch am Unterricht teilgenommen habe und an einem weiteren Wochentag mit unzureichender Dolmetschung. Erstaunlich seien die wenigen Mitarbeitsbeurteilungen. Auch habe sich die Lehrerin dahingeäußert, die Beschwerdeführerin solle bitte lernen, aber wenn sie keine Lust habe, solle sie eben die Schulpflicht verlassen. Auch seien keine didaktisch-methodisch sinnvollen Praxisvorschläge zur Verbesserung der Situation erfolgt.

Die Feststellungen des Lehrers im Pflichtgegenstand Mathematik müsse sie zur Kenntnis nehmen. Sie habe ihm auch keine Diskriminierung vorgeworfen. Diese erfolge durch die verfassungswidrige Anwendung der Schulgesetze durch das Bildungsministerium.

Wenn ihr vorgeworfen werde, dass sie keine Prüfung nach § 5 Abs 2 LBVO in Anspruch genommen habe, so entgegne sie, dass aus diesem Paragraphen weder die Funktion einer solchen Prüfung hervorgehe noch deren besonderen Auswirkungen.Wenn ihr vorgeworfen werde, dass sie keine Prüfung nach Paragraph 5, Absatz 2, LBVO in Anspruch genommen habe, so entgegne sie, dass aus diesem Paragraphen weder die Funktion einer solchen Prüfung hervorgehe noch deren besonderen Auswirkungen.

Den Bericht der Klassenvorständin müsse sie zur Kenntnis nehmen, Es stimme, dass der Sport sie sehr in Anspruch genommen habe und sie ihm eine gewisse Priorität einräume. Sie sei zur Überzeugung gelangt, dass sie auch in den Gegenständen Deutsch und Mathematik positive Leistungen erbringen müsse.

Erkundigungen bei Rechtsexperten hätten ergeben, dass sich Österreich völkerrechtlich (EMRK, UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) verpflichtet habe, die Gesetze entsprechend dieser Konventionen anzuwenden. Die Nichtanwendung der Österreichischen Gebärdensprache stelle eine Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine Diskriminierung ihrer Person dar.

10. Mit Bescheid vom 31.07.2017, Zl. Allg/2009-A/2017, wies der Landesschulrat für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab, setzte die Benotungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik mit "Nicht genügend" fest, stellte weiters aufgrund dieser vier negativen Beurteilungen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform gem. § 25 Abs 1 und Abs 2 SchUG fest und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors eindeutig und schlüssig ergeben habe, dass die negative Beurteilung der zwei verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände gerechtfertigt sei.10. Mit Bescheid vom 31.07.2017, Zl. Allg/2009-A/2017, wies der Landesschulrat für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab, setzte die Benotungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik mit "Nicht genügend" fest, stellte weiters aufgrund dieser vier negativen Beurteilungen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform gem. Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, SchUG fest und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors eindeutig und schlüssig ergeben habe, dass die negative Beurteilung der zwei verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände gerechtfertigt sei.

11. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 11.08.2016 wurde der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten und der Antrag gestellt, die Beurteilung in den Gegenständen Deutsch und Mathematik (in eventu nur in Deutsch) mit "genügend" festzusetzen und die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu berechtigen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu berechtigen.

Auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Die belangte Behörde sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin faktisch nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch umfassend auf die strukturelle Diskriminierung hingewiesen.

12. Mit Schreiben vom 17.08.2017 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht; am 21.08.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Nach Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

3. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.3. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18, SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:Nach Paragraph 3, Absatz eins, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bisAndere Formen der Leistungsfeststellung als die in den Litera a,) bis

e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO [S. 848]).e) genannten Formen sind nicht zulässig vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, LBVO [S. 848]).

Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

4. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.4. Nach Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Absatz 6, sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

5. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").5. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").

6. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.6. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

Zu A)

7. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.7. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN).

Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die oben teilweise wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen und insbesondere mit der eingeholten umfassenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242). Dass dies zutrifft, ist dem Bundesverwaltungsgericht gerade vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft. Insofern wird mit dem Beschwerdevorbringen auch die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aufgezeigt.Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die oben teilweise wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen und insbesondere mit der eingeholten umfassenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird vergleiche zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242). Dass dies zutrifft, ist dem Bundesverwaltungsgericht gerade vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft. Insofern wird mit dem Beschwerdevorbringen auch die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aufgezeigt.

8. Darüber hinaus erweist sich das Verfahren vor der belangten Behörde insofern als mangelhaft, als die belangte Behörde einerseits wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt und andererseits die vorliegenden Beweise in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend gewürdigt hat.

