Entscheidungsdatum
30.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L508 2144079-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der am 28.11.2016 erfolgten Abschiebung nach Kroatien zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der am 28.11.2016 erfolgten Abschiebung nach Kroatien zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der am selben Tag erfolgten Erstbefragung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gem Art 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) und Kroatien akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen durch Fristablauf gem Art 22 Abs 7 Dublin III-VO.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der am selben Tag erfolgten Erstbefragung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gem Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) und Kroatien akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen durch Fristablauf gem Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO.
2. Das BFA wies mit Bescheid vom 31.07.2016 den Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurück, ordnete unter einem die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.08.2016 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels am 19.08.2016 in Rechtskraft.2. Das BFA wies mit Bescheid vom 31.07.2016 den Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, ordnete unter einem die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.08.2016 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels am 19.08.2016 in Rechtskraft.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2016 festgenommen und am 28.11.2016 zwangsweise nach Kroatien abgeschoben.
4. Am 09.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde gemäß § 46 FPG) gegen die erfolgte Abschiebung "glaublich am 26.11.2016" – ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen sei. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.4. Am 09.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 46, FPG) gegen die erfolgte Abschiebung "glaublich am 26.11.2016" – ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen sei. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 12.01.2017 wurde das BFA zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde aufgefordert. Die Stellungnahme des BFA langte am 26.01.2017 beim BVwG ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 11.07.2017 gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-490/16 und C-646/16 aus. Die diesbezüglichen Urteile des EuGH ergingen schließlich am 26.07.2017.6. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 11.07.2017 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-490/16 und C-646/16 aus. Die diesbezüglichen Urteile des EuGH ergingen schließlich am 26.07.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 02.02.2016 mit Bescheid vom 31.07.2016 zurück, sprach dazu aus, dass Kroatien zur Verfahrensführung zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Der Bescheid erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels am 19.08.2016 in Rechtskraft, weshalb die Entscheidung des BFA vom 31.07.2016 mit Ablauf des 19.08.2016 durchsetzbar wurde.
1.2. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 26.11.2016 lag eine ihn betreffende durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung hinsichtlich Kroatien vor.
1.3 Dem Beschwerdeführer musste spätestens seit September 2016 bewusst sein, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen, und die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch behördlich durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung nie nachgekommen und hat auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien ersucht.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2016 nach einem Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung nach Kroatien an seiner Wohnadresse in Niederösterreich gem § 34 Absatz 4 iVm § 40 BFA-VG festgenommen und in Folge in das Personenanhaltezentrum (PAZ) Wien, XXXX verbracht, wo er bis zu seiner Abschiebung verblieb. Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgten ohne Zwischenfälle. Am 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer per Flug nach Kroatien abgeschoben.1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2016 nach einem Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung nach Kroatien an seiner Wohnadresse in Niederösterreich gem Paragraph 34, Absatz 4 in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in Folge in das Personenanhaltezentrum (PAZ) Wien, römisch 40 verbracht, wo er bis zu seiner Abschiebung verblieb. Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgten ohne Zwischenfälle. Am 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer per Flug nach Kroatien abgeschoben.
1.5. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Festnahme und während seiner Anhaltung bis zu seiner Abschiebung haftfähig und zum Zeitpunkt seiner Abschiebung flugtauglich.
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes des BFA sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich (oben II.1.1 und II.1.6.) sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat (oben II.1.3.). Dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit September 2016 bekannt gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheides des BFA vom 31.07.2016 sowie dem Ablauf der einschlägigen Rechtsmittelfrist.2.2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich (oben römisch zwei.1.1 und römisch zwei.1.6.) sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat (oben römisch zwei.1.3.). Dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit September 2016 bekannt gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheides des BFA vom 31.07.2016 sowie dem Ablauf der einschlägigen Rechtsmittelfrist.