9. Insbesondere hat die belangte Behörde es verabsäumt, zu den vorliegenden negativen Beurteilungen ein Fachgutachten einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die im Akt inliegenden schriftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin prima vista nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine positive Beurteilung entsprechen dürften, jedoch kann die sich faktisch in einer Wiederholung der Stellungnahmen der Lehrkräfte erschöpfende Stellungnahme des Landesschulinspektors nicht eine umfassende, unabhängige, kritische und fachkundige Auseinandersetzung mit diesen schriftlichen Leistungen ersetzen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Äußerungen insbesondere die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik und angewandte Mathematik als möglicherweise zutreffend einräumt, ergibt sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit die Verpflichtung der belangten Behörde, durch Aufnahme von Beweisen die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der negativen Beurteilung durchzuführen (so auch VwGH 09.03.1981, Slg. 10.391A). Insbesondere im Pflichtgegenstand Deutsch wird das einzuholende Fachgutachten auch zu beurteilen haben, ob zunächst die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wurde und in einem zweiten Schritt, ob die Beurteilung unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichts erfolgte (§ 11 Abs 8 LBVO).9. Insbesondere hat die belangte Behörde es verabsäumt, zu den vorliegenden negativen Beurteilungen ein Fachgutachten einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die im Akt inliegenden schriftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin prima vista nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine positive Beurteilung entsprechen dürften, jedoch kann die sich faktisch in einer Wiederholung der Stellungnahmen der Lehrkräfte erschöpfende Stellungnahme des Landesschulinspektors nicht eine umfassende, unabhängige, kritische und fachkundige Auseinandersetzung mit diesen schriftlichen Leistungen ersetzen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Äußerungen insbesondere die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik und angewandte Mathematik als möglicherweise zutreffend einräumt, ergibt sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit die Verpflichtung der belangten Behörde, durch Aufnahme von Beweisen die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der negativen Beurteilung durchzuführen (so auch VwGH 09.03.1981, Slg. 10.391A). Insbesondere im Pflichtgegenstand Deutsch wird das einzuholende Fachgutachten auch zu beurteilen haben, ob zunächst die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wurde und in einem zweiten Schritt, ob die Beurteilung unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichts erfolgte (Paragraph 11, Absatz 8, LBVO).

10. Somit hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie – möglicherweise – zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).10. Somit hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie – möglicherweise – zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

11. Lediglich als obiter dictum wird festgehalten, dass die belangte Behörde losgelöst vom gegenständlichen Beschwerdefall im Rahmen ihrer Aufsicht eine Klärung der Frage zu veranlassen haben wird, inwiefern die mehrfach im Akt angeführten Fehlstunden tatsächlich durch Trainingsabwesenheiten der Beschwerdeführerin im Olympiastützpunkt als entschuldigt gewertet werden können. Wenn die Klassenvorständin ausführt, sie habe "durch Rücksprache erfahren", dass am Olympiastützpunkt ohnehin auf die Beschwerdeführerin Rücksicht genommen worden sei und Trainingseinheiten erst ab 14:00 Uhr angesetzt worden seien, sich zugleich aber nach monatelangem (!) Zuwarten mit der Vorlage einer ganz offenkundig von der Beschwerdeführerin selbst verfassten und unzureichenden (da nur den Zeitraum Juni/Juli 2017 erfassenden) Auflistung von Trainingseinheiten (ohne jegliche Bestätigung des Olympiastützpunktes mittels Stempel und Unterschrift der Stützpunktleitung) begnügt, so stellt sich dies für das Bundesverwaltungsgericht als kaum nachvollziehbar dar. Vollständigkeitshalber wird jedoch festgehalten, dass selbst eine etwaige Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin für die Frage der negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik keine Auswirkungen haben kann (§ 11 Abs 5 LBVO).11. Lediglich als obiter dictum wird festgehalten, dass die belangte Behörde losgelöst vom gegenständlichen Beschwerdefall im Rahmen ihrer Aufsicht eine Klärung der Frage zu veranlassen haben wird, inwiefern die mehrfach im Akt angeführten Fehlstunden tatsächlich durch Trainingsabwesenheiten der Beschwerdeführerin im Olympiastützpunkt als entschuldigt gewertet werden können. Wenn die Klassenvorständin ausführt, sie habe "durch Rücksprache erfahren", dass am Olympiastützpunkt ohnehin auf die Beschwerdeführerin Rücksicht genommen worden sei und Trainingseinheiten erst ab 14:00 Uhr angesetzt worden seien, sich zugleich aber nach monatelangem (!) Zuwarten mit der Vorlage einer ganz offenkundig von der Beschwerdeführerin selbst verfassten und unzureichenden (da nur den Zeitraum Juni/Juli 2017 erfassenden) Auflistung von Trainingseinheiten (ohne jegliche Bestätigung des Olympiastützpunktes mittels Stempel und Unterschrift der Stützpunktleitung) begnügt, so stellt sich dies für das Bundesverwaltungsgericht als kaum nachvollziehbar dar. Vollständigkeitshalber wird jedoch festgehalten, dass selbst eine etwaige Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin für die Frage der negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik keine Auswirkungen haben kann (Paragraph 11, Absatz 5, LBVO).

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (vgl. statt vieler VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird vergleiche statt vieler VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242) bzw. zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Ermittlungspflicht, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, negative Beurteilung,
Pflichtgegenstand, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2168222.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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