2.3. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Anhaltung, zur Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit sowie zur erfolgten Abschiebung (oben II.1.2., II.1.4. und II.1.5.) ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der unbedenklichen Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zudem wurde in der Beschwerde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht.2.3. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Anhaltung, zur Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit sowie zur erfolgten Abschiebung (oben römisch zwei.1.2., römisch zwei.1.4. und römisch zwei.1.5.) ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der unbedenklichen Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zudem wurde in der Beschwerde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung des BF, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn3.1.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
3.1.2. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.3.1.2. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren
3.2.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt lag zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers am 28.11.2016 eine bereits seit Ablauf des 19.08.2016 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgereicht nachgekommen, weshalb der Tatbestand des § 46 Abs 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist.3.2.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt lag zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers am 28.11.2016 eine bereits seit Ablauf des 19.08.2016 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 46, FPG Anmerkung 2). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgereicht nachgekommen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist.
3.2.2. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. So obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Fallbezogen hat der Beschwerdeführer selbst eine solche (drohende bzw zugefügte) Verletzung in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet und auch sonst wurden keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt war.3.2.2. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. So obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Fallbezogen hat der Beschwerdeführer selbst eine solche (drohende bzw zugefügte) Verletzung in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet und auch sonst wurden keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt war.
3.2.3. Die gegenständliche Beschwerde wird – zusammengefasst – ausschließlich damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers trotz der durchsetzbaren Anordnung zu seiner Außerlandesbringung nach Kroatien im Hinblick auf ein vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien am 13. September 2016 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestelltes Ersuchen um Vorabentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Dieses Vorabentscheidungsersuchen betreffe nämlich die Frage der (Un-)Rechtmäßigkeit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten iSd Art 13 Abs 1 Dublin III-VO im Zuge der organisierten Flüchtlingsbewegungen über die "Balkanroute", die auch für die im Verfahren des Revisionswerbers ergangene Zuständigkeitsentscheidung maßgeblich gewesen und möglicherweise unionsrechtswidrig gelöst worden sei. Angesichts dessen widerspreche die während des beim EuGH anhängigen Verfahrens vorgenommene Abschiebung dem Grundsatz des "effet utile". Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet.3.2.3. Die gegenständliche Beschwerde wird – zusammengefasst – ausschließlich damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers trotz der durchsetzbaren Anordnung zu seiner Außerlandesbringung nach Kroatien im Hinblick auf ein vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien am 13. September 2016 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestelltes Ersuchen um Vorabentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Dieses Vorabentscheidungsersuchen betreffe nämlich die Frage der (Un-)Rechtmäßigkeit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO im Zuge der organisierten Flüchtlingsbewegungen über die "Balkanroute", die auch für die im Verfahren des Revisionswerbers ergangene Zuständigkeitsentscheidung maßgeblich gewesen und möglicherweise unionsrechtswidrig gelöst worden sei. Angesichts dessen widerspreche die während des beim EuGH anhängigen Verfahrens vorgenommene Abschiebung dem Grundsatz des "effet utile". Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet.
3.2.4. Über das von der Beschwerde aufgezeigte Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens sowie über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes in den Rechtssachen C-490/16 bzw C-646/16 hat der EuGH inzwischen mit Urteilen jeweils vom 26.07.2017 entschieden. Der EuGH hat dabei unter anderem – zusammengefasst – für Recht erkannt, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig ist, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben, da diese Personen die Außengrenze von Kroatien im Sinne der Dublin-III-Verordnung illegal überschritten haben. Fallbezogen erweist sich somit auch vor diesem Hintergrund die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien als rechtmäßig.
3.2.5. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
3.2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 28.11.2016, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
3.3. Die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
3.4. Rechtsgrundlagen
3.4.1. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.3.4.1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
3.4.2. Gemäß § 35 Abs 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.
3.5. Zum gegenständlichen Verfahren
3.5.1. Dem Beschwerdeführer gebührt kein Kostenersatz, da die belangte Behörde gemäß § 35 Abs 3 VwGVG die obsiegende Partei ist und er die unterlegene Partei.3.5.1. Dem Beschwerdeführer gebührt kein Kostenersatz, da die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die obsiegende Partei ist und er die unterlegene Partei.
3.6. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw des EuGH geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- undEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L508.2144079.1.01Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017